Discount Bestatter

Discount Bestatter

Wie entstanden Discount Bestatter und Internet-Bestattungsunternehmen?

Die Bestattungsbranche ist eine sehr alte und traditionelle Branche, welche sich mit einem Tabu-Thema der Gesellschaft befasst. Das Bild vom Tod und der Umgang mit diesem in unserer Gesellschaft hat sich in den letzten Jahren stark gewandelt.  Der Totenkult, den es einst gab, mit riesigen Zeremonien und religiösen Beisetzungen, existiert heute in dieser Form nicht mehr.

Der Anstieg an Konfessionslosen und deren Umgang mit Trauer und Trauerbewältigung, die Wahl der unterschiedlichsten Bestattungsformen, sind nur wenige Gründe dafür, dass sich Bestatter und Bestattungsunternehmen den unterschiedlichen Bedürfnissen angepasst haben. Die Feuerbestattung erfreut sich immer größerer Beliebtheit, die finanzielle Situation in vielen Haushalten lässt keine mehrere Tausend Euro teure Bestattung zu,  der Demografische Wandel zeigt, dass Menschen immer älter werden und für sich selbst eine anonyme Bestattung schon zu Lebzeiten wählen und Angehörige durch die Globalisierung nicht mehr dort leben, wo der Friedhof sich befindet. All das sind Angelegenheiten, die direkt mit einem Bestatter zu tun haben, all das sind Gründe für das Herausbilden von Discount Bestattern. Die Nachfrage nach flexiblen, günstigen und preiswerten Bestattungen ist heute so groß wie nie zuvor!

Was ist der Unterschied zwischen einem Bestatter und einem Discount-Bestatter?

Das „klassische“ Bestattungsunternehmen könnte man als konservativ bezeichnen, es hält stark an bestimmten Ritualen und bestimmten Bestattungsformen fest. Discount Bestatter oder Internet-Bestatter dagegen passen sich dem Markt an, auch mit den Mitteln der modernen Kommunikation und richten sich nach dem Prinzip Angebot und Nachfrage, man bietet eben zeitgemäße Bestattungen an. Der Discount Bestatter versucht dabei Kosten einzusparen und diese Ersparnis an seine Kunden weiterzugeben. Discount Bestatter bieten auch unkonventionelle und alternative Bestattungsformen an, welche man bei traditionellen Bestattern oft nicht findet. In erster Linie bietet man Ihnen günstige Bestattungen, das Preis-Leistungs-Verhältnis ist mit sehr gut zu bewerten.


Gehen Discount-Bestatter würdevoll mit den Toten um, oder ist alles nur Geschäft?

In Deutschland gibt es Gesetze, die den Umgang mit Verstorbenen bzw. Toten vorschreiben, an diese muss sich jeder Bestatter und jedes Bestattungsunternehmen halten. Die Standesämter vor Ort und die Gesundheitsämter der Länder sind für die Überwachung einer würdevollen und den gesetzlichen Regelungen entsprechenden  Bestattung zuständig. Im Gegensatz zu einem örtlichen Bestatter unterliegen Discount-Bestatter und Internet-Bestatter besonders dem Fokus der Öffentlichkeit. Da im Internet auf den verschiedensten Plattformen Meinungen von Angehörigen geäußert werden, Versäumnisse sofort ans Tageslicht der Öffentlichkeit treten und Angehörige besonders sensibel über den Ablauf der Discount-Bestattung wachen, arbeiten Discount-Bestatter und Internet-Bestatter genauso gut wie ein Bestatter vor Ort.

Jeder Verstorbene wird mit größtem Respekt behandelt, dennoch ist die Sicht auf Trauerfeier und Bestattungsart hier etwas anders. Wenn die Finanzen im Vordergrund stehen, Angehörige wenig Kontakt mit dem Verstorbenen hatten, dann wird oftmals über eine anonyme Feuerbestattung nachgedacht. Diese Bestattungsart ist trotzdem würdevoll, zumal sich immer mehr ältere Menschen im Vorfeld des Todes diese Bestattungsweise wünschen. Die Frage, ob ein Grabstein, eine Naturbestattung, Blumen oder eine Trauerfeier benötigt werden, müssen die Angehörigen für sich selbst klären. Der Discount-Bestatter wird Ihnen nahezu alle Wünsche bezüglich einer Bestattung zu einem guten Preis-Leistungs-Verhältnis anbieten.


In welche Kategorie fällt die SEGENIUS GmbH?

Die SEGENIUS GmbH ist ein modernes Dienstleistungsunternehmen. Das Preis-Leistungs-Verhältnis steht neben einer würdevollen Bestattung im Vordergrund. Durch Anwendungen modernster Geschäftspraktiken in Logistik, Einkauf und Verwaltung erzielt das Unternehmen SEGENIUS GmbH große Einsparungen an Kosten gegenüber einem örtlichen Bestatter. Die SEGENIUS GmbH  nutzt die Kommunikation des 21. Jahrhunderts und bietet höchste Transparenz bei den Preisen und der Preisberechnung. Die SEGENIUS GmbH ist sich der Ansprüche und Anforderungen ihrer Kunden bzw. der Hinterbliebenen und  Angehörigen  bewusst und setzt stets daran, alle gesetzlich möglichen Wünsche der Angehörigen umzusetzen. Das Internet-Unternehmen bietet sehr günstige und ausgesprochen vielfältige und vor allem würdevolle Bestattungen an, das alles bei freundlicher Beratung und Hilfe im Trauerfall rund um die Uhr. Bei ausgefallenen Wünschen oder  besonderen Bestattungsform, die eine globale bzw. internationale Vernetzung benötigen, ist die SEGENIUS GmbH mit ihren großen Netzwerken ein guter Ansprechpartner für Angehörige und Vorsorgende. Als moderner Discount-Bestatter nutzt das Unternehmen ebenso die „traditionellen“ Kommunikationswege wie etwa Telefon und Fax oder per E-Mail. Die SEGENIUS GmbH arbeitet stets an innovativen Produkten, wie etwa einem Online-Preis-Berechner um den Angehörigen und Vorsorgenden den bestmöglichen Überblick und Service verschaffen zu können.

Hamburg Friedhof

Friedhof Hamburg


Die Freie und Hansestadt Hamburg ist als Stadtstaat ein Bundesland Deutschlands. Mit rund 1,8 Millionen Einwohnern und einer Fläche von ca. 755 km²  ist Hamburg die zweitgrößte Stadt Deutschlands und europäische Metropolregion. Sie wurde das erste Mal im 7. Jahrhundert urkundlich erwähnt. Hamburg ist bedeutender Industrie- und Handelsstandort. Die Stadt verfügt über den drittgrößten Hafen Europas und den achtgrößten der Welt. Mit einigen Millionen Besuchern im Jahr ist Hamburg eine attraktive Kultur- und Tourismusstadt. Neben der Hamburger Innenstadt mit Binnenalster, dem Hamburger Hafen, den St. Pauli-Landungsbrücken, der sündigen Meile Reeperbahn, historischen Hamburger Bauwerken und einigem mehr gibt es in Hamburg viel zu erkunden und zu entdecken.




Ohlsdorfer Friedhof

Zahlreiche Touristen und Besucher strömen jährlich auf den mit 391 ha größten Parkfriedhof der Welt in Hamburg. Der Friedhof Ohlsdorf, der 1877 eröffnet wurde, beherbergt die sterblichen Überreste von 1,7 Millionen Menschen, nur auf dem Wiener Zentralfriedhof wurden in Europa  mehr Tote beerdigt (ca.  3 Millionen). Der Friedhof wurde für die Ewigkeit geplant, nie wieder sollte es in Hamburg einen Mangel an Bestattungsplätzen geben. Der Friedhof war und ist  Erholungsraum und Begegnungsstätte für viele Menschen. Es befinden sich auf dem gesamten Gelände des überkonfessionellen Friedhofs rund 280.000 Grabstellen mit vielen historischen Grabstätten, Erinnerungsmahnmale von Kriegen, Gartendenkmäler, historische Bauten, Themengrabstätten und Kolumbarien usw. Selbst ein eigenes Museum hat der Friedhof Ohlsdorf seit 1996 vorzuweisen, in dem man Schätze aus alter und neuer Zeit findet sowie einen Überblick für Bestattungsformen von damals und heute erhält. 1900 erhält der Friedhof Ohlsdorf den Grand Prix auf der Pariser Weltausstellung und wurde somit Repräsentationsprojekt zur Jahrhundertwende in Hamburg.

Erwähnenswert ist auch an dieser Stelle ein 400 Jahre alter Friedhof in Hamburg Altona. Der Jüdische Friedhof Altona ist wegen der kulturhistorischen Bedeutung zahlreicher Grabsteine  und  kunstvollen Grabstätten, der einst größten jüdischen Gemeinde in Deutschland, weltweit eines der bedeutendsten jüdischen Grabanlagen. In dem jüdischen Friedhof sehen namhafte Judaisten den Rang eines UNESCO Weltkulturerbes. Seit 2007, nach umfangreichen Restaurierungsarbeiten, besteht die Möglichkeit, den Friedhof zu den Öffnungszeiten zu besuchen und an den Führungen teilzunehmen. Eine Bibliothek mit über 500 Werken lädt zum Studieren ein.

Düsseldorf Friedhof

Friedhof Düsseldorf

Friedhöfe in Düsseldorf


Die Stadt Düsseldorf gilt als attraktiv, kulturell inspirierend und bietet Düsseldorfer Bürgern und Besuchern ein breit gefächertes Freizeitangebot. Als Landeshauptstadt von Nordrhein-Westfalen ist Düsseldorf politisch engagiert und für viele ehemalige Wochenendgäste längst zur Wahlheimat geworden. Auf ihrem letzten Weg sollen die Düsseldorfer Bürger eine würdevolle Ruhestätte finden. Auf den zahlreichen ansprechend gestalteten Friedhöfen findet jeder seinen Frieden. Einige Friedhöfe in Düsseldorf verdienen es, besonders erwähnt zu werden.




Friedhöfe von historischer Bedeutung

Auf dem Golzheimer Friedhof in Düsseldorf haben viele ruhmreiche Düsseldorfer Persönlichkeiten, die die Geschichte der Stadt mit geprägt haben, vor vielen Jahren ihren Ort der Stille gefunden. Darunter befinden sich Wilhelm von Schadow, ein berühmter Maler, dem die heutigen Schadow-Arkaden ihren Namen zu verdanken haben, oder der Physiker Benzenberg. Der Friedhof steht unter Denkmalschutz und wartet mit wertvollen alten Grabmalen auf, die den Besuchern des Friedhofs auch manchmal gruselig erscheinen. Neue Bestattungen werden auf diesem alten Golzheimer Friedhof nicht mehr durchgeführt. Interessierte finden auch auf dem alten Friedhof in Düsseldorf-Volmerswerth pittoreske geschichtsträchtige Grabmale. Auf einigen ist die Inschrift so stark verblasst, dass die Person, die hier ruht, für immer ein Geheimnis bleibt. Viele Bäume zieren den Volmerswerther Friedhof.




Nordfriedhof

Der größte parkähnliche Friedhof in Düsseldorf ist der 70 Hektar große zentral gelegene Nordfriedhof im Stadtteil Derendorf. Trotz seines satten Grüns büßt dieser Friedhof wegen seiner Größe viel an Individualität ein. Erkennbar ist auch, dass hier seit dem ersten Begräbnis vor über 100 Jahren einst große Uneinigkeit bezüglich Friedhofs- und Grabmalgestaltung bestanden haben muss. Wegen seiner guten Erreichbarkeit spielt er bei der Auswahl einer Begräbnisstätte für viele Düsseldorfer Angehörige inzwischen eine immer größere Rolle. Ein kleiner katholischer Friedhof, den man eher auf einem Dorf vermuten möchte als in einer Großstadt, beherbergt Verstorbene des Stadtteils Himmelgeist und bildet einen idyllischen Kontrast zum zuvor genannten Großfriedhof. Ein auffälliges Merkmal macht diesen ansonsten eher unscheinbaren Friedhof, der überdurchschnittlich gepflegt erscheint, zu einer kleinen Sehenswürdigkeit. Es ist die beinahe orientalisch anmutende tropfenförmige weiße Kapelle, die bereits so manches Besucherfoto ziert.

Optisch weniger eine Attraktion, bietet ein Friedhof im Düsseldorfer Randbezirk Unterbach seinen Einwohnern eine Auswahl an. Dieser Friedhof besteht aus zwei Teilen, einem katholischen Areal und einem städtischen. Auf dem Stoffeler Friedhof mit seiner niederländischen Ehrenanlage kann man wunderschöne Gräber sehen. Diese sind entweder bunt mit unzähligen Blumen verziert, mit Herzen und schönen Bildern versehen, oder es grüßen fröhlich anmutende in Stein gemeißelte Figuren. Dieser letzte Ort der Ruhe erinnert eher an das Schöne im Leben als an den Tod. Den düsteren Charakter vieler Friedhöfe braucht man hier nicht zu fürchten. Wie nahe Leben und Tod beieinander liegen zeigen auch die vielen Kindergräber auf dem Stoffeler Friedhof. Die von den Eltern und weiteren Angehörigen mit viel Liebe verzierten Gräber der kleinen ehemaligen Erdenbürger erinnern zum Teil an einen fröhlichen Ort für Kinder. Windmühlen, Puppen, bunte Kerzen und Zeichnungen schmücken die kleinen Gräber. Beginnt man jedoch, darüber nachzudenken, wie früh diese Kinder unsere Erde verlassen mussten, überfällt auch den Besucher ein Hauch von Traurigkeit.




Geschlossene Gesellschaften

Auch denjenigen, die nach dem Tod gerne unter ihresgleichen bleiben, bietet Düsseldorf einen würdigen Abschluss ihres Lebens. Es gibt jüdische Friedhöfe und einen russischen Friedhof. Einige Düsseldorfer Begräbnisstätten bieten muslimische Grabfelder, wo die muslimischen Mitbürger Düsseldorfs nach eigenen Ritualen bestattet werden können.




Schon zu Lebzeiten seine letzte Heimat suchen

Unter den Düsseldorfern leben viele schöngeistige Menschen, die schon vor ihrem Tod gemeinsam mit ihren Angehörigen nach einem attraktiven Ort für ihre letzte Ruhe Ausschau halten. Selbstverständlich gibt es auch in dieser modernen Stadt Menschen, denen es egal ist, wo sie begraben werden. Sie überlassen die Wahl den verbliebenen trauernden Angehörigen. Spricht man auch nicht gerne vom Thema Tod, so dürfte es für jeden eine Beruhigung sein, seinen letzten Ort und damit auch die Umgebung zu kennen.

Bremen Friedhof

Eisige Ruhe auf einem Bremer Friedhof

Friedhof Bremen


Die deutsche Bundesland Freie Hansestadt Bremen ist ein Staat, der aus zwei Städten besteht. Neben der Hauptstadt Bremen gehört die 60 km entfernte Stadt Bremerhaven dazu. Die moderne Großstadt Bremen mit einer Fläche von rund 325 km² und ca. 548.000 Einwohnern ist die zehntgrößte Stadt Deutschlands. Die Stadt Bremen ist Universitäts- und Hochschulstadt und eine von den elf Europäischen Metropolregionen in Deutschland, in der die Mischung aus Tradition und Weltoffenheit gelungen ist. 150 n. Chr. wurden die ersten Ansiedlungen urkundlich erwähnt. Besondere wirtschaftliche Bedeutung für den Hansestadt Bremen hat die Hafengruppe Bremen und Bremerhaven. Hier wird reger Außenhandel betrieben. Bremen ist aber ebenso ein wichtiger wirtschaftlicher Standort für die Automobil- und  Schiffsbauindustrie. Ebenso gibt es in Bremen Stahl-, Elektronik- und Nahrungsmittelindustrie. Luft- und Raumfahrtindustrie prägen heute Bremen als Dienstleistungs- und Hightech-Standort. Das Wahrzeichen der Stadt ist der Bremer Roland, die 1404 errichtete und größte freistehende Plastik des deutschen Mittelalters. Neben dem Roland gehört das Rathaus von Bremen mit dessen Ratskeller zum UNESCO-Welterbe.

Die Friedhöfe in Bremen, geben den vielen Touristen und Besuchern einen erfreulichen Anblick. Mit einer Vielzahl von alten Baumbeständen, malerischen Gewässern und denkmalgeschützten Grabstätten sind die Friedhöfe, ob kirchlich oder städtisch betrieben, besonders schön in Bezug auf ihre Gestaltung.




Friedhof Riensberg

Der städtische Friedhof Riensberg ist einer der ältesten  Friedhöfe Deutschlands und ist parkähnlich angelegt. Auf dem Friedhof Riensberg befindet sich ein See und man kann über mehrere Brücken spazieren gehen. Der Besucher der Friedhofsanlage erhält ein Stück Kulturgeschichte, er kann viele Grabstätten berühmter Persönlichkeiten Bremens finden. Manchmal ergibt sich aus der landschaftlichen bzw. gärtnerischen Gestaltung und der Architektur der Gebäude und Grabstätten ein interessanter Kontrast. Die Bauphase begann 1872, 1875 wurde der Friedhof Riensberg eröffnet. 1907 wurde auf dem Gelände das erste Krematorium Norddeutschlands am westlichen Ufer des Sees im neoklassizistischen Stil mit einer kuppelartigen Feierhalle im Jugendstil errichtet. 81 Jahre später wurde das Krematorium geschlossen und zum ersten Kolumbarium Bremens umgestaltet. Heute steht das Gebäude unter Denkmalschutz. Sehenswert sind ebenso die Mausoleen und Familiengrabstätten sowie die im Stil der Backsteingotik gebauten Kapelle.

Saarbrücken Friedhof

Friedhof Saarbrücken

Friedhöfe in Saarbrücken


Saarbrücken liegt im Südwesten Deutschlands. Die unmittelbare Nähe zu Frankreich zeigt sich überall in der Stadt, denn die französische Lebensart, das „Savoir-vivre“, ist überall zu spüren. Auch was die Friedhöfe der Stadt angeht, gibt es durchaus eine enge Beziehung zum Nachbarland. Es gibt sogar einen Ehrenfriedhof, auf dem sowohl Deutsche als auch Franzosen begraben sind, die am 6. August 1870 bei der Schlacht bei Spichern fielen. Im Ehrental des Deutsch-Französischen-Gartens ruhen auf einem der ältesten Soldatenfriedhöfen Deutschlands Deutsche neben Franzosen.




Geschichtliches zu den Friedhöfen

Saarbrücken bietet in der Stadt selbst sowie in den einzelnen Stadtteilen insgesamt 24 Friedhöfe. Der größte Friedhof nicht nur der Stadt, sondern ganz Südwestdeutschlands, ist der Hauptfriedhof oder Südfriedhof. Er befindet sich auf einer 65 Hektar großen Fläche, hat zwei Einsegnungshallen und ein modernes Krematorium. Erbaut wurde der Saarbrücker Hauptfriedhof ab 1914 und war zunächst nur als Begräbnisstelle für gefallene Soldaten gedacht. Demzufolge sind der Alliiertenfriedhof, auf dem Kriegsgefallene aus allen Herren Ländern bestattet sind, der Fliegeropfer- und der Ehrenfriedhof auch heute noch Kernstück des Hauptfriedhofs. Ab 1916 wurden dann auch zivile Beisetzungen durchgeführt.

Ab 1926 wurde der Saarbrücker Hauptfriedhof dann auch als solcher ausgebaut. Die alte Einsegnungshalle wurde zwischen 1928 und 1930 erbaut, dazu kam eine Einäscherungsanlage. Neue Grabfelder, eine Gewächshausanlage sowie Eingangs- und Wirtschaftsgebäude folgten. Allerdings wurde die Fläche nicht komplett „zugebaut“, es wurden freie Flächen erhalten, so dass der Saarbrücker Hauptfriedhof durchaus auch einen parkähnlichen Charakter hat. 1965 entstand eine neue Einsegnungshalle. Von einem großen Rondell führt eine Allee zum Denkmal des Infanterieregiments 77. Links des Denkmals befinden sich historische Denkmäler und Ehrenbereiche.

Jeder Saarbrücker Bürger sowie Personen, die in Saarbrücken verstorben sind, kann auf dem Saarbrücker Hauptfriedhof bestattet werden. Auch Personen, die einst in Saarbrücken wohnten oder zu Lebzeiten ein Grabnutzungsrecht an einem Wahlgrab hatten bzw. deren Angehörige haben ein Anrecht darauf, auf diesem Friedhof die letzte Ruhe zu finden. Der Saarbrücker Hauptfriedhof bietet eine Reihe an Auswahl für eine Körperbestattung. Neben normalen Reihengräbern umfasst das Angebot unter anderem auch Reihengräber für muslimische Mitbürger, Kinder- und Totengrabstätten, Fötenbestattung, Rasengrabstätten, anonyme Grabstätten, Tiefengrabstätten und oberirdische Grabkammern.

Auch eine Urnenbeisetzung ist in verschiedener Weise möglich. Es können ebenfalls historische Grabanlagen erworben werden. Seit 1997 gibt es ein gesondertes Grabfeld für muslimische Bestattungen. Dieser Bereich ist heckenartig angepflanzt und alle Gräber zeigen in südöstliche Richtung nach Mekka. Eine weitere Besonderheit sind die oberirdischen Grabkammern, die mit einem Nutzungsrecht von 20, 25 oder 30 Jahren gekauft werden können.




Urnenpyramiden-Grabstätten

Schließlich gilt es noch die Urnenpyramiden-Grabstätte zu nennen. Sie wurde im Mai 2008 erbaut und steht direkt neben der denkmalgeschützten neuen Einsegnungshalle. Hier können bis zu 4 Urnen in einer Pyramidenkammer beigesetzt werden. Diese innovative Bestattungsart stellt eine neuartige und flexible Alternative zu bisherigen Urnenbestattungen dar. Mit dem Ausbau des Hauptfriedhofes fand gleichzeitig auch eine Ablösung der innerstädtischen Friedhöfe statt. Der Alt-Saarbrücker Friedhof war so bis zu Beginn des 20. Jahrhunderts für viele bekannte Saarbrücker Bürgerfamilien letzte Ruhestätte. Anfang des Jahrhunderts wurde dieser Friedhof allmählich aber zu klein. Heute ist der Alt-Saarbrücker Friedhof zum großen Teil denkmalgeschützte Parkanlage mit vielen hundert Grabgedenksteinen oder zumindest Teilen davon. An diesen Grabsteinen erkennt man noch eine hohe künstlerische Qualität, gerade die Familiengrabstätten haben oft pompöse Grabsteine. Bestattungen gibt es auf diesem Friedhof nicht mehr und es bestehen auch nur noch wenige alte Nutzungsrechte.




Der Ehrenfriedhof

Im Volksmund „Ehrenfriedhof“ wird auch der Friedhof Beschberg genannt. Er befindet sich zwischen den Saarbrücker Stadtteilen Brebach, Fechingen und Bischmisheim. Ursprünglich war es eine große Kriegsgräberehrenanlage. Ein mächtiges Mahnmal erinnert an die Opfer beider Weltkriege. Auf den Gräbern der Kriegstoten, die sich im oberen Friedhofsbereich befinden, stehen Bronzekreuze. Sie sind Zeichen für die Sinnlosigkeit und das Massensterben des Krieges. Weiterhin befindet sich in Feld 12 der „Gefangenenfriedhof“. Hier fanden russische Kriegsgefangene ihre letzte Ruhe.

Bonn Friedhof

Friedhof Bonn

Friedhöfe in Bonn


Die Stadt Bonn in Nordrhein-Westfalen hat etwa 325.000 Einwohner und erstreckt sich zu beiden Ufern des Rheins. Sie war zwischen 1949 und 1990 die provisorische Hauptstadt Deutschlands und bis 1999 auch Sitz der Bundesregierung. Als eine der ältesten urkundlich erwähnten Städte reicht die Geschichte Bonns über 2000 Jahre zurück. Entstanden aus römischen und germanischen Siedlungen, befand sich hier auch für rund 200 Jahre der Sitz der Kurfürsten von Köln. Die Universität Bonn zählt seit dem 19. Jahrhundert zu den bedeutendsten Hochschulen in Deutschland und einer der berühmtesten Söhne Bonns ist Ludwig van Beethoven, der hier 1770 geboren wurde.




Der Alte Friedhof in Bonn

Bonn verfügt heute über 40 Friedhöfe, die sorgsam gepflegte stille grüne Ruheinseln inmitten der Großstadt bilden. Die historischen, denkmalgeschützten Anlagen unter ihnen repräsentieren die unterschiedlichen Kunstrichtungen und Baustile vergangener Epochen seit Anfang des 18. Jahrhunderts. Die wohl bekannteste Begräbnisstätte ist der Alte Friedhof, angelegt und geweiht im Jahr 1715 von Kurfürst Joseph Clemens. Dieser Friedhof war hauptsächlich gedacht für die einfache Bevölkerung, Ortsfremde und Soldaten, all jene, die sich keine teuren Erbbegräbnisse neben der Kirche leisten konnten. Erstmals gab es damit einen Friedhof außerhalb der Stadtmauern, der den völlig überfüllten Kirchhof bei St. Remigius entlasten sollte. Außerdem sollte er als Ersatz für die Notfriedhöfe innerhalb des Stadtgebietes dienen, die noch aus der Zeit der Epidemien im 17. Jahrhundert stammten. Bei der Bevölkerung war diese neue Begräbnisstätte zunächst nicht beliebt, sie wurde anfangs kaum genutzt. Das änderte sich erst, als 1787 durch ein Dekret des letzten Bonner Kurfürsten Maximilian Franz. der Hygiene wegen wurden alle innerstädtischen Friedhöfe geschlossen und der heutige Alte Friedhof wurde zum allgemeinen Begräbnisplatz erklärt. Im Laufe der Jahre wurde er mehrfach erweitert, wobei man viel Wert auf eine parkartige Gestaltung unter Berücksichtigung der ästhetischen und künstlerischen Aspekte legte.

Auf dem Gelände findet man Bäume, die teilweise über 150 Jahre alt sind, darunter ein Mammutbaum und eine 1834 auf dem Grab des Sohnes von Ernst Moritz Arndt gepflanzte Eiche. Auch die Platanen bei der Georgskapelle sind uralt. Die Kapelle selbst stammt aus dem 13. Jahrhundert, war ursprünglich Teil der Kommende Ramersdorf und wurde 1847 an ihrem Standort ab- und auf dem Alten Friedhof wieder aufgebaut. Überall auf dem Gelände können kunstvoll gestaltete Grabsteine und Denkmäler bekannter Künstler wie Robert und Clara Schumann bewundert werden und die Gräber berühmter Persönlichkeiten ziehen jedes Jahr viele Besucher an.




Jüdische Friedhöfe in Bonn

In Bonn gibt es fünf jüdische Friedhöfe, Bestattungen werden allerdings nur noch auf dem Friedhof Römerstraße durchgeführt. Geweiht im April 1873, gewinnt man als Besucher dieses Friedhofs einen deutlichen Eindruck vom Schicksal der jüdischen Bevölkerung Bonns während der Judenverfolgungen im Dritten Reich. Gleichzeitig wird gerade an diesem Friedhof deutlich, wie sehr die jüdische Bevölkerung in der Gemeinde verwurzelt war, denn anders als bei traditionellen jüdischen Begräbnisstätten finden sich hier nicht nur schlichte Grabsteine, sondern Einfassungen und Bepflanzungen. Auch hebräische Inschriften sind nur wenige zu finden, das Ganze gleicht in vielem einem christlichen Friedhof. Bekannte Bankiers und Unternehmer, Ärzte, Professoren und Juristen wurden hier nach jüdischer Tradition bestattet. Daneben findet man auch Gräber berühmter jüdischer Gelehrter wie Lipschitz, Frank und Nussbaum auf dem christlichen Friedhof in Poppelsdorf.




Der Sankt-Sebastian-Friedhof

Dieser 1798 von der katholischen Sankt-Sebastian Gemeinde angelegte Friedhof steht ebenfalls wie viele andere Bonner Friedhöfe inzwischen unter Denkmalschutz. Im Laufe der Jahre vielfach erweitert, fällt dieser Friedhof durch seine einzigartige Hanglage auf. Er verfügt über einen Urnenhain, umgeben von einem reichen Baumbestand und gilt als eine der schönsten Anlagen in Bonn. Für den Besucher gibt es hier zahlreiche besonders sehenswerte Grabmäler, Figuren und Reliefs zu bewunden.

Auf vielen der historischen Bonner Friedhöfe haben interessierte Bürger die Möglichkeit, eine Patenschaft für ein Grab zu übernehmen. Auf diese Weise kann man ein lebenslanges Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwerben, indem man für die Kosten der Instandhaltung, Pflege und Bepflanzung aufkommt. Der Stadt Bonn bietet diese Regelung eine Möglichkeit, die anfallenden Kosten zu senken, da die Kapazität dieser Friedhöfe erschöpft ist und ansonsten keine Einnahmen durch regelmäßige Grabstättenkäufe und Bestattungen zu erzielen sind.

Duisburg Friedhof

Duisburger Friedhof im Nebel

Friedhöfe Duisburgs


Duisburg ist eine alte Handelsstadt und war wegen der günstigen Lage am Niederrhein von jeher von wirtschaftlicher Bedeutung. Doch erst im 19. Jahrhundert entwickelte sich die ehemalige Hanse- und Reichsstadt zu einer modernen Industrie- und Bergbaustadt. Durch zahlreiche Eingemeindungen auf beiden Seiten des Rheins wuchs die Stadt auf dem Schnittpunkt zwischen Rheinland und Ruhrgebiet zu einer Großstadt mit einem Flickenteppich von Stadtteilen heran. In Dusiberg-Kaiserberg an der Grenze zu Mülheim befinden sich der Duisburger Zoo und der Duisburger Campus der Universität Duisburg-Essen. Die Duisburger City erlebte in jüngerer Zeit eine Sanierung und ist heute mit Kunst im öffentlichen Raum und attraktiven Ladenpassagen eine beliebte Flanier- und Einkaufsmeile. Der Duisburger Hafen ist der größte Binnenhafen Europas.

Mit dem Aufblühen von Duisburg zur Industriestadt um die Wende zum 20. Jahrhundert wuchs auch die Zahl der Friedhöfe auf dem Stadtgebiet. Heute hat Duisburg um die 35 klassische Friedhöfe, kommunale wie kirchliche, sowie ein überirdisches Kolumbarium. Die überwiegende Zahl der Begräbnisanlagen ist kommunal, gefolgt von katholischen und evangelischen Friedhöfen.




Geschichte der Friedhöfe in Duisburg

Die im alten Duisburger Stadtgebiet angelegten Friedhöfe befanden sich in der heutigen City, etwa im Bereich der mittelalterlichen Salvatorkirche. Als in den 1870er Jahren sich der erste Schub des Strukturwandels in der aufstrebenden Stadt bemerkbar machte, wurde auch das Duisburger Friedhofswesen durch die Stadtverwaltung komplett neu strukturiert. Die kleineren innerstädtischen Friedhöfe wurden aufgelöst und ein neuer größerer Friedhof in Innenstadtlage angelegt. Die Gräber der geschlossenen Bestattungsanlagen wurden mitsamt der Grabsteine auf den neuen Friedhof verlegt. Der Friedhof am Sternbuschweg ist heute als Alter Friedhof bekannt und war von den 1870er Jahren bis in die 1920er Jahre hinein in Betrieb. Noch heute sind hier die historischen Grabstätten zahlreicher bekannter Duisburger Unternehmerfamilien erhalten. Ansonsten ist der ehemalige Alte Friedhof heute Park und Naherholungsziel.

In den 1920er Jahren wurde wie überall im zunehmend bevölkerungsreichen Ruhrgebiet mit seinen zahlreichen Zuwanderern auch der Friedhof am Sternbuschweg zu klein und ein neuer in der Nähe gebaut. Dieser offiziell Waldfriedhof, im Volksmund Neuer Friedhof genannte Bestattungsplatz ist heute noch in Betrieb, an ihn angeschlossen ist ein großes Krematorium. Auf dem Waldfriedhof beschreitet die Stadt Duisburg neue Wege innerhalb der Bestattungskulturs. Sieben Friedhofsgärtnereien betreiben hier, unterstützt von der Stadt, einen individuell bepflanzten Memorial-Garten. In verschiedenen Sektionen wurden modern gestaltete Urnenwahlgräber und Partnergräber, Stellengräber für bis zu 4 Urnen und einige wenige Sarggräber angelegt.

Durch die zahlreichen Eingmeindungen nach Duisburg seit den 1920er Jahren kamen immer mehr kleinere Friedhöfe aus zuvor selbstständigen Gemeinden nach Duisburg. Einige davon sind kirchlich. Ein Beispiel dafür ist der Stadtteil Rahm im äußersten Südosten der Stadt an der Grenze zu Düsseldorf und Ratingen. Hier erinnert kaum mehr etwas an das Ruhrgebiet, 1929 kam die selbstständige Gemeinde zu Duisburg. Die eingesessene Bevölkerung von Rahm ist traditionell katholisch, der einzige Friedhof am Rahmer Bach wird von der Pfarrgemeidne St. Hubertus betrieben. Auf der sehr idyllisch gelegenen, ein wenig verwunschen wirkenden kleinen katholischen Anlage gibt es auch ein prominentes Grab: Der ehemalige Fußballtrainer Jörg Berger ruht hier seit 2010.

Das rechtsrheinische Laar kam zwar bereits kurz nach 1900 zu Duisburg, hat sich aber bis heute ein eigenes, beinahe dörfliches Gepräge erhalten. Der Friedhof in diesem direkt am Rhein liegenden Stadtteil wird von der evangelischen Kirchengemeinde betrieben. Der Friedhof an der Möhlenkampstraße ist geprägt durch langgestreckte Alleen, viel Grün und großzügig angelegte Areale für Rasengräber ohne Grabbepflanzung. Der Trend zum Rasengrab macht sich auf allen Duisburger Friedhöfen zunehmend bemerkbar.




Kolumbarium der altkatholischen Gemeinde

Kein Friedhof mit Erdgräbern, sondern ein Urnenhaus als Bestattungsort ist das Kolumbarium der altkatholischen Gemeinde. Es befindet sich auf dem Gelände des Bestattungshauses Menge im Stadtteil Rheinhausen. Das Kolumbarium, wo hinter Milchglastüren Urnen in hölzernen Nischen aufbewahrt werden, ist als Friedhof offiziell anerkannt und kann 12 Jahre lang genutzt werden.

Dresden Friedhof

Friedhof in Dresden

Friedhöfe in Dresden


Dresden, 1206 erstmals erwähnt, ist die Landeshauptstadt des Freistaates Sachsen. Etwa 518.000 Bewohner zählt die Stadt und hat eine Größe von rund 328 km² und liegt landschaftlich reizvoll an der Elbe. Dresden ist politisches Zentrum Sachsens, Hochschulstadt und einer der wirtschaftlich dynamischsten Standorte Deutschlands. Dresden wird wegen seiner Kunstsammlungen, seiner barocken und mediterranen Architektur auch Elbflorenz genannt.

Dresden verfügt über drei bedeutende historische Friedhöfe, die alle in der Friedrichstadt liegen. Der Alte Katholischen Friedhof (Innerer Katholischer Friedhof), wurde 1720/21 errichtet. Die Kaisertochter Maria Josepha, die Gemahlin von Kurfürst Friedrich August II. von Sachsen, konnte im Ehevertrag die Gründung dieses katholischen Friedhofes im protestantischen Dresden durchsetzen. Auf dem Friedhof sind zahlreiche Grabmale des Barock, des Rokoko und des Klassizismus zu bewundern. Die Kapelle entstand im Jahre 1842. Hinter der Kapelle liegt die Grabstätte von Carl Maria von Weber. Auch Johann Georg von Sachsen, der Bruder des letzten sächsischen Königs, fand hier seine letzte Ruhestätte.




Matthäuskirche Dresden

In dem an der Matthäuskirche bestehenden evangelischen Inneren Matthäusfriedhof entstanden ab  1725  fast ausschließlich schlichte Gräber auf Grund der sozialen Struktur des Viertels. Es können noch Reste einer früheren Schwippbogengruft und ein aus Holz gefertigter freistehender Glockenturm bewundert werden. Auf den Bau einer Kapelle wurde verzichtet, da 1730 auf dem Grundstück die Matthäuskirche errichtet wurde. Der große Barock-Baumeister und Schöpfer des Dresdner Zwingers, Matthäus Daniel Pöppelmann, der auch die Baupläne für die Matthäuskirche entwarf, fand in der Gruft der Matthäuskirche seine letzte Ruhestätte. Auf dem Inneren Matthäusfriedhof wurde der Ingenieur Johann Andreas Schubert, Konstrukteur der ersten deutschen Dampflokomotive und Erbauer der Göltzschtalbrücke, beigesetzt.

Als der Innere Matthäusfriedhof nicht mehr ausreichte, entstand der heute kaum noch genutzte Äußere Matthäusfriedhof im Jahre 1875 nach den Plänen des Architekten Carl Adolf Canzler. Auf dem Friedhof findet man künstlerisch bemerkenswerte Wandgräber, aber auch Grabstätten und Denkmäler für während des Zweiten Weltkrieges ums Leben gekommene sowjetische Kriegsgefangene sowie für deutsche Kriegsopfer des Ersten und Zweiten Weltkriegs. Eine Grabstätte beherbergt die sterblichen Überreste der Opfer des ersten Luftangriffs auf Dresden vom 12. Oktober 1944.

Frankfurt Friedhof

Frankfurt Friedhof

Friedhöfe in Frankfurt am Main


Die meisten kennen Frankfurt am Main, Hessens größte Stadt, als „Mainhattan“. Seine bekannte Skyline mit den Banken-Wolkenkratzern ist, im europäischen Rahmen, mit Manhattan, New York City vergleichbar. Der größte deutsche Flughafen macht die Bedeutung der Stadt deutlich. Die Apfelweinkultur im Ausgehviertel Sachsenhausen, wo der „Äbbelwoi“ aus Tonkrügen („Bembel“) in gerippte Gläsern gefüllt wird, ist beliebt bei Touristen und Einheimischen. Aber Frankfurt hat auch andere, historisch hochinteressante Stätten zu bieten – seine Friedhöfe.




Geschichte der Frankfurter Friedhöfe

Die nahezu 50 Friedhöfe sind nicht nur Orte der Ruhe, Besinnung und des Gedenkens in der hektischen Bankenstadt, sondern auch als Kulturgut und gartenbaulich interessant. Sie ziehen architektonisch, künstlerisch und kulturhistorisch interessierte Touristen an, die auch die Gräber prominenter Frankfurter gezielt ansteuern.
Dabei ragt der Frankfurter Hauptfriedhof an der Eckenheimer Landstraße noch heraus. Er setzt sich mit zwei direkt benachbarten jüdischen Friedhöfen zu einem der größten deutschen Friedhofkomplexe zusammen.

Neben den dominierenden christlichen befinden sich zwölf jüdische Friedhöfe im heutigen Frankfurt. Diese sind eng verknüpft mit der wechselvollen und schwierigen Zeit der Frankfurter jüdischen Bevölkerung bis hin zum Holocaust und ihrer dennoch großen Rolle in der Stadtgeschichte. Drei der jüdischen Friedhöfe werden bis heute noch genutzt und zwar an der Battonstraße, Rat-Beil-Straße und Eckenheimer Landstraße. Die weiteren hatten der jüdischen Gemeinde in früheren Vororten als kleine Begräbnisstätten gedient und sind schon eine Weile außer Betrieb. Die dortigen Grabmäler erzählen die Historie der Frankfurter jüdischen Bevölkerung mit so berühmten Namen wie Rothschild oder Paul Ehrlich (Nobelpreisträger für Medizin). Orthodoxe Juden reisen aus der ganzen Welt an, um an vielen der jüdischen Gräber Lichter anzuzünden und Papiere mit guten Wünschen zu befestigen.




Bedeutende Frankfurter Friedhöfe:

Derr im Norden der Stadt gelegene Hauptfriedhof wurde 1828 nach Plänen des Stadtgärtners Sebastian Rintz erbaut. Im selben Jahr erfolgten die ersten Beerdigungen in den sogenannten Gewannen A bis D. Damals hatte Frankfurt erst die Anzahl von 45.000 Einwohnern, die bis heute auf etwa 680.000 explodierte, was einen immer neuen Bedarf an Friedhofsflächen und später neuen Friedhöfen mit sich brachte.

Wie oft in Deutschlands wurde der Hauptfriedhof zur Zeit seiner Gründung außerhalb der Stadtmauern errichtet. In den innerstädtischen Friedhöfen wie dem Peterskirchhof waren in den Jahren zuvor die hygienischen Zustände (Gerüche, Ansteckungsgefahr) derart schwierig geworden, dass die Stadtoberen sich entschlossen, einen neuen Friedhof außerhalb zu bauen.

Der Hauptfriedhof wurde ähnlich wie die damals modernen britischen Landschaftsparks angelegt. Noch heute kann der Besucher durch die griechisch-klassizistischen Säulen des Alten Portals und einen großzügigen, bis 30 Meter hohen Baumbestand spazieren und sich von der Gruftenhalle mit ihren Arkaden ergreifen lassen. Der kulturell interessierte Mensch kann an den unterschiedlichen, aufwendig hergestellten Grabsteinen, Grabmälern und Mausoleen die jeweils herrschenden Architekturstile und Moden vergleichen.

Zahlreiche weit über die Grenzen Frankfurts bekannte Persönlichkeiten ruhen auf dem Hauptfriedhof, wie beispielsweise die Philosophen Arthur Schopenhauer, Anselm Feuerbach und Theodor W. Adorno sowie der Nervenarzt Alois Alzheimer, nach dem eine Geißel unserer Zeit, die spezielle Demenzerkrankung Alzheimer, benannt ist. Es werden geführte Rundgänge zu den Ruhestätten dieser bedeutenden Menschen auf dem Hauptfriedhof angeboten. Ältere und gehschwache Friedhofsbesucher können einen kostenfreien Fahrdienst mit einem Elektrofahrzeug nutzen.




Jüdischer Friedhof Battonstraße

Der Jüdische Friedhof Battonstraße ist der zweitälteste jüdische Friedhof in Deutschland. Hier hat der berühmte Bankier Mayer Amschel Rothschild im Jahr 1812 seine letzte Ruhestätte gefunden. Der im jüdischen Ghetto von Frankfurt geborene Rothschild begründete die bis heute weltweit bedeutende Dynastie von Bankern und – gut 40 Jahre nach seinem Tod – Besitzern französischer Weingüter von Weltruf.

Auf vielen Grabsteinen des Friedhofs Battonstraße kann der Besucher interessante Symbole wie segnende Priesterhände, Levitenkannen und die Hauszeichen (und damit auch Familiennamen) der Bestatteten entdecken.

1462 zwang der Stadtrat die Frankfurter Juden, ihr angestammtes Siedlungsgebiet in Domnähe zu verlassen. Es wurde bewusst ein Gebiet vor der früheren staufischen Stadtmauer in der Nähe des Friedhofs Battonstraße erkoren, um dort das jüdische Getto zu bauen. Von der sogenannten Judengasse sind heute nur noch einige wenige Gebäude- und Grundmauerreste erhalten.

Stuttgart Friedhof

Friedhof Stuttgart

Friedhöfe Stuttgarts


Umgeben von sanften Hängen, Wäldern und Weinbergen hat die baden-württembergische Stadt Stuttgart im Laufe der Jahrhunderte einen vielfältigen Wandel erfahren. Dabei entwickelte sie sich von einer mittelalterlichen bäuerlichen Siedlung zur Residenzstadt am Neckar mit prächtigen Repräsentationsbauten im meist barocken Stil und später zu einer Großstadt, die heute auch über eine moderne Architektur und eine starke Industrie verfügt.
Als sechstgrößte deutsche Stadt hat Stuttgart rund 600.000 Einwohner, die in 23 Stadtbezirken mit jeweils mehreren Stadtteilen leben.

Es entspricht den Gesetzen der Natur, dass eine derart hohe Einwohnerzahl auch entsprechend viele Sterbefälle pro Jahr nach sich zieht. Diese bisherigen Bewohner der Stadt finden ihre letzte Ruhestätte auf einem der insgesamt 42 Friedhöfen Stuttgarts, die sowohl als Orte der Bestattung und Trauer aber auch für eine besinnliche Erholung inmitten ihrer oft großen Grünflächen- und Baumbestände genutzt werden.




Geschichte zu den Friedhöfen in Stuttgart

Wie in den anderen Städten und Gemeinden Deutschlands auch, so verfügen die Friedhöfe Stuttgarts über eine eigene Kulturgeschichte. Nachdem im Jahr 1219 Stuttgart das Stadtrecht erhielt, wurde einer ihrer ersten Friedhöfe als Kirchhof an der der spätromanischen Basilika angelegt, die später als Stiftskirche bekannt war. Er wurde zum Ende des 15. Jahrhunderts aufgegeben. Häufige Seuchen und auch kriegerische Auseinandersetzungen führten zur Notwendigkeit, außerhalb der Stadtmauern einen Friedhof anzulegen, der dann bis 1799 genutzt wurde.
In diesem Zeitraum entstanden weitere Friedhöfe, wie einer an der heutigen Hospitalkirche oder der Hoppenlaufriedhof in der nördlichen Vorstadt. Der Lazarettfriedhof im Bereich der heutigen Lazarettstraße besaß als erster Friedhof Stuttgarts einen Armsünderfriedhof, auf dem Hingerichtete und Selbstmörder beerdigt wurden.

Ab dem 16. Jahrhundert wurden die ersten Friedhöfe auch abseits von Kirchen angelegt. Sie wurden meist durch einen in der Mitte verlaufenden Weg erschlossen. Diese Friedhöfe, zu denen der bereits erwähnte Hoppenlaufriedhof gehörte, existierten in dieser Form bis ins 19. Jahrhundert. Typisch für sie war die gleichzeitige Nutzung ihrer Grasflächen für die Haltung von Kleinvieh und teilweise auch für den Anbau von Gemüse.
Im 19. Jahrhundert entwickelte sich das noch heute weit verbreitete Erscheinungsbild der Friedhöfe, das von einer sachlich-nüchternen Grundgestaltung, die ihre Grabmale einschließt, bis zur Dominanz der Gräberfelder über die einzelne Grabstätte reicht.

Jetzt begann auch der Blumenschmuck die bis dahin als Grabschmuck verwendeten Pflanzen wie Efeu, Buchsbaum oder Weißdorn abzulösen.




Die großen Friedhöfen in Stuttgart

Werfen wir nun einen Blick auf die drei größten Friedhöfe Stuttgarts.
Mit 31 Hektar Fläche ist der Stuttgarter Waldfriedhof im Stadtbezirk Degerloch ihr größter. Bequem erreichbar mit der von Südheimer Platz zu ihm hinaufführende Standseilbahn, wurden ab dem Jahr 1913 die einzelnen Grabstätten regelrecht in den Baumbestand integriert. Zahlreiche bekannte Persönlichkeiten wie der ehemalige Oberbürgermeister der Stadt, Karl Lautenschlager oder Theodor Heuss und Robert Bosch fanden hier die letzte Ruhestätte.

Nur wenig kleiner zeigt sich der im Stadtbezirk Bad Cannstadt liegende Hauptfriedhof Stuttgarts, dessen Fläche seit seiner Eröffnung 1918 mehrfach erweitert wurde und der neben einem armenischen und einem muslimischen Gräberfeld auch ein großes jüdisches Gräberfeld besitzt.

Drittgrößter Friedhof Stuttgarts ist der Pragfriedhof im Norden der Stadt, der bei seiner Eröffnung im Jahr 1873 noch außerhalb der Stadtgrenzen lag. Er besitzt Stuttgarts einziges Krematorium und ein Kolumbarium, das der Aufbewahrung von Urnen dient. Eine russisch-orthodoxe Kirche befindet sich ebenfalls auf der an einem Hang liegenden Friedhofsanlage, die weiterhin über einen, für die Öffentlichkeit nicht zugänglichen großen israelitischen Bereich verfügt.




Besondere Friedhöfen in Stuttgart

Abschließend sollen einige der Stuttgarter Friedhöfe eine kurze Erwähnung finden, die sich durch Besonderheiten oder Auffälligkeiten auszeichnen.

So gilt der Steigfriedhof im Stadtbezirk Bad Cannstadt als die älteste erhaltene Begräbnisstätte in der Stadt. Er blickt auf eine Vergangenheit von rund 1.400 Jahren zurück und besitzt dazu den ältesten Grabstein Stuttgarts.

Um das Jahr 1400 wurde der Berg-Friedhof Wangen angelegt, der über besonders viele kunstvoll gestaltete Grabsteine aus dem 18. und 19. Jahrhundert verfügt.

Ein terrassenförmiges Gelände mit aufwendigen Stützmauern kennzeichnet den an einem steilen Hang liegenden Friedhof Rohracker, auf dessen Gelände auch eine Kirche Platz gefunden hat.
Mit der Nennung der Friedhöfe Hedelfingen und Obertürkheim sollen zwei Stuttgarter Friedhöfe diese Betrachtung beenden, die beide bereits im 14. Jahrhundert angelegt wurden.

Nürnberg Friedhof

Friedhof Nürnberg

Über die Stadt Nürnberg


Die zweitgrößte Stadt im Bundesland Bayern ist die kreisfreie Stadt Nürnberg, deren Wahrzeichen, die Nürnberger Burg, majestätisch hoch über der Stadt thront. Weit über 500000 Einwohner leben heute in der modernen mittelfränkischen Stadt. Wenngleich auch die Menschen unterdessen sehr viel älter werden, als dies vor 20 oder 30 Jahren noch der Fall war, so währt das Leben auf Erden dennoch nicht ewig. Auf den Nürnberger Friedhöfen finden die Verstorbenen einen würdigen Platz, den Ort der ewigen Ruhe, an dem auch die Hinterbliebenen stets einkehren können, um still zu trauern oder in Erinnerung zu versinken.

In den früheren Jahrhunderten wurden die Toten auf den Friedhöfen beerdigt, die der Kirche angehörten. Die Grüfte in den Kellern der Kirchen und die Gräber auf den Kirchfriedhöfen waren der letzte Ort der Ruhe für die Verstorbenen. Die Pest – die schlimmste Epidemie – die im Mittelalter unzählige Tote forderte, war Anlass genug, die Pestopfer nicht mehr innerhalb der Stadtmauern zu beerdigen. So erging die ausdrückliche Order, die Toten vor der Stadtmauer zu begraben. Bereits anno 1518 entstanden zwei neue Friedhöfe vor der Stadtbefestigung. Ein Jahr später worden die Beerdigungen innerhalb der Stadt vollständig untersagt.




Zentralfriedhof Nürnberg und andere Stadtteile

Ab dem 16. Jahrhundert gab es mehr und mehr Friedhöfe in und um Nürnberg herum, um den Toten einen würdevollen Ruheplatz zu gewährleisten. Die Großstadt Nürnberg stieg zudem von der Einwohnerzahl jährlich mehr an. Somit musste das Bestattungswesen sich dringend damit befassen, die Friedhöfe und Grabstätten weiterhin auszubauen. 1880 wurde aus dem Westfriedhof der „Zentralfriedhof“ Nürnberg. Neben den Kirchfriedhöfen gab es somit immer mehr städtische Friedhöfe, im Jahre 1913 kam noch der Südfriedhof Nürnberg hinzu.

Die städtischen Friedhöfe Nürnbergs liegen in den Stadtteilen Boxdorf, Nürnberg-Fischbach, Höfen, Katzwang, in der Kirchgemeinde Großgründlach als ebenso in Großreuth, Reichesldorf und Worzeldorf. Neben den städtischen Nürnberger Friedhöfen hat die Stadt Nürnberg noch 10 kirchliche Friedhöfe als ebenso den Friedhof der Israelitischen Kultusgemeinde. Der Jüdische Friedhof befindet sich auf dem Westfriedhof in der Schnieglingerstraße. Er ist einer der Friedhöfe Nürnbergs, auf dem sich die Grabstätten der Opfer des Nationalsozialismus befinden. Der Jüdische Friedhof ist die Gedenkstätte von 31 KZ-Häftlingen, doch auch den jüdischen Opfern des Ersten Weltkriegs wurde auf dem Jüdischen Friedhof ein Monument gesetzt.




Südfriedhof Nürnberg

Sehr beschaulich, ein Ort der Stille und der Andacht, ist der Südfriedhof Nürnberg, welcher in der Gartenstadt unmittelbar an der Julius-Loßmann-Straße liegt und zum größten städtischen Friedhof Nürnbergs zählt. Auf dem Nürnberger Südfriedhof finden vorwiegend die verstorbenen Bewohner Nürnbergs ihre letzte Ruhe, die bis zu ihrem Ableben südlich der Pegnitz lebten. Der Südfriedhof in Nürnberg ist einer Parkanlage nachgefunden, weshalb er ebenso von vielen Nürnbergern genutzt wird, die nicht ihre verstorbenen Angehörigen besuchen möchten, sondern einen Ort der Entspannung inmitten grüner Natur suchen, um den stressigen Alltag hinter sich zu lassen. Der historischste und gleichwohl bedeutsamste Friedhof in Nürnberg ist der Johannisfriedhof, welcher sich im Nürnberger Stadtteil St. Johannis befindet. Dieser Friedhof besticht vor allem durch seine farbenprächtige Bepflanzung.




St.-Rochus Friedhof

Im Nordwesten Nürnbergs, im Stadtteil Gostenhof, liegt der St.-Rochus Friedhof. Er war einer der sogenannten „Pestfriedhöfe“ der um 1517 die Leichen der Pestepidemie beherbergte. Viele Bewohner Nürnbergs, mit Rang und Namen, sind in den darauf folgenden Jahren auf dem Rochus-Friedhof beigesetzt worden. Auch der um 1455 in Nürnberg geborene Bildhauer und Erzgießer / Rotschmied – Peter Vischer der Ältere – wurde Anfang Januar 1529 auf dem Nürnberger St.-Rochus Friedhofzur letzten Ruhe getragen. Ebenso fand der Baumeister der St.-Rochus-Kapelle, Paulus Beham, auf dem Nürnberger St.-Rochus Friedhof seinen Frieden als auch Johann Pachelbel, ein anerkannter Nürnberger Barock-Musiker. Viele denkmalgeschützte Grabstätten sind auf dem Rochus-Friedhof in Nürnberg zu finden, die von einer bewegenden Vergangenheit erzählen.

Essen Friedhof

Friedhof in Essen

Friedhöfe in Essen


Essen ist die heimliche Hauptstadt des Ruhrgebiets, obwohl es offiziell diesen Status nicht hat. Im Mittelalter als Anhängsel eines adeligen Damenstifts entstanden, blieb die Stadt Essen über Jahrhunderte bedeutungslos. Erst Bergbau und Schwerindustrie brachten im 19. Jahrhundert wirtschaftlichen Aufschwung und Bevölkerungsexplosion in die Stadt am mehr als 5000 Jahre alten Westfälischen Hellweg. Bis heute ist Essen untrennbar mit dem Namen der Unternehmerdynastie Krupp verbunden, der ehemalige Familiensitz Villa Hügel hoch über der Ruhr ist heute Museum. Wie kaum eine zweite Stadt im Ruhrgebiet hat Essen zwei sehr verschiedene Gesichter: im Norden die Industriekultur mit dem Weltkulturerbe Zeche Zollverein und im Süden die sanften Ausläufer des Bergischen Landes mit dem Baldeneysee und dem mittelalterlich geprägten Stadtteil Werden.

Einen zentralen Hauptfriedhof hat Essen nicht. Mit der Umgestaltung der Innenstadt seit den 1950er Jahren wurden auch die innerstädtischen Friedhöfe verlegt und neu angelegt. Heute befinden sich im Stadtgebiet mehr als 50 Friedhöfe, die meisten davon in katholischer Trägerschaft. Als Zuwanderungsgebiet für viele Arbeitsmigranten vor allem aus Polen Anfang des 20. Jahrhunderts entwickelte sich Essen als katholische Hochburg. Seit den 1950er Jahren ist Essen zudem Sitz des Ruhrbistums und Bischofsstadt. Die größten Friedhöfe auf Essener Gemeindegebiet sind allerdings unter kommunaler Verwaltung.




Der größte Friedhof in Essen

Der größte Essener Friedhof ist der Parkfriedhof im südöstlichen Stadtteil Huttrop. Er liegt an der Steeler Straße und umfasst mehr als 40 Hektar. Wie so einige große kommunale Friedhöfe im damals aufstrebenden Ruhrgebiet wurde auch der Parkfriedhof in den frühen 1920er Jahren angelegt. Die immer weiter steigende Bevölkerungszahl verlangte nach einer Lösung des Platzproblems auf den vorhandenen Friedhöfen. Da die Anlage repräsentativ vor allem auch für das bürgerliche Essen sein sollte, wurde der Parkfriedhof großzügig und mit zahlreichen Parkfreiflächen angelegt. Für die Gestaltung von Eingangsgebäude und Trauerhalle wurden zu ihrer Zeit bekannte Architekten verpflichtet. Später wurde der Friedhof um einen neuen Teil erweitert. Teile des alten Friedhofs stehen heute unter Denkmalschutz. Die prominenteste Grabanlage ist die Familiengruft des ehemaligen Bundespräsidenten Gustav Heinemann, der in Essen zu Hause war.




Der Ostfriedhof

Nur rund 1 Kilometer vom Parkfriedhof entfernt befindet sich mit dem Ostfriedhof eine der schönsten Friedhofsanlagen von Essen. Auch dieser Friedhof ist überkonfessionell und kommunal. Die mehr als 8 Hektar umfassende Anlage liegt zwischen Ruhrallee und Steelerstraße im Grenzbereich von Südostviertel und Huttrop. Angelegt wurde die kommunale Begräbnisstätte bereits 1893, veränderte allerdings in den 1950er Jahren stark ihr Gesicht. Als ein innerstädtischer Friedhof im Zuge von Baumaßnahmen aufgelöst wurde, wurden rund 150 Grabstätten besonders verdienter Essener Bürger hierher verlegt. Die teilweise sehr aufwendig und figural im Stil der Zeit angelegten Grabanlagen aus Marmor gehören heute zu den besonderen Sehenswürdigkeiten des Ostfriedhofs. Auf dem Friedhof haben eine Reihe von Prominenten ihre letzte Ruhe gefunden, darunter der Schauspieler und Comedian Diether Krebs und die Ausdruckstänzerin Mary Wigman. Wegen seiner parkartigen Gestaltung ist der Ostfriedhof ein beliebtes Naherholungsziel für Spaziergänger.




Besondere Friedhöfe

Einer der interessantesten Essener Friedhöfe ist die Anlage Am Hallo, die sich über rund 17 Hektar zwischen den nördlichen Stadtteilen Stoppenberg und Schonnebeck erstreckt. Angelegt wurde er 1918 auf dem gesamten Gelände einer natürlichen Erhebung, die ebenfalls Hallo heißt, mit der Betonung auf der zweiten Silbe. Als kommunaler Friedhof für zwei typische Essener Arbeiterstadtteile wurde die Anlage zur letzten Ruhestätte für verunglückte Bergleute. Eine Grabanlage mit Mahnmal erinnert an 29 Kumpel, die 1941 bei einer Schlagwetterexplosion auf Zeche Zollverein ums Leben kamen. Eine Besonderheit auf dem Friedhof am Hallo ist das 1972 angelegte große Gräberfeld für rund 1400 muslimische Beisetzungen, eines der ältesten und größten seiner Art im Ruhrgebiet.

Im Süden von Essen, im Prominentenstadtteil Bredeney, befinden sich die aufwendig gestalteten Grabanlagen der Familie Krupp. Der Friedhof Bredeney existiert seit 1909. Auch die bekannte Pilotin Thea Rasche ruht hier in einem Ehrengrab der Stadt Essen.

Chemnitz Friedhof

Friedhof in Chemnitz

Chgemnitz und seine Friedhöfe


Chemnitz (von 1953 bis 1990 Karl-Marx-Stadt genannt) ist eine Großstadt  mit etwa 243.000 Einwohnern im Westen des Freistaates Sachsen, gelegen am Nordrand des Erzgebirges. Sie ist die drittgrößte Stadt Sachsens mit einer Fläche von rund 220 km².  1143 wurde die Stadt erstmals urkundlich erwähnt. Chemnitz ist heute die in Mitteldeutschland am stärksten industrialisierte Region. Maschinen- und Anlagenbau, Automobil- und Zulieferindustrie sowie Mikrosystemtechnik
und Spitzentechnologie sind in Chemnitz beheimatet. Trotz verheerender Schäden aus dem 2. Weltkrieg kann man in Chemnitz eine Reihe sehenswerter Bauwerke aus vielen Epochen bewundern. Zu erwähnen wäre an dieser Stelle das alte Wahrzeichen von Chemnitz, den Roten Turm, der einst ein Teil der historischen Stadtmauer war. Das einzig barocke Gebäude ist das von   1735 bis 1741 errichtete Siegertsche Haus von Johann Christoph von Naumann am Markt.

Der frühere Johannisfriedhof befand sich hinter der Johanniskirche im heutigen Stadtzentrum. Er war für viele hundert Jahre der Hauptfriedhof der Stadt Chemnitz. Auf Grund der rasant wachsenden Bevölkerungszahl durch die Industrialisierung im 19. Jahrhundert und des Ausbruchs der Cholera im Jahre 1866, waren die kirchlichen Friedhöfe der Stadt Chemnitz an ihre  Aufnahmegrenzen gelangt. Im Jahre 1871 begann aus diesem Grund die Anlage und Errichtung des Neuen Friedhofs. Die Feierhalle wurde 1872/1873 errichtet. Die erste Beerdigung erfolgte auf Stadtkosten, anlässlich der Einweihung 1874 durch den Vizebürgermeister Vetter. Dieser Neue Friedhof ist heute städtisch geführt und Hauptfriedhof der Stadt Chemnitz. Die meisten Gräber des früheren Johannisfriedhofs wurden geebnet. 1975 bekam der alte Johannisfriedhof den Namen „Park der Opfer des Faschismus“. Noch heute befinden sich im Park einige Grabstätten, so auch die restaurierten sogenannten Franzosengräber gefallener deutscher und französischer Soldaten des Deutsch-Französischen Krieges.

Das Kolumbarium

Kolumbarium auf einem alten Friedhof

Die Entstehung von Kolumbarien

Die ersten Kolumbarien befanden sich in Rom und Umgebung und stammen aus dem ersten Jahrhundert n. Chr. Der Begriff „Kolumbarium“ bezeichnete wegen der optischen Ähnlichkeit ursprünglich einen Taubenschlag. Meist wurden solche Kolumbarien von reichen Menschen angelegt, die für ihre Sklaven einen kostengünstigen Bestattungsort benötigten. Die reihenweise und übereinander angebrachten Nischen mit kleinen Namenstafeln dienten der Aufbewahrung von Urnen, damals waren es noch Tongefäße.

Mit der Einführung der Feuerbestattung ab 1879 in Deutschland wurde das erste Kolumbarium 1892 in Gotha errichtet.


Kolumbarium heute

Heute versteht man unter einem Kolumbarium ein Gebäude oder Gewölbe, das der Aufbewahrung in Nischen von Urnen und kleinen Erinnerungsstücken dient. Meist sind diese Kolumbarien einem Friedhof, einer Kirche oder einem Krematorium angegliedert.

 

Haushaltsauflösung

Die Haushaltsauflösung markiert meistens das Ende eines Lebens. Dabei geht es um die komplette und endgültige Räumung eines Hauses oder einer Wohnung. Den Hinterbliebenen fällt es oft schwer, sich von der gewohnten Umgebung bzw. den verbindenden Gegenständen,von den Besitztümern des/ der Verstorbenen zu trennen. Hierbei versuchen wir Sie so gut es geht zu entlasten. Wir übernehmen auf Wunsch die Organisation und Durchführung der Haushaltsauflösung. Dies spart Ihnen Energie und Sie können sich ganz auf sich und Ihre Familie konzentrieren.
Zu der Haushaltsauflösung gehört meist die vollständige Entsorgung des Wohnungsinventars, inklusive der Entrümpelung des Kellers, des Dachbodens, sowie die besenreine Räumung des Hausstandes des/ der Verstorben. Eine eventuelle Renovierung für Mietwohnungen können ebenfalls durchgeführt werden.

Aufgrund der Regionalen und Örtlichen Unterschiede können wir keinen Pauschalen Preis nennen, aber der Preis für die Organisation der Haushaltsauflösung ist in der Bestattungsleistung enthalten.

Leipzig Friedhof

Freidhöfe in Leipzig

Friedhof Leipzig

Leipzig ist eine Großstadt im Freistaat Sachsen mit einer Fläche von 297 km² und rund 519.000 Einwohnern. Leipzig gehört zu den drei größten Städten Ostdeutschlands und ist ein wichtiges Zentrum für Wirtschaft, Handel, Verkehr und Kultur. Ein sehr schönes Beispiel für die Kulturgeschichte der Stadt Leipzig sind die Friedhöfe der Stadt. Die Leipziger nutzen die Friedhöfe nicht nur als Ruhestätten für ihre Angehörigen sondern auch als Orte der Entspannung und Begegnungen. Auf zwei sehr alten und historischen Friedhöfen gibt es viel zu erfahren und zu bestaunen.

Der Alte Johannisfriedhof ist historischer Friedhof, und dient seit dem Beginn des 20. Jahrhunderts als Parkanlage. Neben sehr alten Bäumen kann man historische Grabsteine finden oder die einzig dort erhaltene barocke Gruft, die 1726 errichtete wurde. Auf dem Friedhof sind etwa 400 Grabmale zu sehen, die eine interessante Abfolge Leipziger Grabmalkunst aus Barock, Klassizismus und Historismus darstellen.

 

Jüdische Friedhof in Leipzig

Der Alte Israelitischer Friedhof entstand 1814 im Johannistal auf Grund des ständig wachsenden Zuzuges von jüdischen Mitbürgen Mitte des 19. Jahrhunderts. Die Grabmale stehen dicht beieinander, Grabstätten ohne Grabmal sind mit Malen gekennzeichnet, die den Davidstern tragen. Die Inschriften sind oft in deutscher und hebräischer Sprache. Ortsangaben auf den Grabmalen erzählen von der Herkunft der jüdischen Familien, die das einst blühende wirtschaftliche und kulturell-geistige Leben der Stadt Leipzig mitgeprägt haben. Viele Orte des Friedhofes erinnern an die Todesorte der Konzentrationslager der Nazis. Als verwaister Friedhof einer ehemaligen jüdischen Gemeinschaft wird der unter Denkmalschutz stehende Friedhof aus finanziellen Mitteln des Bundes, des Freistaates und der Stadt Leipzig erhalten. Nach dem jüdischen Ritus besitzen die Verstorbenen ewiges Ruherecht. Aus diesem Grund dürfen die Grabstätten nicht erneut vergeben werden.

 

Kommunale Friedhöfe in Leipzig

  • Alter Israelitischer Friedhof
  • Alter Johannisfriedhof
  • Friedhof Möckern
  • Sellerhausen
  • Holzhausen
  • Kleinzschocher
  • Nordfriedhof
  • Ostfriedhof
  • Südfriedhof
 

Kirchliche Friedhöfe in Leipzig

  • Gohlis
  • Großzschocher
  • Lindenau
  • Leutzsch
  • Plagwitz
  • Leipzig-Thekla
  • und viele weitere kleine Friedhöfe
 

Anschriften der Friedhöfe

Städtische Friedhöfe

Friedhof Kleinzschocher

Schwartzestr. 33 | 04229 Leipzig

Friedhof Möckern

Max-Liebermann-Str. 2 | 04159 Leipzig

Nordfriedhof

Berliner Str. 125-127 | 04129 Leipzig – Eutritzsch

Ostfriedhof

Oststr. 119 | 04317 Leipzig – Anger-Crottendorf

Südfriedhof

Friedhofsweg 3 (Am Völkerschlachtdenkmal) | 04299 Leipzig – Probstheida

Friedhof Sellerhausen

Riesaer Str. 1 | 04328 Leipzig

Friedhof Holzhausen

Zaucheblick 2a | 04288 Leipzig

Kirchliche Friedhöfe

Connewitz

Meusdorfer Straße 80 | 04277 Leipzig

Gohlis

Viertelsweg 44 | 04157 Leipzig

Großzschocher

Huttenstr.14 | 04249 Leipzig

Knauthain

Seumestr. 129 | 04249 Leipzig

Plagwitz

Stockmannstr. 13 | 04179 Leipzig

Schönefeld

Gorkistr. 19 | 04347 Leipzig

Stötteritz

Albrechtshainer Str. 3 | 04299 Leipzig

Leutzsch

Rückmarsdorfer Str. 13 | 04179 Leipzig

Lindenau

Merseburger Str. 148 | 04177 Leipzig

Wahren

Georg-Schumann-Straße 346 | 04159 Leipzig

München Friedhof

Erdbestattung auf einem Friedhof in München

Friedhöfe in München

München ist nicht nur die Landeshauptstadt von Bayern. Vielmehr ist es eine der deutschen Metropole, die sowohl im Bereich Kultur als auch modisch herausragend ist. Viele Deutsche besuchen München aufgrund der breit gefächerten Angebote, die die Münchner dazu bewogen hat, in dieser Stadt zu leben. Dabei werden auch die alten Friedhöfe gerne einmal besichtigt, die mit ihrer geschichtlichen und ruhigen Ausstrahlung zu einem Spaziergang einladen. Alte Grabsteine und Skulpturen sind immer wieder begehrte Fotomotive und strahlen eine besondere Ruhe aus. Viele Prominente haben ihre letzte Ruhestätte auf einem der geschichtsträchtigen Münchner Friedhöfe gefunden. Auch gekrönte Häupter sind dort zur letzten Ruhe gebettet.

 

Südfriedhof

Lange Zeit, nämlich bis in die Mitte des 9. Jahrhunderts, gab es in München nur einen einzigen Friedhof. Der Alte Südfriedhof wurde 1563 durch Herzog Alfred V angelegt. Damals diente er als Pestfriedhof. Er beherbergt deshalb sehr viele Prominente sowie geschichtliche Opfer. Hier ruhen in Massengräber zum Beispiel knapp 700 Opfer, die die Sendlinger Bauernschlacht 1705/06 gefordert hatte. Der Alte Südfriedhof war der Zentralfriedhof, bis der Alte Nordfriedhof 1866 errichtet wurde. Die schnell wachsende Stadt benötigte zusätzlichen Platz und so entstand in der Maxvorstadt der Alte Nordfriedhof. Die Beerdigungen wurden allerdings im Zweiten Weltkrieg eingestellt, da eine Prachtallee durch das Gebiet gebaut werden sollte. Dazu kam es nicht, doch wurde nach dem Krieg auf eine Neueröffnung verzichtet. Durch viele neue Großfriedhöfe wurde der eher kleine Alte Nordfriedhof nicht mehr in Betracht gezogen.

 

Waldfriedhof

Der Alte und Neue Waldfriedhof verfügen über eine offene Form. Der alte Teil wurde im ehemaligen Hochwaldforst auf Lichtungen angelegt. 1907 verfügte der Alte Waldfriedhof über 35.000 Grabstellen. In den sechziger Jahren wurden dann nochmals über 24.000 Stellen angefügt. Unter anderem entstand 1955 das erste islamische Grabfeld in Deutschland auf dem Münchner Waldfriedhof. Viele Gefallene der beiden Weltkriege sind ebenfalls auf dem Waldfriedhof bestattet worden. Sehr viele italienische Soldaten haben auf einem separaten Feld ihre letzte Ruhestätte gefunden. Auf dem Waldfriedhof sind auch sehr viele Prominente beigesetzt. Unter anderem Mitglieder der berühmten Zirkusfamilie Krone, Schauspieler wie Hansjörg Felmy und Adelige aus dem Hause Wittelsbach. Bestattungen auf dem Waldfriedhof sind immer noch möglich.

Der Friedhof am Perlacher Forst ist seit 1931 in Betrieb. Der städtische Friedhof im Stadtteil Obergiesing verfügt über 27.000 Liegeplätze mit einer Ruhezeit von zehn Jahren. Diese relativ kurze Liegezeit ist in München sehr viel zu finden. Zwei Ehrenhaine beherbergen KZ-Opfer. Auch Mitglieder der Bewegung „Weiße Rose“, wie die Geschwister Hans und Sophie Scholl, sind auf dem Friedhof beerdigt.

 

Kleinere Friedhöfe

Viele kleinere Friedhöfe liegen in den einzelnen Stadtteilen. Dazu gehören der Friedhof Haidhausen , der Friedhof Nymphenburg, der Friedhof Perlach und auch der Waldfriedhof Solln. Diese Friedhöfe umfassen nur wenige Liegeplätze, die meist Familiengräber und Urnengräber beherbergen. Auch Erweiterungen schaffen nur begrenzten Platz. Deshalb weichen viele München auf die großen Friedhöfe aus.

 

Großfriedhöfe

Die Großfriedhöfe wie der Ostfriedhof, der Nordfriedhof und der neue Südfriedhof werden bis heute genutzt. Diese Friedhöfe haben jeweils weit über 30.000 Liegestellen. Durch die Liegezeit von zehn Jahren wird hier ebenfalls mit dem Platzangebot haus gehalten. Der Ostfriedhof entstand aus dem ehemaligen Auer Friedhof, der schon 1817 eröffnet wurde. Das Krematorium dieses Friedhofs ist eine traurige Berühmtheit des Dritten Reiches. Denn hier wurden Nationalsozialisten und Opfer von Auschwitz und Buchenwald und Dachau zu Tausenden eingeäschert. Die Asche wurde teilweise in Urnen gefüllt, ohne Beschriftung und wohl auch in Massen. Auch der Ostfriedhof beherbergt sehr viel Prominenz. Die Gräber von Rex Gildo, Erni Singerl und Barbara Valentin sind hier zu finden. Der Neue Südfriedhof wurde erst 1977 angelegt. Ein kleiner See und viele interessante Grabmäler machen den über 40 Hektar großen Friedhof auch zu einer beliebten Parkanlage.

 

Friedhof als Naherholungsort

Die Münchner nutzen viele der alten und neuen Friedhöfe auch zur Naherholung. Die Flächen des Alten Nordfriedhofes werden im Sommer zur Liegewiese für viele Sonnenanbeter. Viele Parkbänke laden zum Plaudern und Verweilen ein. Die Friedhöfe sind also nicht nur letzte Ruhestätte für die Menschen, sondern auch für die Begegnung der Lebenden gedacht. Dieser zwang- aber nicht respektlose Umgang sorgt dafür, dass die Friedhöfe in München sehr geschätzt werden.

Köln Friedhof

Die Friedhöfe in Köln


In Köln und Umgebung gibt es fünfundfünfzig Friedhöfe. Das erscheint sehr viel, aber Köln ist seit 2010 eine Millionenstadt, und es ist eine Stadt mit einer sehr langen Geschichte von etwa 2000 Jahren. Im Verlauf der Zeit mussten die älteren Friedhöfe mehrfach durch neue Anlagen entlastet werden, um dem Bedarf gerecht zu werden.




Der Melatenfriedhof

Der Melatenfriedhof ist einer der größten Friedhöfe Kölns und wird als Friedhof seit mehr als zweihundert Jahren genutzt. Aber Urkunden belegen, dass es auf dem Gelände des heutigen Friedhofes schon seit 1180 ein Leprosenheim, im Mittelalter das größte Haus seiner Art in Deutschland, gab, ein Asyl, das erst 1767, nachdem es in Europa keine Fälle von Lepra mehr gab, seine Pforten schloss.
Organisiert war das Siechenhaus als eine Art Bruderschaft, der auch zahlreiche Nichtkranke, zum Beispiel Flüchtlinge, angehörten. Sogar eine berüchtigte Räuberbande trieb ihr Unwesen im Schutz des Melatenhauses, dass sie als Unterkunfts- und Rückzugsort nutzten. Einkünfte und Besitz von Melaten waren nicht unerheblich. 1765 wurde ein Zucht- und Arbeitshaus eingerichtet, dass 1801 dann von Waisenkindern bezogen wurde.

Die Hinrichtungsstätte von 1588 bis 1797 war Rabenstein, in der Nähe von Hof Melaten gelegen, eine öffentliche, städtische Hinrichtungsstätte. Ab 1804 wurde das ehemalige Siechengelände umgestaltet und Juni 1810 wurde dann der Melatenfriedhof eingeweiht. Von Anfang an war er nach französischem Vorbild auch als Grünanlage und Erholungsstätte geplant.




Der Melatenfriedhof heute

Obwohl 435.000 m² groß musste auch der Melatenfriedhof in Köln schon mehrfach erweitert und durch zusätzliche Friedhöfe entlastet werden. Heute besteht der Melatenfriedhof aus dem Alten Ehrenfelder Friedhof, dem Melatenfriedhof im engeren Sinne und einem nicht öffentlichen jüdischen Friedhof.

Selbstverständlich bietet der Melatenfriedhof ebenso wie andere Kölner Friedhöfe einige Zeugnisse großer Friedhofskunst und historische Bauten und Denkmäler. Daneben ist die 1245 vom Erzbischof Konrad von Hochstade geweihte Kapelle eine historische Stätte, die instand gesetzt und der Vergessenheit entrissen werden soll. Im Jahre 1980 wurde der Melatenfriedhof unter Denkmalschutz gestellt und ist heute ein Anziehungspunkt für Ausflügler.Die vielen Prominenten, die hier bestattet sind, tragen nicht unerheblich dazu bei. Zudem ist der Melatenfriedhof eine grüne Insel mitten in der Stadt.

Seit 1981 ist die Patenschaft für denkmalgeschütze Grabstätten, deren Nutzungsrecht abgelaufen ist, möglich. Der Pate pflegt und erhält die Grabstätte und erhält dafür dann das Nutzungsrecht.Ein Beispiel für dieses Verfahren ist der Sensemann, der ursprünglich für Johann Müllemeister geschaffen wurde. Heute ist in dieser Grabstelle der Sohn der derzeitigen Paten bestattet.

Der Melatenfriedhof mit seiner bunten Mischung von Stilelementen aus verschiedenen Epochen und seinen alten Pflanzenbeständen ist weit davon entfernt, ein trostloser Ort zu sein. Für Besucher erzählt er, gerade weil der einsetzende Verfall reizvoll auf Besucher wirkt, steinerne Geschichten.




Naturschutz auf dem Melatenfriedhof

Aber durch sein Alter ist dieser Friedhof eine Stätte besonders reichhaltiger und abwechslungsreicher Fauna und Flora mit dem Flair verwunschener Märchenparks. Die Hauptwege und die Ost-Westachse wurden mit Alleen aus hohen Platanen bepflanzt, die Seitenwege mit Linden und Rosenstöcken. Es finden sich aber auch Lebensbäume, Birken und Trauerulmen, Ahorn und Trompetenbäume sowie exotische Pflanzen wie die japanische Zierkirsche.

Auf dem Melatenfriedhof leben und vermehren sich über 40 Vogelarten, die man an für sie eingerichteten Futterplätzen und Wasserstellen beobachten kann. Es haben sich Fledermäuse, Eichhörnchen, verwilderte Katzen und Füchse angesiedelt und sogar seltene Insekten wie die Feuerwanze und Waldkäuze sind zu finden. Jüngst wurde ein Reiher entdeckt und ein Mäusebussard beobachtet.

Der Arbeitskreis NABU (Naturschutzbund) Köln hat es sich zur Aufgabe gemacht, Vögel und Fledermäuse aktiv zu schützen. Die Friedhofsgestaltung erfolgt nach den Gesichtspunkten des Naturschutzes. Vogelhecken werden gepflanzt, Nistkästen werden zur Verfügung gestellt und Futterplätze und Wasserstellen gestaltet.

Gerade so werden Friedhöfe in Köln zu Lebensräumen und Stätten der Begegnung mit der eigenen und der geschichtlichen Vergangenheit und der Tod wird Teil des Lebens.




Friedhofs-Parkanlagen als grüne Lungen in Köln

Stille Freude kann aus der Abgeschiedenheit eines Friedhofes erwachsen, und die zum Teil wunderschönen Parkanlagen stimulieren Herz und Gemüt. Daraus entsteht ein Trost mitten im Prozess des Abschieds, denn Friedhöfe sind nicht nur Stätten des Vergehens, sondern auch Orte des Lebens. Friedhöfe bieten Ruhe selbst in der Hektik einer Großstadt und Abstand vom Stress unserer Tage. Die Parkanlagen sind außerdem grüne Lungen in einer Stadt, die zum Wandern und Entdecken einladen.

Dafür sei der Friedhof Köln Deutz ein Beispiel: Deutz, Rolshover Kirchweg, 51105 Köln
Mit fast fünf Hektar Fläche und 14.600 Grabstellen, präsentiert sich der Deutzer Friedhof, der im Mai 1896 den alten Friedhof ablöste. Besonders hervorzuheben sind die folgenden Grabstellen und Sehenswürdigkeiten, neben vielen anderen:
Zunächst ist da das Eingangsrondell mit der granitenen Grabstätte Stülen zu nennen, in dessen mittlerer Nische ein auferstandener Christus mit weit ausgebreiteten Armen den Menschen die Auferstehung zusagt. Die Grabstätte Sünner, ein Wandgrab mit Dreiecksgiebel, liegt vor dem Rondell. Die Grabstätte Geheimrat Willems liegt auf dem Weg von Flur eins zu Flur drei und zeigt in der Mitte der dreiteiligen Wandgrabstätte ein Reliefporträt des Verstorbenen. Die Grabstätte Tillmann auf Flur sechs präsentiert ein ganz außergewöhnliches Tympanon, und die Grabstätte Gertrud Ostermann in Flur dreiunddreißig fällt durch eine Marmorstele mit einer Rosen spendenden Frau auf. Bemerkenswert ist hier aber auch der Spruch eines liebenden Sohnes in Kölner Mundart an diesem Grab: „Wie glöcklich sin die, die ehr Mutter noch han, der mer alles verzälle un die eine berode kann“. (Wörtliches Zitat)

Zudem ist Köln eine alte Stadt mit einer langen Geschichte, sodass seine Friedhöfe kunstvolle Grabsteine, Gedenksteine, Mosaiken, Skulpturen und Figuren und alte Familiengrabstätten, die mit aller Sorgfalt gestaltet wurden, zeigen. Dies sind wertvolle geschichtliche und künstlerische Zeugnisse.

Friedhöfe sind die Stätten, an denen wir unsere verstorbenen Angehörigen zur letzten Ruhe betten, Stätten des Abschieds, der Trauer und der Stille. Orte, die Besinnung möglich machen und uns mit unserer Endlichkeit und letztlich auch Einsamkeit konfrontieren.
Aber sie sind ebenso Orte der Erinnerung und des Trostes. Dies wird nicht nur in der Gestaltung der Parkanlagen, sondern auch in den künstlerischen Werken deutlich. Und die alten Bäume sorgen zusammen mit einer reichen Pflanzenwelt für eine Atmosphäre der Geborgenheit und bringen uns die Ewigkeit nahe.




Histroische Zeugnisse und Zeitzeugnisse auf Kölns Friedhöfen

Ab Einer der ältesten Friedhöfe Kölns ist der katholische Friedhof Köln Mühlheim. Die Mauritiuskapelle entstand schon im 13. Jahrhundert. Die älteste erhaltene Grabstätte datiert auf 1841.

Der älteste evangelische Friedhof Kölns, der Geusenfriedhof, befindet sich seit 1584 in Lindenthal. Ebenso ist Bocklemünd einer der älteren Friedhöfe. Der Bocklemünder Friedhof wurde im Jahr 1837 angelegt und mehrfach erweitert. Das Hochkreuz des Friedhofs, ein 1768 errichtetes Wegkreuz, ist mittig erreichbar. Auf dem Friedhof finden sich ebenso andere Kreuze aus dem siebzehnten und achtzehnten Jahrhundert. Die ältesten erhaltenen Grabstätten finden sich in Flur eins. Einige Grabstellen fallen durch ihre Kreuze, durch Bodenplatten und Stelen oder kunstvolle Reliefs auf und geben Zeugnis von der symbolträchtigen Grabkunst ihrer Zeit. Bockelmünd ist fast 19.000 m² groß und hat 1320 Grabstätten.

Der Ostfriedhof mit ungefähr 580.000 m² und fast 19.000 Grabstellen ist ein Friedhof der neueren Zeit, eingeweiht 1948. Auf diesem Friedhof findet sich neben Grabstätten von bekannten Persönlichkeiten, wie dem Boxer Jupp, der 1958 an den Folgen seines letzten Kampfes starb, auch eine Gedenkstätte für die Zwangsarbeiter, die in dem sich zwischen 1943 bis 1945 dort befindlichen Lager starben, das an der Stelle lag, an der heute das Denkmal errichtet ist.

Der Westfriedhof, der mit zu den größten Friedhöfen von Köln gehört und 1917 eingeweiht wurde, weist ein Feld für Kriegsgräber auf.




Naturschutz auf Kölns Friedhöfen

Ein weiterer Aspekt, der sich gerade in Köln findet, ist der Naturschutz. Oft siedeln sich gerade auf Friedhöfen Tiere an, die sonst vom Aussterben bedroht wären, und die Vielfalt von Pflanzen und Gewächsen ist groß. Es finden sich hier unter anderem Eichhörnchen und Füchse, Igel und Maulwürfe sowie Marder, Mäuse und Katzen zwischen den Grabanlagen, während in den reichen Baumbeständen zahlreiche Vogelarten ein zu Hause haben oder überwintern. Dafür ist der Melatenfriedhof, der weiter unten noch ausführlicher beschrieben wird, ein gutes Beispiel.

Ebenso trifft es auch auf die anderen großen, zentralen Friedhöfe, den Nord-, Ost-, West- und Südfriedhof, zu.

Berlin Friedhof

Friedhöfe Berlins


Berlin ist mit 3,5 Millionen Einwohnern die die bevölkerungsreichste Stadt Deutschlands und die zweitgrößte der Europäischen Union. Das Stadtgebiet erstreckt sich auf 892 km2 wobei die größte Länge von Ost nach West 45 Kilometer und von Nord nach Süd 38 Kilometer beträgt. Damit liegt Berlin an fünfter Stelle der flächenmäßig größten Städte der EU. Aktuell gibt es 12 Bezirke, die nochmals in 95 Ortsteile unterteilt sind.

Im Stadtgebiet von Berlin gibt es aktuell 228 Friedhöfe, wobei auf 38 davon mittlerweile keine Begräbnisse mehr durchgeführt werden. Dennoch haben sich die meisten Friedhofsanlagen ihren ursprünglichen Charakter erhalten und sind auch nach wie vor als Friedhöfe erkennbar. Die große Anzahl an Friedhöfen ergibt sich aus der Tatsache, dass Groß-Berlin erst im Jahre 1920 entstanden ist. Dabei wurde 94 Einzelgemeinden zur Stadtgemeinde Groß-Berlin zusammengeschlossen. Diese verfügten jeweils über eine Vielzahl von städtischen und konfessionellen Friedhöfen. Zwar gab es Pläne neue Zentralfriedhöfe anzulegen und kleinere innerstädtische Friedhöfe zu schließen, jedoch scheiterten diese an der Eigenständigkeit der Stadtbezirke. So gibt es in Berlin im Gegensatz zu anderen Städten wie New York, Wien, Paris oder Hamburg keine großen Zentralfriedhöfe, auf dem die großen Persönlichkeiten der Stadt begraben sind. Die 824 Ehrengräber, welche bekannte Berliner erhalten haben, verteilen sich auf 80 verschiedene Friedhöfe. Insgesamt sind 79 Friedhöfe in der Denkmalliste Berlins als Gartendenkmale eingetragen.




Der Dorotheenstädtische Friedhof Berlin Mitte

Von besonderer kunsthistorischer und kultureller Bedeutung ist der Dorotheenstädtische Friedhof in Berlin Mitte. Hier ist unter anderem eine Vielzahl von Künstlern, Schriftstellern und Musikern begraben. Angelegt wurde der Friedhof im Jahre 1762, wobei bis 1826 einige Vergrößerungen vorgenommen wurden. So sind hier zum Beispiel die Philosophen Georg Wilhelm Friedrich Hegel und Johann Gottlieb Fichte sowie die Schriftsteller Heinrich Mann, Bertolt Brecht und Anna Seghers begraben. Auch der Alt-Bundespräsident Johannes Rau hat hier seit 2006 ein Ehrengrab. Alleine durch die Vielzahl von künstlerischen Bildhauerarbeiten lohnt sich ein Rundgang über den Friedhof. Das älteste klassizistische Grabmal stammt aus dem Jahre 1807 und wurde für den Fabrikanten Jacob Fröhlich erstellt.




Der Zentralfriedhof

Der Zentralfriedhof Friedrichsfelde in Berlin-Lichtenberg ist vor allem durch die vielen bekannten Persönlichkeiten aus der Politik bekannt, die hier begraben sind. So gibt es Gedenkstätten für sozialdemokratische, sozialistische und kommunistische Politiker und Aktivisten. Zu den bekanntesten gehören Karl Liebknecht und Rosa Luxemburg sowie auch der ehemalige SED-Vorsitzende Walter Ulbricht. Der Zentralfriedhof Friedrichsfelde trägt deshalb auch den Namen „Sozialistenfriedhof“. Es gibt einen ausgeschilderten Rundgang, der bei der Gedenkstätte der Sozialisten beginnt und an allen bedeutenden Begräbnisstätten vorbeiführt. Wer den Friedhof besucht, sollte auch der Ausstellung zur Geschichte der Gedenkstätte seine Aufmerksamkeit widmen.




Künstlerfriedhof Friedenau

Einen Besuch wert ist auch der Künstlerfriedhof Friedenau. Der Friedhof wurde 1881 von Johann Anton Wilhelm von Carstenn errichtet und steht heute unter Denkmalschutz. Auf dem Friedhof findet man einige kunsthistorisch einmalige Grabmale. Besonders zu erwähnen sind dabei die Wandgräber der Familien Prowe und Hirt, die Grabanlage der Familie Möller. Auch die in Berlin-Schöneberg geborene Schauspielerin Marlene Dietrich hat hier ihre letzte Ruhestätte gefunden. Obwohl sie eine der Berlinerinnen ist, die weltweiten Ruhm erlangt hat, geriet ihre Bestattung zu einem Skandal. Die zunächst groß angekündigte Trauerfeier wurde vom damaligen Oberbürgermeister Diepgen aus wahltaktischen Gründen wieder abgesagt. Erst der jetzige Oberbürgermeister Klaus Wowereit hat Marlene Dietrich posthum zur Ehrenbürgerin Berlins ernannt. Heute zählt ihr mit einem schlichten Stein und der Inschrift „Marlene“ geschmücktes Grab zu den meist besuchten des Friedhofs. Um die noch vorhande
nen wertvollen Grabmale zu erhalten, ist es möglich, hierfür Patenschaften zu erwerben. Diese sind mit der Auflage versehen, diese zu restaurieren. Im Gegenzug erhält man das Recht hier bestattet zu werden. Auf diese Weise konnten schon einige kunsthistorische Schätze vor dem Verfall gerettet werden.




Jüdischer Friedhof

Besonders sehenswert ist auch der jüdische Friedhof im Bezirk Weißensee. Die Anlage zählt zu den größten und schönsten jüdischen Friedhöfen in Europa. Direkt am Haupteingang befindet sich ein Gedenkstein an die während der Naziherrschaft ermordeten 6 Millionen Juden. Um den Gedenkstein sind kreisförmig Steine angeordnet, auf denen die Namen aller großen Konzentrationslager eingemeißelt wurden. Im Zentrum befindet sich ein drei Meter hohes Denkmal aus Muschelkalkstein, das die Form eines Altars hat. Ebenfalls am Haupteingang befindet sich die Beisetzungsstätte für rund 90 während der Pogromnacht 1938 geschändeten Thorarollen. Zahlreiche Berliner Persönlichkeiten sind hier beigesetzt, unter anderem der Sozialpolitiker Max Hirsch, der hebräische Schriftsteller Micha Josef Bin Gorion, der Maler Lesser Ury sowie die Verleger Samuel Fischer und Rudolf Mosse.

Ein weiterer bekannter Berliner Friedhof ist auch der Zehlendorfer Waldfriedhof, auf dem unter anderem der ehemalige Bundeskanzler und Friedensnobelpreisträger Willy Brandt sowie der erste Oberbürgermeister West-Berlin Ernst Reuter und die Schauspielerin Hildegard Knef beerdigt wurden. Sehenswerte Baudenkmäler bietet zudem der russisch-orthodoxe Friedhof Tegel. Der Friedhof hat eine Größe von 2 Hektar und wurde mit 4000 tonnen russischer Erde aufgefüllt. Hier befinden sich die Gräber von Mitgliedern des russischen Hochadels, ranghoher Offiziere, Künstler und Intellektueller. Die 1894 erbaute Kapelle bildet das Zentrum de Friedhofs. Sie wurde exakt der Moskauer Basilikuskathedrale nachempfunden. Besonders markant sind der kegelförmige Turm mit der Zwiebelkuppel und das Andreaskreuz mit dem doppelten Querbalken. Wie für russisch-orthodoxe Friedhöfe üblich findet man auch hier die weißen Andreaskreuze und die efeubepflanzten Grabhügel. Alle Gräber werden nach orthodoxer Tradition in Ost-West-Richtung angelegt.

Karlsruhe Friedhof

Karlsruhe Friedhof

Die Friedhöfe der Stadt Karlsruhe


Jede Stadt hat ihren Gründungmythos, auch Karlsruhe hat einen. Er beruht auf der angeblichen Begebenheit, dass der Markgraf Karl-Wilhelm von Baden-Durlach bei einem Jagdausflug sich unter einem Baum niederließ und einschlief. Als er wieder erwachte, nahm er die Sonnenstrahlen wahr, die sich durch das Blätterdach brachen. Sie bildeten von seinem Standpunkt aus einen Fächer, der strahlenförmig nach außen aufgeklappt war. Dies nahm der Markgraf zum Anlass eine Modellstadt zu planen, die auf eben diesem Fächerprinzip beruht. Ob diese Legende nun im Laufe der Zeit nur zur Verklärung gesponnen wurde, mag dahingestellt sein. Tatsache ist allerdings, dass die Stadt am Reißbrett entworfen wurde und am 17.Juni 1715 gebaut wurde. An der Stelle an der der Markgraf sich zu schlafen niedergelassen hatte, wurde das neue Schloss erbaut. Von diesem spreizen sich die Straßen der Stadt, den Sonnenstrahlen gleich, ab. Der wahre Hintergrund ohne jedwede Verklärung zur Gründung dieser Stadt war aber wohl der Drang des Markgrafen, eine repräsentative Stadt zu verwirklichen, die im Sinne der Aufklärung, die persönlichen und politischen Rechte der Untertanen garantieren sollte.

Kommen wir aber zurück zu dem Gründungsmythos der Stadt, der ja im Traum bzw. den Schlaf seinen Anfang genommen haben soll. Mit dem Schlaf an sich ist seit der griechischen Antike auch sein großer Bruder verbunden: der Tod. Menschen gedenken in vielerlei Formen an ihre verstorbenen Bekannten und Verwandten. In Europa hat sich daher der Friedhof als Erinnerungsstätte etabliert. Schon mit der Gründung der Stadt wurden ab 1718 sehr rasch erste Friedhöfe für die mehrheitlich protestantischen Bewohner und der Familie der Markgrafen angelegt. Zeitgleich folgten dann die ersten für die katholischen und 1723 für die jüdische Gemeinde. Eben hier liegt nicht nur die hohe Dichte an Friedhöfen in Karlsruhe, es sind immerhin heute 24 Stück mit den Außengemeinden, sondern auch die Bandbreite der da zugehörigen Gottesbekenntnisse. Hier seien im Kurzen drei von ihnen und ihrer Historie vorgestellt.




Geschichte zu den Friedhöfen Karlsruhe

Das Dorf Beiertheim und der dazugehörige Friedhof sind Teil der ursprünglich katholischen Teile der Markgrafschaft Baden. Sie kamen aber mit dem Erlöschen der Linie Baden-Baden zur protestantischen Residenzstadt Karlsruhe. Die Gemeinde besaß erst ab dem 16. Jahrhundert einen eigenen Friedhof. Dieser ist allerdings heute nicht mehr sichtbar. Auf seinem Areal stehen heute die Turnhalle und eine Grund- und Hauptschule. Mit dem Anwachsen der Bevölkerung wurde das Gebiet des Friedhofes 1846 an jenes Gebiet an der Hohenzollernstraße neu angelegt. Der Friedhof ist heute, obwohl eine Erweiterung in den 1970er durchgeführt wurde, einer der kleinsten in Karlsruhe. 2003 wurde seine Kapelle modernisiert. Zudem besitzt er heute noch ein altes Wegkreuz, das den Besucher auf die ehemalige Zugehörigkeit zum katholischen Landesteil verweist.
Der Friedhof Durlach ist einer der letzten mittelalterlichen Friedhöfe der Stadt. Ausgrabungen im Jahre 1991 legen wohl nahe, dass er nicht ummauert zwischen Stadtkirche und Markplatz lag. Im Zuge der Umsiedlung des Hauses Baden 1565 von Pforzheim nach Durlach wurde er wohl deshalb außerhalb der Stadt angelegt, um der Seuchengefahr vorzubeugen. Der Friedhof wurde das erste Mal nachweisbar 1577 in einer Urkunde erwähnt. Seitdem wurde er bis 1900 als Begräbnisstätte gebraucht. Anschließend wurde er in den 1950er Jahren zu einer Park- und Spielplatzfläche umfunktioniert. Gleichwohl stehen heute noch Begräbnissteine zum Gedenken an die Weltkriegstoten.
Der Friedhof Grünwinckel im heutigen Stadtteils Grünwinkel ist ähnlich alt wie die Residenzstadt selber. Ursprünglich wurden hier auf gräflichem Geheiß eine Arbeiterkolonie angelegt. Der Friedhof selber scheint bis 1759 keine eigene Kapelle besessen zu haben. Jedenfalls ist bis dahin nur ein einfacher Holzbau belegt. Sie wurde 1956 so wie viele andere Kapellen modernisiert. 1992 erfolgten nochmals ein Umbau und eine komplette Renovierung umgebaut und renoviert. An ihrer Außenwand befinden sind Gedenktafeln von lokalen Größen.

Hannover Friedhof

Friedhof Hannover

Friedhöfe in Hannover


Hannover zählt mit über einer halben Million Einwohnern zu den fünfzehn größten deutschen Städten. Die Stadt wurde im 12. Jahrhundert gegründet und bald zu einem wichtigen Verkehrs-, Handels- und Verwaltungszentrum in Norddeutschland. Zwischen 1814 und 1866 war Hannover die Hauptstadt des gleichnamigen Königreichs, danach Hauptstadt einer preußischen Provinz und nach dem Zweiten Weltkrieg schließlich Landeshauptstadt von Niedersachsen. Trotz einer wechselvollen Geschichte hat die Stadt an der Leine ihre Bedeutung als Verkehrsknotenpunkt und Wirtschaftsstandort behauptet. Hannover zählt heute zu den wichtigsten Messestädten Deutschlands und ist ein wichtiger Knotenpunkt für Bahnverkehr und Binnenschifffahrt. Kulturell und architektonisch ist Hannover mit vielen Renaissance- und Jugendstilbauten stark vom repräsentativen Geschmack des 19. Jahrhunderts geprägt, jener Zeit, in der sich Hannover zur Großstadt entwickelte.




Überblick über die Friedhofslandschaft Hannovers

Das Erbe des 19. Jahrhunderts spiegelt sich auch in der Sepulchralkultur der Stadt. Viele der größeren Friedhöfe Hannovers wurden in dieser Epoche angelegt und kontinuierlich erweitert. Sie vermitteln einen Eindruck der Gartenbaukunst und der Begräbniskultur des 19. Jahrhunderts, weil sie in großen Teilen original erhalten wurden. So ist ein Spaziergang durch einige von Hannovers Friedhöfen gleichbedeutend mit einem Ausflug in die Stadtgeschichte. Wegen ihrer Größe und naturnahen Gestaltung mit vielen Bäumen und Grünflächen sind die Friedhöfe der Landeshauptstadt zudem wichtige Naherholungsgebiete und bilden eine „grüne Lunge“ für das Stadtzentrum. Nicht vergessen sollte man allerdings, dass die Friedhöfe in städtischer Trägerschaft mehr sind als Erholungsgebiete und Kulturdenkmäler. Sie sind Orte von Trauer, Erinnerung und Gedenken, weshalb dort strenge Friedhofsordnungen gelten, die unbedingt zu beachten sind. Insgesamt unterhält die Stadt Hannover 19 Friedhöfe, die eine Gesamtfläche von 278 Hektar umfassen. Auf allen Friedhöfen befinden sich ungefähr 135.000 Grabstellen.

Der Stadtfriedhof Engesohde ist der älteste Friedhof der Stadt. Er verfügt über viele alte und plastisch gestaltete Grabdenkmäler und zahlreiche Mausoleen. Zu den größten Friedhöfen Hannovers gehören der Stadtfriedhof Stücken, der Stadtfriedhof Ricklingen und der Stadtfriedhof Seelhorst, der mit 63 Hektar der flächenmäßig Größte ist. Während der Stadtfriedhof Lahe erst 1968 angelegt wurde, gibt es in Hannover viele Friedhöfe, deren Geschichte man bis in die Frühe Neuzeit zurück verfolgen kann. Dazu gehören der Sankt Nikolai Friedhof, auf dem sich das älteste Gebäude der Stadt befindet, der Gartenfriedhof und der Neustädter Friedhof. Die beiden jüdischen Friedhöfe an der Oberstraße und der Strangriede werden nicht mehr genutzt. Sie dienen als Parkgelände, ebenso wie der Bergfriedhof, auf dessen Gelände sich ein botanischer Garten befindet. Mit dem Sankt Nikolai Friedhof, dem Stadtfriedhof Seelhorst und dem alten Jüdischen Friedhof an der Oberstraße sollen im Folgenden die drei kulturhistorisch bedeutendsten Friedhöfe Hannovers kurz vorgestellt werden.




Der Sankt Nicolai Friedhof Hannover

Der Sankt Nikolai Friedhof befindet sich in der Innenstadt am Klagesmarkt. Er wurde bereits im Mittelalter um die Nikolaikapelle angelegt, die heute Hannovers ältestes Bauwerk ist. Der Sankt Nikolai Friedhof verfügt über einige bedeutende und aufwändig gestaltete Grabdenkmäler. Ganz besonders sticht das Denkmal zum Gedenken an den Dichter Ludwig Christoph Heinrich Hölty mit seiner schönen Bronzestatue heraus. Der Sankt Nicolai Friedhof wurde 1866 geschlossen und in einen Park umgestaltet. Die vielen außergewöhnlichen Grabdenkmale aus den Renaissancezeit blieben erhalten. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde der Friedhof jedoch durch Straßenbauprojekte zerschnitten und verkleinert. Von der Nikolaikapelle ist nur noch eine Ruine vorhanden.




Der Stadtfriedhof Seelhorst

Der Stadtfriedhof Seelhorst ist der größte Friedhof Hannovers. Er wurde 1920 im Stadtteil Seelhost angelegt. Er wurde als Flächenfriedhof mit einer axialen Gestaltung angelegt. Quer über den Friedhof führt eine 400 Meter lange Lindenallee, die dem Gelände einen parkähnlichen Charakter verleiht. Weitere Alleen mit Eichen, Buchen und Kastanien kamen im Laufe der Zeit hinzu. Die einzelnen Grabstätten sind mit 1,5 Meter hohen Hecken abgegrenzt. Der Friedhof Seelhorst wurde mit einem Krematorium im expressionistischen Stil ausgestattet, weil damals die Zahl der Feuerbestattungen stark zunahm.




Der alte Jüdische Friedhof an der Oberstraße

Der Jüdische Friedhof an der Oberstraße wurde um 1550 eröffnet und war bis 1864 der Begräbnisplatz der hannoverschen Juden. Er liegt auf einem Dünenhügel in der Nordstadt und ist mit einer hohen Mauer umgeben. Auf recht engem Raum drängen sich hier ca. 700 erhaltene Grabstätten zusammen. Viele bedeutende Persönlichkeiten der jüdischen Gemeinde Hannovers und aus dem Umland wurden hier bestattet, darunter die Vorfahren Heinrich Heines. Nach der Eröffnung des neuen Jüdischen Friedhofs an der Strangriede wurde der schon lange überfüllte Friedhof an der Oberstraße geschlossen und als Kulturdenkmal erhalten. Er überstand die Zeit des Dritten Reiches weitgehend unbeschädigt und ist bis heute eines der wichtigsten Zeugnisse jüdischer Kultur in Hannover.

Dortmund Friedhof

Friedhof Dortmund

Dortmunder Friedhöfe


Die Großstadt Dortmund ist die Metropole des westlichen Westfalens und gleichzeitig eine der bedeutendsten Städte im Ruhrgebiet. Bekannt wurde Dortmund durch Stahlindustrie und Bergbau, durch seine zahlreichen Bierbrauereien und den in der 1. Bundesliga erfolgreichen Fußballverein Borussia Dortmund. Anders als andere Städte im Ruhrgebiet hat Dortmund einen alten historischen Kern, der an die frühe wirtschaftliche Blüte im Mittelalter als Hansestadt erinnert. Heute ist Dortmund im Strukturwandel begriffen, ist Universitätsstandort und verfügt über eine Vielzahl an kulturellen Angeboten und reizvollen Grünflächen wie dem Westfalenpark. Einige Stadtteile von Dortmund haben bis heute dörflichen Charakter.

Dortmund hat auf seinem Stadtgebiet insgesamt Platz für 33 Friedhöfe unterschiedlicher Größe. Vor allem in den dörflich-westfälischen Stadtteilen dominierten lange Zeit kirchliche Totenacker, die mehrere hundert Jahre alt sind. Der planmäßig betriebene Anlage von kommunalen Friedhöfen im größeren Stil erfolgte erst nach der Wende zum 20. Jahrhundert. Mit der explosionsartig angewachsenen Bevölkerung im Zuge der Industrialisierung entstand Raumbedarf für die immer zahlreicher werdenden Bestattungen. Kommunale Anlagen stellen heute die Mehrheit unter den Friedhöfen in Dortmund.




Der Hauptfriedhof

Der größte Friedhof in Dortmund ist der Hauptfriedhof. Er ist von der Fläche her größer als der Westfalenpark und gilt als einer der größte Friedhöfe in Deutschland. Der Hauptfriedhof liegt allerdings nicht im Zentrum von Dortmund, sondern unter der Adresse Am Gottesacker im Stadtteil Brackel im Osten der Stadt unweit der Stadtgrenze zu Unna. Insgesamt umfasst die größte Grünfläche in Dortmund 118 Hektar. Eröffnet wurde der Friedhof 1921 nach mehr als zehnjähriger Planungs- und Bauzeit. Die durch sehr viel Grün geprägte Anlage war von Anfang als eine Art Park gedacht und wurde von ambitionierten Gartenbauarchitekten entworfen. Der alte Baumbestand, ein Schwanenteich sowie vielartig gestaltete Rasenflächen unterstreichen den parkartigen Charakter. Architektonisch besonders interessant ist das 1924 im Stil der Neuen Sachlichkeit errichtete Hauptgebäude. Es steht wie die gesamte Friedhofsanlage unter Denkmalschutz. Die meisten Bestattungen, die auf dem Hauptfriedhof Dortmund durchgeführt werden, sind Feuerbestattungen. Zu den bekannten Persönlichkeiten, die hier ihre letzte Ruhe fanden, gehören Willy Daume, ehemaliger Präsident des Nationalen Olympischen Komitees, und die Familie Mohn (Bertelsmann Gütersloh).




Der Ostfriedhof Dortmund

Wesentlich älter und wesentlich kleiner als der Hauptfriedhof Dortmund ist der 16 Hektar große Ostenfriedhof, der bereits in den 70er Jahren des 19. Jahrhunderts angelegt wurde. Er befindet sich im Bereich Innenstadt-Ost und liegt an der Robert-Koch-Straße. Es ist der zweite kommunale Dortmunder Friedhof überhaupt, der auf dem Stadtgebiet angelegt wurde. Der erste Stadtfriedhof war der bereits 1811 eröffnete Friedhof in der westlichen Innenstadt, der heute als Westpark weltlichen Zwecken dient. Auch auf dem Ostenfriedhof wurden nach dem Bau des riesigen Hauptfriedhofs die Bestattungen Zug um Zug stark eingeschränkt. Heute finden Beisetzungen nur noch in Familiengruften statt, neue Grabreihen werden nicht angelegt. Auch diese Anlage hat einen schönen alten Baumbestand, hinzu kommen eine Vielzahl historischer Grabmäler. Teilweise stehen der Ostenfriedhof, seine Grabmäler und Gebäude unter Denkmalschutz. Auffällig sind die zahlreichen aufwendigen Grabstätten bekannter Dortmunder Industriellenfamilien wie Hösch und Klönne. Auch die im 19. Jahrhundert prominente Kochbuchautorin Henriette Davidis („Man nehme“) und der preußische Staatsminister Ludwig Holle ruhen hier.




Kleinere Friedhöfe in Dortmund

Neben den bekannten Dortmunder Friedhöfen gibt es auf Stadtgebiet eine Vielzahl kleinerer Anlagen. Einer der schönsten ist nicht nur für viele Dortmunder der kommunale Friedhof Wickede, der wie der Hauptfriedhof zum Stadtbezirk Brackel gehört. Die kleine, nur 7 Hektar große Anlage bildet mit dem angrenzenden evangelischen Friedhof eine optische Einheit, hat eine architektonisch reizvolle blaue Trauerhalle und eine wie ein Landschaftsgarten angelegte Struktur. Der an der Straße Elf Kreuzen in Wickede West liegende Friedhof wird wegen seines alten Baumbestandes und des harmonischen Gesamteindrucks auch von Erholungssuchenden der Umgebung aufgesucht. Die Bestattungsanlage ist wie der evangelische Nachbarfriedhof noch als Friedhof in Gebrauch. Einer der historisch bedeutsamsten Friedhöfe auf Dortmunder Stadtgebiet ist der Jahrhunderte alte Totenacker rund um die Kirche St. Peter in Syburg im Dortmunder Stadtsüden. Der katholische Friedhof, den schon nachweislich Karl der Große besuchte, hat eine Reihe gut erhaltener Grabsteine aus dem 9. Jahrhundert.

Bestattungsgesetz Baden-Württemberg

Baden-Württemberg ist das drittgrößte Bundesland mit fast 11 Millionen Einwohnern im Südwesten Deutschlands. Die Landeshauptstadt ist Stuttgart. Seine zwei Ländergrenzen (Schweiz und Frankreich) machen dieses Bundesland zu etwas Besonderem. Überall kann man die französische und schweizerische Nachbarschaft spüren. Das Bundesland kann mit reizvoller Natur aufwarten und hat viel zu bieten. Es grenzt zum Beispiel an den Bodensee, an die Schweiz und an den Odenwald an. Der Schwarzwald als Herkunftsort der Kuckucksuhr ist weltbekannt. Landschaftlich gibt es hier viel zu entdecken, die Schwäbische Alb und weitere Mittelgebirge, sowie Flüsse und Seen der oberrheinischen Tiefebene, in welcher man sogar erloschene Vulkane vorfindet, wie etwa den Kaiserstuhl.

Hier möchten wir die speziellen Bestattungsgesetze des Landes vorstellen, damit Sie sich informieren können.


ERSTER TEIL FRIEDHOFSWESEN
Erster Abschnitt

Anlegung und Unterhaltung von Bestattungsplätzen


Friedhöfe


§  1 Allgemeines

(1) Die Gemeinden sind verpflichtet, Friedhöfe anzulegen, zu unterhalten und zu erweitern (Gemeindefriedhöfe), wenn hierfür ein öffentliches Bedürfnis vorliegt. Für die verstorbenen Gemeindeeinwohner sowie für die in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz müssen Friedhöfe bereitstehen.

(2) Kirchen und Kirchengemeinden sowie Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können eigene Friedhöfe anlegen, unterhalten und erweitern (kirchliche Friedhöfe).

(3) Gemeinden und die in Absatz 2 genannten Friedhofsträger können auch reine Urnenfriedhöfe anlegen.


§ 2 Allgemeine Anforderungen

(1) Friedhöfe sind würdig anzulegen und zu unterhalten. Sie müssen den polizeilichen Erfordernissen, insbesondere denen der Gesundheit, entsprechen.

(2) Bei der Planung, Anlegung und Erweiterung von Friedhöfen sind die Belange des Städtebaues, der Landschaftspflege, der Landschaftsarchitektur und der Denkmalspflege zu berücksichtigen.


§ 3 Abstand

(1) Bei der Anlegung oder Erweiterung von Friedhöfen muss ein ausreichender Abstand zu störenden Betrieben, Gewerbe- und Industriegebieten, Gebäuden und überbaubaren Grundstücksflächen eingehalten werden.


§ 4 Bodenbeschaffenheit und Lage

(1) Auf Friedhöfen dürfen Gräberfelder für Erdbestattungen nur in ausreichender Entfernung von Wasserversorgungsanlagen und nur auf Böden angelegt werden, die zur Leichenverwesung geeignet und die fähig sind, die Verwesungsprodukte ausreichend vom Grundwasser und der Außenluft fernzuhalten.

(2) Friedhöfe für Erdbestattungen dürfen nicht in Überschwemmungsgebieten, Wasserschutzgebieten oder Quellenschutzgebieten angelegt werden. Ist die weitere Zone eines Wasserschutzgebiets oder Quellenschutzgebiets unterteilt, so gilt das Verbot nur für den inneren Bereich.

(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 2 für Wasserschutzgebiete und Quellenschutzgebiete zulassen, wenn eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist.


§ 5 Genehmigung

(1) Friedhöfe dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde oder auf Grund eines Bebauungsplans angelegt oder erweitert werden. Bei kirchlichen Friedhöfen darf die Genehmigung nur im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt werden.

(2) Die Genehmigung ist schriftlich oder elektronisch zu erteilen. Sie darf bei Friedhöfen für Erdbestattungen nur versagt werden, wenn das Vorhaben den §§ 2 bis 4 oder sonstigen Rechtsvorschriften nicht entspricht, bei reinen Urnenfriedhöfen nach § 1 Absatz 3, wenn das Vorhaben den §§ 2 und 3 oder sonstigen Rechtsvorschriften nicht entspricht.

(3) Die Genehmigung ersetzt nicht eine nach anderen Rechtsvorschriften notwendige öffentlich-rechtliche Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung, Verleihung oder Zustimmung.


§ 6 Ruhezeit

(1) Für jeden Friedhof ist im Benehmen mit dem Gesundheitsamt festzulegen, wie lange die Grabstätten nicht erneut belegt werden dürfen (Ruhezeit). Die Ruhezeit der Verstorbenen ist nach der Verwesungsdauer festzulegen. Sie beträgt bei Kindern, die vor Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben sind, mindestens sechs Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des zehnten Lebensjahres gestorben sind, mindestens zehn Jahre, im Übrigen mindestens 15 Jahre (Mindestruhezeit). Diese Mindestruhezeiten sind auch für Aschen Verstorbener einzuhalten.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener sind in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs oder auf Hoher See zu bestatten. Dies gilt auch für Urnen, die auf reinen Urnenfriedhöfen im Sinne des § 1 Absatz 3 bestattet waren.


§ 7 Verkehrssicherheit auf Gemeindefriedhöfen

Die mit der Verkehrssicherheit auf Gemeindefriedhöfen zusammenhängenden Pflichten obliegen den Organen und Bediensteten des Friedhofträgers als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit.


§ 8 Nutzungsbeschränkungen

(1) Bei der Errichtung von Gebäuden, die nicht Friedhofszwecken dienen, ist von Friedhöfen ein Abstand von mindestens 10 m einzuhalten. Die Baurechtsbehörde kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn Ruhe und Würde des Friedhofs nicht wesentlich beeinträchtigt werden und polizeiliche Gründe nicht entgegenstehen.

(2) Bei der Errichtung von störenden Betrieben ist von Friedhöfen ein zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Würde des Friedhofs ausreichender Abstand einzuhalten.


Private Bestattungsplätze


§  9

(1) Private Bestattungsplätze dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde angelegt oder erweitert werden. Die Genehmigung darf nur im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt werden. Sie erfolgt schriftlich oder elektronisch.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

  1. ein berechtigtes Bedürfnis nachgewiesen ist,

  2. eine würdige Gestaltung und Unterhaltung des Bestattungsplatzes während der Ruhezeit gesichert erscheint und

  3. sonstige öffentlichen Interessen oder überwiegende Belange Dritter nicht entgegenstehen.

(3) Die §§ 2 bis 4, § 5 Abs. 3 und § 6 gelten entsprechend.


Zweiter Abschnitt
Entwidmung und Schließung von Bestattungsplätzen


§ 10 Entwidmung vor Ablauf der Ruhezeit

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit dürfen Friedhöfe oder Teile von Friedhöfen nicht entwidmet werden.

(2) Die zuständige Behörde kann hiervon Ausnahmen bewilligen, wenn an einer Nutzung des Friedhofsgeländes zu anderen Zwecken vor Ablauf der Ruhezeit ein zwingendes öffentliches Interesse besteht. In diesem Falle müssen Verstorbene in Erdgräbern und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, umgebettet und die Grabeinrichtungen verlegt werden. Die zuständige Behörde hat die notwendigen Schutzmaßnahmen anzuordnen. Die Umbettung bedarf keiner Erlaubnis nach § 41. Nutzungsberechtigte sind durch Einräumung eines entsprechenden Nutzungsrechts zu entschädigen. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.


§ 11 Nutzung privater Bestattungsplätze zu anderen Zwecken

Private Bestattungsplätze dürfen vor Ablauf der Ruhezeit anderen Zwecken nur zugeführt werden, wenn Verstorbene in Erdgräbern und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, umgebettet worden sind. Aufgefundene Gebeine und Urnen sind beizusetzen.


Dritter Abschnitt

Grabstätten


§ 12 Reihengräber und Wahlgräber

(1) Auf Gemeindefriedhöfen ist für jede verstorbene Person eine Einzelgrabstätte (Reihengrab) zur Verfügung zu stellen.

(2) An Grabstätten auf Gemeindefriedhöfen kann ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht eingeräumt werden (Wahlgrab). Das Nutzungsrecht wird durch eine schriftliche Nutzungserlaubnis erworben. Die Voraussetzungen für den Erwerb und der Inhalt des Nutzungsrechts sowie der Kreis der Nutzungsberechtigten sind in der Friedhofsordnung festzulegen.

(3) Die Einräumung eines Nutzungsrechts an Grabstätten auf kirchlichen Friedhöfen bleibt unberührt.


§ 13 Grüfte und Grabgebäude

(1) Auf Gemeindefriedhöfen dürfen Grüfte und Grabgebäude nur angelegt oder erweitert werden, wenn die Friedhofsordnung dies zuläßt.

(2) Grüfte und Grabgebäude müssen den polizeilichen Erfordernissen entsprechen. Sie dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde angelegt oder erweitert werden. Ist zugleich eine Baugenehmigung erforderlich, so ist die Baurechtsbehörde zuständig.


§ 14 Gestaltung und Ausstattung

Gestaltung und Ausstattung der Grabstätten müssen der Würde des Orts entsprechen; Grabausstattungen müssen standsicher sein. Der Träger des Bestattungsplatzes ist berechtigt, nicht standsichere Grabausstattungen zu befestigen oder zu entfernen.


Vierter Abschnitt
Ordnung auf Bestattungsplätzen


§ 15

(1) Für Gemeindefriedhöfe ist eine Friedhofsordnung als Satzung zu erlassen. Sie enthält die Bestimmungen, die notwendig sind, Verstorbene geordnet und würdig zu bestatten, beizusetzen und zu ehren sowie die Ordnung auf dem Friedhof aufrechtzuerhalten.

(2) Die Ordnung auf anderen Bestattungsplätzen kann durch Polizeiverordnung geregelt werden.

(3) In Friedhofsordnungen und Polizeiverordnungen kann festgelegt werden, dass nur Grabsteine und Grabeinfassungen aufgestellt werden dürfen, die nachweislich ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit im Sinne des Artikels 3 des Übereinkommens 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind.

(4) Der Nachweis im Sinne des Absatzes 3 ist erbracht, wenn durch lückenlose Dokumentation dargelegt wird, dass die Grabsteine und Grabeinfassungen vollständig in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt wurden.

(5) Der Nachweis im Sinne des Absatzes 3 ist auch erbracht, wenn durch ein bewährtes Zertifikat bestätigt wird, dass die verwendeten Steine in der gesamten Wertschöpfungskette ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit hergestellt wurden. Bewährte Zertifikate sind schriftliche Erklärungen, die von gemeinnützigen oder anderen, von der herstellenden Industrie und dem Handel unabhängigen Organisationen oder Einrichtungen nach transparenten Kriterien vergeben werden und die mindestens sicherstellen, dass die Herstellung ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit regelmäßig durch sachkundige und unangemeldete Kontrollen vor Ort überprüft wird. Als bewährt gelten Zertifikate insbesondere, wenn den Zertifizierern auf allgemein zugänglichen und anerkannten Plattformen nach Evaluation des Zertifizierungsprozesses und Publikation der gewonnenen Ergebnisse Authentizität zugesprochen wird.

(6) Ist die Vorlage eines bewährten Zertifikats nicht oder nur unter unzumutbaren Belastungen möglich, hat der betroffene Händler stattdessen eine schriftliche Erklärung vorzulegen, in der er zusichert, dass ihm keinerlei Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die Grabsteine und Grabeinfassungen unter Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit hergestellt wurden.

(7) Eines Nachweises im Sinne von Absatz 3 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. März 2021 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.


Fünfter Abschnitt
Bestattungseinrichtungen


§ 16 Leichenhallen

Die Gemeinden sollen Leichenhallen errichten, soweit dafür ein öffentliches Bedürfnis besteht.


§ 17 Feuerbestattungsanlagen

Feuerbestattungsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde betrieben werden. Die Genehmigung ist schriftlich oder elektronisch zu erteilen. Sie darf nur versagt werden, wenn die Feuerbestattungsanlage oder ihr Betrieb den Anforderungen des § 19 oder sonstigen Rechtsvorschriften nicht entspricht oder ein ausreichender Abstand zu störenden Betrieben, Einrichtungen und Verkehrsflächen nicht gewahrt wird beziehungsweise eine würdige Umgebung nicht gewährleistet ist. § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.


§ 18 Sonstige Bestattungseinrichtungen

Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, daß die sonstigen notwendigen Bestattungseinrichtungen zur Verfügung stehen. Dies gilt nicht für Bestattungseinrichtungen auf kirchlichen Friedhöfen und privaten Bestattungsplätzen. § 11 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg bleibt unberührt.


§ 19 Allgemeine Anforderungen an Bestattungseinrichtungen

Bestattungseinrichtungen sind würdig und entsprechend den polizeilichen Erfordernissen zu gestalten und zu betreiben.


ZWEITER TEIL LEICHENWESEN
Erster Abschnitt

Leichenschau


§ 20 Leichenschaupflicht

(1) Verstorbene und tot geborene Kinder sind zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes, der Todesart und der Todesursache von einer Ärztin oder einem Arzt zu untersuchen (Leichenschau).

(2) Jede niedergelassene Ärztin oder jeder niedergelassene Arzt ist verpflichtet, die Leichenschau auf Verlangen vorzunehmen. Gleiches gilt für Ärzte von Krankenhäusern und sonstigen Anstalten für Sterbefälle in der Anstalt.

(3) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Tod in ursächlichem Zusammenhang mit einer Narkose, mit operativen oder anderen therapeutischen oder sonstigen medizinischen Maßnahmen einschließlich Schutzimpfung eingetreten ist, dürfen die die medizinische Maßnahme veranlassenden Ärzte die Leichenschau nicht durchführen. Diese haben sich auf die Feststellung des Todes zu beschränken. Die darüber hinaus gehende Leichenschau ist von einem an der Behandlung nicht beteiligten Arzt durchzuführen.

(4) Im Rettungsdienst eingesetzte Notärzte sind nicht verpflichtet, Todesart und Todesursache, sondern lediglich den Tod festzustellen. Sie haben den Eintritt des Todes auf der Todesbescheinigung ohne Ursachenfeststellung festzuhalten, über die Rettungsleitstelle die Durchführung der Leichenschau zu veranlassen und bei Anhaltspunkten für einen nicht natürlichen Tod sofort die Rettungsleitstelle zu benachrichtigen, die die Polizei hiervon in Kenntnis setzt.


§ 21 Veranlassung der Leichenschau

(1) Bei einem Sterbefall sind verpflichtet, die Leichenschau unverzüglich zu veranlassen

  1. die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die volljährigen
    Kinder, die Eltern, die Großeltern, die volljährigen Geschwister und Enkelkinder der verstorbenen
    Person (Angehörige), ein berechtigtes Bedürfnis nachgewiesen ist,

  2. die Person, in deren Wohnung, Einrichtung oder auf deren Grundstück der Sterbefall sich ereignet
    hat,

  3. jede Person, die bei dem Tode zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

(2) Bei einer Totgeburt sind verpflichtet, die Leichenschau unverzüglich zu veranlassen

  1. der Vater,

  2. die Hebamme, die bei der Geburt zugegen war,

  3. die Ärztin oder der Arzt, die oder der bei der Geburt zugegen war,

  4. jede andere Person, die dabei zugegen war oder von der Totgeburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

(3) Eine Verpflichtung, die Leichenschau zu veranlassen, besteht nur, wenn eine in der Reihenfolge zuvor genannte Person nicht vorhanden oder verhindert ist.

(4) Bei Sterbefällen und Totgeburten sind vor den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen verpflichtet

  1. in Krankenhäusern und Entbindungsheimen die ärztliche Leitung, bei mehreren selbständigen Abteilungen die ärztliche Abteilungsleitung,

  2. auf Beförderungsmitteln deren Führer,

  3. in in Pflege- und Altersheimen, Erziehungs- und Gefangenenanstalten und ähnlichen Einrichtungen
    die Leitung.


§ 22 Vornahme der Leichenschau

(1) Die Ärztin oder der Arzt hat die Leichenschau unverzüglich vorzunehmen. Die Leichenschau ist an entkleideten Verstorbenen an dem Ort vorzunehmen, an dem der Tod eingetreten ist oder an dem sie aufgefunden worden sind. Die Entkleidung hat zu unterbleiben, wenn sich bereits ohne Untersuchung der Verdacht auf Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod ergibt. Um eine Leichenschau im Freien zu vermeiden, kann von Satz 2 abgewichen werden. Die Ärztin oder der Arzt ist berechtigt, zum Zweck der Leichenschau jederzeit den Ort zu betreten, an dem die Verstorbenen sich befinden, um dort die Leichenschau vorzunehmen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(2) Die Ärztin oder der Arzt hat unverzüglich eine Todesbescheinigung (nicht vertraulicher und vertraulicher Teil) auszustellen, wenn sichere Zeichen des Todes festgestellt wurden. Sichere Zeichen des Todes sind Totenstarre, Totenflecken, Fäulniserscheinungen, mit dem Leben unvereinbare Verletzungen, Hirntod sowie die Erfolglosigkeit der Reanimation nach hinreichend langer Dauer.

(3) Ergeben sich Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod, ist die Todesart ungeklärt oder handelt es sich bei den Verstorbenen um unbekannte Personen, so hat die Ärztin oder der Arzt sofort eine Polizeidienststelle zu verständigen. Sie oder er hat, soweit ihr oder ihm das möglich ist, dafür zu sorgen, daß an den Verstorbenen und deren Umgebung bis zum Eintreffen der Polizei keine Veränderungen vorgenommen werden. Die Todesbescheinigung darf erst ausgehändigt werden, wenn die Staatsanwaltschaft oder der Amtsrichter die Bestattung schriftlich oder elektronisch genehmigt hat.

(4) Die Todesbescheinigung darf für die Todesursachenstatistik, für Zwecke eines epidemiologischen Krebsregisters sowie für die Durchführung von wissenschaftlich-medizinischen Forschungsvorhaben von öffentlichen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung verwendet werden. Das Gesundheitsamt kann zur Durchführung wissenschaftlich-medizinischer Forschungsvorhaben in die Todesbescheinigung Einsicht gewähren oder Auskünfte daraus erteilen, soweit

  1. ein berechtigtes Interesse an dem Forschungsvorhaben besteht und

  2. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß schutzwürdige Belange der Verstorbenen oder der Hinterbliebenen beeinträchtigt werden, oder das berechtigte Interesse an dem Forschungsvorhaben
    diese erheblich überwiegt.

Die Einsichtnahme oder Auskunfterteilung kann insbesondere versagt werden, wenn sie einen unverhältnismäßig großen Aufwand verursacht. Für die Verarbeitung der Angaben in der Todesbescheinigung bei der Durchführung von wissenschaftlich-medizinischen Forschungsvorhaben von öffentlichen Einrichtungen gilt § 13 Absatz 1 bis 3 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) entsprechend; öffentliche Einrichtungen, die ihren Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, haben sich schriftlich oder elektronisch zu verpflichten, die Daten nur für das Forschungsvorhaben zu nutzen und die Vorschriften des § 35 Abs. 3 und 4 LDSG einzuhalten.

(5) Das Gesundheitsamt kann auf Antrag in die Todesbescheinigung Einsicht gewähren oder Auskünfte daraus erteilen, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Kenntnis über die Todesumstände des namentlich bezeichneten Verstorbenen glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, daß durch die Offenbarung schutzwürdige Belange des Verstorbenen oder der Hinterbliebenen beeinträchtigt werden.

(6) Die Standesämter übermitteln den zuständigen Stellen bei Sterbefällen folgende Daten:

  1. Standesamt

  2. Personenstandsregisternummer

  3. Nachname

  4. ggf. Geburtsname

  5. Vorname

  6. Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Kreis)

  7. Geburtsdatum

  8. Geburtsort

  9. Geschlecht

  10. soweit bestimmbar Todeszeitpunkt (Tag, Monat, Jahr, Stunde, Minute), sonst Zeitpunkt des Auffindens des Verstorbenen (Tag, Monat, Jahr, Stunde, Minute).

Die Übermittlungen erfolgen elektronisch, soweit die technischen Voraussetzungen hierfür geschaffen sind.


§ 23 Auskunftspflicht

Ärztinnen und Ärzte sowie Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker, die die Verstorbenen wegen einer dem Tode vorausgegangenen Erkrankung behandelt haben, und die Angehörigen der Verstorbenen sind verpflichtet, der Person, die die Leichenschau vornimmt, über diese Erkrankung und die Todesumstände Auskunft zu geben.


§ 24 Kosten der Leichenschau

Die Kosten der Leichenschau fallen demjenigen zur Last, der die Bestattungskosten zu tragen hat, soweit nicht andere hierzu verpflichtet sind. Zu diesen Kosten gehört auch das Entgelt, das einem nach § 23 Auskunftspflichtigen für die Auskunft zusteht.


Zweiter Abschnitt
Umgang mit Verstorbenen


§ 25 Allgemeines

Mit Verstorbenen ist würdig und in gesundheitlich unbedenklicher Weise umzugehen.


§ 26 Leichenbesorger

Personen, die gewerbsmäßig oder berufsmäßig Verstorbene reinigen, ankleiden oder einsargen, dürfen beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Trinkwasser nicht tätig sein oder beschäftigt werden. Satz 1 gilt nicht für den privaten hauswirtschaftlichen Bereich.


§ 27 Überführung in Leichenhallen

(1) Ist eine öffentliche Leichenhalle vorhanden, so müssen Verstorbene binnen 36 Stunden nach Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausstellung der Todesbescheinigung, dorthin überführt werden, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist in einer anderen Leichenhalle oder einem Leichenraum aufgebahrt werden. Unberührt bleiben besondere Schutzvorschriften.

(2) Die zuständige Behörde kann von Absatz 1 Satz 1 Ausnahmen bewilligen, wenn die beabsichtigte Aufbahrung gesundheitlich unbedenklich ist.

(3) Für die Verpflichtung, Verstorbene in eine öffentliche Leichenhalle zu überführen, gilt § 31 entsprechend.


§ 28 Außergerichtliche Leichenöffnung

(1) Ergeben sich Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod, ist die Todesart ungeklärt oder handelt es sich um unbekannte Verstorbene, so darf eine außergerichtliche Leichenöffnung nur vorgenommen werden, wenn die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht der Leichenöffnung zugestimmt oder die Bestattung schriftlich genehmigt hat.

(2) Eine öffentliche Leichenöffnung ist unzulässig.


§ 29 Konservierung und Einbalsamierung von Verstorbenen

(1) Verstorbene, die erdbestattet werden sollen, dürfen nur konserviert oder einbalsamiert werden, wenn für den vorgesehenen Bestattungsort (§ 33 Absatz 1) die Bestattung konservierter oder einbalsamierter Verstorbener zugelassen ist und wenn nicht zu besorgen ist, dass diese innerhalb der Ruhezeit unzureichend verwesen. Dies gilt nicht, wenn Verstorbene in das Ausland befördert werden sollen.

(2) Solange keine Todesbescheinigung (§ 22 Abs. 2) vorliegt, dürfen Verstorbene nicht konserviert oder einbalsamiert werden.


Dritter Abschnitt

Bestattung und Ausgrabung von Verstorbenen, Beisetzung von Aschen Verstorbener


Bestattung Beisetzung


§  30 Bestattungspflicht

(1) Verstorbene müssen bestattet werden. Hierzu zählen auch alle tot geborenen Kinder und in der Geburt verstorbenen Leibesfrüchte mit einem Gewicht von mindestens 500 Gramm (Totgeburt).

(2) Fehlgeburten sind tot geborene Kinder und während der Geburt verstorbene Leibesfrüchte mit einem Gewicht unter 500 Gramm. Fehlgeburten sind auf Verlangen eines Elternteils auf Kosten der Eltern zu bestatten; § 46 Absatz 4 und § 47 gelten entsprechend. Ist die Geburt in einer Einrichtung erfolgt, hat deren Träger sicherzustellen, dass mindestens ein Elternteil auf diese Bestattungsmöglichkeit hingewiesen wird.

(3) Jede aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht (Ungeborenes) gilt als Fehlgeburt und ist als solche nach Absatz 2 Satz 2 und 3 zu behandeln. Liegt keine Erklärung mindestens eines Elternteils nach Absatz 2 Satz 2 vor, sind Fehlgeburten und Ungeborene von den Einrichtungen unter würdigen Bedingungen zu sammeln und zu bestatten. Die Kosten hierfür trägt der Träger der Einrichtung.

(4) Fehlgeburten und Ungeborene, die nicht bestattet werden, dürfen allein wissenschaftlichen Zwecken dienen. Für die Verwendung zu wissenschaftlichen Zwecken muss vorher die Zustimmung beider Elternteile vorliegen. Die wissenschaftliche Einrichtung muss für die Bestattung der Fehlgeburten und Ungeborenen sorgen, sobald sie nicht mehr wissenschaftlichen Zwecken dienen.

(5) Abgetrennte Körperteile sind, soweit sie nicht bestattet werden, hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend zu beseitigen, soweit und solange sie nicht wissenschaftlichen Zwecken dienen.


§ 31 Bestattungspflichtige

(1) Für die Bestattung müssen die Angehörigen (§ 21 Abs. 1 Nr. 1) sorgen. Für die Reihenfolge der Verpflichteten gilt § 21 Abs. 3 entsprechend.

(2) Wird nicht oder nicht rechtzeitig für die Bestattung gesorgt, so hat die zuständige Behörde diese anzuordnen oder auf Kosten der Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen, wenn die Verstorbenen nicht einem anatomischen Institut zugeführt werden.


§ 32 Bestattungsart

(1) Die Bestattung kann als Erd-, Feuer- oder Seebestattung vorgenommen werden. Die Art der Bestattung richtet sich nach dem Willen der verstorbenen Person. Ist ein Wille der verstorbenen Person nicht bekannt, bestimmen die Angehörigen (§ 21 Abs.1 Nr. 1) die Bestattungsart. Werden von den Angehörigen Einwendungen gegen die Feuerbestattung erhoben, so ist nur die Erdbestattung zulässig, sofern ein Gericht nichts anderes entscheidet.

(2) Erdbestattung ist die Bestattung Verstorbener in einem Sarg in einer Grabstätte; § 39 Abs.1 Satz 3 bleibt hiervon unberührt. Feuerbestattung ist die Einäscherung Verstorbener in einem Sarg und die Beisetzung der Asche. Seebestattung ist die Beisetzung einer Urne auf Hoher See. Eine Seebestattung in oberirdischen Gewässern (§ 3 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes) ist unzulässig.


§ 33 Bestattungs- und Beisetzungsort

(1) Verstorbene dürfen nur auf Bestattungsplätzen erdbestattet werden. Die zuständige Behörde kann Erdbestattungen an anderen Orten zulassen, die §§ 2, 4 und 6, § 9 Abs. 2 sowie § 11 gelten entsprechend.

(2) Verstorbene dürfen nur in Feuerbestattungsanlagen eingeäschert werden (Feuerbestattung), deren Betrieb behördlich genehmigt ist.

(3) Für die Beisetzung von Aschen Verstorbener gilt Absatz 1 entsprechend. § 4 ist jedoch nicht anzuwenden.


§ 34 Zulässigkeit der Erdbestattung

(1) Verstorbene dürfen erst dann erdbestattet werden, wenn die Ärztin oder der Arzt den nicht vertraulichen Teil der Todesbescheinigung ausgestellt und das Standesamt auf diesem die vollzogene Eintragung des Sterbefalles in das Sterberegister vermerkt hat.

(2) Solange der nicht vertrauliche Teil der Todesbescheinigung nicht den Vermerk des Standesamts trägt, dürfen die Verstorbenen nur mit Genehmigung der für den Sterbeort zuständigen Behörde bestattet werden.

(3) Verstorbene, die aus einem Gebiet außerhalb Baden-Württembergs überführt worden sind, dürfen erst erdbestattet werden, wenn ein Leichenpaß vorliegt. Für die Erdbestattung von Verstorbenen aus einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland genügt eine nach den Vorschriften dieses Landes ausgestellte Bescheinigung, aus der sich die Zulässigkeit der Bestattung ergibt. Liegen diese Unterlagen nicht vor, so dürfen Verstorbene nur mit Erlaubnis der für den Bestattungsort zuständigen Behörde bestattet werden.

(4) Sind Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorhanden, ist die Todesart ungeklärt oder handelt es sich um unbekannte Verstorbene, so ist zur Bestattung außerdem die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft oder des Amtsgerichts erforderlich.


§ 35 Zulässigkeit der Feuerbestattung

(1) Verstorbene dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde feuerbestattet werden.

(2) Sind Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorhanden, ist die Todesart ungeklärt oder handelt es sich um unbekannte Verstorbene, so darf die Erlaubnis erst dann erteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht die Feuerbestattung schriftlich oder elektronisch genehmigt hat.


§ 36 Frühester Bestattungszeitpunkt

(1) Verstorbene dürfen bestattet werden, wenn durch ärztliche Leichenschau jede Möglichkeit eines Scheintods ausgeschlossen ist.

(2) Die zuständige Behörde kann aus gesundheitlichen Gründen den Zeitpunkt der Bestattung anordnen.


§ 37 Bestattungs- und Beförderungsfrist

(1) Verstorbene, die nicht in Leichenhallen oder Leichenräumen aufgebahrt sind, müssen spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet sein oder bei einer Beförderung in das Gebiet einer anderen Gemeinde auf den Weg gebracht werden. Treffen Verstorbene nach Ablauf dieser Frist am Bestattungsort ein, so sind sie dort unverzüglich zu bestatten. Tage, an denen nicht bestattet wird, bleiben bei der Berechnung der Bestattungsfrist unberücksichtigt. Können die zur Bestattung oder Beförderung nach §§ 34, 35 und 44 erforderlichen Unterlagen nicht rechtzeitig beschafft werden, so ist die Bestattung oder Beförderung unverzüglich vorzunehmen, sobald die Unterlagen vorliegen.

(2) Die zuständige Behörde kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Sie kann aus gesundheitlichen Gründen anordnen, daß Verstorbene früher zu bestatten oder auf den Weg zu bringen sind.


§ 38 Bestattungsunterlagen

Die für Bestattungen auf Bestattungsplätzen und in Feuerbestattungsanlagen Verantwortlichen dürfen Bestattungen nur zulassen, wenn ihnen die nach § 34 und § 35 Abs. 1 vorgeschriebenen Bestattungsunterlagen ausgehändigt worden sind oder wenn eine Anordnung nach § 36 Absatz 2 oder § 37 Abs. 2 Satz 2 vorliegt.


§ 39 Särge und Urnen, konservierte und einbalsamierte Verstorbene

(1) Verstorbene dürfen nur in Särgen erdbestattet werden. Für die Erdbestattung dürfen nur Holzsärge verwendet werden, es sei denn, dass die Verstorbenen in einem Metallsarg zum Bestattungsort überführt werden müssen. In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, können die Verstorbenen in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Für den Transport Verstorbener bis zur Grabstätte sind geschlossene Särge zu verwenden. § 13 der Bestattungsverordnung bleibt unberührt.

(2) Ist zu befürchten, daß Verstorbene in Särgen aus Hartholz oder Metall innerhalb der Ruhezeit oder der Nutzungszeit nicht ausreichend verwesen, so kann in der Friedhofsordnung insbesondere vorgeschrieben werden,

  1. daß Särge aus leicht verweslichem Holz zu verwenden sind,

  2. daß Verstorbene, die in Särgen aus Hartholz oder Metall überführt worden sind, in besonderen
    Teilen des Friedhofs bestattet werden. Für diese Friedhofsteile ist eine längere Ruhezeit festzulegen.

(3) Die Aschen Verstorbener sind in festen und verschlossenen Urnen beizusetzen.

(4) Das Sozialministerium kann durch Rechtsverordnung zulassen, daß für Särge andere, dem Holze gleichwertige Materialien verwendet werden.

(5) Absatz 2 Nr. 2 gilt für konservierte und einbalsamierte Verstorbene entsprechend.


§ 40 Bestattungsbuch

Für alle Grabstätten ist vom Träger des Bestattungsplatzes ein Bestattungsbuch zu führen. In das Bestattungsbuch sind Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und Todestag der verstorbenen Person, der Tag der Bestattung oder der Beisetzung sowie die Nummer der Grabstätte einzutragen.


Ausgrabung


§ 41

Verstorbene dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde ausgegraben werden. Diese hat die zum Schutze der Gesundheit notwendigen Maßnahmen anzuordnen.


Vierter Abschnitt
Verstorbene in anatomischen Instituten


§ 42

(1) Verstorbene dürfen in einem anatomischen Institut wissenschaftlichen Zwecken erst dann zugeführt werden, wenn die für die Erdbestattung nach § 34 vorgeschriebenen Bestattungsunterlagen vorliegen.

(2) § 37 Abs. 1 gilt nicht für die Bestattung von Verstorbenen, die zu wissenschaftlichen Zwecken in anatomische Institute gebracht werden. § 29 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.

(3) Das anatomische Institut hat dafür zu sorgen, daß durch die ihm zugeführten Verstorbenen übertragbare Krankheiten nicht weiterverbreitet werden.

(4) Das anatomische Institut muß für die Bestattung der Verstorbenen sorgen, sobald sie nicht mehr wissenschaftlichen Zwecken dienen.


Fünfter Abschnitt
Beförderung von Verstorbenen


§ 43 Allgemeines

(1) Verstorbene sind in würdiger und gesundheitlich unbedenklicher Weise zu befördern.

(2) Zur Beförderung vom Sterbeort an einen anderen Ort innerhalb von Baden-Württemberg kann auch eine blick- und flüssigkeitsdichte Umhüllung verwendet werden.

(3) Sollen Verstorbene zum Zweck der Feuerbestattung in ein anderes Bundesland oder in Orte außerhalb Deutschlands befördert werden, muss vor der Beförderung eine zweite Leichenschau durchgeführt werden. Satz 1 gilt in Fällen von Ausgrabungen nach § 41 Satz 1 nur insoweit, als eine zweite Leichenschau nach Prüfung durch das zuständige Gesundheitsamt noch möglich ist.


§ 44 Leichenpaß

(1) Verstorbene dürfen in Orte außerhalb Deutschlands nur mit einem Leichenpass befördert werden. § 43 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Zur Beförderung in ein anderes Bundesland ist ein Leichenpaß auszustellen, wenn das Land die Beförderung oder die Bestattung Verstorbener von der Vorlage eines Leichenpasses abhängig macht. Entsprechendes gilt für die Beförderung mit der Eisenbahn. § 43 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Das Sozialministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Verstorbene auch in anderen Fällen nur mit einem Leichenpaß befördert werden dürfen, wenn dies zur Verhütung gesundheitlicher Gefahren notwendig ist.

(4) Der Leichenpaß darf erst ausgestellt werden, wenn die für eine Erdbestattung nach § 34 Abs. 1, 2 und 4 vorgeschriebenen Bestattungsunterlagen vorliegen.


§ 45 Verstorbene aus dem Ausland

(1) Aus dem Ausland dürfen Verstorbene nur mit einem Leichenpaß der zuständigen Behörde überführt werden. § 35 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Werden Verstorbene aus dem Ausland zuerst durch ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland befördert, so genügt ein von diesem Land ausgestellter Leichenpaß.


§ 46 Beförderungsunterlagen und Beförderungsverzeichnis

(1) Verstorbene dürfen erst dann befördert werden, wenn der nicht vertrauliche Teil der Todesbescheinigung den Vermerk über die Eintragung in das Sterberegister trägt. Der nicht vertrauliche Teil der Todesbescheinigung mit dem Vermerk des Standesamts über die Eintragung des Sterbefalls in das Sterberegister ist dabei mitzuführen.

(2) Außerhalb der Öffnungszeiten der Standesämter dürfen Verstorbene innerhalb des Landes Baden-Württemberg in andere Gemeinden befördert werden. In diesen Fällen ist den Standesämtern der Sterbefall schnellstmöglich anzuzeigen und eine Mehrfertigung des nicht vertraulichen Teils der Todesbescheinigung bei der Beförderung mitzuführen. Die Bestimmungen in Kapitel 6 Abschnitt 1 des Personenstandsgesetzes bleiben unberührt.

(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beförderungen im Rahmen strafprozessualer Ermittlungen und für Beförderungen zur nächsten Leichenhalle oder zum nächsten Bestattungsplatz.

(4) Sind Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorhanden, ist die Todesart ungeklärt oder handelt es sich bei den Verstorbenen um unbekannte Personen, so ist zur Beförderung in eine andere Gemeinde außerdem die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft oder des Amtsgerichts erforderlich.

(5) Unternehmen, die Verstorbene gewerbsmäßig oder berufsmäßig befördern, sind verpflichtet, Beförderungen in andere Gemeinden unverzüglich in ein Verzeichnis einzutragen. Dabei sind Namen, Geburtsdatum und Todestag der verstorbenen Person sowie Beginn und Zielort der Beförderung anzugeben. Die zuständige Behörde kann aus dem Verzeichnis Auskunft über jede Beförderung verlangen; es ist ihr auf Verlangen vorzulegen. Das Verzeichnis ist so lange aufzubewahren, dass aus ihm über die Beförderungen innerhalb der letzten fünf Jahre Auskunft gegeben werden kann.

(6) Werden Verstorbene zum Zweck der Erdbestattung in ein anderes Bundesland oder in Orte außerhalb Deutschlands befördert, muss der zuständigen Behörde des Sterbeorts gegenüber gewährleistet sein, dass diese am vorgesehenen Ort erdbestattet wird.



§ 47 Bestattungsfahrzeuge

(1) Verstorbene dürfen im Straßenverkehr nur mit Bestattungsfahrzeugen befördert werden.

(2) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß andere Fahrzeuge benutzt werden, wenn eine würdige Beförderung gesichert ist und gesundheitliche Gefahren nicht zu befürchten sind. Die Benutzung von Fahrzeugen, die der gewerblichen Personenbeförderung, der Beförderung von Lebensmitteln oder von Tieren dienen, darf nicht zugelassen werden.

(3) Bestattungsfahrzeuge sind Fahrzeuge, die zur Beförderung von Verstorbenen eingerichtet sind und ausschließlich hierfür verwendet werden.


§ 48 Bergung von Verstorbenen

Die §§ 44 bis 47 gelten nicht für die Bergung von Verstorbenen und die Beförderung tödlich Verunglückter von der Unfallstelle weg.


DRITTER TEIL ORDNUNGSWIDRIGKEITEN UND RECHTSVORSCHRIFTEN

§ 49 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einen privaten Bestattungsplatz ohne Genehmigung der zuständigen Behörde anlegt oder erweitert (§ 9 Abs. 1),

  2. einen privaten Bestattungsplatz entgegen § 11 vor Ablauf der Ruhezeit anderen Zwecken zuführt.

  3. eine Gruft oder ein Grabgebäude ohne Genehmigung anlegt oder erweitert (§ 13 Abs. 2 Satz 2),

  4. die Leichenschau entgegen § 20 Abs. 2 nicht oder nicht unverzüglich vornimmt (§ 22 Abs. 1),

  5. entgegen § 20 Abs. 4 den Tod nicht feststellt und den Eintritt des Todes nicht auf der Todesbescheinigung ohne Ursachenfeststellung festhält,

  6. der ihr oder ihm obliegenden Pflicht, die Leichenschau zu veranlassen, nicht oder nicht unverzüglich nachkommt (§ 21),

  7. die Todesbescheinigung nicht oder nicht unverzüglich ausstellt (§ 22 Abs. 2),

  8. entgegen § 22 Abs. 3 eine Polizeidienststelle nicht oder nicht sofort verständigt,

  9. entgegen § 25 mit Verstorbenen unwürdig oder in gesundheitlich bedenklicher Weise umgeht,

  10. entgegen § 26 beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Trinkwasser tätig oder beschäftigt ist, obwohl er gewerbsmäßig oder berufsmäßig Verstorbene reinigt,
    ankleidet oder einsargt,

  11. entgegen § 28 eine außergerichtliche oder öffentliche Leichenöffnung vornimmt,

  12. Verstorbene beiseite schafft oder der Bestattung entzieht,

  13. entgegen § 30 Abs. 2 Satz 2 und 3 nicht mindestens einen Elternteil von Fehlgeburten oder Ungeborenen auf deren Bestattungsmöglichkeit hinweist oder die gewünschte Bestattung einer Fehlgeburt oder eines Ungeborenen versagt,

  14. entgegen § 30 Absatz 4 Fehlgeburten oder Ungeborene ohne vorherige Zustimmung beider Elternteile zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet,

  15. entgegen § 30 Absatz 5 abgetrennte Körperteile nicht hygienisch einwandfrei und dem sittlichen
    Empfinden entsprechend beseitigt,

  16. entgegen § 31 Abs.1 als verpflichtete Person nicht für die Bestattung sorgt,

  17. entgegen § 32 Abs.1 Satz 4 anstatt der Erd- die Feuerbestattung in Auftrag gibt oder zulässt, obwohl von Angehörigen (§ 21 Abs.1 Nr.1) Einwendungen gegen die Feuerbestattung erhoben werden,

  18. Verstorbene entgegen § 33 Abs. 1 außerhalb von Bestattungsplätzen bestattet oder bestatten
    läßt oder entgegen § 33 Abs. 2 außerhalb von behördlich genehmigten Feuerbestattungsanlagen
    einäschert oder einäschern läßt,

  19. die Asche Verstorbener entgegen § 33 Abs. 3 außerhalb von Bestattungsplätzen beisetzt oder
    beisetzen läßt,

  20. Verstorbene ohne die erforderlichen Bestattungsunterlagen (§ 38) bestattet oder bestatten läßt,

  21. als bestattungspflichtige Person (§ 31 Abs. 1) entgegen § 37 Abs. 1 die Bestattung oder die Beförderung Verstorbener verzögert oder die Anordnung der Bestattung oder Beförderung durch die
    zuständige Behörde nach § 36 Absatz 2 oder § 37 Abs. 2 Satz 2 nicht befolgt,

  22. Verstorbene ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde ausgräbt oder ausgraben läßt (§ 41),

  23. Verstorbene entgegen § 43 Abs. 2 ohne zweite Leichenschau in ein anderes Bundesland oder in
    Orte außerhalb Deutschlands befördert,

  24. Verstorbene ohne den nach § 44 Abs. 1 oder 2 oder § 45 vorgeschriebenen Leichenpaß oder ohne
    die in § 46 Absatz 1 oder Absatz 2 vorgeschriebenen Beförderungsunterlagen befördert oder befördern läßt,

  25. entgegen § 46 Absatz 5 das Beförderungsverzeichnis nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder
    der zuständigen Behörde auf Verlangen aus dem Verzeichnis keine Auskunft erteilt oder es ihr
    nicht vorlegt,

  26. Verstorbene entgegen § 47 nicht in einem Bestattungsfahrzeug befördert oder befördern läßt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer

  1. entgegen § 22 Abs.1 Satz 5 die Leichenschau behindert oder vereitelt, insbesondere als Inhaberin
    oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt der Ärztin oder dem Arzt das Betreten des Orts verweigert,
    an dem sich die Verstorbene oder der Verstorbene befindet,

  2. als Ärztin oder Arzt, Heilpraktikerin oder Heilpraktiker oder als Angehöriger der verstorbenen Person entgegen § 23 der Ärztin oder dem Arzt, die oder der die Leichenschau vornimmt, die Auskunft verweigert oder unrichtig erteilt,

  3. entgegen § 29 Verstorbene konserviert oder einbalsamiert.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder
    oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt der Ärztin oder dem Arzt das Betreten des Orts verweigert,
    an dem sich die Verstorbene oder der Verstorbene befindet,

  2. den zur Aufrechterhaltung der Ordnung auf Bestattungsplätzen nach § 15 erlassenen Rechtsvorschriften

zuwiderhandelt, wenn die Rechtsvorschriften für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweisen.

(4) Ordnungswidrig handelt ferner, wer als Ärztin oder Arzt in der Todesbescheinigung unrichtige Angaben macht.

(5) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 12 können mit einer Geldbuße bis zu 1000 Euro geahndet werden.

(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist die untere Verwaltungsbehörde. Zur Erteilung einer Verwarnung und zur Erhebung von Verwarnungsgeld nach § 56OWiG ist auch die Ortspolizeibehörde zuständig.


§ 50 Rechtsvorschriften

(1) Das Sozialministerium kann durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen über

  1. das Genehmigungsverfahren bei Anlegung oder Erweiterung von Bestattungsplätzen (§ 5 Abs. 1
    und § 9 Abs. 1),

  2. das Genehmigungsverfahren für den Betrieb von Feuerbestattungsanlagen (§ 17),

  3. die an Bestattungseinrichtungen sowie an ihren Betrieb zu stellenden Anforderungen (§ 19) und
    die Überwachung,

  4. die Durchführung der Leichenschau,

  5. Inhalt, Gestaltung und Ausstellung der Todesbescheinigung (§ 22 Abs. 2) sowie ihre Weiterleitung
    an die zuständigen Behörden,entgegen § 20 Abs. 4 den Tod nicht feststellt und den Eintritt des Todes nicht auf der Todesbescheinigung ohne Ursachenfeststellung festhält,

  6. den Umgang mit Verstorbenen (§ 25),

  7. das Erlaubnisverfahren für Bestattungen (§ 34 Abs. 3 sowie § 35 Abs. 1),

  8. die Feuerbestattung sowie die Aufbewahrung, den Versand und die Beisetzung von Aschen Verstorbener, soweit dies zur Wahrung der Würde, aus polizeilichen Gründen oder zur Sicherung der
    Strafrechtspflege geboten ist,

  9. den Verbleib der Bestattungsunterlagen (§ 38),

  10. das Erlaubnisverfahren bei Ausgrabung von Verstorbenen (§ 41),

  11. das Verfahren bei Ausstellung des Leichenpasses (§ 44 Abs. 4 und § 45 Abs. 1 ),

  12. die die Beförderung von Verstorbenen (§ 43), insbesondere
    a) die Einsargung von Verstorbenen,
    b) die Beschaffenheit der Särge,
    c) besondere Schutzmaßnahmen bei Ansteckungsgefahr,
    d) die an Bestattungsfahrzeuge zu stellenden Anforderungen und
    e) die Begleitpersonen und ihre Pflichten.

(2) Das Sozialministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes.


VIERTER TEIL ÜBERGANGS- UND SCHLUßBESTIMMUNGEN

§ 51 Friedhofsordnungen

(1) Friedhofsordnungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, gelten weiter, soweit sie ihm nicht widersprechen.

(2) Wer nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gegen die polizeilichen Vorschriften einer nach Absatz 1 weitergeltenden Friedhofsordnung verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 49 Abs. 3 Nr. 2 Für Zuwiderhandlungen, die nach Ablauf von zwei Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen werden, gilt dies nur, wenn die Friedhofsordnung für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist.


§ 52 Ruhezeiten

Die Mindestruhezeiten des § 6 Satz 3 und 4 sind auch für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Bestattungsplätze maßgebend.


§ 53 Aufsicht

Oberste Aufsichtsbehörde ist das Sozialministerium.


§ 54 Sonderbestimmungen

Unberührt bleiben

  1. internationale Vereinbarungen, insbesondere über die Beförderung von Verstorbenen,

  2. Vorschriften über die Beförderung von Verstorbenen auf Eisenbahnen, auf dem Seewege, auf Binnenwasserstraßen und auf dem Luftwege,

  3. Vorschriften über den Umgang mit radioaktiv verstrahlten Verstorbenen,

  4. weiter gehende Schutzmaßnahmen nach §§ 25 und 28 des Infektionsschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, 

  5. Vorschriften über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft,

§ 55 Aufhebung von Rechtsvorschriften

(1) Vorschriften, die diesem Gesetz entsprechen oder widersprechen, werden aufgehoben. Insbesondere werden aufgehoben

  1. die württ. Verfügung, betreffend die Ablieferung von Leichnamen an die anatomischen Anstalten
    des Königreichs, vom 4. Juni 1862 (Reg. Bl. S. 157),

  2. die bad. Verordnung, den Vollzug und die Überwachung der Leichenschau und die statistischen
    Erhebungen aus den Standesbüchern betreffend, vom 7. Januar 1870 (GVBl. S. 55),

  3. die bad. Verordnung, die sanitätspolizeilichen Maßregeln in bezug auf Leichen und Begräbnisstätten betreffend, vom 16. Dezember 1875 (GVBl. S. 369),

  4. die bad. Verordnung, das Verfahren bei gewaltsamen Todesfällen betreffend, vom 11. September
    1879 (GVBl. S. 637),

  5. die württ. Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend das polizeiliche Verfahren hinsichtlich der Leichen der Selbstmörder, vom 19. Juni 1880,

  6. die württ. Königliche Verordnung, betreffend die Leichenschau, die Leichenöffnung und das Begräbnis, vom 24. Januar 1882 (Reg. Bl. S. 33),

  7. die württ. Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Dienstanweisung für die Leichenschauer, vom 3. Februar 1882 (Reg. Bl. S. 41),

  8. die bad. Verordnung, die Begräbnisplätze und die Beerdigungen betreffend, vom 20. Juli 1882
    (GVBl. S. 202),

  9. die württ. Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern, betreffend das Verfahren in den
    Fällen eines nicht natürlichen Todes oder bei Auffindung von Leichen, sowie die Mitteilung von
    Sterbefällen an das Standesamt unter den Voraussetzungen des § 157 der Reichsstrafprozeßordnung, vom 19. Februar 1885 (Reg.-Bl. S. 31),

  10. die bad. Verordnung, den Transport von Leichen betreffend, vom 1. Februar 1888 (GVBl. S. 49),

  11. die württ. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Beförderung von Leichen
    auf dem Seewege, vom 9. März 1906 (Reg. Bl. S. 33),

  12. die bad. Verordnung, die Beförderung von Leichen auf dem Seeweg betreffend, vom 28. Juni
    1906 (GVBl. S. 148),

  13. die württ. Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Beförderung von Leichen, vom
    7. August 1907 (Reg. Bl. S. 289),

  14. die württ. Verordnung des Justizministeriums und des Innenministeriums über die Gebühren der
    Leichenschauer vom 18. Mai 1932 (Reg. Bl. S. 167),

  15. die preuß. Polizeiverordnung über das Leichenwesen vom 18. April 1933 (Gesetzsamml. S. 149),

  16. die württ. Verordnung des Justiz-, des Innen- und des Finanzministeriums über die Bewegung der
    Bevölkerung und über die Todesursachen vom 29. Dezember 1933 (Reg. Bl. S. 448),

  17. das Gesetz über die Feuerbestattung vom 15. Mai 1934 (RGBl. I S. 380),

  18. die Verordnung zur Durchführung des Feuerbestattungsgesetzes vom 10. August 1938 (RGBl. I S.
    1000),

  19. die Polizeiverordnung des Regierungspräsidiums Südwürttemberg-Hohenzollern für die Landkreise Hechingen und Sigmaringen über das Leichenwesen vom 8. April 1963 (Ges. Bl. S. 48),

  20. die Polizeiverordnung des Innenministeriums zur Änderung der Vorschriften über die Leichenschau vom 14. August 1964 (Ges. Bl. S. 301).

(2) Aufgehoben werden ferner

  1. § 96 des Polizeistrafgesetzbuches für Baden vom 31. Oktober 1863 (Reg. Bl. S. 439) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1923 (GVBl. S. 216),

  2. Art. 24 und 25 des württ. Gesetzes, betreffend Änderungen des Polizeistrafrechts bei Einführung
    des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich – württ. Polizeistrafgesetz – vom 27. Dezember 1871
    (Reg. Bl. S. 391),

  3. die §§ 22, 72 bis 75 und 77 der Dritten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 30. März 1935 (RMBl. S. 327). In § 1 Abs. 1 Satz 1 dieser
    Verordnung werden die Worte », die Leichenschau betätigen« gestrichen.

(3) In § 129 Abs. 1 des Polizeistrafgesetzbuches für Baden wird das Wort »Friedhöfe,« gestrichen; in Art. 23 Abs. 1 des württ. Polizeistrafgesetzes werden die Worte »Grabmäler,« und »Friedhöfe,« gestrichen.


§ 56 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1971 in Kraft. Vorschriften, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen, von Friedhofsordnungen und Polizeiverordnungen ermächtigen, treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.


Bitte beachten Sie, dass die Darstellung der  Bestattungsgesetze keine anwaltliche Beratung darstellt.
Sie dient lediglich der allgemeinen Information und kann nicht den Rat eines Rechtsanwaltes ersetzen.
Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Aktualität der Angaben übernommen.
Stand 25.10.2023

Bestattungsgesetz Bayern

Bestattungsgesetz in Bayern

Bayern ist das flächenmäßig größte Bundesland Deutschlands und das zweitgrößte, wenn es um die Einwohnerzahl geht. Die Landeshauptstadt ist München. Bayern ist kulturell sehr vielseitig und hat landschaftlich viel zu bieten. Bayern hat Grenzen nach Österreich und nach Tschechien, es liegt im Südosten von Deutschland und ist vor allem vom Gebirge geprägt. Bayern grenzt im Süden an die Alpen an und bietet dadurch herrliche Aussichten und Bergpanoramas und ist Ausflugsort für viele Wintersportler. Bayern weist auch viele Wälder auf, die das Landschaftsbild unterstreichen, in Bayern findet man auch den Bodensee, welcher der größte See Deutschlands ist und auch für die Trinkwasserversorgung genutzt wird. Bayern ist ein wirtschaftlich wichtiger Standort in Deutschland, viele Firmen haben hier ihren Sitz. Jedes Jahr  zieht es viele Touristen nach Bayern, aufgrund der schönen Landschaft, aber auch wegen der Kultur und Sehenswürdigkeiten in Bayerns Städten. München ist weltbekannt und zum riesigen Oktoberfest  kommen jedes Jahr mehrere Millionen Menschen aus der ganzen Welt.

Hier möchten wir Ihnen die Bestattungsgesetze Bayerns vorstellen und Sie informieren.


Abschnitt 1


Leichenwesen und Bestattung


Art. 1   Bestattung

(1) 1Jede Leiche muß bestattet werden, und zwar durch Beisetzung in einer Grabstätte (Erdbestattung) oder durch Einäscherung in einer Feuerbestattungsanlage und Beisetzung der in einer festen Urne verschlossenen Aschenreste in einer Grabstätte (Feuerbestattung) oder durch Einäscherung in einer Feuerbestattungsanlage und Beisetzung der Urne von einem Schiff auf hoher See (Seebestattung). 2Leichen und Aschenreste Verstorbener müssen, wenn dieses Gesetz nichts anderes zuläßt, auf Friedhöfen beigesetzt werden.

(2) 1Für Art, Ort und Durchführung der Bestattung ist, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen, der Wille des Verstorbenen oder, wenn der Verstorbene noch nicht 16 Jahre alt oder wenn er geschäftsunfähig war, der Wille der Personensorgeberechtigten zu berücksichtigen. 2Ist der Wille des Verstorbenen oder der Personensorgeberechtigten nicht nachweisbar, so kommt es auf den Willen der Angehörigen an, die auf Grund des Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 für die Bestattung zu sorgen haben.

Art. 2 Ärztliche Leichenschau

(1) Jede Leiche muß vor der Bestattung zur Feststellung des Todes, der Todesart (natürlicher oder nicht natürlicher Tod) und der Todesursache von einem Arzt untersucht werden (Leichenschau).

(2) 1Auf Verlangen eines jeden auf Grund des Art. 15 zur Veranlassung der Leichenschau Verpflichteten oder einer nach Art. 14 Abs. 2 zuständigen Stelle oder deren Beauftragten sind zur Leichenschau verpflichtet,

  1. jeder Arzt, der in dem Gebiet der Kreisverwaltungsbehörde, in dem sich die Leiche befindet, oder in dem Gebiet einer angrenzenden kreisfreien Gemeinde niedergelassen ist,
    
    
  2. in Krankenhäusern und Entbindungsheimen außerdem jeder dort tätige Arzt.
2Ein Arzt, der für die Behandlung von Notfällen eingeteilt ist und die verstorbene Person vorher nicht behandelt hat, kann sich im Rahmen seiner Pflicht nach Satz 1 auf die Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes, des Zustandes der Leiche und der äußeren Umstände beschränken, wenn sichergestellt ist, daß der behandelnde Arzt oder ein anderer Arzt die noch fehlenden Feststellungen treffen wird.

(3) Der Arzt kann die Leichenschau verweigern, wenn sie ihn oder einen Angehörigen, zu dessen Gunsten ihm in Strafverfahren wegen familienrechtlicher Beziehung das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

Art. 3 Betretungs- und Auskunftsrecht

(1) 1Zur Leichenschau dürfen der Arzt und die von ihm zugezogenen Sachverständigen und Gehilfen jederzeit den Ort betreten, an dem sich die Leiche befindet. 2Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt hat ihnen Grundstücke, Räume und bewegliche Sachen zugänglich zu machen.

(2) 1Wer den Verstorbenen unmittelbar vor dem Tod berufsmäßig behandelt oder gepflegt hat, oder wer mit der verstorbenen Person zusammengelebt hat oder die Umstände des Todes kennt, hat auf Verlangen des Arztes, der die Leichenschau vornimmt, unverzüglich die zu diesem Zweck erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. 2Die gleiche Verpflichtung trifft jeden Arzt, der den Verstorbenen nach dessen Tod untersucht hat. 3Der Verpflichtete kann die Auskunft und die Vorlage von Unterlagen verweigern, soweit er dadurch sich selbst oder einen in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

Art. 3a Todesbescheinigung

(1) Der Arzt hat über die Leichenschau eine Todesbescheinigung auszustellen, die aus einem vertraulichen und einem nicht vertraulichen Teil besteht.

(2) 1Die Todesbescheinigung wird bei unteren Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz, in deren Bezirk der Sterbeort liegt, aufbewahrt. 2Liegt der Sterbeort außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so ist für die Aufbewahrung die untere Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz zuständig, in dessen Bereich der Wohnort der verstorbenen Person liegt. 3 Die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz dürfen die Todesbescheinigung zur Erfüllung ihrer Aufgaben auswerten.

(3) 1Personenbezogene Auskünfte aus dem vertraulichen Teil der Todesbescheinigung dürfen nur erteilt, Einsicht in diesen nur gewährt werden, wenn die verstorbene Person zu Lebzeiten hierin eingewilligt hat oder soweit dies für Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Polizei zur Verfolgung von Straftaten oder für das Zentrum Bayern Familie und Soziales zu seiner Aufgabenerfüllung erforderlich ist. 2Abweichend von Satz 1 können Auskünfte erteilt oder Einsicht auch gewährt werden,

  1. soweit die auskunftsuchende Person oder Behörde ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis über die Todesumstände einer namentlich bezeichneten verstorbenen Person glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, daß durch die Offenbarung schutzwürdige Interessen des Verstorbenen beeinträchtigt werden, oder
    
    
  2. wenn eine Hochschule oder andere wissenschaftliche Einrichtung die Angaben für ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben benötigt und

    a) durch sofortige Anonymisierung der Angaben oder auf andere Weise sichergestellt wird, daß schutzwürdige Interessen der verstorbenen Person nicht beeinträchtigt werden oder
    b) das öffentliche Interesse an der Forschung das schutzwürdige Interesse der verstorbenen Person erheblich übersteigt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann und kein Grund zu der Annahme besteht, daß das schutzwürdige Interesse von Angehörigen der verstorbenen Person an dem Ausschluß der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.

3Die auskunftsuchende Person oder Behörde darf personenbezogene Daten, die sie auf diese Weise erfährt, nur zu dem von ihr im Antrag angegebenen Zweck verwenden.

(4) 1Ob die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 Nr. 2 vorliegen, entscheidet die Regierung, in deren Bezirk die Auskunft oder Einsicht gewährt werden soll; betrifft das Forschungsvorhaben mehrere Regierungsbezirke, bestimmt das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege die zuständige Regierung. 2In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 Nr. 1 entscheidet die Kreisverwaltungsbehörde.

(5) Befugnisse zur Einsichtnahme auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Art. 4 Kosten

Die Verpflichtung, die Kosten der Leichenschau endgültig zu tragen, richtet sich nach den für die Bestattungskosten geltenden Rechtsvorschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Art. 5 Allgemeine Anforderungen

1Mit Leichen und Aschenresten Verstorbener darf nur so verfahren werden, daß keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Gesundheit und für die Belange der Strafrechtspflege zu befürchten sind und die Würde des Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden. 2Das gilt insbesondere für die Bestattung, die Leichenschau, die Bergung, Verwahrung, Einsargung, Aufbahrung, Beförderung und die Entfernung aus einer Grabstätte (Ausgrabung).

Art. 6 Tot- und Fehlgeburten, Körper- und Leichenteile

(1) 1Für eine totgeborene oder während der Geburt verstorbene Leibesfrucht mit einem Gewicht von mindestens 500 Gramm (Totgeburt) gelten die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften über Leichen und Aschenreste Verstorbener sinngemäß. 2Eine totgeborene oder während der Geburt verstorbene Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 Gramm (Fehlgeburt) kann bestattet werden. 3Sofern Fehlgeburten nicht nach Satz 2 bestattet werden, müssen sie, soweit und solange sie nicht als Beweismittel von Bedeutung sind, durch den Verfügungsberechtigten auf einem Grabfeld zur Ruhe gebettet oder, wenn dies nicht möglich oder zumutbar ist, durch den Inhaber des Gewahrsams unter geeigneten Bedingungen gesammelt und in bestimmten zeitlichen Abständen auf einem Grabfeld zur Ruhe gebettet werden. 4Fehlgeburten können aber auch hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend eingeäschert und dann auf einem Grabfeld zur Ruhe gebettet werden. 5Verfügungsberechtigte sind unverzüglich in angemessener Form vom Inhaber des Gewahrsams über ihr Bestattungsrecht nach Satz 2 und ihre Pflichten nach Satz 3 zu unterrichten. 6Nach Einwilligung des Verfügungsberechtigten können Fehlgeburten auch für medizinische oder wissenschaftliche Zwecke herangezogen werden. 7Sobald Fehlgeburten nicht mehr diesen Zwecken dienen, sind sie nach Satz 3 oder 4 auf einem Grabfeld zur Ruhe zu betten, sofern sie nicht nach Satz 2 bestattet werden.

(2) Für aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Feten und Embryonen finden Abs. 1 Sätze 2 bis 7 entsprechende Anwendung.

(3) Körper- und Leichenteile müssen durch den Verfügungsberechtigten oder, wenn ein solcher nicht feststellbar oder verhindert ist, durch den Inhaber des Gewahrsams unverzüglich in schicklicher und gesundheitlich unbedenklicher Weise beseitigt werden, soweit und solange sie nicht medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen oder als Beweismittel von Bedeutung sind.


Abschnitt 2


Bestattungseinrichtungen


Art. 7 Bereitstellung von Bestattungseinrichtungen

Die Gemeinden sind verpflichtet, die erforderlichen Bestattungseinrichtungen, insbesondere Friedhöfe und Leichenräume, auch für die Bestattung von Fehlgeburten herzustellen und zu unterhalten, soweit dafür ein öffentliches Bedürfnis besteht.

Art. 8 Friedhöfe

(1) Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen, die den Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens gewidmet sind.

(2) 1Träger von Friedhöfen können nur juristische Personen des öffentlichen Rechts sein. 2Friedhofsträger ist, wer den Friedhof in eigener Verantwortung verwaltet.

(3) 1In den Gemeindefriedhöfen ist die Beisetzung der verstorbenen Gemeindeeinwohner und, wenn eine ordnungsmäßige Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist, auch der im Gemeindegebiet oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen zu gestatten. 2Die Grundstückseigentümer in gemeindefreien Gebieten haben der Gemeinde die Kosten zu ersetzen, die aus der Beisetzung der dort Verstorbenen oder tot Aufgefundenen entstehen und anderweitig nicht gedeckt sind.

(4) 1In Friedhöfen der Kirchen oder Religionsgemeinschaften ist auch die Beisetzung Andersgläubiger unter den für sie üblichen Formen und ohne räumliche Absonderung zu gestatten, wenn eine andere geeignete Grabstätte nicht vorhanden ist; Absatz 3 gilt entsprechend. 2Bestattungs- und Totengedenkfeiern und die Gestaltung der Grabstätten dürfen das religiöse Empfinden der Kirche oder Religionsgemeinschaft nicht verletzen.

Art. 9 Anforderungen für Friedhöfe und Grabstätten

(1) 1Die Friedhöfe und die einzelnen Grabstätten müssen so beschaffen sein, daß sie dem Friedhofszweck (Art. 8 Abs. 1), den Erfordernissen des Wasserhaushalts und der öffentlichen Sicherheit, insbesondere der Gesundheit, entsprechen. 2Die Friedhöfe müssen sich in das Orts- und Landschaftsbild einfügen; die Erfordernisse einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und die Ziele der Raumordnung sind zu beachten, die Grundsätze und die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(2) 1Friedhöfe dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde angelegt oder wesentlich geändert werden. 2Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind und sonstige Vorschriften des öffentlichen Rechts nicht entgegenstehen. 3Die Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn die Anlegung oder Änderung des Friedhofs in einem Bebauungsplan festgesetzt ist.

(3) 1An die Gestaltung der Grabstätten in bestimmten Friedhöfen oder Friedhofsteilen können über den Absatz 1 hinausgehende Anforderungen gestellt werden, wenn im Gemeindegebiet andere Friedhöfe oder Friedhofsteile zur Verfügung stehen, für die solche zusätzlichen Anforderungen nicht gelten. 2Für Gemeindefriedhöfe darf von Satz 1 nicht zum Nachteil anderer Friedhöfe Gebrauch gemacht werden.

Art. 9a Verbote von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

(1) 1Der Friedhofsträger kann durch Satzung bestimmen, dass Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein nur aufgestellt werden dürfen, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. 2Herstellung im Sinne dieses Artikels umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

(2) 1Der Nachweis kann im Sinne von Abs. 1 Satz 1 erbracht werden durch

  1. eine lückenlose Dokumentation, wonach die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein ausschließlich in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt worden sind, oder
    
    
  2. die schriftliche Erklärung einer Organisation, wonach

    a) die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgt ist,
    b) dies durch sachkundige und unabhängige Kontrolleure regelmäßig und unangemeldet vor Ort überprüft wird und
    c) die ausstellende Organisation weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Naturstein beteiligt ist.

2Ist die Vorlage eines Nachweises nach Satz 1 unzumutbar, genügt es, dass der Letztveräußerer schriftlich

  1. zusichert, dass ihm keine Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die verwendeten Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein unter schlimmsten Formen von Kinderarbeit hergestellt worden sind, und
    
    
  2. darlegt, welche wirksamen Maßnahmen ergriffen worden sind, um die Verwendung von solchen Grabsteinen und Grabeinfassungen zu vermeiden.
(3) Eines Nachweises im Sinne von Abs. 1 Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

Art. 10 Ruhezeiten

(1) 1Der Friedhofsträger bestimmt Ruhezeiten für Leichen und für Aschenreste Verstorbener. 2Die Ruhezeit für Leichen ist nach Anhörung des Gesundheitsamts unter Berücksichtigung der Verwesungsdauer festzusetzen.

(2) Während der Ruhezeit dürfen in einer Grabstätte weitere Leichen oder Aschenreste Verstorbener beigesetzt und Fehlgeburten oder Körper- und Leichenteile aufgenommen werden, wenn die Grabstätte dazu bestimmt und geeignet ist.

Art. 11 Schließung und Entwidmung

(1) 1Der Friedhofsträger kann den Friedhof für weitere Beisetzungen schließen. 2Er darf den Friedhof entwidmen, wenn sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit Grabnutzungsrechte entgegenstehen.

(2) Zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit kann die zuständige Behörde nach Anhörung des Friedhofsträgers Friedhöfe für weitere Beisetzungen schließen und Umbettungen anordnen, ohne an Ruhezeiten gebunden zu sein.

(3) Wird ein Friedhof auf Grund gesetzlicher Vorschriften für einen anderen öffentlichen Zweck in Anspruch genommen, so sind Leichen und Aschenreste Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, umzubetten.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Teile eines Friedhofs entsprechend.

Art. 12 Beisetzung außerhalb von Friedhöfen

(1) 1Beisetzungen außerhalb von Friedhöfen sind mit Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig. 2Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn

  1. ein wichtiger Grund das rechtfertigt oder wenn es dem Herkommen entspricht,
    
    
  2. der Bestattungsplatz den nach Art. 9 Abs. 1 für Friedhöfe geltenden Anforderungen entspricht,
    
    
  3. die Erhaltung des Bestattungsplatzes während der Ruhezeit gesichert ist und
    
    
  4. überwiegende Belange Dritter nicht entgegenstehen.
3Die Genehmigung zur Beisetzung einer Urne von einem Schiff auf hoher See ist zu erteilen, wenn dies nachweislich dem Willen des Verstorbenen entspricht und andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

(2) 1Wenn die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht vorliegen, kann die zuständige Behörde weitere Beisetzungen untersagen und Umbettungen anordnen, ohne an Ruhezeiten gebunden zu sein. 2 Art. 11 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. 3Zur Umbettung ist der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über den Bestattungsplatz verpflichtet.

(3) 1Die zuständige Behörde setzt die Ruhezeit fest. 2Im übrigen gilt Art. 10 entsprechend.

(4) Der Bestattungsplatz darf für andere Zwecke nur verwendet werden, wenn sämtliche Ruhezeiten abgelaufen oder die Leichen und Aschenreste Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, umgebettet worden sind.

(5) 1Die Beisetzung auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes genehmigten Bestattungsplätzen bedarf keiner Genehmigung, wenn sie nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften keiner Genehmigung bedurfte. 2Die zuständige Behörde kann die weitere Benutzung solcher Bestattungsplätze untersagen und Umbettungen anordnen, ohne an Ruhezeiten gebunden zu sein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nrn. 2 bis 4 nicht vorliegen.

Art. 13 Feuerbestattungsanlagen

(1) Feuerbestattungsanlagen müssen so beschaffen sein und so betrieben werden, daß den Anforderungen des Art. 5 entsprochen werden kann.

(2) 1Feuerbestattungsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde betrieben oder in ihrem Betrieb wesentlich geändert werden; der Genehmigung bedarf es nicht, wenn die Errichtung, der Betrieb oder die Änderung der Anlage einer baurechtlichen Gestattung bedarf oder wenn eine Zustimmung wegen Art. 73 Abs. 1 Satz 3 BayBO nicht erforderlich ist. 2Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind und sonstige Vorschriften des öffentlichen Rechts nicht entgegenstehen. 3Der Betrieb der Feuerbestattungsanlage kann untersagt werden, wenn er Vorschriften des öffentlichen Rechts widerspricht.

(3) Art. 8 Abs. 3 gilt entsprechend.

Art. 13a Enteignung

Zur Schaffung oder Änderung von Bestattungseinrichtungen kann nach den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung1)
BayRS 2141-1-I
enteignet werden.


Abschnitt 3


Aufsicht und Ermächtigungen


Art. 14 Behördliche Überwachung

(1) 1Die Gemeinden und die Landratsämter als staatliche Verwaltungsbehörden haben dafür zu sorgen, daß die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften eingehalten werden. 2Sie können die hierzu erforderlichen Anordnungen für den Einzelfall treffen.

(2) 1Soweit Anordnungen nach Absatz 1 nicht möglich oder nicht zulässig sind oder keinen Erfolg versprechen, muß die Gemeinde, in unaufschiebbaren Fällen die Polizei, für die Leichenschau, die Bestattung und die ihr vorausgehenden notwendigen Verrichtungen, für die Zur-Ruhe-Bettung von Fehlgeburten oder von Feten und Embryonen aus Schwangerschaftsabbrüchen, für die Beseitigung von Körper- und Leichenteilen und für Umbettungen selbst oder durch vertraglich Beauftragte sorgen. 2Die Gemeinde und der Träger der Polizei können von einem Pflichtigen Ersatz der notwendigen Kosten verlangen. 3Erfüllt eine Gemeinde ihre Verpflichtung nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig, so kann an ihrer Stelle und auf ihre Kosten unmittelbar die Rechtsaufsichtsbehörde handeln. 4Soweit in gemeindefreien Gebieten die Verpflichtung nach Satz 1 von den Grundstückseigentümern zu erfüllen ist, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.

(3) 1Die zuständigen Stellen und deren Beauftragte können zum Vollzug dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften Grundstücke, Räume und dort befindliche bewegliche Sachen betreten. 2Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt hat ihnen diese zugänglich zu machen. 3Wer Tatsachen kennt, deren Kenntnis für den Vollzug der Absätze 1 und 2 erforderlich ist, ist verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Stelle unverzüglich Auskunft darüber zu erteilen; Entsprechendes gilt für die Vorlage von Unterlagen. 4 Art. 3 Abs. 2 Satz 3 findet Anwendung.

(4) 1 Die unteren Behörden für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz wirken beim Vollzug dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften mit, soweit gesundheitliche Belange berührt werden; sie sind von den zuständigen Stellen insoweit zu beteiligen. 2Absatz 3 gilt für die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz entsprechend.

Art. 15 Verpflichtete

(1) Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wer die Leichenschau zu veranlassen und für die Bestattung, die ihr vorausgehenden notwendigen Verrichtungen und für Umbettungen zu sorgen hat, unter welchen Voraussetzungen diese Verpflichtungen bestehen und wie und innerhalb welcher Zeit sie zu erfüllen sind.

(2) 1Nach Absatz 1 können verpflichtet werden

  1. die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die Verwandten und Verschwägerten auf- und absteigender Linie, die Adoptiveltern und Adoptivkinder, die Geschwister des Verstorbenen und deren Kinder; die Reihenfolge der Verpflichteten soll sich nach dem Grad der Verwandtschaft oder Schwägerschaft richten,
    
    
  2. die Personensorgeberechtigten,
    
    
  3. der Betreuer, soweit die Sorge für die Person des Verstorbenen zu dessen Lebzeiten zu seinem Aufgabenkreis gehört hat.
    
    
2Zur Veranlassung der Leichenschau können außerdem verpflichtet werden der Eigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt von Grundstücken, Räumen und beweglichen Sachen, wenn sich die Leiche dort befindet, in Betrieben, Heimen, Schulen, Anstalten und sonstigen Einrichtungen, außerdem deren Leiter und in Krankenhäusern und Entbindungsheimen die Ärzte in leitender Stellung.

Art. 16 Durchführungsvorschriften

Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen

  1. die Anforderungen der Art. 1, 2, 3a, 5, 6, 9, 10, 12 und 13 näher zu regeln und die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um die Einhaltung dieser Anforderungen und darüber hinausgehende Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sicherzustellen, ferner um die von Leichen, Fehlgeburten, Körper- und Leichenteilen ausgehenden Gefährdungen abzuwehren und zu verhindern, daß öffentliche Bestattungseinrichtungen mehr als durch eine schickliche Totenehrung geboten beansprucht werden. In diesen Rechtsverordnungen kann das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege insbesondere

    a) die in Art. 15 Abs. 2 Genannten und diejenigen, die beim Tod zugegen waren oder eine Leiche auffinden, zur Meldung des Todesfalls verpflichten,
    b) vorschreiben, daß die Leichenschau durch einen im öffentlichen Gesundheitsdienst tätigen oder von der zuständigen Behörde bestellten Arzt durchzuführen oder zu wiederholen oder eine innere Leichenschau vorzunehmen ist, ferner bestimmen, daß die Ärzte an Verstorbenen, die sie behandelt haben, die Leichenschau nicht vornehmen dürfen,
    c) die Pflichten des Arztes, der die Leichenschau vornimmt und desjenigen, der die Leichenschau veranlaßt hat, festlegen,
    d) Näheres über die Todesbescheinigung und deren Aufbewahrung regeln,
    e) Anforderungen und Pflichten für diejenigen bestimmen, die berufsmäßig die Bestattung von Leichen vorbereiten oder durchführen (Bestatter) und dabei vorschreiben, daß die Bestatter die Gewähr für die gesetz- und fachmäßige Vorbereitung und Durchführung der Bestattung bieten müssen,
    f) Anforderungen für Friedhöfe, Bestattungsplätze, Feuerbestattungsanlagen und sonstige Bestattungseinrichtungen, für ihren Betrieb und ihre Überwachung, ferner für Grabstätten, Särge, Sargausstattungen, Urnen, die Bekleidung von Leichen und die Beförderungsmittel für Leichen und für Aschenreste Verstorbener stellen,
    g) bestimmen, wie im Fall des Art. 1 Abs. 2 Satz 2 zu verfahren ist, wenn über Art, Ort oder Durchführung der Bestattung Meinungsverschiedenheiten unter gleichrangig verpflichteten Angehörigen bestehen,
    h) die Beförderung, Bestattung und Ausgrabung von einer Erlaubnis oder einer Anzeige und bestimmten Nachweisen, die Ausgrabung insbesondere von einem wichtigen Grund abhängig machen,
    i) zur Sicherstellung der Bestattung die Schließung von Friedhöfen von einer vorherigen Anzeige abhängig machen;

    
    
  2. Ärzte bestimmter Fachrichtungen oder Ärzte, die zu dem Verstorbenen in einer familienrechtlichen Beziehung der in Art. 2 Abs. 3 bezeichneten Art gestanden haben, von der Verpflichtung nach Art. 2 Abs. 2 auszunehmen;
    
    
  3. vorzusehen, daß die zuständige Behörde Ausnahmen von der Pflicht, Aschenreste Verstorbener in eine Urne aufzunehmen, die Aschenreste beizusetzen oder die für sie festgesetzte Ruhezeit einzuhalten, zulassen kann, soweit Art. 5 nicht entgegensteht;
    
    
  4. unbeschadet des Art. 14 die zuständigen Behörden und sonstigen zuständigen Stellen zum Vollzug dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften und zum Vollzug der zwischenstaatlichen Vereinbarungen über das Leichen- und Bestattungswesen zu bestimmen;
    
    
  5. die sonstigen zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere die in diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verwaltungsverfahren näher zu regeln.

Art. 17 Örtliche Vorschriften

(1)Soweit es zum Schutz der Gesundheit oder zur Verhinderung einer über eine schickliche Totenehrung hinausgehenden Inanspruchnahme öffentlicher Bestattungseinrichtungen erforderlich ist und nicht andere Rechtsvorschriften darüber bestehen, können die Gemeinden Verordnungen über die Vorbereitung und Durchführung der Bestattung, insbesondere über die Verrichtungen an Leichen und ihre Verwahrung, ferner über die Beschaffenheit der Särge, Sargausstattungen, Urnen und die Bekleidung von Leichen und die Anlage, Tiefe, Instandhaltung und Öffnung der Grabstätten erlassen.

(2) Die Gemeinden können durch Verordnung die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Friedhöfen, in Feuerbestattungsanlagen, Leichenräumen und ähnlichen Einrichtungen erforderlichen Vorschriften erlassen, insbesondere ein deren Ordnung und Würde verletzendes Verhalten verbieten, soweit nicht bereits andere Rechtsvorschriften darüber bestehen.

(3) Soweit Gemeinden Regelungen im Sinn der Absätze 1 und 2 durch Verordnung getroffen haben, können sie Satzungen darüber nicht mehr erlassen.

(4) Die Vorschriften über das Verfahren beim Erlaß bewehrter Gemeindeverordnungen sind anzuwenden.


Abschnitt 4


Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften


Art. 18 Ordnungswidrigkeiten

(1) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer

  1. eine Leiche beiseite schafft oder bestattet, ohne daß die in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes oder in anderen Rechtsvorschriften festgelegten Voraussetzungen für die Bestattung vorliegen,
    
    
  2. ohne die vorgeschriebene Leichenschau und ohne sichere Zeichen des Todes eine Leichenöffnung vornimmt oder eine Leiche zu medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken verwendet,
    
    
  3. bei der Öffnung einer Leiche oder ihrer Verwendung zu medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken oder wer als Arzt bei der Leichenschau oder als Bestatter in Ausübung seines Berufs Anzeichen für einen nicht natürlichen Tod feststellt und nicht unverzüglich die Polizei oder Staatsanwaltschaft verständigt,
    
    
  4. eine Leiche eines Unbekannten oder eine Leiche, für die Anhaltspunkte eines nicht natürlichen Todes bestehen, öffnet oder zu medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken verwendet, bevor nicht die Staatsanwaltschaft oder der Richter beim Amtsgericht zugestimmt oder die Bestattung schriftlich genehmigt hat,
    
    
  5. fortfährt, eine Leiche, an der bisher unbekannte Anzeichen eines nicht natürlichen Todes auftauchen, zu öffnen oder zu medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken zu verwenden, bevor nicht die Staatsanwaltschaft oder der Richter beim Amtsgericht zugestimmt oder die Bestattung schriftlich genehmigt hat
    
    
  6. als Arzt der Pflicht, die Leichenschau vorzunehmen, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
    
    
  7. entgegen Art. 3 und 14 Abs. 3 Grundstücke, Räume und bewegliche Sachen nicht betreten läßt oder nicht zugänglich macht, die erforderlichen Auskünfte nicht oder unrichtig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt,
    
    
  8. entgegen Art. 3a Abs. 3 Satz 3 personenbezogene Daten für andere Zwecke verwendet,
    
    
  9. als Inhaber des Gewahrsams den Pflichten zur Zur-Ruhe-Bettung von Fehlgeburten und von Embryonen und Feten aus Schwangerschaftsabbrüchen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
    
    
  10. den durch Art. 6 Abs. 3 oder auf Grund des Art. 15 festgelegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
    
    
  11. die Leichenschau, die Bestattung oder die Zur-Ruhe-Bettung von Fehlgeburten, Feten oder Embryonen aus Schwangerschaftsabbrüchen oder die Beseitigung von Körper- oder Leichenteilen verhindert oder zu verhindern versucht,
    
    
  12. in einer nicht zugelassenen Art und Weise Leichen bestattet oder bestatten läßt oder einäschert oder einäschern läßt,
    
    
  13. entgegen Art. 12 Abs. 4 einen Bestattungsplatz für andere Zwecke verwendet, bevor sämtliche Ruhezeiten abgelaufen oder die Leichen und Aschenreste Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, umgebettet worden sind,
    
    
  14. einer Rechtsverordnung nach Art. 15 bis 17 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Mit Geldbuße kann auch belegt werden, wer in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 bis 5, 8, 9, 10 und 12 die Tat fahrlässig begangen hat.


Art. 19 Einschränkung von Grundrechten

(1) Auf Grund dieses Gesetzes kann das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden (Art. 13 des Grundgesetzes2), Art. 106 der Verfassung3)).
(2) Für eine Maßnahme auf Grund dieses Gesetzes, die eine Enteignung enthält, ist dem Eigentümer oder dem sonstigen Berechtigten nach den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung Entschädigung in Geld zu leisten.

2) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 100-1
3) [Amtl. Anm.:] BayRS 100-1-S

Art. 20 Übergangs- und Schlußvorschriften

(1) Unberührt bleiben

  1. zwischenstaatliche Vereinbarungen, insbesondere über die Leichenbeförderung,
    
    
  2. die Vorschriften des Polizeirechts,
    
    
  3. Art. 24 der Gemeindeordnung4), Art. 18 der Landkreisordnung5), Art. 18 der Bezirksordnung6) und die darauf beruhenden Satzungen, soweit sie diesem Gesetz und den auf Grund des Art. 16 ergangenen Rechtsvorschriften nicht widersprechen. Bestattungseinrichtungen sind Einrichtungen im Sinn des Art. 24 Abs. 3 der Gemeindeordnung.
(2) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes genehmigte Feuerbestattungsanlagen gelten als genehmigt im Sinn des Art. 13.

4) [Amtl. Anm.:] BayRS 2020-1-1-I
5) [Amtl. Anm.:] BayRS 2020-3-1-I
6) [Amtl. Anm.:] BayRS 2020-4-2-I

Art. 21 Inkrafttreten

1Dieses Gesetz ist dringlich. 2Es tritt am 1. Januar 1971 in Kraft7 ).
7 ) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 24. September 1970 (GVBl. S. 417)

Bitte beachten Sie, dass die Darstellung der  Bestattungsgesetze keine anwaltliche Beratung darstellt.
Sie dient lediglich der allgemeinen Information und kann nicht den Rat eines Rechtsanwaltes ersetzen.
Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Aktualität der Angaben übernommen.
Stand 25.10.2023

Bestattungsgesetz Berlin

Berlin ist die Landeshauptstadt Deutschlands, hier leben etwa 3,5 Millionen Menschen. Der Sitz der Regierung ist in Berlin zu finden, das Schloss Bellevue als Regierungssitz des Bundespräsidenten oder auch das Reichstagsgebäude im Regierungsviertel. Berlin ist auch Kulturhauptstadt Deutschlands, viele Künstler und Schauspieler leben und schaffen hier, die Stadt hat ihr ganz eigenes Flair und bietet eine breitgefächerte Kultur. Berlin war lange Zeit geteilt in Ost und West, heute findet man noch Teile der Mauer, welche an die Zeit erinnern und als Mahnmal dienen. Berlin ist Mittelpunkt der deutschen Kultur, für den Tourismus und auch den europäischen Verkehr, mit seinen Bahnhöfen und Flughäfen. Weiterhin bietet die Stadt auch viele Sehenswürdigkeiten wie das Brandenburger Tor und den Berliner Fernsehturm, aber auch sonst viele andere architektonisch, künstlerisch und geschichtlich wertvolle Gebäude. Für viele Studenten ist Berlin aufgrund seiner Kultur, Wissenschaft und Medien die ideale Stadt zum Studieren.

Hier möchten wir Sie über die Bestattungsgesetze Berlins informieren.


ERSTER ABSCHNITT


Anwendungsbereich


§  1 Leichen

(1) Leiche im Sinne dieses Gesetzes ist der Körper eines Mensch, bei dem sichere Zeichen des Todes bestehen oder bei dem der Tod auf andere Weise zuverlässig festgestellt worden ist. Leblose Teile eines menschlichen Körpers gelten dann als einer Leiche zugehörig, wenn ohne sie ein Weiterleben des Individuums unmöglich wäre. Als Leiche gilt auch der Körper eines Neugeborenen, bei dem nach vollständigem Verlassen des Mutterleibes

  1. entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat und das danach verstorben ist oder
    
    
  2. keines der unter Nummer 1 genannten Lebenszeichen festzustellen war, das Geburtsgewicht jedoch mindestens 500 Gramm betrug (Totgeborenes).

(2) Der Körper eines Neugeborenen mit einem Gewicht unter 500 Gramm, bei dem nach vollständigem Verlassen des Mutterleibes keines der in Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 genannten Lebenszeichen festzustellen war (Fehlgeborenes), gilt nicht als Leiche im Sinne dieses Gesetzes.


§ 2 Ehrfurcht vor Toten

Wer mit Leichen umgeht, hat dabei die gebotene Ehrfurcht vor dem toten Menschen zu wahren.


ZWEITER ABSCHNITT


Leichenschau


§  3 Leichenschaupflicht

(1) Jede Leiche ist zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunkts, der Todesart und der Todesursache von einem Arzt zu untersuchen (Leichenschau).

(2) Jeder niedergelassene Arzt ist verpflichtet, die Leichenschau auf Verlangen vorzunehmen, sofern er nicht aus wichtigem Grund daran gehindert ist. Bei Sterbefällen in Krankenanstalten trifft diese Verpflichtung die dort tätigen Ärzte.

(3) Ein in der Notfallrettung tätiger Arzt kann sich auf die Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes und der äußeren Umstände beschränken, wenn er durch die Durchführung der Leichenschau an der Wahrnehmung seiner Aufgaben in der Notfallrettung gehindert wird. Er hat unverzüglich eine vorläufige Todesbescheinigung auszustellen.

(4) Eine Leichenschau darf nicht durchgeführt werden von Ärzten, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung zusteht.


§ 4 Veranlassung der Leichenschau

(1) Bei einem Sterbefall haben die Leichenschau unverzüglich zu veranlassen:

  1. der Ehegatte oder Lebenspartner,
    
    
  2. die volljährigen Kinder,
    
    
  3. die Eltern,
    
    
  4. andere Verwandte,
    
    
  5. Personen, mit denen der Verstorbene in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
    
    
  6. derjenige, in dessen Räumen oder auf dessen Grundstück sich der Sterbefall ereignet hat,
    
    
  7. jede Person, die bei dem Tode zugegen war oder durch eigene Feststellungen davon Kenntnis erlangt hat.
    
    

(2) Bei einer Totgeburt haben die Leichenschau unverzüglich zu veranlassen:

  1. der eheliche Vater,
    
    
  2. die Hebamme, die bei der Geburt zugegen war,
    
    
  3. der Arzt, der dabei zugegen war,
    
    
  4. jede Person, die dabei zugegen war oder durch eigene Feststellungen von der Geburt Kenntnis erlangt hat.

(3) Eine Eine Verpflichtung, die Leichenschau zu veranlassen, besteht nur, wenn die in der Reihenfolge früher genannten Personen nicht vorhanden oder aus wichtigem Grund verhindert sind.

(4) Bei Sterbefällen und Totgeburten in den nachstehend aufgeführten Einrichtungen sind vor den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen verpflichtet, die Leichenschau zu veranlassen:

  1. in Krankenanstalten und Entbindungsheimen der leitende Arzt, bei mehreren selbständigen Abteilungen der leitende Abteilungsarzt,
    
    
  2. in sonstigen Anstalten und Heimen aller Art deren Leiter.

§ 5 Leichen von Unbekannten

Wer bei dem Tode eines Unbekannten zugegen ist oder die Leiche eines Unbekannten findet, hat hiervon unverzüglich die Polizeibehörde zu benachrichtigen. Die Leichenschau wird in diesen Fällen von der Polizeibehörde veranlaßt.


§ 6 Vornahme der Leichenschau

(1) Der Der Arzt hat die Leichenschau grundsätzlich innerhalb von zwölf Stunden nach der Aufforderung hierzu vorzunehmen und über seine Feststellungen unter Verwendung des amtlichen Vordrucks unverzüglich einen Leichenschauschein auszustellen.

(2) Ergeben sich bei der Leichenschau Anhaltspunkte dafür, daß der Verstorbene eines nicht natürlichen Todes gestorben oder seine Todesart ungewiß ist, so beendet der Arzt die Leichenschau mit dieser Feststellung und benachrichtigt unverzüglich die Polizeibehörde.


§ 7 Auskunftspflicht

(1) Ärzte, Zahnärzte und Heilpraktiker, die den Verstorbenen vor seinem Tode behandelt haben, sind verpflichtet, dem Arzt, der die Leichenschau vornimmt, auf Verlangen über den von ihnen festgestellten Krankheitszustand Auskunft zu geben.

(2) Die in Absatz 1 genannten Ärzte, Zahnärzte und Heilpraktiker sind berechtigt, die Auskünfte auch der Polizeibehörde zu geben.


§ 8 Kosten der Leichenschau

Die Kosten der Leichenschau und der Ausstellung des Leichenschauscheines hat, soweit nicht ein anderer dazu verpflichtet ist, derjenige zu tragen, der für die Kosten der Bestattung aufzukommen hat.


DRITTER ABSCHNITT


Behandlung und Beförderung von Leichen


§  9 Überführung in Leichenhallen

(1) Jede Leiche ist innerhalb von 36 Stunden in eine Leichenhalle zu überführen, sofern sie nicht innerhalb dieser Frist bestattet oder an einen Ort außerhalb Berlins befördert wird.

(2) Leichenhallen im Sinne des Absatzes 1 sind die von dem Bezirksamt als geeignet anerkannten Leichenaufbewahrungsräume der Krankenanstalten, der Friedhöfe, der Krematorien, der anatomischen Institute, der gewerblichen Bestattungsunternehmer und der Polizeibehörde.

(3) Für die Verpflichtung, die Leiche in eine Leichenhalle überführen zu lassen, gilt § 16 entsprechend.

§ 10 Einsargung

Leichen sind spätestens vor der Beförderung zu dem Bestattungsort einzusargen und in einem Sarg zu bestatten. Nicht eingesargte Leichen sind bedeckt zu transportieren.


§ 10a Rituelle Waschungen von Leichen

Rituelle Waschungen von Leichen dürfen nur in den vom Bezirksamt hierfür als geeignet anerkannten Räumen in Leichenhallen oder religiösen Einrichtungen unter Einhaltung geeigneter hygienischer Schutzmaßnahmen durchgeführt werden.


§ 11 Leichenpass

(1) Die Beförderung einer Leiche aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes an einen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist nur mit einem Leichenpass zulässig. Die zuständige Behörde stellt den Leichenpass auf Antrag aus. Sie ist berechtigt, die für die Ausstellung des Leichenpasses erforderlichen Nachweise zu verlangen sowie eigene Ermittlungen anzustellen und Auskünfte einzuholen.

(2) Leichen dürfen von einem Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nur in das Land Berlin befördert werden, wenn aus einem Leichenpass oder einer amtlichen Bescheinigung hervorgeht, ob der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes an einer übertragbaren Krankheit gelitten hat und dass gesundheitliche Bedenken gegen die Beförderung nicht bestehen.


§ 12 Leichenwagen

Leichen dürfen auf Straßen nur mit Fahrzeugen befördert werden, die zur Leichenbeförderung eingerichtet sind und ausschließlich zu diesem Zweck benutzt werden. Dies gilt nicht für die Bergung von Leichen und die Beförderung tödlich Verunglückter von der Unfallstelle.


§ 13 Aufbahrung von Leichen

Leichen können vor der Bestattung im geschlossenen Sarg an einem Ort aufgebahrt werden, den das Bezirksamt allgemein oder für den Einzelfall als für die Aufbahrung geeignet anerkannt hat. Die Aufbahrung ist auch über den in § 9 Abs. 1 genannten Zeitraum hinaus zulässig.


§ 14 Öffentliches Ausstellen von Leichen

(1) Leichen dürfen nicht öffentlich ausgestellt werden. Das Öffnen oder Offenlassen des Sarges während der Bestattungsfeierlichkeiten ist verboten.

(2) Das Bezirksamt kann Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen.


VIERTER ABSCHNITT


Bestattung


§  15 Bestattungspflicht

(1) Jede Jede Leiche muss bestattet werden. Dies gilt nicht für Totgeborene mit einem Gewicht unter 1 000 Gramm. Diese Totgeborenen sowie Fehlgeborene sind auf Wunsch eines Elternteils zu bestatten. Ist die Geburt in einer Einrichtung erfolgt, soll die Leitung der Einrichtung sicherstellen, dass die Angehörigen auf diese Bestattungsmöglichkeit hingewiesen werden.

(2) Werden Totgeborene mit einem Gewicht unter 1 000 Gramm oder Fehlgeborene nicht bestattet, sind sie von der Einrichtung, in der die Geburt erfolgt ist, oder durch den Inhaber des Gewahrsams hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend zu beseitigen, sofern sie nicht zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden. Satz 1 gilt auch für die Beseitigung von Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen sowie von Körperteilen.

§  16 Bestattungspflichtige Personen

(1) Für die Bestattung der Leiche haben zu sorgen:

  1. der Ehegatte oder Lebenspartner,
    
    
  2. die volljährigen Kinder,
    
    
  3. die Eltern,
    
    
  4. die volljährigen Geschwister,
    
    
  5. die volljährigen Enkelkinder,
    
    
  6. die Großeltern.
    
    

(2) Eine Verpflichtung, für die Bestattung zu sorgen, besteht nur, wenn die in der Reihenfolge früher genannten Angehörigen nicht vorhanden oder aus wichtigem Grund gehindert sind, für die Bestattung zu sorgen.

(3) Sind Bestattungspflichtige im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder kommen sie ihrer Pflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach und veranlasst kein anderer die Bestattung, hat das örtlich zuständige Bezirksamt auf Kosten des Bestattungspflichtigen für die Bestattung zu sorgen.

(4) Eine auf Gesetz oder Rechtsgeschäft beruhende Verpflichtung, die Kosten der Bestattung zu tragen, wird durch diese Vorschrift nicht berührt.


§ 17 Bestattungsarten

Die Bestattung kann als Erdbestattung oder als Feuerbestattung vorgenommen werden.


§ 18 Bestattungsort

(1) Erdbestattungen dürfen nur auf öffentlichen (landeseigenen und nichtlandeseigenen) Friedhöfen vorgenommen werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Abweichend von der Pflicht nach § 10 Satz 1, in einem Sarg zu bestatten, können Leichen aus religiösen Gründen auf vom Friedhofsträger bestimmten Grabfeldern in einem Leichentuch ohne Sarg erdbestattet werden. Die Leiche ist auf dem Friedhof bis zur Grabstätte in einem geeigneten Sarg zu transportieren.

(3) Bei Feuerbestattungen dürfen Einäscherungen in den Krematorien des Landes Berlin vorgenommen werden. Für die Beisetzung von Aschen Verstorbener gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Die für die Errichtung und den Betrieb von Krematorien zuständige Senatsverwaltung kann mit Zustimmung der Senatsverwaltung für Finanzen und im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres die Errichtung und den Betrieb einzelner Feuerbestattungsanlagen widerruflich einem privaten Rechtsträger übertragen.


§ 19 Zulässigkeit der Bestattung

(1) Ein in Berlin Verstorbener darf erst bestattet werden, wenn ein Bestattungsschein erteilt worden ist und der Standesbeamte die Anzeige des Sterbefalles bescheinigt hat. Bei Totgeborenen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ist anstelle einer Bescheinigung mit dem Vermerk der Eintragung in das Sterbebuch eine Bescheinigung mit dem Vermerk der Eintragung in das Geburtenbuch vorzulegen.

(2) Handelt es sich um die Leiche eines Unbekannten oder sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß jemand eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, so darf der Bestattungsschein erst erteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft die Bestattung schriftlich genehmigt hat (§ 159 Abs. 2 der Strafprozeßordnung).

(3) Die den vertraulichen Teil des Leichenschauscheines verwahrende Behörde ist berechtigt, der Polizeibehörde auf Anfrage oder von Amts wegen die Auskünfte aus dem Leichenschauschein zu geben, die für den Vollzug des § 159 der Strafprozeßordnung und des § 1559 der Reichsversicherungsordnung erforderlich sind. Dies gilt nicht für Angaben, die im Leichenschauschein nur zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes eingetragen sind.


§ 20 Besondere Voraussetzungen der Feuerbestattung

(1) Leichen, die gemäß § 15 Abs. 1 bestattet werden müssen, dürfen nur eingeäschert werden, wenn durch einen Arzt des zuständigen gerichtsmedizinischen Instituts nach Durchführung einer zweiten Leichenschau festgestellt worden ist, dass der Verstorbene eines natürlichen Todes gestorben ist. Die zweite Leichenschau erfolgt im Regelfall in dem die Einäscherung vornehmenden Krematorium.

(2) Ein in Berlin Verstorbener darf, soweit es sich nicht um ein Totgeborenes mit einem Gewicht unter 1 000 Gramm oder ein Fehlgeborenes handelt, zum Zweck der Einäscherung außerhalb des Landes Berlin erst nach Durchführung einer zweiten Leichenschau im Sinne des Absatzes 1 und Feststellung der dort genannten Umstände aus Berlin verbracht werden. Die zweite Leichenschau erfolgt hierbei durch einen Arzt des zuständigen gerichtsmedizinischen Instituts in einem Berliner Krematorium oder im zuständigen gerichtsmedizinischen Institut. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung in den Fällen, in denen die Einäscherung im übrigen Bundesgebiet erfolgen soll, sofern die am vorgesehenen Einäscherungsort geltenden Rechtsvorschriften eine dem Verfahren nach Absatz 1 vergleichbare zweite Leichenschau als besondere Voraussetzung für die Einäscherung vorschreiben.

(3) Kann bei der Leichenschau nach den Absätzen 1 und 2 eine natürliche Todesursache nicht zuverlässig festgestellt werden, hat der Arzt Auskünfte nach § 7 einzuholen. Reichen die Auskünfte zur Feststellung einer natürlichen Todesursache nicht aus oder ergeben sich bei der Leichenschau Anhaltspunkte dafür, dass der Verstorbene eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, so ist unverzüglich die Polizeibehörde zu benachrichtigen. In diesem Fall dürfen die Einäscherung nach Absatz 1 oder der Abtransport der Leiche nach Absatz 2 erst durchgeführt werden, wenn die Staatsanwaltschaft die Bestattung schriftlich genehmigt hat (§ 159 Abs. 2 der Strafprozessordnung).


§ 21 Zeitpunkt der Bestattung

Die Bestattung darf frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes stattfinden, sofern nicht die zuständige Behörde auf Grund des Infektionsschutzgesetzes eine vorzeitige Bestattung anordnet.


§ 22 Bestattungsunterlagen

(1) Die für die Bestattungen auf öffentlichen Friedhöfen und für Einäscherungen in Krematorien Verantwortlichen dürfen Bestattungen und Einäscherungen nur zulassen, wenn ihnen die nach § 11 Abs. 2 und § 19 Abs. 1 vorgeschriebenen Bestattungs- und Beförderungsunterlagen ausgehändigt worden sind; für Einäscherungen in Krematorien ist zusätzlich eine Bescheinigung über die nach § 20 vorgeschriebene zweite Leichenschau vorzulegen.

(2) Soll ein Fehlgeborenes bestattet werden, ist den für Bestattungen auf öffentlichen Friedhöfen und für Einäscherungen in Krematorien Verantwortlichen eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich das Datum und der Umstand der Fehlgeburt sowie Name und Anschrift der Mutter ergeben.


§ 23 Ausgrabung von Leichen

(1) Bestattete Leichen dürfen nur mit Erlaubnis des Bezirksamtes ausgegraben werden. Die Erlaubnis kann unter Bedingungen, die dem Schutz der Gesundheit dienen, erteilt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Gericht eine Leichenschau oder eine Leichenöffnung angeordnet oder die Polizeibehörde sie zur Untersuchung eines Unfalles (§ 1559 der Reichsversicherungsordnung) veranlaßt hat.

zulassen.


FÜNFTER ABSCHNITT


Schlußvorschriften


§  24 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als Arzt
    a) die Leichenschau entgegen § 3 Abs. 2 nicht oder entgegen § 6 Abs. 1 nicht rechtzeitig vornimmt,
    b) eine vorläufige Todesbescheinigung entgegen § 3 Abs. 3 nicht oder nicht unverzüglich ausstellt,
    c) eine Leichenschau entgegen § 3 Abs. 4 durchführt,
    d) den Leichenschauschein entgegen § 6 Abs. 1 unvollständig, unrichtig oder nicht unverzüglich ausstellt,
    e) die Polizeibehörde entgegen § 6 Abs. 2 nicht oder nicht unverzüglich benachrichtigt,

    
    
  2. als Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker Auskünfte nach § 7 unrichtig erteilt,
    
    
  3. als Bestattungsunternehmer
    a) eine Leiche nicht innerhalb der Frist des § 9 Abs. 1 in eine Leichenhalle überführt, obwohl er die Bestattung übernommen hat,
    b) eine Leiche entgegen § 10 nicht in einem Sarg oder entgegen § 12 nicht in einem Leichenwagen befördert,
    c) entgegen § 20 Abs. 2 eine Leiche ohne vorangegangene zweite Leichenschau zum Zweck der Einäscherung aus Berlin verbringt,

    
    
  4. in grober Weise gegen das Gebot des § 2 verstößt,
    
    
  5. Leichenschau entgegen § 4 nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst,
    
    
  6. eine Leiche entgegen § 9 in einer nicht als geeignet anerkannten Leichenhalle aufbewahrt,
    a) entgegen § 10a rituelle Waschungen in einem nicht als geeignet anerkannten Raum oder ohne Einhaltung geeigneter hygienischer Schutzmaßnahmen durchführt,

    
    
  7. eine Leiche entgegen den Anforderungen des § 11 transportiert,
    
    
  8. eine Leiche entgegen § 15 Abs. 1 der Bestattung entzieht oder eine Leiche bestattet, ohne dass die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 vorliegen,
    
    
  9. entgegen § 15 Abs. 2 Totgeborene mit einem Gewicht unter 1 000 Gramm, Fehlgeborene, Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen oder Körperteile nicht hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend beseitigt,
    
    
  10. als bestattungspflichtiger Angehöriger entgegen § 16 Abs. 1 und 2 nicht für die Bestattung sorgt, es sei denn, dass ein anderer Angehöriger oder ein Dritter für die Bestattung sorgt,
    
    
  11. entgegen § 18 außerhalb öffentlicher Friedhöfe eine Leiche bestattet oder Asche Verstorbener beisetzt oder eine Leiche außerhalb eines Krematoriums einäschert,
    
    
  12. entgegen § 20 Abs. 1 eine Einäscherung ohne vorangegangene zweite Leichenschau durchführt oder durchführen lässt,
    
    
  13. eine bestattete Leiche ohne die nach § 23 vorgeschriebene Erlaubnis ausgräbt oder den Bedingungen, unter denen die Erlaubnis erteilt wurde, zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund des § 25 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e die Polizei Berlin, in allen übrigen Fällen des Absatzes 1 das Bezirksamt.


§ 25 Rechtsverordnung

(1) Der Senat kann zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen erlassen über

  1. die Durchführung der Leichenschau, den Inhalt, die Ausstellung und die Verwendung des Leichenschauscheins, der vorläufigen Todesbescheinigung, des Bestattungsscheins und des Leichenpasses,
    
    
  2. die Behandlung und die Beförderung von Leichen, insbesondere über die zu treffenden Schutzmaßnahmen und die Beschaffenheit der Särge,
    
    
  3. die an Leichenhallen zu stellenden Anforderungen und ihre Überwachung,
    
    
  4. die Aufbewahrung und den Versand von Aschen Verstorbener.

(2) Der Senat kann durch Rechtsverordnung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

  1. Ausnahmen von den Vorschriften des § 10 Satz 1 und des § 12 zulassen,
    
    
  2. anordnen, daß die Feuerbestattung auch ohne die besonderen Voraussetzungen des § 20 stattfinden darf.

(3) Die Geltungsdauer einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 ist zu befristen; die Frist darf drei Monate nicht überschreiten.

§ 26 Verwaltungsvorschriften *

Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das zuständige Mitglied des Senats im Einvernehmen mit dem Senator für Inneres.

Fußnoten
*) Gemäß §28 tretem die §§ 25 und 26 am 10.11.73 in Kraft

§ 27 (Änderungsanweisungen)

Änderungsanweisungen zum Gesetz über die Friedhöfe Berlins)


§ 28 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der §§ 25 und 26 neun Monate nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft; die §§ 25 und 26 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. das Gesetz über die Feuerbestattung vom 15. Mai 1934 (RGBl. I S. 380),
    
    
  2. die Verordnung zur Durchführung des Feuerbestattungsgesetzes vom 10. August 1938 (RGBl. I S. 1000), geändert durch Verordnung vom 24. April 1942 (RGBl. I S. 242),
    
    
  3. die Polizeiverordnung über das Leichenwesen vom 18. April 1933 (GVBl. Sb. I 2129-1).
    
    

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Regierende Bürgermeister

Klaus Schütz


Bitte beachten Sie, dass die Darstellung der  Bestattungsgesetze keine anwaltliche Beratung darstellt.
Sie dient lediglich der allgemeinen Information und kann nicht den Rat eines Rechtsanwaltes ersetzen.
Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Aktualität der Angaben übernommen.
Stand 25.10.2023

Bestattungsgesetz Brandenburg

Brandenburg liegt im Nordosten Deutschlands, die Hauptstadt ist Potsdam und im Westen grenzt Brandenburg an Polen. 2,5 Millionen Einwohner leben auf etwa 30.000 km². Die Landschaft Brandenburgs ist stark vom Norddeutschen Tiefland geprägt. Die Mecklenburger Seenplatte ragt bis nach Brandenburg, so wird das Landschaftsbild bereichert und auch einige Flüsse entspringen hier, wie etwa die Havel. Einen besonderen Anreiz stellt das Lausitzer Urstromtal dar und lockt jährlich viele Touristen an. Brandenburg ist das am dünnsten besiedelste Bundesland und somit ein idealer Ort der Erholung und Entspannung für naturbegeisterte Touristen.

Wir möchten Sie gern über die Bestattungsgesetze Brandeburgs informieren.


Abschnitt 1


Allgemeines


§ 1 Grundsätze

(1) Die würdige Bestattung von verstorbenen Personen ist eine öffentliche Aufgabe.

(2) Mit Leichen, Leichen- und Körperteilen, Aschen und Aschenresten verstorbener Personen, Embryonen und Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen und Fehlgeborenen darf nur so verfahren werden, dass keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Gesundheit und für die Belange der Strafrechtspflege, zu befürchten sind und die Würde der verstorbenen Person und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden.


§ 2 Bestattungseinrichtungen

(1) Bestattungseinrichtungen sind Einrichtungen, Bauwerke und Räumlichkeiten, die der Vorbereitung und Durchführung der Bestattung dienen. Dazu zählen insbesondere Friedhöfe, Feierhallen auf den Friedhöfen, Leichenhallen und Feuerbestattungsanlagen.

(2) Bestattungseinrichtungen müssen der Würde des Menschen, dem sittlichen Empfinden der Allgemeinheit und den anerkannten gesellschaftlichen Ordnungen entsprechen. Sie müssen so beschaffen sein, dass die öffentliche Sicherheit sowie die Gesundheit und das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werden.

(3) Leichenhallen sind Räumlichkeiten, die ausschließlich der Aufbewahrung von Leichen dienen. Sie müssen den Anforderungen der Hygiene entsprechen.


Abschnitt 2


Leichenwesen

Unterabschnitt 1
Menschliche Leichen, Leichenschau


§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Leiche im Sinne dieses Gesetzes ist der Körper

  1. einer Person, bei der sichere Zeichen des Todes bestehen oder bei der der Tod auf andere Weise zuverlässig festgestellt worden ist,
    
    
  2. einer neugeborenen Person (Neugeborenes), bei der nach vollständigem Verlassen des Mutterleibes das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat und die danach verstorben ist, oder
    
    
  3. einer totgeborenen Person (Totgeborenes), bei der keines der unter Nummer 2 genannten Lebenszeichen festzustellen war und deren Geburtsgewicht mindestens 500 Gramm betrug.

(2) Fehlgeborene im Sinne dieses Gesetzes sind Totgeborene mit einem Gewicht unter 500 Gramm.

(3) Grabstätte im Sinne dieses Gesetzes ist der Platz, der für eine Beisetzung einer oder mehrerer verstorbener, tot- oder fehlgeborener Personen bestimmt ist. Grab im Sinne dieses Gesetzes ist die Stelle einer Grabstätte, an der eine Leiche oder die Totenasche einer verstorbenen, tot- oder fehlgeborenen Person beigesetzt worden ist oder menschliche Überreste nach § 19 Absatz 1 Satz 4 oder 5 beigesetzt worden sind.

§ 4 Veranlassung der Leichenschau

(1) Jede Leiche ist zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes, der Todesart und der Todesursache von einer approbierten Ärztin oder einem approbierten Arzt zu untersuchen (Leichenschau).

(2) Die Leichenschau haben unverzüglich zu veranlassen:

  1. jede Person, die mit der verstorbenen Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
    
    
  2. die Person, in deren Wohnung, Unternehmen oder Einrichtung sich der Sterbefall ereignet hat, und
    
    
  3. jede Person, die eine Leiche auffindet.

Die Pflicht besteht nicht, wenn bereits eine andere Person die Leichenschau veranlasst hat oder wenn in den Fällen der Nummer 3 die Polizei benachrichtigt wurde.

§ 5 Ärztliche Leichenschaupflicht

(1) Zur Vornahme der Leichenschau sind verpflichtet:

  1. bei Sterbefällen in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen, zu deren Aufgaben auch die ärztliche Behandlung der aufgenommenen Personen gehört, alle Ärztinnen und Ärzte, die dort tätig sind; bei mehreren Ärztinnen und Ärzten kann die Leitung der Einrichtung regeln, welche Ärztin oder welcher Arzt die Leichenschau vorzunehmen hat,
    
    
  2. bei häuslichen und sonstigen Sterbefällen jede erreichbare in der ambulanten Versorgung tätige Ärztin und jeder erreichbare in der ambulanten Versorgung tätige Arzt sowie während der sprechstundenfreien Zeit alle Ärztinnen und Ärzte im allgemeinen ärztlichen Bereitschaftsdienst als Notdienst (ärztlicher Notdienst), 
    
    
  3. bei Sterbefällen während eines Rettungseinsatzes mit Beteiligung einer Notärztin oder eines Notarztes diese Person.

Bei Sterbefällen während eines Rettungseinsatzes ohne Beteiligung einer Notärztin oder eines Notarztes gilt Nummer 2 entsprechend.

(2) Eine Person nach Absatz 1 Nummer 3 kann sich auf die Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes und der äußeren Umstände beschränken, wenn sie durch die Durchführung der Leichenschau an der Wahrnehmung eines aktuellen anderweitigen Rettungseinsatzes gehindert würde. Nur in diesem Fall kann sie sich auf die Ausstellung einer vorläufigen Bescheinigung über die Feststellung des Todes auch ohne Angabe der Todesart und der Todesursache beschränken. Sie hat dafür Sorge zu tragen, dass eine nach Absatz 1 Nummer 2 verpflichtete Person eine vollständige Leichenschau durchführt und den endgültigen Totenschein erstellt.

(3) Für die Verpflichtung zur Durchführung der Leichenschau ist es ausreichend, wenn der nach Absatz 1 Nummer 2 verpflichteten Person der Sterbefall bekannt gegeben wurde.

(4) Eine Ärztin oder ein Arzt kann es ablehnen, über die Feststellung des Todes hinaus die Leichenschau fortzusetzen, wenn die Ärztin oder der Arzt durch die weiteren Feststellungen sich selbst oder einen in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

§ 6 Durchführung der Leichenschau

(1) Die Leichenschau ist unverzüglich nach der Aufforderung dazu durchzuführen. Die Leichenschau soll an dem Ort, an dem der Tod eingetreten ist oder die Leiche aufgefunden wurde, vorgenommen werden. Die Ärztin oder der Arzt und die von dieser Person hinzugezogenen Hilfspersonen sind berechtigt, jederzeit den Ort zu betreten, an dem sich die Leiche befindet. Befindet sich die Leiche nicht in einem geschlossenen Raum oder ist aus anderen Gründen an diesem Ort eine ordnungsgemäße Leichenschau nicht möglich, nicht zweckmäßig oder stehen nach Einschätzung der Ärztin oder des Arztes andere Umstände der Durchführung an diesem Ort entgegen, kann sich die Ärztin oder der Arzt auf die Todesfeststellung beschränken, wenn sichergestellt ist, dass die vollständige Leichenschau an einem geeigneten Ort durchgeführt wird. Die Leichenschau ist an der vollständig entkleideten Leiche unter Einbeziehung aller Körperregionen einschließlich der Körperöffnungen durchzuführen.

(2) Angehörige und Personen, die die verstorbene Person während einer dem Tod vorangegangenen Krankheit behandelt oder gepflegt haben, sind verpflichtet, der Ärztin oder dem Arzt, die oder der die Leichenschau durchführt, auf Verlangen Auskunft über behandelnde Ärztinnen oder Ärzte, Krankheiten und andere Gesundheitsschädigungen der verstorbenen Person und über sonstige, für ihren Tod möglicherweise ursächlichen Ereignisse zu erteilen. Sie können die Auskunft auf Fragen verweigern, wenn sie durch die Auskunft sich selbst oder einen ihrer in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würden.

(3) Die Polizei oder Staatsanwaltschaft ist zu informieren, wenn es sich um einen nicht natürlichen Tod oder eine unbekannte verstorbene Person handelt oder wenn sich die Todesart im Rahmen der Leichenschau nicht aufklären lässt. Ein nicht natürlicher Tod liegt bei einem Tod durch Selbsttötung, Unfall, Einwirkung fremder Hand oder bei einem sonstigen durch Einwirkung von außen herbeigeführten Tod vor. Ist durch äußere Merkmale bereits erkennbar, dass es sich um einen nicht natürlichen Tod handeln könnte, so ist bis zum Eintreffen der Polizei oder Staatsanwaltschaft von einer weiteren Leichenschau abzusehen und dafür zu sorgen, dass keine Veränderungen an der Leiche und der unmittelbaren Umgebung vorgenommen werden. Ebenso ist zu verfahren, wenn sich erst während der Leichenschau derartige Hinweise ergeben.

(4) War die verstorbene Person an einer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, meldepflichtigen Krankheit erkrankt oder mit einem meldepflichtigen Krankheitserreger infiziert und ist durch den Umgang mit der Leiche eine Weiterverbreitung möglich, gehen sonstige Gefahren von der Leiche aus oder besteht ein Verdacht hierfür, hat die Ärztin oder der Arzt die Leiche deutlich sichtbar entsprechend zu kennzeichnen.

§ 7 Kosten der Leichenschau

(1) Bei Sterbefällen in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen, zu deren Aufgaben auch die ärztliche Behandlung der aufgenommenen Personen gehört, kann eine besondere Vergütung für die Leichenschau und die Ausstellung des Totenscheins nicht verlangt werden. In den übrigen Fällen hat die zur Bestattung verpflichtete Person die Kosten für die Leichenschau und die Ausstellung des Totenscheins zu tragen oder der veranlassenden Person zu erstatten.

(2) In den Fällen des § 14 trägt die Einrichtung, die die Leiche für Zwecke der Forschung und Lehre übernimmt, die Kosten der Leichenschau und die Ausstellung des Totenscheins.

Unterabschnitt 2
Klinische und anatomische Sektion

§ 8 Klinische Sektion

(1) Die klinische Sektion ist die letzte ärztliche Handlung im Interesse der Patienten und der Allgemeinheit.

(2) Klinische Sektion (innere Leichenschau) ist die ärztliche fachgerechte Öffnung einer Leiche, die Entnahme und Untersuchung von Organen und Geweben sowie die äußere Wiederherstellung des Leichnams.

(3) Sie ist Teil der Qualitätssicherung und dient der Überprüfung ärztlichen Handelns im Hinblick auf Diagnose, Therapie und Todesursache, der Lehre und Ausbildung, der Epidemiologie, der medizinischen Forschung sowie Begutachtung.

§ 9 Antrag

(1) Die klinische Sektion wird von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt bei einer dafür ermächtigten Einrichtung für Pathologie oder Rechtsmedizin unter Angabe des Grundes angemeldet. Die anmeldende Person hat die Voraussetzungen nach § 10 zu prüfen, gegebenenfalls erforderliche Einwilligungen einzuholen und zu dokumentieren.

(2) Die klinische Sektion kann auch auf schriftlichen Antrag der jeweils nächsten angehörigen Person gemäß § 10 Absatz 5 oder einer hierzu bevollmächtigten Person durchgeführt werden, sofern Persönlichkeitsrechte der verstorbenen Person dabei nicht verletzt werden. Dem Antrag ist eine Begründung beizufügen.

(3) Die Entscheidung, ob eine klinische Sektion durchgeführt wird, trifft die leitende Ärztin oder der leitende Arzt der ermächtigten Einrichtung oder eine von ihr oder ihm beauftragte Ärztin oder ein von ihr oder ihm beauftragter Arzt mit abgeschlossener Weiterbildung im Fach Pathologie oder Rechtsmedizin.

§ 10 Zulässigkeit der klinischen Sektion

(1) Außer in den sonst durch Gesetz geregelten Fällen ist die klinische Sektion zulässig, wenn die verstorbene Person oder ihre jeweils nächsten Angehörigen gemäß Absatz 5 schriftlich in die Sektion eingewilligt haben.

(2) Die klinische Sektion ist außerdem zulässig, wenn

  1. die klinische Sektion zur Klärung der Todesursache oder zur Überprüfung der Diagnose- und Therapieverfahren (Qualitätskontrolle) dient oder
    
    
  2. ein besonderes, dem Fortschritt der Medizin dienendes wissenschaftliches Interesse in Lehre, Forschung und Epidemiologie besteht oder 
    
    
  3. die Fürsorge für die Hinterbliebenen, insbesondere im Gutachterwesen, im Versicherungsrecht, bei Erb- oder Infektionskrankheiten, die klinische Sektion erfordert

und Ausschlussgründe nach Absatz 3 dem nicht entgegenstehen.

(3) Die klinische Sektion ist nicht zulässig, wenn

  1. sie erkennbar dem Willen der verstorbenen Person widerspricht, 
    
    
  2. die verstorbene Person eine einmal dokumentierte Zustimmung zur Sektion gegenüber der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt zurückgenommen hat oder 
    
    
  3. eine Einwilligung nach Absatz 1 nicht vorliegt und eine angehörige Person gemäß Absatz 5 nach dokumentierter Information über die beabsichtigte Sektion innerhalb von acht Tagesstunden widersprochen hat. Maßgeblich sind nur Tagesstunden zwischen 7 und 22 Uhr. Bei mehreren angehörigen Personen genügt es, wenn eine von ihnen beteiligt wird und eine Entscheidung trifft; es ist jedoch der Widerspruch einer anderen angehörigen Person beachtlich.

(4) Der klinischen Sektion hat die Leichenschau nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vorauszugehen. Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod dürfen sich dabei nicht ergeben haben.

(5) Nächste Angehörige sind in der Rangfolge ihrer Aufzählung:

  1. die durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft verbundene Person,
    
    
  2. volljährige Kinder,
    
    
  3. die Eltern,

  4. volljährige Geschwister,
    
    
  5. volljährige Enkelkinder,
    
    
  6. Großeltern sowie
    
    
  7. die Person, mit der die verstorbene Person in einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft gelebt hat.

§ 11 Durchführung der klinischen Sektion

(1) Klinische Sektionen dürfen nur in Einrichtungen durchgeführt werden, die dazu von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium ermächtigt worden sind. Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung kann im Einvernehmen mit dem für die Landesorganisation zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung

  1. die Zuständigkeit für die Erteilung der Ermächtigung nach Satz 1 auf eine nachgeordnete Behörde übertragen und
    
    
  2. die sachlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung nach Satz 1 im Einzelnen festlegen.

(2) Nach der klinischen Sektion ist das äußere Erscheinungsbild des Leichnams in Achtung vor der verstorbenen Person in einer der ärztlichen Sorgfaltspflicht entsprechenden Weise wiederherzustellen.

(3) Für die klinische Sektion dürfen die zur Untersuchung erforderlichen Organe und Gewebe entnommen werden. Soweit es im Hinblick auf den Zweck der klinischen Sektion nach § 8 erforderlich ist, dürfen Leichenteile zurückbehalten werden.

§ 12 Unentgeltlichkeit der Einwilligung in die klinische Sektion

Für die Einwilligung in eine klinische Sektion darf keine Gegenleistung verlangt oder gewährt werden. Die Kosten der klinischen Sektion sind, soweit dies nicht in anderen Gesetzen besonders geregelt ist, von der Person zu tragen, die die Vornahme veranlasst hat oder in deren Interesse sie erfolgt.

§ 13 Verfahren der klinischen Sektion

(1) Die die klinische Sektion durchführende Ärztin oder der die klinische Sektion durchführende Arzt fertigt eine Niederschrift (Sektionsbericht) an. Diese enthält:

  1. Identitätsangaben,
    
    
  2. Angaben über das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 10 und
    
    
  3. das Untersuchungsergebnis.

(2) Eine Ausfertigung der Niederschrift wird der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt im Sinne des § 9 Absatz 1 umgehend zugesandt und von dieser Person der Krankengeschichte beigefügt.

(3) Ergeben sich bei der klinischen Sektion Anhaltspunkte dafür, dass die verstorbene Person eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, so beendet die Ärztin oder der Arzt die Sektion sofort und benachrichtigt unverzüglich die Polizei.

§ 14 Anatomische Sektion

Die anatomische Sektion ist die Zergliederung von Leichen oder Leichenteilen in anatomischen Instituten zum Zwecke der Lehre und Forschung über den Aufbau des menschlichen Körpers.

§ 15 Zulässigkeit der anatomischen Sektion

(1) Die anatomische Sektion darf nur vorgenommen werden, wenn

  1. die anatomische Sektion zur Ausbildung des Nachwuchses in medizinischen und naturwissenschaftlichen Berufen gemäß Approbations- oder Ausbildungsordnung dient,
    
    
  2. die verstorbene Person der anatomischen Sektion schriftlich zugestimmt hat und
    
    
  3. die Leichenschau nach § 4 Abs. 1 stattgefunden hat und ein natürlicher Tod vorliegt oder wenn eine Freigabe des Leichnams durch die Staatsanwaltschaft vorliegt.

Sie darf nur unter ärztlicher Aufsicht oder Leitung oder unter Aufsicht oder Leitung von Hochschullehrern der Anatomie vorgenommen werden.

(2) § 12 und § 13 Abs. 3 gelten auch für die anatomische Sektion.

§ 16 Verfahren der anatomischen Sektion

(1) Die für die anatomische Sektion verantwortliche Ärztin oder Hochschullehrerin oder der für die anatomische Sektion verantwortliche Arzt oder Hochschullehrer fertigt eine Niederschrift über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 15 an.

(2) Nach Beendigung der anatomischen Sektion hat die verantwortliche Person nach Absatz 1 für die Bestattung zu sorgen und darüber eine Niederschrift anzufertigen.

(3) Soweit es im Hinblick auf den Zweck der anatomischen Sektion nach § 14 erforderlich ist, dürfen Leichenteile zurückbehalten werden.

Unterabschnitt 3
Totenschein, Aufbewahrung und Beförderung von Leichen

§ 17 Totenschein und Sektionsschein

(1) Unverzüglich nach Beendigung der Leichenschau hat die Ärztin oder der Arzt den Totenschein auszustellen. Die Ausstellung des Totenscheins in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Der Totenschein dient dem Nachweis des Todeszeitpunktes und der Todesursache, der für die Aufklärung von etwaigen Straftaten erforderlichen Mitteilung der Todesart, der Prüfung, ob infektionshygienische oder sonstige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, sowie Zwecken der Statistik und Forschung.

(2) Wird eine Sektion durchgeführt, so hat die obduzierende Ärztin oder der obduzierende Arzt der für den Sterbeort zuständigen unteren Gesundheitsbehörde unverzüglich eine Bescheinigung über die von ihr oder ihm festgestellte Todesursache und andere wesentliche Krankheiten (Sektionsschein) nach deren Klärung zu übersenden.

(3) Totenscheine und Sektionsscheine sind von der für den Sterbeort zuständigen unteren Gesundheitsbehörde auf ordnungsgemäße Ausstellung wie Vollständigkeit und Plausibilität zu überprüfen und 30 Jahre lang aufzubewahren. Ärztinnen oder Ärzte, die eine Leichenschau oder eine Sektion vorgenommen haben, sind verpflichtet, auf Anforderung der unteren Gesundheitsbehörde nicht ordnungsgemäß ausgestellte Totenscheine und Sektionsscheine unverzüglich zu vervollständigen oder zu korrigieren. Sie sowie Ärztinnen oder Ärzte, die die verstorbene Person vorher behandelt haben, sind verpflichtet, die zur Überprüfung und Vervollständigung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. § 6 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die untere Gesundheitsbehörde kann auf Antrag Auskünfte aus Totenscheinen und Sektionsscheinen im erforderlichen Umfang erteilen und insoweit auch Einsicht gewähren und Ablichtungen davon aushändigen,

  1. wenn die antragstellende Person ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Offenbarung schutzwürdige Belange der verstorbenen Person oder ihrer Angehörigen beeinträchtigt werden, oder
    
    
  2. wenn die antragstellende Person die Angaben für ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben benötigt und
    a.  durch sofortige Anonymisierung oder Pseudonymisierung der Angaben sichergestellt wird, dass schutzwürdige Belange der verstorbenen Person und ihrer Angehörigen nicht beeinträchtigt werden, oder

    b.  das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium festgestellt hat, dass das öffentliche Interesse an dem Forschungsvorhaben das Geheimhaltungsinteresse der verstorbenen Person und ihrer Angehörigen erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung nicht auf andere Weise oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.

Im Falle der Datenübermittlung nach Satz 1 Nummer 2 sind die Daten, sofern nicht ihre sofortige Anonymisierung erfolgt, vom Empfänger zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist. Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können. Sie sind zu löschen, sobald der Forschungszweck dies erlaubt.

(5) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für den Datenschutz zuständigen Mitglied der Landesregierung

  1. den Inhalt des Totenscheins, der Bescheinigung über die Feststellung des Todes nach § 5 Abs. 2 Satz 2 und des Sektionsscheins sowie
    
    
  2. deren Empfänger, die Übermittlung, die zu beachtenden Datenschutzmaßnahmen, die Auswertung und den sonstigen Umgang mit diesen Bescheinigungen näher zu regeln.

§ 18 Aufbewahrung und Beförderung von Leichen

(1) Jede Leiche ist innerhalb von 24 Stunden nach Eintritt des Todes, bei späterem Auffinden unverzüglich, in eine Leichenhalle zu überführen. Die Überführung darf erst nach der ärztlichen Leichenschau stattfinden. Die untere Gesundheitsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, sofern Gründe der Hygiene nicht entgegenstehen, oder die Frist nach Satz 1 aus Gründen der Hygiene verkürzen.

(2) Zur Beförderung von Leichen sind diese einzusargen. Dazu sind geschlossene widerstandsfähige Särge zu verwenden, die insbesondere eine gesundheitliche Gefährdung der Umgebung während der Beförderung ausschließen. Im Straßenverkehr sind Leichen in Fahrzeugen zu befördern, die ausschließlich für den Transport von Särgen und Urnen bestimmt und hierfür eingerichtet sind. Die Beförderung von Leichen in Anhängern von Fahrzeugen ist nicht zulässig. Die untere Gesundheitsbehörde kann Ausnahmen zulassen. Unterbrechungen bei der Überführung sind zu vermeiden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für die Bergung von Leichen, insbesondere für die Beförderung tödlich Verunglückter von der Unfallstelle.

(3) Wer eine nach § 6 Abs. 4 zu kennzeichnende Leiche einsargt, hat die Kennzeichnung auf dem Sarg zu wiederholen.

(4) Leichen dürfen von einem Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nur dann in das Land Brandenburg befördert werden, wenn aus dem Leichenpass oder einer amtlichen Bescheinigung hervorgeht, ob die verstorbene Person an einer übertragbaren Krankheit gelitten hat oder nicht. Die untere Gesundheitsbehörde kann Ausnahmen zulassen. Für die Beförderung einer Leiche aus dem Land Brandenburg an einen anderen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland stellt die untere Gesundheitsbehörde einen Leichenpass auf Antrag aus. Sie ist berechtigt, die dafür erforderlichen Nachweise zu verlangen sowie eigene Ermittlungen durchzuführen und Auskünfte einzuholen. Ein Leichenpass kann nur ausgestellt werden, wenn zuvor eine zweite Leichenschau stattgefunden hat. Hierfür sind die Regelungen des § 23 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Die Ausstellung des Leichenpasses nach Satz 3 in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

Abschnitt 3


Bestattungswesen


§ 19 Bestattungspflichtige Personen

(1) Jede Leiche gemäß § 3 Absatz 1 muss bestattet werden. Fehlgeborene gemäß § 3 Absatz 2 sind auf Wunsch eines Elternteils zu bestatten. Ist die Geburt in einer Einrichtung erfolgt, hat deren Träger sicherzustellen, dass mindestens ein Elternteil auf diese Bestattungsmöglichkeit hingewiesen wird. Ist eine Leiche aufgrund des Verwesungsprozesses nicht mehr vorhanden, ist das Skelett zu bestatten. Körper- oder Skelettteile sind zu bestatten, wenn feststeht, dass ein Todesfall vorliegt und die Leiche oder das vollständige Skelett nicht auffindbar ist. Die Bestattungspflicht ist für die Dauer der Verwendung zu wissenschaftlichen Zwecken aufgeschoben. Die Sätze 4 und 5 gelten nicht für archäologische Funde.

(2) Werden Fehlgeborene nicht bestattet, sind sie von der Einrichtung, in der die Geburt erfolgt ist, oder durch die Person, die den Gewahrsam innehat, hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden der Allgemeinheit entsprechend zu beseitigen, sofern sie nicht rechtmäßig zu medizinischen, pharmazeutischen oder wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden. Für die Beseitigung von Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen sowie von Körperteilen, die nicht der Bestattungspflicht unterliegen, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Die Erdbestattung oder Einäscherung ist innerhalb von zehn Tagen nach Feststellung des Todes durchzuführen. Die untere Gesundheitsbehörde kann im Einzelfall die Frist verlängern, sofern gesundheitliche oder hygienische Bedenken nicht entgegenstehen, oder die Frist nach Satz 1 aus Gründen der Hygiene verkürzen. Satz 1 gilt nicht für die in § 6 Abs. 3 genannten Todesfälle.

§ 20 Bestattungspflichtige Personen

(1) Für die Bestattung haben die Angehörigen, die nicht geschäftsunfähig oder in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, in folgender Reihenfolge zu sorgen:

  1. die durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft verbundene Person,
    
    
  2. die Kinder,
    
    
  3. die Eltern,
    
    
  4. die Geschwister,
    
    
  5. die Enkelkinder,
    
    
  6. die Großeltern und
    
    
  7. die Person, mit der die verstorbene Person in einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt hat.

Kommt für die Bestattungspflicht ein Paar (Nummer 3) oder eine Mehrheit von Personen (Nummern 2 und 4 bis 6) in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren hinsichtlich der Bestattungspflicht vor.

(2) Sind bestattungspflichtige Personen im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder kommen sie ihrer Pflicht nicht nach und veranlasst keine andere Person die Bestattung, hat die für den Sterbeort zuständige örtliche Ordnungsbehörde auf Kosten der bestattungspflichtigen Person für die Bestattung zu sorgen. Für die Veranlassung der Bestattung durch die örtliche Ordnungsbehörde soll zusätzlich eine Verwaltungsgebühr nach § 13 der Brandenburgischen Kostenordnung erhoben werden. Tritt der Tod in einem Luftfahrzeug ein, so ist die örtliche Ordnungsbehörde des Ortes zuständig, an dem das Flugzeug landet.

(3) In den Fällen des § 14 (anatomische Sektion) und § 19 Absatz 1 Satz 6 ist die Einrichtung, die die Leiche, das Tot- oder Fehlgeborene oder die Körper- oder Skelettteile für Zwecke der Forschung, Lehre oder Wissenschaft übernommen hat, für die Bestattung verantwortlich, sobald diese Zwecke erreicht sind.

(4) Eine auf Gesetz oder Rechtsgeschäft beruhende Verpflichtung, die Kosten zu tragen, bleibt unberührt.

§ 21 Bestattungsarten

(1) Eine Bestattung kann als Beisetzung von Leichen oder bestattungspflichtigen Körperteilen in der Erde, in einer unterirdischen Gruft oder einem oberirdischen Grabgebäude (Erdbestattung) oder als Einäscherung der Leichen oder der bestattungspflichtigen Körperteile mit anschließender Beisetzung der Totenasche (Feuerbestattung) durchgeführt werden.

(2) Die Art und der Ort der Bestattung richten sich nach dem Willen der verstorbenen Person, soweit gesetzliche Bestimmungen oder zwingende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Bei Verstorbenen, deren Wille nicht bekannt ist, und bei Verstorbenen, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet hatten oder die geschäftsunfähig waren, bestimmt die bestattungspflichtige Person die Bestattungsart und den Bestattungsort.

(3) Veranlasst die nach § 20 Absatz 2 zuständige Behörde die Bestattung und ist der Wille der verstorbenen Person unbekannt, ist eine ortsübliche Bestattungsart zu wählen. Nicht zulässig sind in diesem Fall das Verstreuen der Asche und die Urnenbeisetzung auf Hoher See. Handelt es sich um die Leiche einer unbekannten Person, so ist nur die Erdbestattung zulässig.

§ 22 Voraussetzungen der Bestattung

(1) Die Bestattung von Leichen ist zulässig, wenn seit Eintritt des Todes 48 Stunden verstrichen sind, eine Leichenschau durchgeführt worden ist und ein Nachweis vorgelegt wird, dass der Sterbefall bei dem zuständigen Standesamt beurkundet oder die Beurkundung zurückgestellt worden ist. Bei Totgeborenen ist vor der Bestattung die Beurkundung der Geburt oder die Zurückstellung der Beurkundung der Geburt durch eine standesamtliche Bescheinigung nachzuweisen. Die untere Gesundheitsbehörde kann insbesondere aus religiösen Gründen Ausnahmen von der Frist nach Satz 1 zulassen.

(2) Soll ein Fehlgeborenes bestattet werden, so ist dem Träger des Friedhofes oder der betreibenden Person einer Feuerbestattungsanlage eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich das Datum und der Umstand der Fehlgeburt sowie Name und Anschrift der Mutter ergeben.

§ 23 Einäscherung

(1) Eine Einäscherung ist nur zulässig, wenn durch eine zweite Leichenschau bestätigt wurde, dass keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod bestehen. Stimmt die Staatsanwaltschaft in Kenntnis von Anhaltspunkten für einen nicht natürlichen Tod oder bei nicht aufgeklärter Todesart der Einäscherung zu, so ist diese abweichend von Satz 1 zulässig. Wurde eine Leichenöffnung nach § 87 Absatz 2 der Strafprozessordnung durchgeführt oder handelt es sich um ein Totgeborenes mit einem Gewicht unter 1 000 Gramm, ist eine zweite Leichenschau nicht erforderlich.

(2) Die zweite Leichenschau nach Absatz 1 darf nur durch eine Ärztin oder einen Arzt der unteren Gesundheitsbehörde oder eine von der unteren Gesundheitsbehörde hierfür ermächtigte Ärztin oder einen von der unteren Gesundheitsbehörde hierfür ermächtigten Arzt durchgeführt werden. Die ermächtigte Ärztin oder der ermächtigte Arzt muss die Anerkennung zum Führen der Gebietsbezeichnung Rechtsmedizin oder Pathologie besitzen.

(3) Angehörige und Personen, die die verstorbene Person während einer dem Tod vorausgehenden Krankheit behandelt oder gepflegt haben, sowie Ärztinnen und Ärzte, die die erste Leichenschau oder eine Sektion vorgenommen haben, sind verpflichtet, der für die zweite Leichenschau zuständigen Ärztin oder dem für die zweite Leichenschau zuständigen Arzt auf Verlangen Auskunft über behandelnde Ärztinnen oder Ärzte, Krankheiten und andere Gesundheitsschädigungen der verstorbenen Person und über sonstige für ihren Tod möglicherweise ursächliche Ereignisse zu erteilen. § 6 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Durchführung der zweiten Leichenschau ist zu dokumentieren. Die Aufzeichnungen sind von der die Feuerbestattungsanlage betreibenden Person 20 Jahre lang aufzubewahren.

(4) Leichen und bestattungspflichtige Körperteile dürfen nur in genehmigten Feuerbestattungsanlagen eingeäschert werden.

(5) Einäscherungen dürfen nur in einem hierfür geeigneten umweltverträglichen Sarg erfolgen. Die Asche jeder Leiche oder die Asche bestattungspflichtiger Körperteile einer Person ist vollständig in einer Urne aufzunehmen. Die Verpflichtung zur vollständigen Aufnahme der Asche gilt nicht für metallische Gegenstände oder sonstige Verbrennungsrückstände. Die Urne ist zu kennzeichnen und zu verschließen. Über die vorgenommene Einäscherung und den Verbleib der Asche hat die die Feuerbestattungsanlage betreibende Person ein Verzeichnis (Einäscherungsverzeichnis) zu führen, das 20 Jahre aufzubewahren ist.

(6) Die die Feuerbestattungsanlage betreibende Person darf die Urne nur zur Beisetzung aushändigen oder versenden.

§ 24 Feuerbestattungsanlagen

(1) Feuerbestattungsanlagen dürfen von Gemeinden, Gemeindeverbänden, kommunalen Zweckverbänden sowie privaten Rechtsträgern errichtet und betrieben werden.

(2) Standort und Beschaffenheit der Feuerbestattungsanlagen müssen den Grundsätzen der §§ 1 und 2 Abs. 2 entsprechen. Eine Feuerbestattungsanlage muss mit einer Leichenhalle und mit einem Raum zur Durchführung der zweiten Leichenschau verbunden sein. Ihr Betrieb bedarf der Genehmigung; sonstige öffentlich-rechtliche Anzeige- und Genehmigungspflichten bleiben unberührt.

(3) Die betreibende und die leitende Person der Feuerbestattungsanlage haben die Gewähr dafür zu bieten, dass der Betrieb der Feuerbestattungsanlage ordnungsgemäß geführt wird. Die betreibende Person hat der zuständigen Überwachungsbehörde nach Absatz 5 unverzüglich die leitende Person mitzuteilen und die notwendigen Nachweise einzureichen.

(4) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die Anforderungen an Feuerbestattungsanlagen, deren Betrieb und Überwachung sowie die persönlichen und sachlichen Anforderungen an die betreibende und leitende Person der Feuerbestattungsanlage näher regeln.

(5) Zuständig für die Genehmigung des Betriebs und die Überwachung des Betriebs der Feuerbestattungsanlagen sind die Landrätinnen oder Landräte oder Oberbürgermeisterinnen oder Oberbürgermeister als allgemeine untere Landesbehörden. Die Fachaufsicht über die allgemeinen unteren Landesbehörden übt die oberste Landesbehörde aus, in deren Geschäftsbereich die jeweilige Angelegenheit fällt.

§ 25 Beisetzungsort

(1) Erdbestattungen dürfen nur auf Friedhöfen in der Erde, in einer unterirdischen Gruft oder einem oberirdischen Grabgebäude vorgenommen werden. Bei der Feuerbestattung ist die Beisetzung

  1. auf einem Friedhof

    a.  in einer Urne in der Erde oder in einer Urnenstele oder in einer Urnenwand,
    b.  in einer unterirdischen Gruft oder einem oberirdischen Grabgebäude oder
    c.  durch Verstreuen auf einer hierfür bestimmten Stelle (Aschestreuwiese) oder

    
    
  2. in einer Urne in einer Kirche oder

  3. auf hoher See, wenn dies der Wunsch der verstorbenen Person war und andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen,

vorzunehmen.

(2) Die örtliche Ordnungsbehörde kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der unteren Gesundheitsbehörde Ausnahmen vom Friedhofszwang nach Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

(3) Der Friedhofsträger hat erfolgte Beisetzungen in geeigneter Form dauerhaft zu dokumentieren.

Abschnitt 4


Friedhofswesen


§ 26 Friedhöfe

(1) Friedhöfe sind Einrichtungen, die den Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens gewidmet sind.

(2) Träger von Friedhöfen können nur Gemeinden sowie Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sein.

§ 27 Gemeindefriedhöfe

(1) Die Gemeinden haben Friedhöfe anzulegen und zu erweitern sowie Leichenhallen zu errichten und diese Einrichtungen zu unterhalten, soweit hierfür ein öffentliches Bedürfnis besteht. Ein öffentliches Bedürfnis für die Errichtung oder Erweiterung eines Friedhofes besteht grundsätzlich nicht, wenn die Gemeinde sicherstellt, dass der Friedhof eines anderen Trägers in zumutbarer Nähe benutzt werden kann. Satz 2 gilt für Leichenhallen entsprechend.

(2) Auf Gemeindefriedhöfen ist die Bestattung verstorbener Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde sowie bei besonderem berechtigten Interesse auch die Bestattung einer sonstigen verstorbenen Person zuzulassen. Die Bestattung einer anderen in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Person ist insbesondere zuzulassen, wenn

  1. diese keinen festen Wohnsitz hatte,
    
    
  2. ihr letzter Wohnsitz unbekannt ist,
    
    
  3. ihre Überführung an den früheren Wohnsitz unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde oder
    
    
  4. wenn Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung eine Bestattung in der Gemeinde erfordern.

(3) Auf Gemeindefriedhöfen wird unabhängig von Konfession und Weltanschauung bestattet.

§ 28 Andere Friedhöfe

(1) Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können eigene Friedhöfe nach Maßgabe der Gesetze anlegen, erweitern und wiederbelegen sowie Leichenhallen errichten. Sie sind Friedhofsträger.

(2) Die Bestattung von Verstorbenen, die nicht der jeweiligen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft angehören, liegt auf Friedhöfen nach Absatz 1 im Ermessen des jeweiligen Friedhofsträgers. Soweit es die religiöse oder weltanschauliche Ordnung des Friedhofsträgers zulässt, darf die Bestattung der in § 27 Absatz 2 genannten Verstorbenen nicht verweigert werden, wenn in zumutbarer Entfernung keine gemeindlichen Friedhöfe bestehen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um andersgläubige oder konfessionslose Verstorbene handelt.

§ 29 Planung, Anlegung und Erweiterung von Friedhöfen

(1) Die Anlegung und die Erweiterung eines Friedhofes bedürfen einer schriftlichen Genehmigung durch die nach § 31 zuständige Behörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das Vorhaben den Bestimmungen dieses Gesetzes oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

(2) Die Wahl des Standorts, die Gestaltung und die Unterhaltung der Friedhöfe müssen dem Anspruch an Ruhe und Würde eines Friedhofes entsprechen und historische Strukturen wahren.

(3) Friedhöfe müssen den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere denen der Gesundheit entsprechen. Die Eignung der Bodenbeschaffenheit und der Grundwasserverhältnisse ist nachzuweisen.

(4) Die Anlegung und Erweiterung von Friedhöfen sind durch den Friedhofsträger öffentlich bekannt zu machen.

§ 30 Schließung und Aufhebung von Friedhöfen

(1) Ein Friedhof kann ganz oder teilweise vom Träger für weitere Bestattungen gesperrt werden (Schließung). Dieses gilt auch für einzelne Bestattungs- und Grabstättenarten. Als Ersatz für die Nutzungsrechte, die bis zum Zeitpunkt der Schließung nicht ausgeübt worden sind, werden auf Antrag des jeweiligen Nutzungsberechtigten Nutzungsrechte auf einem anderen Friedhof eingeräumt oder eine Rückzahlung der auf die restliche Laufzeit entfallenden Entgelte geleistet.

(2) Die beabsichtigte Schließung ist der nach § 31 zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Friedhofsträger nach § 28 Absatz 1 hat von der Schließung betroffene Gemeinden von der beabsichtigten Schließung frühzeitig zu unterrichten.

(3) Soll der Friedhof nach der Schließung einer anderen Nutzung zugeführt werden (Aufhebung), so ist der Ablauf der Mindestruhezeit nach der letzten Bestattung einzuhalten.

(4) Abweichend von Absatz 3 kann ein Friedhof mit Genehmigung der nach § 31 zuständigen Behörde ganz oder teilweise vor Ablauf der Mindestruhezeit nach der letzten Bestattung aufgehoben werden, wenn zwingende Gründe des öffentlichen Interesses es erfordern. Den Nutzungsberechtigten sind für die restliche Dauer der Nutzungsrechte entsprechende Rechte auf einem anderen Friedhofsteil oder einem anderen Friedhof einzuräumen. Die Verstorbenen sind in diesem Fall in die neuen Grabstätten umzubetten. Durch die Umbettung, das Umsetzen der Grabmale und das Herrichten der neuen Grabstätten dürfen den Nutzungsberechtigten keine Kosten entstehen.

(5) Besteht ein zwingendes öffentliches Interesse an der Nutzung des Friedhofes zu anderen Zwecken, kann die Genehmigungsbehörde nach § 31 nach Anhörung des Friedhofsträgers und der Gemeinde die Aufhebung anordnen. Dies gilt auch, sofern die Schließung oder Aufhebung des Friedhofes aus Gründen der Abwehr gesundheitlicher Gefahren notwendig ist.

(6) Die Schließung und Aufhebung von Friedhöfen sind durch den Friedhofsträger öffentlich bekannt zu machen. Die Vorschriften der Religionsgemeinschaften als Friedhofsträger bleiben unberührt.

§ 31 Genehmigungsbehörde

Zuständige Behörden für die Genehmigung der Anlegung, Erweiterung und Aufhebung nach § 30 Absatz 5 von Friedhöfen sind die Landrätinnen oder Landräte oder die Oberbürgermeisterinnen oder Oberbürgermeister als allgemeine untere Landesbehörden. Die Baugenehmigung ersetzt die Genehmigung nach Satz 1.

§ 32 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit von Leichen beträgt mindestens 20 Jahre, für Aschen verstorbener Personen mindestens 15 Jahre. Der Friedhofsträger hat für Leichen längere Ruhezeiten zu bestimmen, wenn innerhalb der Mindestruhezeit die Verwesung nicht gewährleistet ist. Im Übrigen kann er längere Ruhezeiten bestimmen und die Ruhezeiten aus religiösen Gründen auf Dauer festlegen.

(2) Ein Grab darf nur neu belegt oder anderweitig verwendet werden, wenn die nach Absatz 1 bestimmte Ruhezeit abgelaufen ist. Der Träger des Friedhofs kann auf Antrag Ausnahmen zulassen. Das Verbot der Neubelegung gilt nicht für Aschestreuwiesen.

§ 33 Ausgrabung, Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen darf der Träger des Friedhofes vor Ablauf der Ruhezeit nur zulassen, wenn ein wichtiger Grund eine Störung der Totenruhe rechtfertigt. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen bedürfen der Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde. Umbettungen von Leichen im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach der Beisetzung sind unzulässig, sofern die Ausgrabung oder Umbettung nicht richterlich angeordnet ist.

(3) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht.

(4) Mit einer Umbettung beginnt keine neue Ruhezeit.

§ 34 Friedhofsordnungen

(1) Die Gemeinde kann die Ordnung, Benutzung und Gestaltung der Friedhöfe sowie die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf diesen durch eine Satzung (Friedhofsordnung) regeln. Die Vorschriften der Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, über Ordnung, Benutzung und Gestaltung der Friedhöfe sowie die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf deren Friedhöfen bleiben unberührt.

(2) In der Friedhofsordnung kann festgelegt werden, dass Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein nur aufgestellt werden dürfen, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Artikel 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. Die Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

(3) Der Nachweis im Sinne von Absatz 2 Satz 1 kann erbracht werden durch

  1. eine lückenlose Dokumentation, wonach die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein ausschließlich in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt worden sind, oder
    
    
  2. die schriftliche Erklärung einer Organisation, wonach
    a.  die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgt ist,
    b.  dies durch sachkundige und unabhängige Kontrolleure regelmäßig und unangemeldet vor Ort überprüft wird und
    c.  die ausstellende Organisation weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Naturstein beteiligt ist.

Ist die Vorlage eines Nachweises nach Satz 1 unzumutbar, genügt es, dass der Letztveräußerer schriftlich

  1. zusichert, dass ihm keine Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die verwendeten Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein unter schlimmsten Formen von Kinderarbeit hergestellt worden sind, und
    
    
  2. darlegt, welche wirksamen Maßnahmen ergriffen worden sind, um die Verwendung von solchen Grabsteinen und Grabeinfassungen zu vermeiden.

(4) Eines Nachweises im Sinne von Absatz 2 Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2019 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 35 Umwelt- und Naturschutz

Bei der Anlegung, Gestaltung, Nutzung und Unterhaltung des Friedhofes haben die Beteiligten den Anforderungen des Umwelt- und Naturschutzes Rechnung zu tragen.

Abschnitt 5


Gemeinsame Vorschriften


§ 36 Aufgabenwahrnehmung

(1) Die Überwachung der in diesem Gesetz geregelten Vorschriften zur Hygiene sowie in Abschnitt 2 dieses Gesetzes geregelten Anforderungen an die Leichenschau, die Sektion und den Umgang mit Toten- und Sektionsscheinen sowie die den unteren Gesundheitsbehörden nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben nehmen die Landkreise und kreisfreien Städte als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Oberste Aufsichtsbehörde ist das für Gesundheitswesen zuständige Ministerium.

(2) Die Gemeinden nehmen die Aufgaben der Einrichtung und des Betriebs von Friedhöfen, Leichenhallen und sonstigen Bestattungseinrichtungen mit Ausnahme der Feuerbestattungsanlagen als pflichtige Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr. Die übrigen nach diesem Gesetz geregelten Aufgaben, mit Ausnahme der Errichtung und des Betriebs von Feuerbestattungsanlagen, werden von den amtsfreien Gemeinden und Ämtern als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Stellen zugewiesen worden sind.

(3) Die zuständigen Stellen und deren Beauftragte können zum Vollzug dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften Grundstücke, Räume und dort befindliche bewegliche Sachen betreten. Die die tatsächliche Gewalt innehabende Person hat ihnen diese zugänglich zu machen. Wer Tatsachen kennt, deren Kenntnis für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlich ist, ist verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Stelle unverzüglich Auskunft darüber zu erteilen. Entsprechendes gilt für die Vorlage von Unterlagen. § 6 Abs. 2 Satz 2 findet entsprechend Anwendung.

§ 37 (aufgehoben)

§ 38 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4 Absatz 2 die Leichenschau nicht unverzüglich veranlasst,
    
    
  2. entgegen § 5 Absatz 1 die Leichenschau nicht oder entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 die Leichenschau nicht unverzüglich oder nicht entsprechend § 6 Absatz 1 Satz 5 durchführt,
    
    
  3. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1, § 17 Absatz 3 Satz 3 oder § 23 Absatz 3 eine verlangte Auskunft nicht oder nicht richtig erteilt,
    
    
  4. entgegen § 6 Absatz 4 eine Leiche nicht mit einem Hinweis auf eine meldepflichtige Krankheit oder auf eine sonstige von der Leiche ausgehende Gefahr kennzeichnet oder entgegen § 18 Absatz 3 die Kennzeichnung auf dem Sarg nicht wiederholt,
    
    
  5. entgegen § 17 Absatz 1 einen Totenschein nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausstellt oder entgegen § 17 Absatz 3 Satz 2 einen Totenschein oder einen Sektionsschein nicht vervollständigt oder korrigiert,
    
    
  6. eine klinische Sektion nach § 10 ohne vorausgehende Leichenschau durchführt,
    
    
  7. eine klinische Sektion durchführt, obwohl sie nach § 10 Absatz 3 unzulässig ist,
    
    
  8. eine klinische Sektion außerhalb von Einrichtungen durchführt, die dafür nach § 11 Absatz 1 durch die oberste Landesgesundheitsbehörde benannt wurden,
    
    
  9. eine anatomische Sektion unter Verstoß gegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 15 durchführt,
    
    
  10. entgegen § 18 Absatz 2 Leichen nicht in der erforderlichen Weise befördert,
    
    
  11. entgegen § 19 Absatz 2 Leichen und Körperteile nicht hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden der Allgemeinheit entsprechend beseitigt,
    
    
  12. entgegen § 20 Absatz 1 und 3 als bestattungspflichtige Person nicht für die Bestattung sorgt,
    
    
  13. entgegen § 23 Absatz 1 eine Leiche ohne vorangegangene zweite Leichenschau einäschert,
    
    
  14. entgegen § 23 Absatz 4 eine Leiche außerhalb einer Feuerbestattungsanlage einäschert,
    
    
  15. entgegen § 23 Absatz 5 und § 19 die Totenasche ganz oder teilweise der Beisetzung entzieht oder die Möglichkeit zur Entziehung vermittelt oder bei der Herstellung von Sachen verwendet oder die Möglichkeit zur Herstellung vermittelt,
    
    
  16. entgegen § 24 Absatz 2 Satz 3 eine Feuerbestattungsanlage ohne die erforderliche Genehmigung betreibt,
    
    
  17. entgegen § 23 Absatz 5 Satz 5 kein Einäscherungsverzeichnis führt oder es unterlässt, die vorgeschriebenen Eintragungen vorzunehmen,
    
    
  18. entgegen § 25 Absatz 2 ohne Ausnahmegenehmigung eine Bestattung außerhalb eines Friedhofes vornimmt oder Teile von Totenasche außerhalb eines Friedhofes beisetzt,
    
    
  19. entgegen § 33 Absatz 2 eine bestattete Leiche oder Urne ohne Genehmigung ausgräbt oder umbettet oder den Nebenbestimmungen, mit denen die Erlaubnis erteilt wurde, zuwiderhandelt,
    
    
  20. einer Rechtsverordnung gemäß § 17 Absatz 5 oder § 24 Absatz 4 zuwiderhandelt, sofern sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

  1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 9 und eines Verstoßes gegen eine nach § 17 Absatz 5 erlassene Rechtsverordnung die jeweilig zuständige untere Gesundheitsbehörde,
    
    
  2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 10 bis 14, 18 und 19 die örtliche Ordnungsbehörde,
    
    
  3. im Fall des Absatzes 1 Nummer 15 die Kreisordnungsbehörde und
    
    
  4. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 16 und 17 sowie eines Verstoßes gegen eine nach § 24 Absatz 4 erlassene Rechtsverordnung die Landrätin, der Landrat, die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als allgemeine untere Landesbehörde, soweit es sich nicht um bauliche Anforderungen an Feuerbestattungsanlagen handelt.

§ 39 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 15 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg), das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) und das Grundrecht auf Berufsfreiheit (Artikel 49 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.

Abschnitt 6


Übergangs- uns Schlussvorschriften


§ 40 Sonderbestimmungen

Unberührt bleiben:

  1. internationale Vereinbarungen, insbesondere über die Leichenbeförderung,
    
    
  2. Vorschriften über die Beförderung von Leichen auf Eisenbahnen, auf dem See- und auf dem Luftwege und
    
    
  3. Vorschriften über den Umgang mit radioaktiven Leichen.

§ 41 Übergangsvorschrift

(1) Die Rechte an Grabstätten, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung bestattungs- und gräberrechtlicher Vorschriften vom 15. Oktober 2018 (GVBl. I Nr. 24) entgegen § 32 Absatz 2 vergeben wurden, bleiben unberührt.

(2) Ärztinnen und Ärzte, die bisher mit der zweiten Leichenschau beauftragt waren, gelten bis zum Erlass eines Widerrufbescheides als ermächtigt im Sinne des § 23 Absatz 2.

§ 42 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten folgende nach dem Ersten Brandenburgischen Rechtsbereinigungsgesetz vom 3. September 1997 (GVBl. I S. 104) fortgeltende Vorschriften außer Kraft:

  1. die Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofswesen vom 17. April 1980 (GBl. DDR I S. 159),
    
    
  2. die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofswesen vom 17. April 1980 (GBl. DDR I S. 162),
    
    
  3. die Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofswesen vom 2. Juni 1980 (GBl. DDR I S. 164),
    
    
  4. die Anordnung über die ärztliche Leichenschau vom 4. Dezember 1978 (GBl. DDR I 1979 S. 4) und
    
    
  5. die Anordnung über die Überführung von Leichen vom 20. Oktober 1971 (GBl. DDR II S. 626).

Potsdam, den 7. November 2001


Bitte beachten Sie, dass die Darstellung der  Bestattungsgesetze keine anwaltliche Beratung darstellt.
Sie dient lediglich der allgemeinen Information und kann nicht den Rat eines Rechtsanwaltes ersetzen.
Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Aktualität der Angaben übernommen.
Stand 25.10.2023

Bestattungsgesetz Bremen

Bestattungsgesetze Bremen

Das Land Freie Hansestadt Bremen ist ein Zusammenschluss der beiden Städte Bremen und Bremerhaven, welche in etwa 60 km Entfernung liegen. Die Stadt Bremen ist die Hauptstadt des Landes und die zehntgrößte Stadt Deutschlands. Sie ist eine wichtige Europastadt und einzigartigen Handelsstadt. Die Stadt ist als Wirtschaftsstandort nicht mehr wegzudenken. Bremerhaven stellt einen internationalen Umschlagsort für den Export und Import dar. Bremen ist aber weiterhin auch ein Hightech-Standort für viele Industriezweige, vor allem aber für den Schiffsbau und Stahlbau. Bremen bietet einen der größten Technologieparks Deutschlands, angesiedelt mit Firmen der verschiedensten Branchen. Wichtig für Bremen ist die Lebensmittelindustrie und die international bekannte und bedeutende Luftfahrt- und Weltraumtechnologie.   Kultur- und geschichtshistorisch hat Bremen eine Menge zu bieten, den Roland, das Wahrzeichen der Stadt und das Rathaus, welche beide zum UNESCO-Welterbe erklärt wurden, eine Altstadt, die jederzeit einen Besuch wert ist und die Bremer Stadtmusikanten, ebenfalls sehr bekanntes Wahrzeichen der Stadt.

Hier möchten wir Sie über die Bestattungsgesetze Bremens informieren.

§ 1 Friedhofsträger

(1) Das Friedhofs- und Bestattungswesen ist eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven.

(2) Die Stadtgemeinden als Friedhofsträger haben für eine bedarfsgerechte Ausstattung mit Friedhöfen zu sorgen und diese zu unterhalten.

(3) Neben den Stadtgemeinden sind die Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts befugt, eigene Friedhöfe anzulegen, zu erweitern und zu unterhalten.

§ 2 Genehmigung

Die Anlage und Erweiterung von Friedhöfen bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung wird vom Senat erteilt; der Senat kann die Genehmigung als Auftragsangelegenheit auf die Stadtgemeinden übertragen. Sie darf nur aus folgenden Gründen versagt werden:

  1. Beeinträchtigung der Gesundheit,
    
    
  2. Belange der Stadtplanung,
    
    
  3. mangelnde Eignung der Böden oder
    
    
  4. sonstiges öffentliches Interesse.
    
    

§ 3 Sperrung und Aufhebung

(1) Die Friedhofsträger können einen Friedhof ganz oder teilweise für weitere Bestattungen sperren (Sperrung). Das gilt auch für einzelne Bestattungsarten. Die Stadtgemeinden haben dabei ihre Pflichten aus § 1 Abs. 2 zu beachten.

(2) Friedhöfe können ganz oder teilweise aus folgenden Gründen gesperrt werden:

  1. Beeinträchtigung der Gesundheit,
    
    
  2. Belange der Stadtplanung,
    
    
  3. mangelnde Eignung der Böden oder
    
    
  4. sonstiges öffentliches Interesse oder
    
    
  5. Unwirtschaftlichkeit des weiteren Betriebs.“
    
    

(3) Die Sperrung beendet das Recht auf Bestattungen der gesperrten Bestattungsart und der Verlängerung eines Nutzungsrechts. Ein ausgeübtes Nutzungsrecht bleibt unberührt, soweit nicht eine Aufhebung nach Absatz 4 vorgenommen wird.

(4) Ein Friedhof oder Friedhofsteil soll nach der Sperrung nicht vor Ablauf der Ruhefristen anderen Zwecken zugeführt werden (Aufhebung). Eine Aufhebung vor Ablauf der Ruhefristen ist nur im dringenden öffentlichen Interesse, insbesondere bei Gefährdung der Volksgesundheit, zulässig. In diesem Falle sind die Leichen oder Aschen der betroffenen Grabstellen umzubetten, ohne dass den Nutzungsberechtigten Kosten entstehen. Das Nutzungsrecht setzt sich an einer neuen Grabstelle fort. Es findet eine Bestattung in einer Gemeinschaftsanlage statt, wenn die Nutzungsberechtigten dies wünschen.

(5) Sperrung und Aufhebung sind den Nutzungsberechtigten bekannt zu geben. Sie dürfen öffentlich bekannt gegeben werden, wenn ein Nutzungsberechtigter nicht feststeht oder seine Anschrift nicht bekannt ist.

§ 4 Friedhofszwang, Bestattungsformen, Ausnahmen

(1)  Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Ehrung der Toten. Außerhalb von Friedhöfen sind Erdbestattungen nicht und Feuerbestattungen nur als Seebestattungen zulässig. Ausnahmen hiervon bedürfen in der Stadtgemeinde Bremen der Zustimmung des Umweltbetriebes Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen und in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Zustimmung des Magistrats.

(1a) Als Ausnahme im Sinne von Absatz 1 Satz 3 ist auch ein Ausbringen der Asche auf dem Gebiet der Freien Hansestadt Bremen außerhalb von Friedhöfen zulässig, soweit eine Gemeinde dieses durch Ortsgesetz zulässt. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn

  1. die verstorbene Person ihren letzten Hauptwohnsitz im Lande Bremen hatte, in einer schriftlichen Verfügung einen Verstreuungsort nach Nummer 2 zur Ausbringung bestimmt und für diese Beisetzungsform eine Person für die Totenfürsorge bestimmt und damit beauftragt hat und
    
    
  2. der Ausbringungsort sich

    a) in privatem Eigentum befindet, eine Zustimmungserklärung des Grundstückseigentümers beigebracht wird, die Nutzung des Grundstücks zur Ausbringung nicht gegen Entgelt erfolgt und die Ausbringung die Benutzung benachbarter Grundstücke nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt,

    b) im Eigentum der Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven befindet und der Senat für die Stadtgemeinde Bremen oder der Magistrat der Stadt Bremerhaven für die Stadtgemeinde Bremerhaven diese Fläche für die Ausbringung von Totenasche durch Rechtsverordnung ausgewiesen hat,

    c) im Eigentum der Stadtgemeinde Bremen oder Bremerhaven befindet, ohne in der Rechtsverordnung nach Buchstabe b benannt zu sein, und die vom Senat für die Stadtgemeinde Bremen oder vom Magistrat der Stadt Bremerhaven für die Stadtgemeinde Bremerhaven durch Rechtsverordnung bestimmte Behörde ihr Einvernehmen mit der Ausbringung im Einzelfall erklärt hat oder

    d)  im Eigentum anderer öffentlich-rechtlicher Rechtsträger befindet und die Voraussetzungen nach Nummer 2 Buchstabe a entsprechend eingehalten werden.

(1b) Die Behörde kann Nebenbestimmungen im Sinne des  § 36 Absatz 1 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes   zur Abwendung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz von Rechten Dritter, zum Schutz benachbarter Grundstücke vor wesentlichen Beeinträchtigungen und zum Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts der verstorbenen Person festlegen.

(2) Die Bestattung kann als Erdbestattung in einem geschlossenen feuchtigkeitshemmenden Sarg oder als Einäscherung mit anschließender Beisetzung der Urne in einer Grabstelle erfolgen. Die Friedhofsträger können bestimmen, dass die Asche auch in einer Grabstelle eines Friedhofs oder einer für die Ausbringung ausgewiesenen Fläche ausgebracht werden kann.

(3) Die Asche jeder Leiche ist in ein amtlich zu verschließendes Behältnis (Urne) aufzunehmen. Soweit nach Absatz 1a oder Absatz 2 Satz 2 ein Ausbringen der Asche zulässig ist, darf der zur Ausbringung Berechtigte die Urne zu diesem Zweck öffnen. Die Beisetzung der Urne oder die Ausbringung der Asche hat unverzüglich zu erfolgen. Es muss jederzeit feststellbar sein, wo die Urne beigesetzt oder ihr Inhalt ausgebracht wurde und um wessen Asche es sich handelt. Bei einer Ausbringung der Asche auf einem Friedhof muss die Grabstelle oder die Ausbringungsfläche vermerkt werden. Bei einer Ausbringung der Asche außerhalb eines Friedhofs nach Absatz 1a hat der Totenfürsorgeberechtigte spätestens zwei Wochen nach der Ausbringung gegenüber der in Absatz 1 genannten Behörde eidesstaatlich zu versichern, dass er die Asche entsprechend der behördlichen Zustimmung und der Verfügung der verstorbenen Person ausgebracht hat.

(4) Der Friedhofsträger kann in der Stadtgemeinde Bremen mit Zustimmung des Umweltbetriebes Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen, in der Stadtgemeinde Bremerhaven mit Zustimmung des Magistrats, Ausnahmen von der Sargpflicht zulassen, wenn in der zu bestattenden Person ein religiöser Grund vorliegt und ein öffentlicher Belang nicht entgegensteht. Gleiches gilt, wenn der zu Bestattende mit Verweis auf weltanschauliche Gründe eine entsprechende schriftliche Verfügung getroffen hat. In den Fällen der Sätze 1 und 2 muss der Transport der Leiche bis zur Grabstelle in einem Sarg erfolgen.

(5) Der Friedhofsträger kann in seiner Friedhofsordnung festlegen, dass nur Grabsteine und Grabeinfassungen verwendet werden dürfen, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des „Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290)“ hergestellt sind.


§ 4a Feuerbestattungen

(1) Die Einäscherung von Leichen darf nur in behördlich genehmigten Anlagen (Feuerbestattungsanlagen) erfolgen. Diese Anlagen müssen dem Stand der Technik entsprechen.

(2) Die Genehmigung zur Errichtung einer Feuerbestattungsanlage darf nur den Stadtgemeinden und den Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts, die nach § 1 Abs. 3 befugt sind, eigene Friedhöfe anzulegen, erteilt werden. Bei der Erteilung der Genehmigung ist auf eine würdige Ausgestaltung der Anlage hinzuwirken.

§ 5 Ruhefristen

(1) Die Mindestruhefrist beträgt ab dem Tag des Ablebens für Aschen 20, für Leichen 25 Jahre. Die Friedhofsträger können hiervon abweichende Regelungen treffen.

(2) Die Mindestruhefrist für Leichen und Aschen beträgt bei Verstorbenen bis zum vollendeten 1. Lebensjahr 7 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 15 Jahre.

(3) Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr kann im Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde für bestimmte Friedhöfe oder Teile von ihnen längere Ruhefristen für Erdbestattungen festsetzen, wenn wegen unzureichender Verwesung Bedenken gegen die Ruhefristen nach den Absätzen 1 und 2 bestehen.

(4) Der Friedhofsträger kann im Einzelfall eine Ausnahme von der Einhaltung der Mindestruhefrist zulassen, wenn ein wichtiger Grund besteht und öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

§ 5a Särge und Urnen

Urnen, Särge und Sargausstattungen, Sargabdichtungsmaterialien, Totenkleidung und sonstige zur Durchführung der Bestattung vorgesehene Artikel dürfen nur aus Materialien bestehen, die innerhalb der Ruhefrist vergehen und nur geringstmögliche Emissionen erwarten lassen. Leichen sowie die in Satz 1 genannten Gegenstände und Materialien dürfen nur mit Stoffen behandelt oder versehen werden, die nicht die Verwesung verzögern oder die nur geringstmögliche Emissionen erwarten lassen. Halogenorganische und schwermetallhaltige Stoffe sowie ganz oder teilweise aus Kautschuk (Gummi) oder chlororganischen Polymeren (PVC) bestehende Materialien dürfen nicht eingesetzt werden. Satz 1 gilt nicht für Urnen, die nicht zur Einbringung in das Erdreich vorgesehen sind.

§ 6 Selbstverwaltung

(1) Die Bewirtschaftung und Verwaltung der stadteigenen Friedhöfe erfolgt aufgrund von Friedhofsordnungen, die die Stadtgemeinden im Rahmen ihrer Selbstverwaltungsaufgaben in Form eines Ortsgesetzes erlassen.

(2) – aufgehoben –

(3) Die Bewirtschaftung und Verwaltung der nicht stadteigenen Friedhöfe regelt der jeweilige Träger eines solchen Friedhofes selbst.

§ 6a Nutzungsrecht

(1) Durch die Vergabe einer Grabstelle wird ein Nutzungsrecht für die Dauer der jeweiligen Ruhefrist begründet.

(2) Das Nutzungsrecht berechtigt zur Bestattung, zur Anlage und zur Pflege der Grabstelle sowie zur Aufstellung eines Grabmals.

(3) Gemeinschaftsanlagen berechtigen nur zur Bestattung und zur Ablage von Grabschmuck an einer zentralen Stelle.

(4) Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, der Friedhofsverwaltung Anschriften- und Namensänderungen unverzüglich mitzuteilen.

(5) Die nähere Ausgestaltung des Nutzungsrechts obliegt den Friedhofsträgern.

§ 7 Datenverarbeitung

(1) Zur Bewirtschaftung und Verwaltung der Friedhöfe, insbesondere zur Festsetzung und Einziehung von Gebühren oder Entgelten, sind die Friedhofsträger berechtigt, folgende personenbezogene Daten der Verstorbenen zu verarbeiten:

  1. Vor-, Geburts- und Nachnamen,
    
    
  2. letzte Adresse,
    
    
  3. Geburts- und Sterbedatum,
    
    
  4. Sterberegisternummer,
    
    
  5. Ort und Zeitpunkt der Einäscherung,
    
    
  6. Einäscherungsnummer,
    
    
  7. Zeitpunkt der Bestattung,
    
    
  8. Bestattungsnummer,
    
    
  9. Art, Lage und Zustand der Grabstelle,
    
    
  10. Bestattungen in der Grabstelle,
    
    
  11. Dauer des Nutzungsrechts,
    
    
  12. Ruhefrist,
    
    
  13. Vorhandensein von Grabmalen und Einfassungen sowie Datum der Genehmigung,
    
    
  14. Name und Adresse des Bestatters,
    
    
  15. Leistungen des Friedhofsträgers.


(2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken dürfen die Friedhofsträger folgende personenbezogene Daten der Nutzungsberechtigten verarbeiten:

  1. Vor-, Geburts- und Nachnamen,
    
    
  2. Adresse,
    
    
  3. Geburtsdatum,
    
    
  4. Art, Lage und Zustand der Grabstelle,
    
    
  5. Namen und Adressen von Bevollmächtigten,
    
    
  6. Namen, Adresse und Geburtsdatum des vom Nutzungsberechtigten benannten Nachfolgers im Nutzungsrecht,
    
    
  7. Bankverbindung.

(3) Zur Klärung der Nutzungsrechtsnachfolge dürfen die Friedhofsträger folgende personenbezogene Daten der Angehörigen der Verstorbenen oder der Nutzungsberechtigten verarbeiten:

  1. Vor-, Geburts- und Nachnamen,
    
    
  2. Adresse,
    
    
  3. Geburtsdatum,
    
    
  4. Verhältnis zum letzten Nutzungsberechtigten,
    
    
  5. Sterbedatum des letzten Nutzungsberechtigten,
    
    
  6. Art, Lage und Zustand der Grabstelle,
    
    
  7. Namen und Adressen von Bevollmächtigten.

 

(4) Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach § 4 Abs. 1 Satz 3 darf die zuständige Behörde folgende personenbezogene Daten verarbeiten:

  1. Vor-, Geburts- und Nachnamen des Verstorbenen,
    
    
  2. letzte Adresse des Verstorbenen,
    
    
  3. Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen,
    
    
  4. Sterberegisternummer,
    
    
  5. Ort und Zeitpunkt der Einäscherung,
    
    
  6. Einäscherungsnummer,
    
    
  7. Ort und Zeitpunkt der Bestattung,
    
    
  8. Vor-, Geburts- und Nachnamen des Antragstellers,
    
    
  9. Geburtsdatum des Antragstellers,
    
    
  10. Adresse des Antragstellers,
    
    
  11. Verhältnis des Antragstellers zum Verstorbenen,
    
    
  12. Namen und Adressen von Bevollmächtigten,
    
    
  13. Lage, Bezeichnung und Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Bestattung vorgenommen werden soll,
    
    
  14. Lage, Bezeichnung und Eigentümer der benachbarten Grundstücke.

(5) Im Rahmen der Zulassung und Überwachung der auf den Friedhöfen tätigen Gewerbetreibenden des Friedhofs- und Bestattungsgewerbes dürfen folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden:

  1. Vor- und Nachnamen,
    
    
  2. Adresse,
    
    
  3. Art des Gewerbes,
    
    
  4. Zulassung,
    
    
  5. Tätigkeitsbeschränkungen oder -verbote.
    
    

(6) Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach den Absätzen 1, 2, 3 und 5 darf im automatisierten Verfahren erfolgen.

(7) Die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Daten sind zu löschen, wenn sie nicht mehr benötigt werden.

Die in Absatz 1 genannten Daten der Verstorbenen müssen für den Zeitraum der Ruhefrist aufbewahrt werden. Sie dürfen aufbewahrt werden, solange ein Nutzungsrecht an der Grabstelle besteht, das sich auf diese Verstorbenen bezieht. Nach Ablauf der in Satz 2 und 3 genannten Fristen dürfen die Daten der Verstorbenen nur noch gesondert, durch technische und organisatorische Maßnahmen gesichert, aufbewahrt werden. Sie dürfen dann nur noch verarbeitet oder genutzt werden, wenn Angehörige um Auskunft nachsuchen oder dies für wissenschaftliche Zwecke unabdingbar ist. Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Daten sind von einer Umschreibung des Nutzungsrechts an bis zur folgenden Umschreibung, mindestens jedoch 10 Jahre, aufzubewahren.

(8) Die Absätze 1, 2, 3, 5, 6 und 7 gelten nicht für Friedhöfe, die von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder diesen gleichgestellten oder ihnen zuzuordnenden Einrichtungen, ohne Rücksicht auf deren Rechtsform, betrieben werden, sofern die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften eigene bereichsspezifische Bestimmungen erlassen, die den Zielen dieses Gesetzes entsprechen.

§ 8 Datenübermittlung

(1) Wird die Bestattung von einem anderen Friedhofsträger oder einem sonstigen Bestattungsberechtigten vorgenommen, dürfen zum Zwecke der Bestattung folgende Daten der Verstorbenen an den anderen Friedhofsträger oder den sonstigen Bestattungsberechtigten übermittelt werden:

  1. Vor-, Geburts- und Nachnamen,
    
    
  2. Geburts- und Sterbedatum,
    
    
  3. letzte Adresse,
    
    
  4. Sterberegisternummer,
    
    
  5. Ort und Zeitpunkt der Einäscherung,
    
    
  6. Einäscherungsnummer.

(2) Bei Umbettungen von Leichen dürfen der zuständigen Gesundheitsbehörde folgende Daten des Verstorbenen übermittelt werden:

  1. Vor-, Geburts- und Nachnamen,
    
    
  2. Geburts- und Sterbedatum.

(3) Läßt sich ein Friedhofsträger bei der Genehmigung von Grabmalen bezüglich deren Gestaltung von Sachverständigen beraten, so dürfen den Sachverständigen zur Prüfung der vorgelegten Entwürfe folgende Daten übermittelt werden:

  1. Namen des Verstorbenen,
    
    
  2. Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen,
    
    
  3. Name und Anschrift des Entwurfverfassers.

(4) Zur Herstellung des Einvernehmens nach § 4 Abs. 1 Satz 3 darf die zuständige Behörde die in § 7 Abs. 4 genannten Daten an die Gesundheitsbehörde übermitteln.

(5) Die Lage einer Grabstelle darf Dritten auf entsprechende Nachfrage bekanntgegeben werden, wenn diese ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und anzunehmen ist, daß schutzwürdige Belange des Verstorbenen nicht beeinträchtigt werden.

(6) Hinsichtlich der Absätze 1, 2, 3 und 5 gilt § 7 Abs. 8 entsprechend.

§ 9 Vollstreckung kirchlicher Friedhofsgebühren

(1) Die Friedhofsgebühren der Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts werden auf Antrag des Friedhofsträgers im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt.

(2) Der Friedhofsträger erstattet der zuständigen Stelle den für die Vollstreckung erforderlichen, durch die Zahlung des Schuldners nicht gedeckten Verwaltungsaufwand einschließlich der Auslagen. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Erstattung näher zu regeln. Darin kann bestimmt werden, daß der Verwaltungsaufwand ganz oder teilweise in Pauschalsätzen zu erstatten ist.

§ 9a Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einem Gebot oder Verbot eines Ortsgesetzes nach § 6 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit das Ortsgesetz für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist;
    
    
  2. Urnen, Särge und Sargausstattungen, Sargabdichtungsmaterialien, Totenkleidung und sonstige zur Durchführung der Bestattung vorgesehene Artikel aus Materialien verwendet oder verwenden lässt, die nicht innerhalb der Ruhefrist vergehen oder nicht geringstmögliche Emissionen erwarten lassen (§ 5a);
    
    
  3. Leichen sowie die in Nummer 2 genannten Gegenstände und Materialien mit Stoffen behandelt oder versieht oder behandeln oder versehen lässt, die geeignet sind, die Verwesung zu verzögern oder nicht geringstmögliche Emissionen erwarten lassen (§ 5a);
    
    
  4. halogenorganische und schwermetallhaltige Stoffe oder ganz oder teilweise aus Kautschuk (Gummi) oder chlororganischen Polymeren (PVC) bestehende Materialien verwendet oder verwenden lässt.
    
    

Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.

(2) Sachlich zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist für die Stadtgemeinde Bremen der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr und für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat. Diese können eine andere Stelle bestimmen.

§ 10 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen vom 25. Januar 1966 (Brem.GBl. S. 25 – 2133-a-1) außer Kraft.

(2) Für Friedhöfe im Sinne von § 7 Abs. 8 gelten die §§ 7 und 8 ab 1. Januar 1993.

Bremen, den 16. Oktober 1990

Der Senat


Bitte beachten Sie, dass die Darstellung der  Bestattungsgesetze keine anwaltliche Beratung darstellt.
Sie dient lediglich der allgemeinen Information und kann nicht den Rat eines Rechtsanwaltes ersetzen.
Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Aktualität der Angaben übernommen.
Stand 25.10.2023

Bestattungsgesetz Hamburg

Die Freie und Hansestadt Hamburg, zweitgrößte Stadt Deutschlands mit etwa 2 Millionen Einwohnern, ist eine Stadt der kulturellen Kontraste zwischen Arm und Reich.  Die Stadt wurde 2010 zur Umwelthauptstadt Europas ernannt und ist Sitz des Internationalen Seegerichtshofes der Vereinten Nationen. Mit mehr als 70 Millionen Besucher täglich ist die Stadt Hamburg eines der attraktivsten Tourismusziele in Deutschland. So lockt die Reeperbahn jährlich viele Besucher an und spiegelt sehr gut die Kultur der Hafenarbeiter wider. Hamburg ist drittgrößter Musicalstandort der Welt. Die Hamburger Innenstadt mit Binnenalster, der Hafen mit den St. Pauli Landungsbrücken, das Wahrzeichen der Stadt Michel, der Fischmarkt und vieles mehr werden gern in Hamburg besichtigt. Hamburg ist ein wichtiger Handels- und Wirtschaftsstandort in Deutschland. Vor allem die Luftfahrttechnik, der Maschinenbau, die Fahrzeug- und Schiffbauindustrie, der IT-Sektor und neuzeitlicher die Entwicklung von regenerativen Energien und die Branchen Medizin und Biotechnologie sind im Zusammenhang mit der Hansestadt Hamburg besonders nennenswert.

Hier möchten wir Sie über die Bestattungsgesetze Hamburgs informieren.


ABSCHNITT 1


Leichenwesen


§  1 Leichenschau

(1) Jede Leiche ist zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunkts, der Todesart und der Todesursache von einer Ärztin oder einem Arzt zu untersuchen (Leichenschau). Vor der Feststellung des Todes durch eine Ärztin oder einen Arzt darf der Körper einer verstorbenen Person nur dann wie eine Leiche behandelt werden, wenn der Eintritt des Todes offensichtlich ist. Leichen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Totgeborene mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm.

(2) Bei Sterbefällen in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen, zu deren Aufgabe die ärztliche Betreuung der aufgenommenen Personen gehört, hat die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung sicherzustellen, dass die Leichenschau unverzüglich durch eine dort tätige Ärztin oder einen dort tätigen Arzt oder eine beauftragte Ärztin oder einen beauftragten Arzt vorgenommen wird. In den übrigen Fällen haben diejenigen die Leichenschau unverzüglich zu veranlassen, die nach § 29 oder § 30 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), zuletzt geändert am 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639, 2640), in der jeweils geltenden Fassung zur Anzeige des Todes gegenüber der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten verpflichtet sind. Ist eine nach Satz 2 verpflichtete Person nicht vorhanden oder nicht erreichbar oder wird die Leiche einer unbekannten Person gefunden, so wird die Leichenschau durch die zuständige Behörde veranlasst.

(3) In den Fällen von Absatz 2 Sätze 2 und 3 ist jede niedergelassene Ärztin oder jeder niedergelassene Arzt verpflichtet, die Leichenschau auf Verlangen vorzunehmen, sofern er oder sie nicht aus wichtigem Grund daran gehindert ist. Während des Notfalldienstes und des Bereitschaftsdienstes trifft diese Verpflichtung die hierfür eingeteilten Ärztinnen oder Ärzte.

(4) Eine Ärztin oder ein Arzt kann es ablehnen, über die Feststellung des Todes hinaus eine Leichenschau vorzunehmen, wenn sie oder er durch die weiteren Feststellungen sich selbst oder in § 383 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichnete Angehörige der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.


§ 2 Durchführung der Leichenschau

(1) Die Leichenschau ist unverzüglich, in den Fällen des § 1 Absatz 3 spätestens innerhalb von sechs Stunden nach der Aufforderung hierzu an der vollständig entkleideten Leiche sorgfältig durchzuführen.

(2) Im Rahmen der Leichenschau hat die Ärztin oder der Arzt festzustellen,

  1. ob der Tod mit Sicherheit eingetreten ist,
    
    
  2. wann der Tod eingetreten ist,
    
    
  3. ob Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod bestehen oder ob ein solcher sich nicht mit Sicherheit ausschließen lässt,
    
    
  4. ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die oder der Verstorbene an einer meldepflichtigen oder einer ähnlich gefährlichen übertragbaren Krankheit gelitten hat, die durch den Umgang mit der Leiche weiterverbreitet werden kann,
    
    
  5. wodurch der Tod eingetreten ist, welche Erkrankungen dazu geführt haben und welche sonstigen wesentlichen Erkrankungen zum Zeitpunkt des Todes bestanden haben.
    
    

(3) Die Leichenschau soll an dem Ort, an dem der Tod eingetreten oder die Leiche aufgefunden worden ist, vorgenommen werden. Die Ärztin oder der Arzt, die oder der die Leichenschau vornehmen soll, ist berechtigt, jederzeit den Ort zu betreten, an dem sich die Leiche befindet. Befindet sich die Leiche nicht in einem geschlossenen Raum oder ist aus anderen Gründen eine vollständige Leichenschau an diesem Ort nicht möglich oder nicht zweckmäßig, so kann sich die Ärztin oder der Arzt auf die Feststellung des Todes und der äußeren Umstände beschränken, wenn sichergestellt ist, dass die Leichenschau an einem hierfür besser geeigneten Ort fortgesetzt wird. Eine Ärztin oder ein Arzt, die oder der für die Behandlung von Notfällen eingeteilt ist und die verstorbene Person vorher nicht behandelt hat, kann sich auf die Feststellung des Todes, des Todeszeitpunkts, des Zustands der Leiche und der äußeren Umstände beschränken, wenn sichergestellt ist, dass die noch fehlenden Feststellungen nach Absatz 2 von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt oder einer anderen Ärztin oder einem anderen Arzt getroffen werden.

(4) Ergeben sich Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod oder lässt sich ein solcher nicht mit Sicherheit ausschließen, so hat die Ärztin oder der Arzt sofort die Polizei oder die Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen. Sie oder er hat außerdem dafür zu sorgen, dass an der Leiche und deren Umgebung bis zum Eintreffen der Polizei oder der Staatsanwaltschaft keine vermeidbaren Veränderungen vorgenommen werden.

(5) Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die verstorbene Person an einer meldepflichtigen oder einer ähnlich gefährlichen übertragbaren Krankheit gelitten hat, die durch den Umgang mit der Leiche weiterverbreitet werden kann, so hat die Ärztin oder der Arzt dafür zu sorgen, dass die Leiche entsprechend gekennzeichnet wird.


§ 3 Todesbescheinigung

(1) Die Ärztin oder der Arzt, die oder der die Leichenschau vornimmt, hat hierüber auf einem von der zuständigen Behörde herausgegebenen Vordruck eine Todesbescheinigung auszustellen, die dem Nachweis des Todeszeitpunktes und der Todesursache, der Aufklärung von Straftaten, die mit dem Tod im Zusammenhang stehen, der Prüfung, ob seuchenhygienische Maßnahmen erforderlich sind, sowie Zwecken der Statistik und Forschung dient. Die Todesbescheinigung darf über die verstorbene Person nur die folgenden Angaben enthalten:

  1. Name, Geschlecht,
    
    
  2. letzte Wohnung,
    
    
  3. Zeitpunkt und Ort der Geburt und des Todes oder der Auffindung, bei Totgeborenen außerdem das Geburtsgewicht,
    
    
  4. Name der Ärztin bzw. des Arztes, die oder der die verstorbene Person zuletzt behandelt hat oder des Krankenhauses, in dem die verstorbene Person zuletzt behandelt wurde,
    
    
  5. Angaben über übertragbare Krankheiten,
    
    
  6. Art des Todes (natürlicher, nichtnatürlicher oder unaufgeklärter Tod),
    
    
  7. Angaben zur Krankheitsanamnese,
    
    
  8. Art des Todeseintritts (Endzustand),
    
    
  9. unmittelbare und mittelbare Todesursachen sowie weitere wesentliche Krankheiten oder Verletzungen zur Zeit des Todes,
    
    
  10. Angaben über durchgeführte Reanimationsbehandlungen,
    
    
  11. Angaben zu implantierten Geräten und radioaktiven Strahlen,
    
    
  12. bei nichtnatürlichem Tod: Art des Unfalls oder des sonstigen nichtnatürlichen Todes,
    
    
  13. bei Frauen: Angaben über eine bestehende oder eine bis zu drei Monaten zurückliegende Schwangerschaft,Art des Todes (natürlicher, nichtnatürlicher oder unaufgeklärter Tod),
    
    
  14. bei Totgeborenen und bei Kindern unter einem Jahr: Angaben über die Stätte der Geburt, über Gewicht und Länge bei der Geburt sowie über das Vorliegen einer Mehrlingsgeburt.

Die in Satz 2 Nummern 7 bis 10 und 12 bis 14 genannten Angaben dürfen nur in einem verschließbaren, von außen nicht lesbaren Innenteil der Todesbescheinigung enthalten sein.

(2) Die Ärztin oder der Arzt hat die Todesbescheinigung, nachdem sie oder er den Innenteil der Todesbescheinigung verschlossen hat, unverzüglich denjenigen auszuhändigen, die nach dem Personenstandsgesetz zur Anzeige des Todes verpflichtet sind. Diese haben sie der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten einzureichen, die oder der die Eintragung in das Sterbebuch auf der Todesbescheinigung vermerkt und diese der zuständigen Behörde für Zwecke des Gesundheitswesens übersendet.

(3) Findet eine Sektion statt, so erhält die sezierende Ärztin oder der sezierende Arzt zusammen mit der Leiche eine Durchschrift der Todesbescheinigung. Sie oder er hat die Durchschrift auf Grund des Ergebnisses der Sektion zu ergänzen oder zu berichtigen und verschlossen der zuständigen Behörde für Zwecke des Gesundheitswesens zu übersenden. Ist eine Feuerbestattung beabsichtigt, so hat sie oder er außerdem eine Durchschrift des Sektionsbefundes verschlossen der Leiche beizugeben. § 2 Absätze 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Die zuständige Behörde überprüft den Inhalt des äußeren und des inneren Teils der Todesbescheinigung und bereitet die Angaben für eine statistische Auswertung auf; § 2 Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend. Lag die Hauptwohnung der verstorbenen Person außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg, so ist der für die Hauptwohnung zuständigen Behörde für Zwecke des Gesundheitswesens eine Kopie der Todesbescheinigung zu übersenden.

(5) Die zuständige Behörde bewahrt die Todesbescheinigungen, die in Absatz 3 genannten Durchschriften und die ihr von auswärtigen Stellen zugesandten gleichartigen Bescheinigungen 30 Jahre lang auf. Auf Antrag gewährt sie Einsicht in diese oder erteilt Auskünfte daraus, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller

  1. ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis über die Todesumstände einer oder eines namentlich bezeichneten Verstorbenen glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Offenbarung schutzwürdige Belange der verstorbenen Person oder betroffener Dritter beeinträchtigt werden, oder
    
    
  2. die Angaben für ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben benötigt unda) durch sofortige Anonymisierung der Angaben oder auf andere Weise sichergestellt wird, dass schutzwürdige Belange der oder des Verstorbenen oder betroffener Dritter nicht beeinträchtigt werden, oder

    b)  das öffentliche Interesse an dem Forschungsvorhaben das Geheimhaltungsinteresse der oder des Verstorbenen oder betroffener Dritter erheblich überwiegt.

Die Antragstellerin oder der Antragsteller darf personenbezogene Angaben, die sie oder er auf diese Weise erfährt, nur zu dem von ihr oder ihm im Antrag angegebenen Zweck verwenden. Das Gewähren von Einsicht und die Erteilung von Auskünften im Übrigen sind unzulässig.


§ 4 Auskunftspflicht

(1) Angehörige der Heil- und Heilhilfsberufe, die die verstorbene Person vor ihrem Tode untersucht, behandelt oder gepflegt haben und Personen, mit denen die verstorbene Person zusammengelebt hat oder die Kenntnis von den Umständen des Todes haben, sind verpflichtet, der die Leichenschau vornehmenden Ärztin oder dem die Leichenschau vornehmenden Arzt und der zuständigen Behörde die für die Vornahme der Leichenschau und die Ausstellung der Todesbescheinigung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Außerdem sind die Ärztinnen und Ärzte, die die Leichenschau oder eine Sektion vorgenommen haben, verpflichtet, der zuständigen Behörde die zur Überprüfung und Vervollständigung der Todesbescheinigung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Eine zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder in § 383 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichnete Angehörige der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.


§ 5 Kosten der Leichenschau

In den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 und des § 3 Absatz 3 kann eine besondere Vergütung für die Leichenschau und für die Ausstellung, Ergänzung oder Berichtigung der Todesbescheinigung nicht verlangt werden. Die Kosten der Leichenschau und der Ausstellung der Todesbescheinigung in den übrigen Fällen trägt die oder der Bestattungspflichtige (§ 10 Absatz 2).


§ 6 Überführung und Aufbewahrung von Leichen

(1) Jede Leiche ist unverzüglich, spätestens jedoch 36 Stunden nach der Feststellung des Todes in die von den Angehörigen (§ 11) bestimmte, sonst in eine öffentliche Leichenhalle (§ 7 Absatz 4) zu überführen. Dies gilt nicht, wenn die Leiche unverzüglich zur Bestattung an einen Ort außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg überführt wird. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, sofern Gründe der Hygiene nicht entgegenstehen, oder die Frist nach Satz 1 aus Gründen der Hygiene abkürzen.

(2) Wird im Todesfall niemand tätig, veranlasst die zuständige Behörde die Überführung der Leiche in eine öffentliche Leichenhalle. Die Kosten der Überführung eines Leichnams in eine Leichenhalle und die Aufbewahrung eines Leichnams in einer Leichenhalle trägt die oder der Bestattungspflichtige (§ 10 Absatz 2).

(3) Bei Leichen, die nach § 2 Absatz 5 zu kennzeichnen sind, ist die Kennzeichnung auf dem Sarg von der Person zu wiederholen, die die Einsargung vornimmt. Solche Särge dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde oder auf Weisung einer in § 87 Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung genannten Ärztin oder eines in § 87 Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung genannten Arztes geöffnet werden.


§ 7 Leichenhallen

(1) Leichenhallen sind feste Bauwerke oder Räumlichkeiten in festen Bauwerken, die der Leichenaufbewahrung und der Vorbereitung der Leichen für die Bestattung dienen. Sie müssen der Achtung vor der Würde der Verstorbenen entsprechen und so beschaffen sein, dass die öffentliche Sicherheit sowie die Gesundheit und das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werden. Leichen, die länger als 36 Stunden aufbewahrt werden, müssen in Räume verbracht werden, die mit einer Kühleinrichtung ausgestattet sind. Diese müssen insbesondere leicht zu reinigen sowie desinfizierbar sein, eine Belüftungsanlage aufweisen und gegen den Befall von Ungeziefer sowie gegen das Betreten durch Unbefugte gesichert sein. Die Räume dürfen nicht anderen Zwecken dienen.

(2) Das Aufbewahren von Leichen ist von der Betreiberin oder dem Betreiber der Leichenhalle zu dokumentieren. Die Dokumentation muss die folgenden Angaben enthalten:

  1. Vor- und Zuname der verstorbenen Person,
    
    
  2. Geburtsort und Geburtsdatum,
    
    
  3. Sterbeort und Sterbedatum,
    
    
  4. letzter Wohnort,
    
    
  5. Einlieferungsdatum und Name der oder des Einliefernden,
    
    
  6. Auslieferungsdatum und Name der Empfängerin oder des Empfängers sowie den Beisetzungsort.

Die Dokumentation ist für die Dauer von fünf Jahren ab Auslieferungsdatum bei der Betreiberin oder dem Betreiber aufzubewahren.

(3) Die Errichtung und der Betrieb von Leichenhallen, die mit einer Kühleinrichtung ausgestattet sind, bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung ergeht unbeschadet der Rechte Dritter und ersetzt nicht eine nach anderen Rechtsvorschriften notwendige Zulassung. Die Genehmigung ist zu versagen oder kann widerrufen werden, wenn die gesetzlichen Vorschriften nicht eingehalten werden.

(4) Als öffentliche Leichenhallen gelten die Leichenhallen der Friedhöfe und Krematorien, der Krankenhäuser und des Instituts für Rechtsmedizin; auf diese ist Absatz 3 nicht anzuwenden.


§ 8 Beförderung von Leichen

(1) Leichen sind in verschlossenen, feuchtigkeitsundurchlässigen, widerstandsfähigen Särgen ohne vermeidbare Unterbrechung zum Bestimmungsort zu befördern. Ist der Tod an Bord eines Schiffes außerhalb eines Hafens eingetreten, so kann anstelle eines Sarges eine andere geeignete Umhüllung verwendet werden. Zur Beförderung von Leichen im Straßenverkehr dürfen nur solche Fahrzeuge benutzt werden, die zur Leichenbeförderung eingerichtet sind und ausschließlich hierfür oder für Bestattungszwecke verwendet werden (Leichenwagen). Die Beförderung von Leichen in Anhängern an Kraftfahrzeugen ist nicht zulässig. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für die Bergung von Leichen, insbesondere die Beförderung tödlich Verunglückter von der Unfallstelle.

(2) Leichen dürfen von einem Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nur dann in die Freie und Hansestadt Hamburg befördert werden, wenn sich aus einer beigefügten amtlichen Bescheinigung ergibt, dass die verstorbene Person nicht an einer übertragbaren Krankheit gelitten hat. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen. Für die Beförderung einer Leiche aus der Freien und Hansestadt Hamburg an einen anderen Ort stellt die zuständige Behörde auf Antrag einen Identitätsnachweis (Leichenpass) aus, wenn dieser von den zuständigen Behörden des Bestimmungslandes oder eines Transitlandes verlangt wird und gesundheitliche Bedenken gegen die Beförderung nicht bestehen. Die zuständige Behörde ist berechtigt, die für die Ausstellung des Leichenpasses erforderlichen Nachweise zu verlangen sowie eigene Ermittlungen anzustellen und Auskünfte einzuholen.


§ 9 Ausgrabung von Leichen

Die Ausgrabung von Leichen vor Ablauf der Ruhezeit ist, mit Ausnahme der Ausgrabung nach § 87 Absatz 3 der Strafprozessordnung, nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur in den Monaten November bis März zulässig.


ABSCHNITT 2


Bestattungswesen


§  10 Bestattungspflicht

(1) Leichen sind zu bestatten. Totgeborene mit einem Geburtsgewicht unter 1000 Gramm und Fehlgeburten sind auf Wunsch eines Elternteils zu bestatten. Für die Bestattung haben die Angehörigen (§ 11) zu sorgen. Wird für eine Leiche nicht innerhalb von zehn Tagen nach Feststellung des Todes die Bestattung veranlasst, so hat die Verwahrerin oder der Verwahrer der Leiche dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen; diese soll umgehend die Bestattung veranlassen. Satz 4 gilt nicht, wenn die Überführung zu einem Friedhof oder Krematorium nachweisbar veranlasst und die Bestattung in nächster Zeit zu erwarten ist oder wenn die Leiche wegen eines Todesermittlungsverfahrens von der Staatsanwaltschaft noch nicht freigegeben worden ist sowie in den Fällen des Absatzes 5.

(2) Die Maßnahmen von Amts wegen werden auf Kosten der Pflichtigen vorgenommen; heranzuziehen sind die Angehörigen in der Rangfolge nach § 11. Mehrere gleichrangige Angehörige haften als Gesamtschuldner.

(3) Totgeborene mit einem Geburtsgewicht unter 1000 Gramm oder Fehlgeburten, die nicht bestattet werden, sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Föten und Embryonen sind hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend einzuäschern und auf einem Grabfeld zur Ruhe zu betten, sofern sie nicht rechtmäßig für wissenschaftliche Zwecke benötigt werden. Eltern ist auf Wunsch die Teilnahme an der Beisetzung zu ermöglichen.

(4) Abgetrennte Körperteile, Organe und Teile von Organen, die nicht für Transplantationen, für wissenschaftliche Zwecke oder für die Herstellung von Arzneimitteln benötigt werden, sind hygienisch einwandfrei und pietätvoll zu beseitigen.

(5) Leichen dürfen wissenschaftlichen Zwecken nur zugeführt werden, wenn eine schriftliche Zustimmung der oder des Verstorbenen vorliegt und die Voraussetzungen des § 13 Absätze 1 und 2 vorliegen. Die wissenschaftliche Einrichtung veranlasst die Bestattung der Leiche, sobald sie nicht mehr wissenschaftlichen Zwecken dient.


§ 11 Angehörige

Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind in folgender Rangfolge

  1. die Ehegatten oder die Lebenspartnerin bzw. der Lebenspartner, auch diejenigen im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert am 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639, 2640),
    
    
  2. die ehelichen und nichtehelichen Kinder,
    
    
  3. die Eltern,
    
    
  4. die Geschwister,
    
    
  5. die Enkel.

§ 12 Bestattungsart

(1) Die Bestattung kann als Erdbestattung in Särgen oder Leichentüchern oder als Feuerbestattung erfolgen. Särge, Leichentücher und Urnen sind beizusetzen.

(2) Die Art der Bestattung richtet sich nach dem Willen der oder des Verstorbenen. Ist ein Wille der oder des Verstorbenen nicht bekannt, bestimmen die oder der zur Bestattung Verpflichtete die Bestattungsart. Bestattungen auf behördliche Veranlassung sind anonym oder als Seebestattung nur zulässig, wenn dieser Wunsch von der oder dem Verstorbenen zu Lebzeiten schriftlich dokumentiert wurde.


§ 13 Zulässigkeit der Bestattung

(1) Bestattungen sind zulässig, wenn eine Leichenschau durchgeführt wurde und der Sterbefall durch das zuständige Standesamt beurkundet wurde oder wenn eine Bescheinigung des zuständigen Standesamts über die Anzeige des Todesfalls nach § 7 Absatz 2 der Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), zuletzt geändert am 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639, 2641), vorliegt. Die Erdbestattung von Tot- oder Fehlgeborenen ist zulässig, wenn die Bescheinigung einer bei oder nach dem Geburtsvorgang hinzugezogenen Ärztin oder eines bei oder nach dem Geburtsvorgang hinzugezogenen Arztes darüber vorgelegt wird, dass keine Anhaltspunkte für ein nichtnatürliches Geschehen bestehen.

(2) Die Feuerbestattung nach Maßgabe von § 14 ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatz 1 Satz 1 vorliegen und auf Grund einer zusätzlichen Leichenschau bestätigt worden ist, dass keine Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod bestehen, oder wenn in den Fällen nach § 159 Absatz 1 der Strafprozessordnung die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft zur Bestattung vorliegt.

(3) Die zusätzliche Leichenschau nach Absatz 2 können vornehmen

  1. die zuständige Behörde durch eine Ärztin oder einen Arzt, die oder der die Anerkennung zum Führen der Gebietsbezeichnung öffentliches Gesundheitswesen oder Rechtsmedizin hat,
    
    
  2. eine in § 87 Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung genannte Ärztin oder ein in § 87 Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung genannter Arzt,
    
    
  3. eine Ärztin oder ein Arzt mit besonderen Kenntnissen auf dem Gebiet der Rechtsmedizin, die oder der von der zuständigen Behörde hierfür ermächtigt worden ist.
    
    

Für die Durchführung der zusätzlichen Leichenschau erhält die Ärztin oder der Arzt eine Durchschrift der Todesbescheinigung und, sofern eine Sektion stattgefunden hat, des Sektionsbefundes. Sie oder er kann ergänzende Auskünfte einholen. Die Unterlagen sind für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren. § 2 Absatz 4 und § 4 gelten entsprechend.


§ 14 Feuerbestattung

(1) Leichen dürfen in der Freien und Hansestadt Hamburg nur in zugelassenen Krematorien eingeäschert werden. Der einzelne Leichnam ist in einem Holzsarg einzuäschern.

(2) Die Asche jeder Leiche einschließlich aller nicht verbrennbaren Rückstände ist im Krematorium in ein zu verschließendes Behältnis (Urne) aufzunehmen.

(3) Das Krematorium sorgt für die Beförderung oder Versendung der Urnen zum Beisetzungsort.

(4) Es muss jederzeit festzustellen sein, wo die Urne aufbewahrt wird und um wessen Asche es sich handelt. Die Beförderung oder der Versand einer Urne sind erst zulässig, wenn eine nach dem jeweiligen Landesrecht zulässige Beisetzungsmöglichkeit am Bestimmungsort in geeigneter Weise nachgewiesen worden ist.


§ 15 Krematorien

(1) Krematorien sind Anlagen zur Feuerbestattung. Sie müssen der Achtung vor der Würde der Verstorbenen entsprechen und so beschaffen sein, dass die öffentliche Sicherheit sowie die Gesundheit und das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werden. Die Räume dürfen nicht anderen Zwecken dienen. Es muss eine Leichenhalle (§ 7) vorhanden sein. Das Krematorium muss sich auf einem Friedhof befinden.

(2) Das Krematorium führt über die zur Feuerbestattung eingelieferten Leichen ein Einlieferungsverzeichnis, aus dem sich der vollständige Name der verstorbenen Person, der einliefernden Person und der Tag der Einlieferung ergeben müssen sowie ein Einäscherungsverzeichnis, das folgende Angaben enthalten muss:

  1. Nummer der Einäscherung,
    
    
  2. Name und Vorname der verstorbenen Person,
    
    
  3. Geburtsdatum und Geburtsort,
    
    
  4. Sterbedatum und Sterbeort,
    
    
  5. letzter Wohnort oder gewöhnlicher Aufenthaltsort der verstorbenen Person,
    
    
  6. Tag der Einäscherung,
    
    
  7. Empfängerin oder Empfänger der Asche,
    
    
  8. gegebenenfalls Datum des Versandes der Urne.

Die nach Satz 1 erhobenen Daten sind für die Dauer eines Jahres im Krematorium aufzubewahren.

(3) Die Errichtung und der Betrieb eines Krematoriums bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung ergeht unbeschadet der Rechte Dritter und ersetzt nicht eine nach anderen Rechtsvorschriften notwendige Zulassung. Die Genehmigung ist zu versagen oder kann widerrufen werden, wenn die gesetzlichen Vorschriften nicht eingehalten werden.


§ 16 Beisetzung

(1) Beisetzungen, auch von Urnen in Kolumbarien oder Mausoleen, sind nur auf Friedhöfen zulässig. Die zuständige Behörde kann hiervon in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

(2) Die Beisetzung einer Urne von einem Schiff auf See ist zulässig, wenn dies dem Willen der oder des Verstorbenen entspricht. Die Vorschriften für die Küstengewässer sowie für die Hohe See und die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften für die Seebestattung bleiben unberührt.

(3) Erfolgt die Beisetzung einer Urne nicht innerhalb eines Monats nach der Einäscherung, so soll die zuständige Behörde die Beisetzung in einer Reihengrabstätte veranlassen. Dies gilt nicht, wenn die Beisetzung nachweisbar veranlasst und in nächster Zeit zu erwarten ist. Wer eine Urne in seinem Besitz hat, für die die Beisetzung nicht veranlasst wurde, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. § 10 Absatz 2 gilt entsprechend.


ABSCHNITT 3


Staatliches Friedhofswesen


§  17 Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für die staatlichen Friedhöfe in der Freien und Hansestadt Hamburg und für die von der Hamburger Friedhöfe – Anstalt öffentlichen Rechts – betriebenen Friedhöfe.


§ 18 Widmung, Schließung

(1) Widmung, Schließung und Entwidmung von Friedhöfen werden durch Gesetz geregelt. Die bestehenden Friedhöfe ergeben sich aus der Anlage 1.

(2) Teile von Friedhöfen können aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses von der zuständigen Behörde geschlossen und entwidmet, einzelne Grabstätten aufgehoben werden.

(3) Durch die Schließung eines Friedhofes oder von Friedhofsteilen wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht die Eigenschaft als Ruhestätte verloren. Die Schließung oder Entwidmung von Friedhofsteilen und die Aufhebung einzelner Grabstätten werden öffentlich bekannt gegeben. Bei Wahlgrabstätten werden die Nutzungsberechtigten benachrichtigt, sofern ihre Anschrift der zuständigen Behörde bekannt ist.

(4) Sind bei der Aufhebung Ruhezeiten noch nicht abgelaufen, so sind die in Reihengrabstätten Beigesetzten für die restliche Ruhezeit, die in Wahlgrabstätten Beigesetzten für die restliche Überlassungszeit auf Kosten der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Hamburger Friedhöfe – Anstalt öffentlichen Rechts – in eine andere Grabstätte umzubetten.


§ 19 Verwaltung, vorübergehende Sperrung, Haftung

(1) Die zuständige Behörde hat über Nutzungs- und Beisetzungsrechte auf den Friedhöfen sowie über Bestattungen Buch zu führen und die Aufhebung von Grabstätten und die Schließung und Entwidmung von Teilflächen zu dokumentieren. Die Verarbeitung der Daten und die Übermittlung an andere öffentliche Stellen oder Dritte ist zulässig, wenn es zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

(2) Die zuständige Behörde ist verpflichtet, die allgemeinen Friedhofsanlagen und -einrichtungen unter angemessener Berücksichtigung der Zielsetzungen der Grünpflege, der Gartendenkmalpflege und des Ensembleschutzes zu unterhalten.

(3) Die Freie und Hansestadt Hamburg und die Hamburger Friedhöfe – Anstalt öffentlichen Rechts – haben keine Obhutspflicht für Grabstätten, ihre Ausstattung und Grabgegenstände. Sie sind nicht verpflichtet, Vorkehrungen zur Verhütung von Schäden zu treffen, die durch fremde Personen oder Tiere verursacht werden können.

(4) Der Zugang zu Friedhöfen oder Friedhofsteilen kann zur Abwendung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von der zuständigen Behörde vorübergehend vollständig oder teilweise gesperrt werden.


§ 20 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung Verstorbener und sind Totengedenkstätten.

(2) Die Friedhöfe dienen unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 auch der Gesundheit und Erholung der Bevölkerung.

(3) Die zuständige Behörde kann zulassen, dass Gebäude auf Friedhöfen auch zu anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecken, insbesondere zu sozialen, kulturellen, gewerblichen und öffentlichen Zwecken genutzt werden, sofern diese Nutzungen den Friedhofszweck nicht unangemessen beeinträchtigen.

(4) Absatz 3 gilt für die Nutzung von belegungsfreien und teilentwidmeten Flächen und für aufgehobene Grabstätten (§ 18 Absatz 2) sowie für die Straßen- und Wegenutzung entsprechend.


§ 21 Bestattungsgebräuche

Die Ausübung kirchlicher Amtshandlungen sowie religiöser und weltanschaulicher Gebräuche bei Bestattungen und Totengedenkfeiern wird gewährleistet. Auf den Ablauf anderer Bestattungen ist Rücksicht zu nehmen.


§ 22 Gewerbliche Tätigkeiten

(1) Auf den Friedhöfen dürfen unbeschadet solcher Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit nach § 20 Absätze 3 und 4 zugelassenen Nutzungen stehen, nur solche gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck der Friedhöfe (§ 20 Absätze 1 und 2) dienen.

(2) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen dürfen nur während der von der zuständigen Behörde festgesetzten Zeit unter Wahrung der Würde des Ortes ausgeführt werden. Sie können untersagt werden, wenn die oder der Gewerbetreibende wiederholt gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Rechtsverordnung verstoßen hat.


§ 23 Grabstätten

(1) Leichen und Urnen werden in Reihen-, Wahl- oder Ehrengrabstätten beigesetzt. Es besteht kein Anspruch auf eine der Lage nach bestimmte Grabstätte und auf Unveränderlichkeit ihrer Umgebung. An Grabstätten findet kein Eigentumserwerb statt.

(2) Reihengrabstätten sind einstellige Grabstätten. Sie werden in Grabfeldern der Reihe nach belegt und nur für die Beisetzung einer oder eines Verstorbenen beziehungsweise einer Urne für die Dauer der Ruhezeit vergeben.

(3) Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten zur Beisetzung einer oder eines oder mehrerer Verstorbener oder Urnen. An ihnen wird auf Antrag und nach Zahlung der Überlassungsgebühr für die Dauer von 25 Jahren ein Nutzungsrecht eingeräumt (Überlassungszeit).

(4) Ehrengrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten. Sie werden aus besonderem Anlass auf Beschluss des Senats auf Friedhofsdauer angelegt.

(5) Anonyme Beisetzungen erfolgen in Reihengrabstätten ohne Kennzeichnung. Sie werden vergeben, wenn dies dem Willen der oder des Verstorbenen entspricht.

(6) Die zuständige Behörde kann Flächen für Grabstätten ausweisen, auf denen auf Wunsch der Verstorbenen eine Urne mit der Asche eines Haustieres dem Grab beigegeben werden kann.


§ 24 Wahlgrabstätten

(1) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte umfasst die Befugnis der oder des Berechtigten zu bestimmen, wer auf der Grabstätte beigesetzt werden soll. Bei der erstmaligen Einräumung des Nutzungsrechtes kann die oder der Nutzungsberechtigte auswählen, ob die Grabstätte in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften liegen soll, und die Art und Größe der Grabstätte festlegen. Der Erwerb und die Nutzung von Rechten an Wahlgrabstätten zu gewerblichen Zwecken sind unzulässig.

(2) Die oder der Nutzungsberechtigte soll beim Erwerb des Nutzungsrechtes für den Fall ihres oder seines Ablebens gegenüber der zuständigen Behörde eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Das Einverständnis der oder des Bestimmten ist nachzuweisen.

(3) Stirbt die oder der Nutzungsberechtigte, ohne eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger bestimmt oder das Einverständnis der oder des von ihr oder ihm Bestimmten nachgewiesen zu haben, so wird das Nutzungsrecht von der zuständigen Behörde auf die Angehörigen in der in § 11 festgelegten Rangfolge übertragen. Mit der Übertragung des Nutzungsrechts setzt die zuständige Behörde eine Frist zur Annahme des Nutzungsrechts. Wird die Annahme des Nutzungsrechts nicht innerhalb der gesetzten Frist erklärt, kann die zuständige Behörde das Nutzungsrecht auf die nächste Angehörige oder den nächsten Angehörigen nach Maßgabe der in § 11 festgelegten Rangfolge übertragen. Sind mehrere gleichrangige Personen vorhanden, so haben die älteren Angehörigen den Vorrang vor den jüngeren Angehörigen.

(4) Sind keine Angehörigen vorhanden, so kann die zuständige Behörde das Nutzungsrecht auch auf andere Personen übertragen, wenn ein berechtigtes Interesse am Erhalt der Grabstätte nachgewiesen wird.

(5) Die Nachfolgerin oder der Nachfolger im Nutzungsrecht ist an die Bestimmung von Beisetzungsberechtigten durch vorherige Nutzungsberechtigte gebunden.

(6) Das Nutzungsrecht kann auf Antrag der oder des Nutzungsberechtigten von der zuständigen Behörde auf eine dritte Person übertragen werden. Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Stirbt eine oder einer der in § 11 bezeichneten Angehörigen, deren oder dessen Beisetzung auf der Wahlgrabstätte noch nicht bestimmt ist, und ist die oder der Nutzungsberechtigte nicht spätestens vier Tage vor der Beisetzung der Leiche oder innerhalb eines Monats nach der Einäscherung erreichbar, so kann jeder der in § 11 bezeichneten Angehörigen bestimmen, dass die oder der verstorbene Angehörige auf der Wahlgrabstätte beigesetzt werden darf. Bei voneinander abweichenden Erklärungen der Angehörigen gilt die Rangfolge des § 11.


§ 25 Gestaltung der Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind so zu gestalten und der Umgebung anzupassen, dass die Würde und die historisch gewachsenen Strukturen des Friedhofes gewahrt werden. Auf charakteristische Grabfelder und geschichtlich oder künstlerisch bedeutende Grabmale ist Rücksicht zu nehmen. Grabhügel sind nicht zulässig. Näheres regeln die für die jeweilige Grabstätte geltenden Bepflanzungs- und Gestaltungsvorschriften.

(2) Die zuständige Behörde kann Grabfelder einrichten, in denen zusätzliche Gestaltungsvorschriften zu beachten sind.


§ 26 Grabmale

(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedürfen der schriftlichen Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Grabmal den geltenden Bestimmungen entspricht, die Gebühr für die spätere Entsorgung des Grabmales entrichtet worden ist und dem Vorhaben keine anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

(2) Das Grabmal ist, wenn seine Größe es erfordert, auf einem Fundament zu errichten und darauf so zu befestigen, dass es dauerhaft standsicher ist und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken kann.

(3) Die zuständige Behörde kann für geschichtlich oder künstlerisch bedeutende Grabmale besondere Erhaltungspflichten gegenüber der oder dem Nutzungsberechtigten festlegen.

(4) Die nach § 27 Absatz 1 Satz 2 Verpflichteten sind dafür verantwortlich, dass das Grabmal sich dauernd in verkehrssicherem Zustand befindet. Eine Aufforderung zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit eines Grabmales darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn die Anschrift der oder des Nutzungsberechtigten nicht bekannt ist.

(5) Zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit kann das Grabmal von der zuständigen Behörde auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten umgelegt werden.

(6) Wird ein Grabmal im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, so kann die zuständige Behörde die Beseitigung des Grabmales anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für sonstige auf der Grabstätte befindliche Sachen (Grabgegenstände) entsprechend.


§ 27 Grabpflege

(1) Grabstätten sind zu pflegen. Bei Wahlgrabstätten obliegt die Grabpflege der oder dem Nutzungsberechtigten, bei Reihengrabstätten mit Ausnahme der anonymen Reihengrabstätten obliegt sie der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber der Bestattung. Die nach Satz 2 Verpflichteten können Dritte mit der Ausführung der Pflegearbeiten beauftragen; ihre Verpflichtung bleibt davon unberührt.

(2) Bei allen Grabstätten führt die zuständige Behörde die Erstherrichtung und die Mindestunterhaltung auf Kosten derjenigen oder desjenigen aus, die oder der das Nutzungsrecht erworben oder die Bestattung veranlasst hat. Die Kosten sind für die Dauer der Überlassungszeit im Voraus zu entrichten.

(3) Kommen die nach Absatz 1 Satz 2 Verpflichteten ihrer Pflegeverpflichtung trotz Aufforderung und Fristsetzung durch die zuständige Behörde nicht nach, so kann die zuständige Behörde auf ihre Kosten den Aufwuchs entfernen, eine Rasenanlage herstellen und bis zum Ablauf der Überlassungszeit unterhalten. Ist die Anschrift der oder des Verpflichteten nicht bekannt, so kann die Aufforderung nach Satz 1 öffentlich bekannt gegeben werden.

(4) Ehrengrabstätten werden von der zuständigen Behörde gepflegt.


§ 28 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen und Urnen beträgt 25 Jahre. Sie beginnt mit der Beisetzung.

(2) Vor Ablauf der Ruhezeit darf eine Grabstätte nicht neu belegt werden. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.


§ 29 Umbettung

(1) Die Umbettung von Leichen und Urnen während der Ruhezeit ist nicht zulässig. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn ein die Störung der Totenruhe rechtfertigender wichtiger Grund vorliegt.

(2) Ist eine Erlaubnis nach Absatz 1 erteilt, so wird die Umbettung einer Leiche oder Urne von der zuständigen Behörde durchgeführt. Leichen dürfen nur in den Monaten November bis März umgebettet werden.

(3) Mit der Umbettung beginnt keine neue Ruhezeit.

(4) Das Herausnehmen von Urnen anlässlich der Beisetzung einer Leiche in einer Wahlgrabstätte und die anschließende Beisetzung der Urnen auf derselben Grabstelle ist keine Umbettung.

(5) Nach einer Umbettung kann auf das Nutzungsrecht an der unbelegten Wahlgrabstätte verzichtet werden. Reihengrabstätten können nur dann zurückgegeben werden, wenn eine Wiederbelegung möglich ist. Auf Antrag werden die für die Nutzung der Grabstätte entrichteten Gebühren für verbleibende volle Jahre anteilig erstattet.


§ 30 Verlängerung der Nutzungsrechtes

(1) Bei jeder Beisetzung in einer Wahlgrabstätte ist das Nutzungsrecht für die Wahlgrabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit der beizusetzenden Leiche oder Urne zu verlängern.

(2) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte ist auf Antrag der oder des Nutzungsberechtigten bis zu 25 Jahren zu verlängern. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.

(3) Die zuständige Behörde kann eine Verlängerung der Überlassungszeit mit Auflagen versehen, wenn die oder der Nutzungsberechtigte ihrer bzw. seiner Pflegeverpflichtung nicht nachgekommen ist oder nicht für die Standsicherheit des Grabmales gesorgt hat.


§ 31 Ablauf von Rechten

(1) Nach Ablauf der Ruhezeit von Leichen und Urnen in Reihengrabstätten, bei Wahlgrabstätten nach Erlöschen des Nutzungsrechts, werden die Grabmale und Grabgegenstände von der zuständigen Behörde mit Ausnahme der Pflanzen der oder dem Berechtigten auf Antrag ausgehändigt. Der Ablauf der Ruhezeit oder das Erlöschen des Nutzungsrechtes und die von der zuständigen Behörde bestimmte Frist für einen Antrag auf Aushändigung sind mindestens ein halbes Jahr vorher öffentlich bekannt zu geben.

(2) Ist eine Grabstätte ein Denkmal im Sinne von § 4 des Denkmalschutzgesetzes vom 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142) in der jeweils geltenden Fassung oder wird es von der zuständigen Behörde als denkmalschutzwürdig eingeschätzt, ist das Entfernen des Grabmales oder anderer zum Schutzgut gehörender Grabgegenstände nur mit Zustimmung der für den Denkmalschutz zuständigen Behörde zulässig. Diese gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb Jahresfrist die Aufnahme in die Denkmalliste oder die Bestätigung der Denkmalwürdigkeit erfolgt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit oder nach Erlöschen des Nutzungsrechtes an Grabstätten wird die zuständige Behörde nur für die Verkehrssicherheit des Grabmales verantwortlich. Grabmale und Grabgegenstände, für die kein Antrag auf Aushändigung gestellt wird und die nicht Denkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes sind, gehen in das Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg über.


ABSCHNITT 4


Friedhöfe anderer Träger


§  32 Kirchliche Friedhöfe

(1) In der Freien und Hansestadt Hamburg bestehen die aus der Anlage 2 ersichtlichen Friedhöfe der Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts (kirchliche Friedhöfe).

(2) Die Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts dürfen im Rahmen des geltenden Rechts neue Friedhöfe einrichten sowie ihre Friedhöfe verändern und schließen.

(3) Die Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts erlassen für ihre Friedhöfe Friedhofsordnungen und Friedhofsgebührenordnungen; sie können diese Ordnungen im Amtlichen Anzeiger bekannt machen.

(4) Die Ruhezeit auf kirchlichen Friedhöfen beträgt mindestens 25 Jahre. Sie beginnt mit der Beisetzung. Auf Antrag des Friedhofsträgers kann die zuständige Behörde für den gesamten Friedhof eine Ruhezeit unter 25 Jahren oder für einzelne Grabstellen eine Belegung vor Ablauf der Ruhezeit zulassen, wenn gesundheitliche Gefahren auszuschließen sind.

(5) Die zuständige Behörde kann kirchliche Friedhöfe oder Friedhofsteile schließen, wenn gesundheitliche Gefahren für die Umgebung zu befürchten sind.

(6) Die Friedhofsgebühren werden auf Antrag des Friedhofsträgers im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Körperschaft, zu deren Gunsten vollstreckt wird, hat der Freien und Hansestadt Hamburg die Kosten der Verwaltungsvollstreckung (Gebühren und Auslagen) zu erstatten, die durch Zahlung der Pflichtigen nicht gedeckt werden.


ABSCHNITT 5


Verordnungsermächtigung, Überwachung, Überleitungs- und Schlussvorschriften


§  33 Verordnungsermächtigung

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen

  1. über die Beschaffenheit und Verwendung von Särgen, Leichentüchern, Leichenhüllen, Leichenbekleidung und Urnen sowie das Öffnen der Särge,
    
    
  2. über die Anforderungen an Krematorien und Leichenhallen und ihren Betrieb,
    
    
  3. für die staatlichen Friedhöfe über
    a) das Verhalten auf den Friedhöfen einschließlich der Benutzung von Kraftfahrzeugen,
    b) die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Grabstätten,
    c) das Anbieten von Waren und Diensten auf den Friedhöfen
    d) die Beschaffenheit der Sarg- und Grabschmuckes
    e) die Größe der Särge und Urnen
    f) die Durchführung der Bestattungen, insbesondere die Benutzung der Leichenhalle und Feierräume und ihrer Einrichtungen sowie das Ausheben und Verfüllen von Gräber,
    g) die Größe und Belegung der Grabstätten sowie über weitere Beisetzungen während der Ruhezeit,
    h) die  Gestaltung von Grabstätten in bestimmten Grabfeldern, insbesondere über Grabausstattung und über Größe, Material, Schriftzeichen und Symbole der Grabmale (zusätzliche Gestaltungsvorschriften) sowie die Einhaltung der technischen Anforderungen an Grabmale,

    
    
  4. über die Herkunft von Grabsteinen und Grabeinfassungen: besteht ein auch für Grabsteine und Grabeinfassungen geeignetes Nachweissystem für Produkte, die aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des Übereinkommens 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) vom 17. Juni 1999 hergestellt sind, kann in der Verordnung vorgesehen werden, dass nur Grabsteine und Grabeinfassungen verwendet werden dürfen, für die entsprechende Nachweise vorgelegt werden.

§ 34 Überwachung, behördliche Befugnisse, Duldungspflichten

(1) Die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen unterliegt der Überwachung durch die zuständige Behörde. Sie kann im Rahmen dieser Aufgabe die zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlichen Anordnungen treffen.

(2) Zur Ausführung und Überwachung der Vorschriften dieses Gesetzes sind Beschäftigte und Beauftragte der zuständigen Behörde berechtigt, Bestattungseinrichtungen, Leichenhallen, Krematorien, Friedhöfe, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie Leichenfahrzeuge zu betreten und zu besichtigen. Die Inhaberinnen und Inhaber der in Satz 1 genannten Einrichtungen, Anlagen, Räume und Fahrzeuge haben die Amtshandlungen zu dulden und den Zugang zu ermöglichen. Sie sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.


§ 35 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 als Leiterin oder Leiter einer Einrichtung nicht sicherstellt, dass die Leichenschau unverzüglich vorgenommen wird,
    
    
  2. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 2 als anzeigepflichtige Person die Leichenschau nicht unverzüglich veranlasst,
    
    
  3. entgegen § 1 Absatz 3 oder § 2 Absatz 1 oder 2 als Ärztin oder Arzt die Leichenschau nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der erforderlichen Weise vornimmt,
    
    
  4. entgegen § 2 Absatz 4 oder § 3 Absatz 3 Satz 4 als Ärztin oder Arzt die Polizei oder die Staatsanwaltschaft nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt,
    
    
  5. entgegen § 2 Absatz 5 oder § 3 Absatz 3 Satz 4 als Ärztin oder Arzt nicht dafür sorgt, dass eine Leiche mit einem Hinweis auf eine übertragbare Krankheit gekennzeichnet wird,
    
    
  6. entgegen § 3 Absatz 1 als Ärztin oder Arzt eine Todesbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausstellt oder entgegen § 3 Absatz 3 Satz 2 eine Todesbescheinigung nicht oder nicht richtig ergänzt oder berichtigt oder die ergänzte oder berichtigte Todesbescheinigung nicht der zuständigen Behörde übersendet,
    
    
  7. entgegen § 3 Absatz 5 Satz 3 personenbezogene Angaben für andere Zwecke verwendet,
    
    
  8. entgegen § 4 oder § 13 Absatz 3 Satz 5 eine Auskunft nicht oder nicht richtig erteilt,
    
    
  9. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 eine Leiche nicht unverzüglich in eine Leichenhalle überführt,
    
    
  10. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 eine Leiche nicht unverzüglich zur Bestattung an einen Ort außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg überführt,
    
    
  11. entgegen § 7 Absatz 1 die Aufbewahrung einer Leiche in nicht ordnungsgemäßen Räumlichkeiten durchführt, entgegen § 7 Absatz 2 das Aufbewahren von Leichen nicht vorschriftsgemäß dokumentiert oder entgegen § 7 Absatz 3 eine Leichenhalle, die mit einer Kühleinrichtung ausgestattet ist, ohne Genehmigung betreibt,
    
    
  12. entgegen § 8 Absatz 1 für die Beförderung einer Leiche im Straßenverkehr ein Fahrzeug benutzt, der hierfür nicht eingerichtet ist oder der nicht ausschließlich für Bestattungszwecke verwendet wird oder eine Leiche in einem Anhänger an einem Kraftfahrzeug befördert,
    
    
  13. entgegen § 9 eine Leiche ausgräbt,
    
    
  14. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 4, erster Halbsatz als Verwahrerin oder Verwahrer der Leiche nicht innerhalb von zehn Tagen nach Feststellung des Todes dieses unverzüglich anzeigt,
    
    
  15. entgegen § 14 Absatz 1 die Einäscherung einer Leiche außerhalb eines zugelassenen Krematoriums vornimmt oder entgegen Absatz 2 die Asche nicht einschließlich aller nicht verbrennbaren Rückstände in die Urne gibt,
  16. entgegen § 15 Absatz 1 ein Krematorium nicht vorschriftsgemäß betreibt, entgegen § 15 Absatz 2 das Einlieferungs- oder Einäscherungsverzeichnis nicht ordnungsgemäß führt oder entgegen § 15 Absatz 3 ein Krematorium ohne Genehmigung betreibt,
    
    
  17. entgegen § 16 eine Beisetzung außerhalb von Friedhöfen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde vornimmt,
    
    
  18. entgegen § 24 Absatz 1 Satz 3 Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten zu gewerblichen Zwecken erwirbt oder nutzt,
    
    
  19. einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für bestimmte Tatbestände auf diese Vorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10000 Euro geahndet werden.


§ 36 Überleitungsvorschriften

(1) Die Anforderungen des § 7 gelten für Leichenhallen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes im Wege der Ausnahmegenehmigung nach § 6 Absatz 1 Satz 3 des Bestattungsgesetzes vom 14. September 1988 (HmbGVBl. S. 167), zuletzt geändert am 3. Juli 2018 (HmbGVBl. S. 217), zugelassen waren, ab dem 1. Januar 2021.

(2) Die Genehmigung für die Krematorien der Hamburger Friedhöfe – Anstalt öffentlichen Rechts – auf den Friedhöfen Ohlsdorf und Öjendorf gilt als erteilt.

(3) Für vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetretene Todesfälle richten sich die Rechte und Pflichten von Angehörigen nach bisherigem Recht.

(4) Bei Grabstätten auf staatlichen Friedhöfen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes für die Bestattung bestimmter Personen oder Personengruppen ohne zeitliche Begrenzung bis zur Beisetzung des letzten Berechtigten überlassen worden sind, erlischt das Nutzungsrecht mit Ablauf der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Urne. Hat auf einer solchen Grabstätte seit 1. April 1970 keine Beisetzung mehr stattgefunden und sind die Ruhezeiten sämtlicher beigesetzten Leichen oder Urnen abgelaufen, ist das Nutzungsrecht mit Ablauf des 31. Oktober 2001 erloschen. Die zuständige Behörde verlängert das Nutzungsrecht auf Antrag unentgeltlich, bis alle Berechtigten, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über die Gemeindefriedhöfe vom 1. November 1948 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2134-a) auf der Grabstätte hätten beigesetzt werden können, beigesetzt worden sind und deren Ruhezeit abgelaufen ist.

(5) Bei Grabstätten auf staatlichen Friedhöfen, die vor dem 1. April 1970 auf begrenzte Zeit überlassen worden sind, ist das Nutzungsrecht mit Ablauf der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Urne, spätestens jedoch am 31. Dezember 1995 erloschen. Die zuständige Behörde verlängert das Nutzungsrecht auf Antrag unentgeltlich, soweit die weitere Überlassungszeit in den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2020 fällt.

(6) Bei Grabstätten nach Absatz 5 ist auf Antrag des Nutzungsberechtigten eine Änderung der Größe der Grabstätte zulässig.


§ 37 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetzes wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.


§ 38 Inkraftreten

(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des vierten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt das Bestattungsgesetz vom 14. September 1988 (HmbGVBl. S. 167) in der geltenden Fassung außer Kraft.

(2) Die Bestattungsverordnung vom 20. Dezember 1988 (HmbGVBl. S. 303), zuletzt geändert am 12. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 379), gilt als auf Grund von § 33 dieses Gesetzes erlassen.

Ausgefertigt Hamburg, den 30. Oktober 2019.
Der Senat


Bitte beachten Sie, dass die Darstellung der  Bestattungsgesetze keine anwaltliche Beratung darstellt.
Sie dient lediglich der allgemeinen Information und kann nicht den Rat eines Rechtsanwaltes ersetzen.
Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Aktualität der Angaben übernommen.
Stand 25.10.2023

Bestattungsgesetz Hessen

Hessen liegt mittig in Deutschland und ist ein sehr dicht besiedeltes und wirtschaftlich starkes Bundesland. Hier leben etwa 6 Millionen Einwohner auf etwa  20.000 km². Die Hauptstadt Hessens ist Wiesbaden. Hessens schöne Landschaft ist sowohl durch Beckenlandschaften als auch Mittelgebirge geprägt, man findet hier den Odenwald, das Rhön- und Taunusgebirge oder den Vogelsberg, aber auch Teile des Oberrheinischen-Tieflandes mit Teilen des rheinischen Schiefergebirges. Hessen verfügt kaum über natürliche Seen, bietet aber einige sehr schöne Stauseen und künstlich geschaffene Baggerseen. Das Rhein-Main-Gebiet besitzt die zweitgrößte Industriedichte Deutschlands. Nennenswert ist die chemische und pharmazeutische Industrie und der  Maschinen- und Fahrzeugbau. Frankfurt am Main ist als Bankenplatz von internationaler Bedeutung. Dabei ist nicht nur an die Europäische Zentralbank und die Deutsche Bundesbank zu denken, sondern in Frankfurt haben Geschäftsbanken wie z.B. die Deutsche  Bank oder  die Commerzbank ihren Hauptsitz. Frankfurt ist auch der bedeutendste Ort der Deutschen Börse AG. Der internationale Flughafen in Frankfurt ist von wirtschaftlicher Bedeutung für die Region. Weiterhin ist Hessen auch ein wichtiger Bildungs- und Forschungsstandort mit seinen vielen Hochschulen und Universitäten und den zahlreichen Studenten.

Hier möchten wir Sie über die Bestattungsgesetze in Hessen informieren.


Erster Abschnitt


Friedhöfe und Feuerbestattungsanlagen


§  1 Friedhofszweck

Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.


§ 2 Friedhöfe der Gemeinden

(1) Das Friedhofswesen obliegt den Gemeinden als Selbstverwaltungsangelegenheit. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können sie sich Dritter bedienen.

(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, Friedhöfe anzulegen, zu unterhalten und zu erweitern, wenn hierfür ein öffentliches Bedürfnis besteht. § 121 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung bleibt hinsichtlich Leistungen, die auch von privatwirtschaftlich tätigen Unternehmen erbracht werden können, unberührt.

(3) Sie regeln die Benutzung der Friedhöfe nach Maßgabe dieses Gesetzes durch Satzung (Friedhofsordnung). Es sollen von Gestaltungsvorschriften ausgenommene Friedhofsteile geschaffen werden.

(4) Auf den Friedhöfen ist die Bestattung der Einwohnerinnen und Einwohner sowie der Personen zu gestatten, die innerhalb der Gemeinde verstorben sind. Dies gilt auch für frühere Einwohnerinnen und Einwohner, die zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben.

(5) Sind innerhalb des Gemeindegebiets nur Friedhöfe von Kirchen, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften vorhanden und entspricht die Bestattung auf einem solchen Friedhof nicht dem Willen der verstorbenen Person oder ihrer Angehörigen, so ist die Bestattung auf dem Friedhof einer benachbarten Gemeinde zu gestatten.

(6) Den Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften steht es frei, im Rahmen dieses Gesetzes bei Bestattungen und Totengedenkfeiern entsprechend ihren Ordnungen und Bräuchen zu verfahren.


§ 3 Friedhöfe der Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften

(1) Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können zur Bestattung ihrer Mitglieder und deren Angehörigen Friedhöfe in eigener Verwaltung anlegen, unterhalten und erweitern.

(2) Wenn ein anderer zur Bestattung geeigneter Friedhof innerhalb des Gemeindegebiets nicht vorhanden ist, ist auf diesen Friedhöfen auch die Bestattung Verstorbener zu gestatten, die keiner oder einer anderen Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft angehört haben.

(3) Bestattungs- und Totengedenkfeiern sowie die Grabmalgestaltung dürfen das religiöse oder weltanschauliche Empfinden des Friedhofsträgers nicht verletzen.


§ 4 Friedhofszwang

(1) Verstorbene sind auf öffentlichen Friedhöfen zu bestatten.

(2) Die Bestattung außerhalb öffentlicher Friedhöfe kann nur erlaubt werden, wenn dies mit Rücksicht auf besondere persönliche oder örtliche Verhältnisse gerechtfertigt erscheint, das vorgesehene Grundstück zur Bestattung geeignet und die ordnungsmäßige Grabpflege mindestens für die Dauer der Ruhefrist (§ 6 Abs. 2) gesichert ist. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden. Erlaubnisbehörde ist das Regierungspräsidium Kassel.


§ 5 Anlegen und Erweitern von Friedhöfen

(1) Friedhöfe dürfen neu angelegt oder erweitert werden, wenn

  1. der Friedhofszweck (§ 1) gewahrt ist,
    
    
  2. Erfordernisse der Landesplanung und des Städtebaus nicht entgegenstehen und
    
    
  3. außer bei nur geringfügigen Erweiterungen die Friedhofsfläche durch Bebauungsplan festgesetzt ist.

(2) Friedhöfe müssen nach ihrer örtlichen Lage, ihrer Bodenbeschaffenheit und ihrer baulichen Gestaltung den gesundheitlichen und kulturellen Belangen der Bevölkerung sowie den Belangen des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässerschutzes, Rechnung tragen. Sie müssen umfriedet und als Friedhöfe erkennbar sein.

(3) Vor der Entscheidung über das Anlegen und Erweitern von Friedhöfen ist ein bodenkundliches Sachverständigengutachten zur Einhaltung der Anforderungen des Abs. 2 einzuholen. Das Gutachten soll einen begründeten Vorschlag zur Dauer der Ruhefristen (§ 6 Abs. 2) enthalten.

(4) Auf größeren Friedhöfen soll in der Regel eine Leichenhalle vorgesehen werden.


§ 6 Grabstätten und Ruhefristen

(1) Grabstätten müssen so beschaffen sein, dass die menschliche Gesundheit durch die Verwesung nicht gefährdet werden kann.

(2) Die Fristen, in denen eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf (Ruhefristen), sind unter Berücksichtigung der Verwesungsdauer nach den im Einzelfall gegebenen Boden- und Grundwasserverhältnissen festzusetzen, betragen jedoch mindestens 15 Jahre.

(3) Nach Ablauf der Ruhefrist aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener sind in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs zu bestatten.


§ 6a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

(1) Der Friedhofsträger kann durch Satzung bestimmen, dass Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein nur aufgestellt werden dürfen, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1291) hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

(2) Der Nachweis im Sinne von Abs. 1 Satz 1 kann erbracht werden durch

  1. eine lückenlose Dokumentation, aus der sich ergibt, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein ausschließlich in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt worden sind, oder
    
    
  2. die schriftliche Erklärung einer Organisation, in der diese versichert, dass
    a) die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgt ist,
    b) dies durch sachkundige und unabhängige Kontrolleure regelmäßig und unangemeldet vor Ort überprüft wird und
    c) sie selbst weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel beteiligt ist, oder

    
    
  3. soweit die Vorlage eines Nachweises nach Nr. 1 und 2 unzumutbar ist, die schriftliche Erklärung des Letztveräußerers, in der dieser
    a) versichert, dass ihm keine Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die verwendeten Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein unter schlimmsten Formen von Kinderarbeit hergestellt worden sind, und
    b) darlegt, welche Maßnahmen von ihm ergriffen wurden, um die Verwendung von nach Abs. 1 verbotenen Grabsteinen und Grabeinfassungen zu vermeiden.

(3) Eines Nachweises im Sinne des Abs. 1 Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. März 2019 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.


§ 7 Schließung und Entwidmung der Friedhöfe

(1) Friedhöfe oder Friedhofsteile dürfen nach ihrer Schließung (Verbot weiterer Bestattungen) frühestens mit Ablauf sämtlicher Ruhefristen entwidmet und anderen Zwecken zugeführt werden.

(2) Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.

(3) Friedhöfe oder Friedhofsteile, die eine Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft nach § 3 in eigener Verwaltung unterhält, ohne Eigentümerin des Friedhofsgrundstücks zu sein, dürfen nur mit deren Zustimmung anderen Zwecken zugeführt werden. Versagt sie ihre Zustimmung, so hat sie den Eigentümer für die hierdurch eintretenden Vermögensnachteile zu entschädigen.

(4) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Betrag, der erforderlich ist, um ein anderes Grundstück entsprechend zu benutzen oder zu gebrauchen. Der Eigentümer kann anstelle der Entschädigung nach Satz 1 gegen Übertragung des Grundstückseigentums eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswertes fordern, den das Grundstück hätte, wenn es anderen Zwecken zugeführt werden könnte. Die Entschädigungspflicht entfällt, soweit der Eigentümer aus einem besonderen Rechtsgrund verpflichtet ist, das Grundstück für den Friedhofszweck zur Verfügung zu stellen.

(5) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses kann das Regierungspräsidium Kassel Friedhöfe oder Friedhofsteile nach Anhörung des Friedhofsträgers schließen und Umbettungen anordnen, ohne an Ruhefristen gebunden zu sein.

(6) Die Inhaberinnen oder Inhaber von Nutzungsrechten sind für Vermögensnachteile durch Maßnahmen nach Abs. 5 zu entschädigen. Entsprechendes gilt für Vermögensnachteile des Friedhofsträgers, soweit er nicht ohnehin zur Anlage oder Erweiterung von Friedhöfen verpflichtet ist. Zur Leistung der Entschädigung ist das Land oder, wenn durch die Maßnahmen eine Dritte oder ein Dritter begünstigt wird, die oder der Begünstigte verpflichtet. Abs. 4 gilt entsprechend.


§ 8 Errichtung und Betrieb von Feuerbestattungsanlagen

(1) Feuerbestattungsanlagen müssen so beschaffen sein und so betrieben werden, dass keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere für die Gesundheit und die Belange der Strafrechtspflege, zu befürchten sind und die Würde der Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden.

(2) Für die Feuerbestattungsanlage muss eine Leichenhalle vorhanden sein, in der die Verstorbenen vor der Einäscherung untergebracht werden können.

(3) Feuerbestattungsanlagen sollen nur auf Friedhöfen oder auf Flächen errichtet werden, die im Bebauungsplan gesondert dafür ausgewiesen sind.


Zweiter Abschnitt


Bestattung

§  9 Schutz der Gesundheit und der Totenruhe

(1) Leichen sind so zu behandeln, einzusargen, zu befördern und zu bestatten, dass die menschliche Gesundheit nicht gefährdet werden kann, keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere für die Belange der Strafrechtspflege, zu befürchten sind, die Würde der Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden und die Totenruhe nicht mehr als unumgänglich gestört wird. § 18 Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt.

(2) Leiche im Sinne dieses Gesetzes ist der Körper eines Menschen,

  1. der sichere Zeichen des Todes (Totenstarre, Totenflecken, Fäulniserscheinungen) aufweist oder bei dem mit dem Leben unvereinbare Verletzungen oder der Hirntod festgestellt werden und
    
    
  2. bei dem der körperliche Zusammenhang durch den Verwesungsprozess noch nicht völlig aufgehoben ist.

Leiche im Sinne dieses Gesetzes ist auch der Körper eines

  1. neugeborenen Kindes, bei dem nach der Scheidung vom Mutterleib entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt
    
    
  2. tot geborenen Kindes, das mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurde.

Leblose Teile eines menschlichen Körpers gelten als einer Leiche zugehörig, wenn ohne sie ein Weiterleben des Individuums unmöglich wäre.

§ 10 Leichenschau

(1) Vor der Bestattung muss eine Leichenschau durchgeführt werden (Erste Leichenschau). Leichenschau ist die durch eine Ärztin oder einen Arzt durchzuführende Untersuchung der verstorbenen Person zum Zwecke der Feststellung

  1. des Todes,
    
    
  2. des Todeszeitpunktes oder, falls dies nicht möglich ist, des Todeszeitraums oder des Auffindungszeitpunktes der Leiche,
    
    
  3. der wahrscheinlichen Todesursache und
    
    
  4. der Todesart (natürlicher Tod, nicht natürlicher Tod oder ungeklärt).

(2) Die Leichenschau ist unverzüglich vorzunehmen.

(3) Die vollständig entkleidete Leiche ist sorgfältig zu untersuchen; es sind dabei alle Körperregionen, einschließlich der Körperöffnungen, der Augenbindehäute, des Rückens und der behaarten Kopfhaut, zu untersuchen. Die Bekleidung ist an der verstorbenen Person zu belassen, sobald sich Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod ergeben.

(4) Die Leichenschau ist an dem Ort durchzuführen, an dem die verstorbene Person aufgefunden wurde; die Leiche soll vor der Leichenschau und während einer Unterbrechung der Leichenschau nicht verlagert werden. Dies gilt nicht, wenn die Durchführung der Leichenschau an diesem Ort nicht angemessen, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Der Ärztin oder dem Arzt, die oder der die Leichenschau durchführt, ist das Betreten von Grundstücken und Räumen zur Durchführung der Leichenschau zu gestatten. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 8 der Verfassung des Landes Hessen) wird insoweit eingeschränkt.

(5) Zur Leichenschau verpflichtet sind

  1. auf Verlangen jede niedergelassene Ärztin und jeder niedergelassene Arzt und
    
    
  2. Ärztinnen und Ärzte eines Krankenhauses oder sonstigen Anstalt für Sterbefälle in diesem Krankenhaus oder in dieser Anstalt.

Nimmt keine Ärztin oder kein Arzt nach Satz 1 die Leichenschau vor oder fordert das Gericht, die Staatsanwaltschaft oder eine Polizeidienststelle zur Leichenschau auf, ist diese von einer Ärztin oder einem Arzt des für den Auffindungsort zuständigen Gesundheitsamts durchzuführen.

(6) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Tod in ursächlichem Zusammenhang mit einer ärztlichen Maßnahme eingetreten ist, darf die Ärztin oder der Arzt, die oder der diese Maßnahme veranlasst oder durchgeführt hat, die Leichenschau nicht durchführen.

(7) Im Rettungsdienst eingesetzte Notärztinnen und Notärzte sind während ihres Einsatzes nicht zur Vornahme der Leichenschau verpflichtet. Sie haben jedoch den Tod festzustellen und eine vorläufige Todesbescheinigung nach dem durch Rechtsverordnung nach § 28a festgelegten Vordruckmuster auszustellen sowie unter den Voraussetzungen des § 11 eine Unterrichtung der Polizei oder der Staatsanwaltschaft zu veranlassen.

(8) Über die Leichenschau ist ein Leichenschauschein nach dem durch Rechtsverordnung nach § 28a festgelegten Vordruckmuster auszustellen; die Ausstellung darf erst erfolgen, wenn der Tod festgestellt worden ist. Der Leichenschauschein besteht aus einem nicht vertraulichen und einem vertraulichen Teil. Der vertrauliche Teil umfasst einen selbstdurchschreibenden Vordrucksatz mit insgesamt fünf Blättern, von denen eines für die Ärztin oder den Arzt, eines für das Statistische Landesamt, eines für den Fall der Zweiten Leichenschau und gegebenenfalls Obduktion sowie zwei für das Gesundheitsamt bestimmt sind. Das Blatt für das Statistische Landesamt darf nicht die Namen der verstorbenen Person und keine Angaben darüber, durch wen diese zuletzt behandelt wurde, enthalten. Der Leichenschauschein ist verschlossen einer nach § 13 sorgepflichtigen Person auszuhändigen. Der Leichenschauschein ist dem für die Beurkundung des Sterbefalls zuständigen Standesamt vorzulegen; der vertrauliche Teil wird von dort jeweils an die in Satz 2 und Abs. 9 Satz 2 genannten Stellen, der nicht vertrauliche Teil nach der Beurkundung des Sterbefalls an die Friedhofsverwaltung weitergeleitet. In den Fällen des § 159 Abs. 1 der Strafprozessordnung darf die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder die Amtsrichterin oder der Amtsrichter den Leichenschauschein öffnen.

(9) Ist eine Feuerbestattung beabsichtigt, sind Todesursache und Todesart in einer weiteren Leichenschau (Zweite Leichenschau) zu überprüfen. Die Zweite Leichenschau ist durch eine Ärztin oder einen Arzt eines öffentlichen rechtsmedizinischen Instituts oder durch eine Ärztin oder einen Arzt, die oder der von der Leiterin oder dem Leiter eines öffentlichen rechtsmedizinischen Instituts beauftragt wurde, vorzunehmen. Ist dieses nicht möglich, ist die Zweite Leichenschau durch eine Ärztin oder einen Arzt des für den Ort der Einäscherung zuständigen Gesundheitsamts vorzunehmen. Die Person, welche die Erste Leichenschau durchgeführt hat, darf nicht die Zweite Leichenschau vornehmen. Über die Zweite Leichenschau ist eine Bescheinigung nach dem durch Rechtsverordnung nach § 28a festgelegten Vordruckmuster auszustellen. Lassen sich auch durch die Zweite Leichenschau Zweifel an der Todesart nicht beseitigen, ist nach § 11 zu verfahren.

(10) Eine Zweite Leichenschau ist auch durchzuführen, wenn die Leiche an einen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befördert werden soll. Satz 1 gilt entsprechend im Fall einer Überführung in andere Länder der Bundesrepublik Deutschland zum Zwecke der Einäscherung, sofern dort eine Zweite Leichenschau im Sinne des Abs. 9 nicht vorgeschrieben ist.

(11) Angehörige, Hausgenossinnen und Hausgenossen, Personen, die die verstorbene Person gepflegt haben, Ärztinnen und Ärzte, die die verstorbene Person behandelt haben, und Personen, die beim Tod anwesend waren, sind auf Verlangen der Ärztin oder des Arztes, die oder der die Leichenschau durchführt, verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 11 Mitteilungspflichten bei einem nicht natürlichen Tod

(1) Ergeben sich vor oder bei der Leichenschau nach § 10 Anhaltspunkte dafür, dass der Tod durch

  1. eine Selbsttötung,
    
    
  2. einen Unfall oder
    
    
  3. eine äußere Einwirkung, bei der ein Verhalten dritter Personen ursächlich gewesen sein kann,

eingetreten ist (nicht natürlicher Tod), so ist unverzüglich die Polizei oder die Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen und darauf hinzuwirken, dass bis zu deren Eintreffen keine Veränderungen an der Leiche und deren Umgebung vorgenommen werden.

(2) Alle an der Leiche, an ihrer Lage oder am Auffindungsort vorgenommenen Veränderungen sind der Polizei oder Staatsanwaltschaft mitzuteilen. Kann deren Eintreffen nicht abgewartet werden, sind die eingetretenen und vorgenommenen Veränderungen sowie der Zustand der Leiche beim Verlassen des Auffindungsortes zu dokumentieren; dies kann auch elektronisch oder bildlich erfolgen.

(3) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend bei

  1. ungeklärter Todesart,
    
    
  2. einer unbekannten Person oder wenn die Identität nicht sicher aufgeklärt werden kann,
    
    
  3. einem Tod im amtlichen Gewahrsam,
    
    
  4. einem Tod eines Kindes oder Jugendlichen, wenn keine den Tod zweifelsfrei erklärende Vorerkrankung vorliegt,
    
    
  5. einem Tod mit fortgeschrittenen Leichenveränderungen,
    
    
  6. einem Tod, bei dem der begründete Verdacht einer Fehlbehandlung erhoben wird,
    
    
  7. einem Tod im institutionellen oder häuslichen Pflegebereich, ohne dass den Tod zweifelsfrei erklärende Vorerkrankungen vorliegen,
    
    
  8. Auffälligkeiten in Bezug auf den Auffindungsort oder dessen Umgebung und
    
    
  9. Hinweisen auf einen Tod durch Giftstoffe, Drogen oder Medikamentenmissbrauch.

§ 12 Schutzmaßnahmen bei Ansteckungsgefahr

(1) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die verstorbene Person im Zeitpunkt ihres Todes mit einer nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615), genannten Krankheiten oder mit einer anderen ähnlich schweren, übertragbaren Krankheit infiziert war, hat die oder der die Leichenschau durchführende Ärztin oder Arzt

  1. unverzüglich das örtliche Gesundheitsamt zu benachrichtigen,
    
    
  2. die Leiche zu kennzeichnen und
    
    
  3. die erforderlichen vorläufigen Schutzmaßnahmen zu treffen.

(2) In den Fällen des § 10 Abs. 7 gilt für Notärztinnen und Notärzte Abs. 1 entsprechend. Diese genügen ihrer Benachrichtigungspflicht auch, wenn sie diese über die Rettungsleitstelle veranlassen.

§ 13 Sorgepflichtige Personen

(1) Die Angehörigen der verstorbenen Person sind verpflichtet, umgehend die zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe erforderlichen Sorgemaßnahmen (§ 9 Abs. 1) sowie die Leichenschau (§ 10) zu veranlassen.

(2) Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der Ehegatte oder der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787), sowie Kinder, Eltern, Großeltern, Enkel und Geschwister, Adoptiveltern und -kinder.

(3) Hat die verstorbene Person im Zeitpunkt ihres Todes in einem Krankenhaus, einem Heim, einer Sammelunterkunft, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt oder einer ähnlichen Einrichtung gelebt und sind Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestimmten Zeit nicht aufzufinden, sind auch die Leiterin oder der Leiter dieser Einrichtung oder deren Beauftragte verpflichtet, die Maßnahmen nach Abs. 1 zu veranlassen.

(4) Sind weder Angehörige noch Personen nach Abs. 3 vorhanden oder in der Lage, Sorgemaßnahmen zu veranlassen, so hat der örtlich zuständige Gemeindevorstand die nach Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.

(5) Kommen die in Abs. 2 und 3 genannten Personen ihrer Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, gilt § 8 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

§ 14 Bestattungsart

(1) Die Bestattungsart richtet sich nach dem Willen der verstorbenen Person.

(2) Ist der Wille der verstorbenen Person über die Bestattungsart nicht bekannt, so haben die Angehörigen (§ 13 Abs. 2), soweit sie geschäftsfähig sind, diese zu bestimmen. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten auch die oder der Verlobte.

(3) Bestehen unter den Angehörigen Meinungsverschiedenheiten über die Bestattungsart, so geht der Wille des Ehegatten oder des Lebenspartners nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz demjenigen der Verwandten, der Wille der Kinder dem der übrigen Verwandten, der Wille näherer Verwandten dem der entfernteren Verwandten oder der oder des Verlobten vor.

(4) Bei Meinungsverschiedenheiten unter Angehörigen gleichen Grades, bei Verstorbenen ohne Angehörige und in den Fällen des § 13 Abs. 3 bis 5 entscheidet der Gemeindevorstand des Sterbeorts unter Berücksichtigung der Umstände des Falles über die Bestattungsart.

§ 15 Beschaffenheit der Särge

Für die Aufbewahrung in einer Leichenhalle und die Beförderung der Leiche ist ein fester, gut abgedichteter Sarg zu benutzen. Für die Beförderung einer Leiche kann auch ein gut abgedichteter Transportsarg oder Leichensack benutzt werden. Bei der polizeilichen Bergung von Leichen ist zudem ein spurensicherer Transport zu gewährleisten.

§ 16 Bestattungsfristen

(1) Leichen sind frühestens 48 Stunden und nicht später als 96 Stunden nach dem Eintritt des Todes zu bestatten. In Gemeinden, in denen an Sonnabenden, an Sonn- oder Feiertagen eine Bestattung nicht durchgeführt wird, bleiben diese Tage bei der Berechnung der Höchstfrist außer Ansatz, sofern nicht der Gemeindevorstand eine frühere Bestattung anordnet. Die Höchstfrist kann überschritten werden, wenn durch technische Vorkehrungen sichergestellt ist, dass gegen die spätere Bestattung keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Sie gilt nicht für Leichen, die einer Leichenöffnung unterzogen werden. Urnen sind innerhalb von neun Wochen nach der Einäscherung beizusetzen.

(2) Der Gemeindevorstand kann – in der Regel nach Anhörung des Gesundheitsamts – eine vorzeitige Bestattung anordnen, wenn

  1. die verstorbene Person an einer in § 12 Abs. 1 aufgeführten Krankheit litt oder der Verdacht einer solchen Krankheit besteht,
    
    
  2. der Todesfall in dem Verbreitungsgebiet einer in epidemischer Form aufgetretenen Krankheit im Sinne der Nr. 1 eingetreten ist oder
    
    
  3. die Verwesung der Leiche so weit fortgeschritten ist, dass die Bestattung mit Rücksicht auf gesundheitliche Erfordernisse nicht länger hinausgeschoben werden kann.

Der Gemeindevorstand kann ferner eine vorzeitige Bestattung zulassen, wenn die Verwesung der Leiche so weit fortgeschritten ist, dass ein Scheintod nicht mehr in Betracht kommen kann und dies von einem Arzt schriftlich bestätigt worden ist.

(3) Die Fristen des Abs. 1 gelten auch, wenn eine Angehörige oder ein Angehöriger die Bestattung eines tot geborenen Kindes, das nicht unter die Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 fällt, eines Fötus oder eines Embryos veranlasst.

(4) Die Bestattungsfrist kann verkürzt werden, wenn Glaubensregelungen dies verlangen und die Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 2 vorliegen.

§ 17 Benutzung von Leichenhallen

(1) Steht eine öffentliche Leichenhalle zur Verfügung, so ist die Leiche spätestens 36 Stunden nach Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausstellung des Leichenschauscheins oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle zu bringen. Als öffentliche Leichenhallen gelten die Leichenhallen von Friedhöfen, Feuerbestattungsanlagen, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.

(2) Der Gemeindevorstand kann auf Antrag einer oder eines Angehörigen Ausnahmen von Abs. 1 zulassen, wenn durch ärztliches Zeugnis bescheinigt wird, dass gegen den Verbleib der Leiche im Sterbehaus keine gesundheitlichen Bedenken bestehen, und die Leiche in einem Raum untergebracht wird, der nicht zur gleichen Zeit als Wohn-, Schlaf-, Arbeits- oder Werkraum benutzt wird.

§ 18 Bestattungsfeierlichkeiten

(1) Leichen dürfen nicht öffentlich ausgestellt werden; der Sarg darf aus Anlass der Bestattungsfeierlichkeiten nicht geöffnet werden.

(2) Der Gemeindevorstand kann nach Anhörung des Gesundheitsamts Ausnahmen von Abs. 1 und aus religiösen Gründen die Bestattung ohne Sarg gestatten. In den in § 12 Abs. 1 bezeichneten Fällen ist eine Ausnahme nicht zulässig.

§ 19 Erdbestattung

(1) Eine Bestattung ist erst zulässig, wenn folgende Unterlagen vorgelegt werden:

  1. ein Leichenschauschein,
    
    
  2. die amtliche Sterbeurkunde oder eine Bescheinigung über die Rückstellung der Beurkundung,
    
    
  3. erforderlichenfalls eine gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Erlaubnis zur Bestattung.

(2) In den Fällen des § 16 Abs. 3 ist die Vorlage der in Abs. 1 genannten Unterlagen nicht erforderlich. In diesen Fällen ist auch eine gemeinschaftliche Bestattung zulässig.

§ 20 Feuerbestattung

(1) Eine Feuerbestattung ist erst zulässig, wenn folgende Unterlagen vorgelegt werden:

  1. eine Bescheinigung über die Zweite Leichenschau nach § 10 Abs. 9 Satz 5 und
    
    
  2. die amtliche Sterbeurkunde oder eine Bescheinigung über die Rückstellung der Beurkundung.

(2) Die Genehmigung nach § 159 Abs. 2 der Strafprozessordnung ersetzt die Bescheinigung nach Abs. 1 Nr. 1.

(3) Die Aschenreste jeder Leiche sind in ein amtlich zu verschließendes Behältnis aufzunehmen und in einer Urnenhalle, einem Urnenhain, einer Urnenwand, einer Urnengrabstelle oder in einem Grab beizusetzen oder zur Beisetzung an eine Friedhofsverwaltung zu versenden. Das Behältnis darf an Angehörige nicht ausgehändigt werden. Ausnahmen von Satz 1 können in besonderen Fällen vom Regierungspräsidium Kassel zugelassen werden.

(4) § 19 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 21 Seebestattung

Die Seebestattung einer Urne ist in Küstengewässern nach dem Recht der Küstenländer, auf Hoher See nach den dort geltenden Rechtsvorschriften zulässig.

§ 22 Leichenpass

(1) Leichen dürfen in Orte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nur mit einem Leichenpass entsprechend dem durch Rechtsverordnung nach § 28a festgelegten Vordruckmuster befördert werden.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend für Überführungen in andere Länder der Bundesrepublik Deutschland, wenn deren Rechtsvorschriften für die Beförderung oder Bestattung der Leiche einen Leichenpass verlangen.

(3) Zuständig für die Erteilung des Leichenpasses ist der Gemeindevorstand des Sterbeorts. Er darf den Leichenpass ausstellen, wenn

  1. die Bescheinigung über die Zweite Leichenschau nach § 10 Abs. 9,
    
    
  2. in den Fällen des § 12 Abs. 1 die schriftliche Erklärung einer Ärztin oder eines Arztes des Gesundheitsamtes, dass der Beförderung keine gesundheitlichen Bedenken entgegenstehen,
    
    
  3. die Unterlagen nach § 19 Abs. 1 und
    
    
  4. die schriftliche Erklärung des Bestattungsunternehmers, dass die Leiche entsprechend § 15 eingesargt ist und mit einem zur Leichenbeförderung bestimmten Fahrzeug nach § 25 befördert wird,

vorliegen. Bei ortsansässigen Bestattungsunternehmen, die ständig mit der Durchführung betraut sind, genügt eine allgemeine Erklärung nach Satz 2 Nr. 4.


§ 23 Überführungen

(1) Die Leiche ist bei der Überführung von einer Person zu begleiten, die dafür zu sorgen hat, dass

  1. im Falle der Überführung von Leichen, die nicht im Gemeindegebiet des Sterbeorts bestattet werden, die für die Bestattung erforderlichen Unterlagen (§§ 19 oder 20) mitgeführt werden,
    
    
  2. in den Fällen des § 12 Abs. 1 die schriftliche Erklärung einer Ärztin oder eines Arztes des Gesundheitsamtes mitgeführt wird, dass der Beförderung keine gesundheitlichen Bedenken entgegenstehen,
    
    
  3. die schriftliche Erklärung des Bestattungsunternehmers mitgeführt wird, dass die Leiche den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend eingesargt wurde (§ 15) und das zur Überführung benutzte Fahrzeug zur Leichenbeförderung bestimmt ist (§ 25); bei ortsansässigen Bestattungsunternehmen, die ständig mit der Durchführung von Bestattungen betraut sind, genügt eine allgemeine Erklärung dieses Inhalts,
    
    
  4. der Sarg während der Überführung verschlossen bleibt,
    
    
  5. die Überführung möglichst ohne Unterbrechung bis zum Bestimmungsort durchgeführt wird,
    
    
  6. der Sarg nicht ohne triftigen Grund von dem Fahrzeug, auf dem er befördert wird, herabgenommen wird,
    
    
  7. das Fahrzeug bei einem unvermeidlichen Aufenthalt unverzüglich auf einem abgesonderten Platz abgestellt wird,
    
    
  8. der Sarg am Bestimmungsort unmittelbar nach der Ankunft zu der Bestattungsstelle oder in eine Leichenhalle verbracht wird.

Wird ein Leichenpass mitgeführt, so sind Nr. 1 bis 3 nicht anzuwenden.

(2) Als Begleitperson nach Abs. 1 kann auch die Fahrerin oder der Fahrer des Fahrzeugs, mit dem der Sarg befördert wird, eingesetzt werden.

(3) Unternehmen, die Leichen gewerbsmäßig oder berufsmäßig überführen, sind verpflichtet, Überführungen in andere Gemeinden unverzüglich in ein Verzeichnis einzutragen. Dabei sind Namen, Geburtsdatum und Todestag der verstorbenen Person sowie Ausgangspunkt und Zielort der Überführung anzugeben. Die mit der Durchführung dieses Gesetzes befassten Behörden sind befugt, aus dem Verzeichnis Auskünfte über jede Überführung zu verlangen oder sich das Verzeichnis vorlegen zu lassen. Das Verzeichnis ist so lange aufzubewahren, dass aus ihm Auskünfte über die Überführungen innerhalb der letzten fünf Jahre erteilt werden können.


§ 24 Überführung in Sonderfällen

Wird eine Leiche

  1. auf den Friedhof einer angrenzenden Gemeinde,
    
    
  2. auf den nächstgelegenen kirchlichen Friedhof der Religions- oder Konfessionsangehörigkeit des Verstorbenen innerhalb eines Landkreises,
    
    
  3. aus einem Krankenhaus oder einer ähnlichen Einrichtung auf den Friedhof der Wohnsitzgemeinde des Verstorbenen innerhalb eines Landkreises,
    
    
  4. aus einem Krankenhaus oder einer ähnlichen Einrichtung zu wissenschaftlichen Zwecken in ein medizinisches Institut gebracht oder
    
    
  5. auf polizeiliche, staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Anordnung vom Sterbe- oder Auffindungsort entfernt,

so ist § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, bei Überführungen nach Nr. 4 und 5 auch § 23 Abs. 1 Nr. 8 nicht anzuwenden.

§ 25 Beförderung mit Kraftfahrtwagen

(1) Zur Leichenbeförderung sind nur solche Personenkraftwagen zu benutzen, die hierfür eingerichtet sind und nur zu diesem Zweck verwendet werden. Auf die Entfernung einer im Freien aufgefundenen Leiche oder der Leiche einer oder eines tödlich Verunglückten vom Unfallort oder auf die Weiterbeförderung einer oder eines in einem Rettungswagen Verstorbenen findet Satz 1 keine Anwendung.

(2) Ausnahmen von Abs. 1 Satz 1 bedürfen der Genehmigung des Gemeindevorstands des Sterbeorts. Ausnahmen sind nicht zulässig, wenn der Kraftwagen ständig oder gelegentlich zur Beförderung von Personen, Lebensmitteln oder Tieren dient.

§ 26 Umbettung

(1) Leichen dürfen nur zum Zweck der Umbettung oder auf polizeiliche, staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Anordnung vor Ablauf der Ruhefristen aus der Grabstätte entfernt werden.

(2) Die Umbettung bedarf der Erlaubnis des Gemeindevorstands des Bestattungsorts im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn besondere Gründe das öffentliche Interesse an der Wahrung der Totenruhe deutlich überwiegen. Der Gemeindevorstand kann im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt nähere Bestimmungen darüber treffen, wie die Umbettung durchzuführen ist. Für die Umbettung einer Urne bedarf es abweichend von Satz 1 des Einvernehmens mit dem Gesundheitsamt nicht.

(3) Urnen können auf Antrag des nächsten Angehörigen, im Einverständnis etwaiger weiterer Angehöriger, aus besonderen Gründen an eine andere Friedhofsverwaltung zur Beisetzung übersandt werden. Die gegenüber der bisherigen Friedhofsverwaltung bestehenden Pflichten werden dadurch nicht aufgehoben.

§ 27 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Durch dieses Gesetz werden Richtlinien über den internationalen Leichentransport, Vereinbarungen mit anderen Staaten sowie die Bestimmungen über die Beförderung von Leichen auf Eisenbahnen, auf dem Seewege, auf Binnenwasserstrassen oder auf dem Luftwege nicht berührt.


§ 28 Übertragung der Befugnisse des Gemeindevorstands

Soweit in diesem Abschnitt Entscheidungen des Gemeindevorstands in Einzelfällen vorgesehen sind, kann der Gemeindevorstand eine andere geeignete Einrichtung beauftragen, diese Entscheidungen an seiner Stelle und nach seinen Vorgaben zu treffen.


§ 28a Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

Die für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Vordruckmuster nach § 10 Abs. 7 Satz 2, Abs. 8 Satz 1, Abs. 9 Satz 5 und § 22 Abs. 1 zu bestimmen.


§ 29 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. die Leiche entgegen § 10 Abs. 4 Satz 1 verändert oder verlagert,
    
    
  2. seine Auskunftspflicht nach § 10 Abs. 11 nicht erfüllt,
    
    
  3. als Ärztin oder Arzt entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 die Leichenschau nicht sorgfältig an der oder dem vollständig entkleideten Verstorbenen durchführt,
    
    
  4. als Angehöriger nach § 13 Abs. 2 oder als Verpflichteter nach § 13 Abs. 3 die zum Schutze der Gesundheit und der Totenruhe erforderlichen Sorgemaßnahmen nach § 9 Abs. 1 sowie die Leichenschau nach § 10 nicht unverzüglich veranlasst,
    
    
  5. eine Feuerbestattung zulässt, ohne dass die nach § 20 erforderlichen Unterlagen vorgelegt wurden,
    
    
  6. den Regelungen des § 12, § 15, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 20 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 1 und 3, § 25 Abs. 1 Satz 1 oder § 26 Abs. 1 zuwiderhandelt.

(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295), ist in kreisfreien Städten der Magistrat, im Übrigen der Landrat.


Dritter Abschnitt


Datenübermittlung


§  29a Übermittlung von Sterbefalldaten

(1) Die Standesämter übermitteln den Gesundheitsämtern folgende beurkundete Daten inländischer Sterbefälle:

  1. Name des Standesamts,
    
    
  2. Sterberegisternummer,
    
    
  3. Familienname,
    
    
  4. Geburtsname,
    
    
  5. Vornamen,
    
    
  6. letzter Wohnsitz,
    
    
  7. Geburtsdatum,
    
    
  8. Geburtsort,
    
    
  9. Geschlecht,
    
    
  10. Todestag und -zeit oder Todeszeitraum und
    
    
  11. Sterbeort (Straße, Hausnummer, Ort, Kreis).

(2) Die Übermittlungen erfolgen elektronisch, soweit die technischen Voraussetzungen hierfür geschaffen sind. Für die elektronische Übermittlung der Daten gilt § 63 Abs. 3 und 4 der Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2522).

(3) Die Gesundheitsämter übermitteln dem Hessischen Statistischen Landesamt mindestens monatlich unter Angabe der jeweiligen Sterberegisternummer die Angaben zu den Todesursachen und -umständen auf den Leichenschauscheinen. Die Übermittlungen erfolgen elektronisch, soweit die technischen Voraussetzungen hierfür geschaffen sind. Bei der elektronischen Übermittlung ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden; daneben hat die Datenübermittlung in der erforderlichen Qualität nach Maßgabe der in der öffentlichen Verwaltung verwendeten offenen Standards zu erfolgen. Nach Aufforderung des Hessischen Statistischen Landesamtes bessern die Gesundheitsämter fehlerhaft erfasste Angaben nach. Zur Qualitätssicherung erfolgt neben der elektronischen Datenübermittlung monatlich der Versand des für das Hessische Statistische Landesamt vorgesehenen Blattes des Leichenschauscheins auf dem Postweg.


§ 29b Übermittlung bei berechtigtem Interesse und zu wissenschaftlicher Forschung

Das Gesundheitsamt kann auf Antrag im erforderlichen Umfang Auskünfte aus dem Leichenschauschein erteilen, Einsicht gewähren oder Ablichtungen davon aushändigen, wenn

  1. die antragstellende Person ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Offenlegung schutzwürdige Belange der oder des Verstorbenen oder der Hinterbliebenen beeinträchtigt werden, oder
    
    
  2. die antragstellende Person die Angaben für ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben benötigt und
    a) die verstorbene oder die bestattungspflichtige Person der Datenverarbeitung zugestimmt hat oder
    b) das öffentliche Interesse an dem Forschungsvorhaben das Geheimhaltungsinteresse der oder des Verstorbenen und der Angehörigen erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung nicht auf andere Weise oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann

und unverzüglich nachdem es der Forschungszweck gestattet, durch Anonymisierung oder Pseudonymisierung sichergestellt wird, dass schutzwürdige Belange der oder des Verstorbenen nicht beeinträchtigt werden.


Vierter Abschnitt


Übergangs- und Schlussvorschriften

§  30 Friedhöfe des kurhessischen Rechtskreises

Die nach kurhessischem Gewohnheitsrecht begründeten Verwaltungs- und Nutzungsrechte der Kirchen an den bis zum 1. April 1965 angelegten Friedhöfen der Gemeinden bleiben unberührt.

§ 31 Aufhebung von Vorschriften

Es wird aufgehoben

  1. das Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Dezember 1964 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. November 1987 (GVBl. I S. 193),
    
    
  2. das Gesetz über die Feuerbestattung vom 15. Mai 1934 (RGBl. I S. 380), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342),
    
    
  3. die Verordnung über das Leichenwesen vom 12. März 1965 (GVBl. I S. 63), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. April 1996 (GVBl. I S. 138),
    
    
  4. die Verordnung zur Durchführung des Feuerbestattungsgesetzes vom 10. August 1938 (RGBl. I S. 1000), geändert durch Verordnung vom 13. September 1977 (GVBl. I S. 360).

§ 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt zwei Monate nach seiner Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Bitte beachten Sie, dass die Darstellung der  Bestattungsgesetze keine anwaltliche Beratung darstellt.
Sie dient lediglich der allgemeinen Information und kann nicht den Rat eines Rechtsanwaltes ersetzen.
Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Aktualität der Angaben übernommen.
Stand 25.10.2023

Bestattungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern

Das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern liegt im Nord-Osten Deutschlands und grenzt direkt an die Ostsee sowie an Polen. Das Bundesland mit seinen etwa 1,7 Millionen Einwohnern ist eines der dünnsten besiedelten Bundesländer Deutschlands und ist vorwiegend durch Dörfer, klein- und mittelgroße Städte geprägt. Die größte Stadt im Bundesland ist Rostock, die Hauptstadt jedoch ist Schwerin. Landschaftlich betrachtet ist es wie die anderen nördlichen Bundesländer sehr flach und weist nur wenige Erhebungen auf, die man eher als hügelig beschreiben könnte. Durch die direkte Lage an der Ostsee und die Mecklenburger Seenplatte ist der Tourismus ein wichtiger Wirtschaftszweig in Mecklenburg-Vorpommern. Von Bedeutung sind die drei großen Nationalparks, deutschlandweit gibt es noch 11 andere Nationalparks, welche viele Menschen anlocken und zur Erholung einladen. Aber auch die längste Küstenlinie Deutschlands lädt zum Wassersport und entspannen ein.  Die beiden größten Inseln Deutschlands Rügen und  Usedom liegen im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern. Das Bundesland ist Vorreiter in Sachen Solar- und Windtechnologie, da sich viele Firmen dieser Branche hier niedergelassen haben.  Das Bundesland kann bis zu 40 Prozent des eigenen Strombedarfes durch die Windenergie decken.  Eine Vielzahl von Offshore-Windparks sind in Planung. Aber auch Biogasanlagen und die Herstellung von Solarmodulen in Mecklenburg-Vorpommern sind wichtige Bausteine für die Gewinnung von  umweltverträglicher Energie.

Hier möchten wir Sie über die Bestattungsgesetze Mecklenburg-Vorpommerns informieren.


Abschnitt 1


Leichenwesen


§  1 Begriffsbestimmungen

(1) Leiche im Sinne dieses Gesetzes ist der Körper eines Menschen, bei dem sichere Zeichen des Todes bestehen oder bei dem der Tod auf andere Weise zuverlässig festgestellt worden ist. Als Leiche gilt auch der Körper eines Neugeborenen, bei dem nach vollständigem Verlassen des Mutterleibes

  1. entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat und das danach verstorben ist oder
    
    
  2. keines der unter Nummer 1 genannten Lebenszeichen festzustellen war, das Geburtsgewicht jedoch mindestens 500 Gramm betrug (Totgeborenes).

(2) Eine Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 Gramm, bei der nach vollständigem Verlassen des Mutterleibes keines der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 genannten Lebenszeichen festzustellen war (Fehlgeborenes), gilt nicht als Leiche im Sinne dieses Gesetzes.


§ 2 Ehrfurcht vor Toten

Wer mit Leichen oder Leichenteilen umgeht, hat dabei die gebotene Ehrfurcht vor dem toten Menschen zu wahren. Gleiches gilt für den Umgang mit Fehlgeborenen oder der Totenasche.


§ 3 Ärztliche Leichenschau

(1) Jede Leiche ist zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes, der Todesart und der Todesursache von einem Arzt zu untersuchen (Leichenschau).

(2) Die Leichenschau haben unverzüglich zu veranlassen:

  1. die zum Haushalt des Verstorbenen gehörenden Personen,
    
    
  2. derjenige, in dessen Wohnung, Unternehmen oder Einrichtung sich der Sterbefall ereignet hat,
    
    
  3. jeder, der eine Leiche auffindet.
    
    

Die Pflicht besteht nicht, wenn bereits ein anderer die Leichenschau veranlaßt hat oder wenn in den Fällen der Nummer 3 die Polizei benachrichtigt wird.

(3) Zur Vornahme der Leichenschau sind verpflichtet:

  1. bei Sterbefällen in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen, zu deren Aufgaben auch die ärztliche Behandlung der aufgenommenen Personen gehört, jeder dort tätige Arzt; bei mehreren Ärzten kann die Leitung der Einrichtung regeln, welcher von ihnen die Leichenschau vorzunehmen hat,
    
    
  2. bei Sterbefällen in einem Fahrzeug des Rettungsdienstes ohne Notarzt der im jeweils nächstgelegenen Krankenhaus diensthabende Arzt,
    
    
  3. in allen anderen Fällen jeder erreichbare niedergelassene Arzt sowie Ärzte im Notfalldienst.
    
    

Ein Arzt kann es ablehnen, über die Feststellung des Todes hinaus eine Leichenschau vorzunehmen, wenn er durch die weiteren Feststellungen sich selbst oder einen seiner in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4) Ein im Notfalldienst tätiger Arzt kann sich auf die Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes und der äußeren Umstände beschränken, wenn er durch die Durchführung der Leichenschau an der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Notfalldienst oder Rettungsdienst gehindert würde und er dafür sorgt, daß ein anderer Arzt eine vollständige Leichenschau durchführt. Ein im Rettungsdienst tätiger Arzt hat sich auf die Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes und der äußeren Umstände zu beschränken; zur Veranlassung der Durchführung der vollständigen Leichenschau verständigt der im Rettungsdienst tätige Arzt eine Person nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 oder die Polizei. Über die Feststellung ist vom Arzt unverzüglich eine Bescheinigung auszustellen.


§ 4 Durchführung der Leichenschau

1) Die Leichenschau ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Stunden nach der Aufforderung dazu durchzuführen. Die Leichenschau soll an dem Ort, an dem der Tod eingetreten ist oder die Leiche aufgefunden wird, vorgenommen werden. Der Arzt und die von ihm hinzugezogenen Helfer sind berechtigt, jederzeit den Ort zu betreten, an dem sich die Leiche befindet. Hält es der Arzt nicht für zweckmäßig, die Leichenschau an diesem Ort durchzuführen, weil sich die Leiche nicht in einem geschlossenen Raum befindet oder die Rücksicht auf anwesende Angehörige oder andere Umstände einer ordnungsgemäßen Leichenschau entgegenstehen, kann er sich auf die Todesfeststellung beschränken und die vollständige Leichenschau an einem geeigneten Ort weiterführen; Satz 1 und § 3 Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. Die Leichenschau ist an der vollständig entkleideten Leiche unter Einbeziehung aller Körperregionen durchzuführen.

(2) Angehörige sowie Personen, die den Verstorbenen während einer dem Tod vorausgegangenen Krankheit behandelt oder gepflegt haben, sind verpflichtet, dem Arzt auf Verlangen Auskunft über Krankheiten und andere Gesundheitsschädigungen des Verstorbenen und über sonstige für seinen Tod möglicherweise ursächliche Ereignisse zu erteilen. Sie können die Auskunft auf Fragen verweigern, wenn sie durch die Auskunft sich selbst oder einen ihrer in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würden.

(3) Ist durch äußere Merkmale bereits erkennbar oder läßt sich nicht ausschließen, daß es sich um einen nichtnatürlichen Tod handelt, oder handelt es sich um einen unbekannten Toten, hat der Arzt unverzüglich die Polizei oder Staatsanwaltschaft zu verständigen. Er hat in diesem Fall von der Leichenschau abzusehen und bis zum Eintreffen der Polizei oder der Staatsanwaltschaft dafür zu sorgen, daß keine Veränderungen an der Leiche und der unmittelbaren Umgebung vorgenommen werden. Als nichtnatürlich ist ein Tod anzunehmen, der durch Selbsttötung oder durch einen Unfall herbeigeführt wurde oder bei dem eine Einwirkung Dritter ursächlich gewesen ist. Ergeben sich erst während der Leichenschau Hinweise auf einen nichtnatürlichen Tod, hat der Arzt ebenso zu verfahren.

(4) War der Verstorbene an einer Krankheit erkrankt, die aufgrund des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618), meldepflichtig ist und die durch den Umgang mit der Leiche weiterverbreitet werden kann, gehen sonstige Gefahren von der Leiche aus oder besteht ein Verdacht hierfür, hat der Arzt die Leiche deutlich sichtbar entsprechend zu kennzeichnen.


§ 5 Obduktion und Sektion

(1) Eine Leichenöffnung zur Klärung der Todesursache oder zur Überprüfung der Diagnose oder der Therapie (Obduktion) ist außer in den bundesrechtlich geregelten Fällen zulässig, wenn der Verstorbene vor seinem Tode eingewilligt hatte. Liegt eine solche Erklärung des Verstorbenen nicht vor und hat dieser einer Obduktion nicht widersprochen, kann die Obduktion vorgenommen werden, wenn der in der Rangfolge des § 9 Abs. 2 nächste Angehörige oder die vom Verstorbenen bevollmächtigte Person über die Absicht, eine Obduktion durchzuführen und über die Möglichkeit, dieser innerhalb einer festgelegten Frist von mindestens 24 Stunden nach Information ohne Angabe von Gründen zu widersprechen, informiert worden ist und innerhalb der Frist kein Widerspruch erfolgt ist. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen genügt die Information und der Widerspruch eines Angehörigen. Die Information nach Satz 2 ist zu dokumentieren.

(2) Obduktionen dürfen nur von Ärzten, die die Anerkennung zum Führen der Gebietsbezeichnung Pathologie oder Rechtsmedizin besitzen, oder unter deren Aufsicht vorgenommen werden.

(3) Leichen dürfen für anatomische Sektionen oder für sonstige Zwecke der Forschung und Lehre nur dann verwendet werden, wenn die schriftliche Einwilligung des Verstorbenen vorliegt.


§ 6 Todesbescheinigung

(1) Unverzüglich nach Beendigung der Leichenschau hat der Arzt eine Todesbescheinigung auszustellen. Die Todesbescheinigung dient dem Nachweis des Todeszeitpunktes und der Todesursache, der für die Aufklärung von etwaigen Straftaten erforderlichen Mitteilung der Todesart, der Prüfung, ob seuchenhygienische oder sonstige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, sowie Zwecken der Statistik und der Forschung. Kann der Arzt die Todesbescheinigung nicht sofort vollständig ausstellen, insbesondere weil ihm notwendige Angaben fehlen, hat er vorerst eine Bescheinigung über die Feststellung des Todes auszustellen und das vollständige Ausstellen der Todesbescheinigung unverzüglich nachzuholen.

(2) Wird eine Obduktion durchgeführt, so hat der obduzierende Arzt dem für den Sterbeort zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich eine Bescheinigung über die von ihm festgestellte Todesursache und andere wesentliche Krankheiten (Obduktionsschein) zu übersenden.

(3) Todesbescheinigungen und Obduktionsscheine sind von dem für den Sterbeort zuständigen Gesundheitsamt auf ordnungsgemäße Ausstellung zu überprüfen und 30 Jahre lang aufzubewahren. Ärzte, die die Leichenschau oder eine Obduktion vorgenommen haben, sind verpflichtet, auf Anforderung des Gesundheitsamtes lückenhafte Todesbescheinigungen oder Obduktionsscheine zu vervollständigen. Sie sowie Ärzte, die den Verstorbenen vorher behandelt haben, sind verpflichtet, die zur Überprüfung und Vervollständigung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(4) Das Gesundheitsamt kann auf Antrag Auskünfte aus Todesbescheinigungen und Obduktionsscheinen im erforderlichen Umfang erteilen und insoweit auch Einsicht gewähren und Ablichtungen davon aushändigen,

  1. wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, daß durch die Offenbarung schutzwürdige Belange des Verstorbenen oder seiner Angehörigen beeinträchtigt werden, oder
    
    
  2. wenn der Antragsteller die Angaben für ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben benötigt und
    a) durch sofortige Anonymisierung der Angaben sichergestellt wird, daß schutzwürdige Belange des Verstorbenen und seiner Angehörigen nicht beeinträchtigt werden, oder
    b) das für Gesundheit zuständige Ministerium festgestellt hat, daß das öffentliche Interesse an dem Forschungsvorhaben das Geheimhaltungsinteresse des Verstorbenen und seiner Angehörigen erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung nicht auf andere Weise erreicht werden kann.

    
    

(5) Das für Gesundheit zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. den Inhalt der Todesbescheinigung, der Bescheinigung über die Todesfeststellung und des Obduktionsscheins sowie
    
    
  2. deren Empfänger, die zu beachtenden Datenschutzmaßnahmen, die Auswertung und den sonstigen Umgang mit diesen Bescheinigungen
    
    

näher zu regeln.

§ 7 Kosten der Leichenschau

(1) Bei Sterbefällen in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen, zu deren Aufgaben auch die ärztliche Behandlung der aufgenommenen Personen gehört, kann eine besondere Vergütung für die Leichenschau und die Ausstellung der Todesbescheinigung nicht verlangt werden. In den übrigen Fällen hat der zur Bestattung Verpflichtete die Kosten für die Leichenschau und die Ausstellung der Todesbescheinigung zu tragen oder dem Veranlasser zu erstatten.

(2) In den Fällen des § 5 Abs. 3 trägt die Einrichtung, die die Leiche für Zwecke von Forschung und Lehre übernimmt, die Kosten der Leichenschau und die Ausstellung der Todesbescheinigung.


§ 8 Aufbewahrung und Beförderung von Leichen

(1) Jede Leiche ist innerhalb von 36 Stunden nach Eintritt des Todes, bei späterem Auffinden unverzüglich in eine Leichenhalle zu überführen. Das Gesundheitsamt kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, sofern Gründe der Hygiene nicht entgegenstehen, oder die Frist nach Satz 1 aus Gründen der Hygiene verkürzen. Leichenhallen sind Räumlichkeiten, die ausschließlich der Aufbewahrung von Leichen dienen und den Anforderungen der Hygiene entsprechen.

(2) Zur Beförderung von Leichen sind diese einzusargen. Dazu sind geschlossene, widerstandsfähige Särge zu verwenden. Im Straßenverkehr sind Leichen in Fahrzeugen zu befördern, die ausschließlich für den Transport von Särgen und Urnen bestimmt und hierfür eingerichtet sind. Das Gesundheitsamt kann Ausnahmen zulassen. Die Beförderung von Leichen in Anhängern von Fahrzeugen ist nicht zulässig. Unterbrechungen bei der Überführung sind zu vermeiden. Die Sätze 1 bis 3 und 5 gelten nicht für die Bergung von Leichen, insbesondere die Beförderung tödlich Verunglückter von der Unfallstelle. Särge dürfen zu Transportzwecken nur dann mehrfach verwendet werden, sofern sie rückstandsfrei reinigbar sind.

(3) Wer eine nach § 4 Abs. 4 zu kennzeichnende Leiche einsargt, hat die Kennzeichnung auf dem Sarg zu wiederholen.

(4) Leichen dürfen von einem Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nur dann in das Land Mecklenburg-Vorpommern befördert werden, wenn aus einem Leichenpaß oder einer amtlichen Bescheinigung hervorgeht, ob der Verstorbene an einer übertragbaren Krankheit gelitten hat. Das Gesundheitsamt kann Ausnahmen zulassen. Für die Beförderung einer Leiche aus Mecklenburg-Vorpommern an einen anderen Ort stellt das Gesundheitsamt auf Antrag einen Leichenpaß aus. Es ist berechtigt, die dafür erforderlichen Nachweise zu verlangen sowie eigene Ermittlungen durchzuführen und Auskünfte einzuholen.

(5) Leichen dürfen aus dem Land Mecklenburg-Vorpommern nur dann an einen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befördert werden, wenn vorher eine zweite Leichenschau durchgeführt worden ist. § 12 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Aufbewahrung und Beförderung von Leichen hat den DIN-Normen DIN EN 15017 und DIN EN 75081 in ihrer jeweils geltenden Fassung zu entsprechen. Institutionen, die Tätigkeiten in diesem Bereich ausführen, müssen ein zertifiziertes Qualitätsmanagement nachweisen. Die Zertifizierung erfolgt nach ISO durch eine bei der Deutschen Akkreditierungsstelle akkreditierte Zertifizierungsstelle.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Totgeborene mit einem Gewicht unter 1 000 Gramm.


Abschnitt 2


Bestattungswesen


§  9 Bestattungspflicht

(1) Leichen sind zu bestatten. Dies gilt nicht für Totgeborene mit einem Gewicht unter 1 000 Gramm. Diese Totgeborenen sowie Fehlgeborene und Feten sind auf Wunsch eines Elternteils zu bestatten. Die Einrichtung, in der eine Tot- oder Fehlgeburt oder ein Schwangerschaftsabbruch erfolgt ist, hat die Eltern über die Möglichkeit der Bestattung zu informieren. Totgeborene mit einem Gewicht unter 1 000 Gramm sowie Fehlgeborene und Feten aus Schwangerschaftsabbrüchen nach der zwölften Schwangerschaftswoche, die nicht auf Wunsch eines Elternteils bestattet werden, sind von der Einrichtung auf einem Friedhof beizusetzen. Sonstige Fehlgeborene und Feten aus Schwangerschaftsabbrüchen sind hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend einer Verbrennung zuzuführen, sofern sie nicht rechtmäßig zu medizinischen, pharmazeutischen oder wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden. Satz 6 gilt entsprechend für die Beseitigung von Körperteilen.

(2) Für die Bestattung haben die volljährigen Angehörigen, für die kein Betreuer gerichtlich bestellt ist, in folgender Reihenfolge zu sorgen:

  1. Ehegatte,
    
    
  2. Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 18 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122),
    
    
  3. Kinder,
    
    
  4. Eltern,
    
    
  5. Geschwister,
    
    
  6. Großeltern,
    
    
  7. Enkelkinder,
    
    
  8. sonstiger Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
    
    

(3) Sind Bestattungspflichtige im Sinne des Absatzes 2 nicht vorhanden, nicht zu ermitteln oder nicht auffindbar oder kommen sie ihrer Pflicht nicht nach und veranlasst kein anderer die Bestattung, hat die örtliche Ordnungsbehörde für die Bestattung zu sorgen, die für den Ort zuständig ist, in dem der Verstorbene zuletzt seine Hauptwohnung hatte. Lag die letzte Hauptwohnung des Verstorbenen nicht in Mecklenburg-Vorpommern und veranlasst die dort zuständige örtliche Ordnungsbehörde die Bestattung nicht, hat diejenige örtliche Ordnungsbehörde für die Bestattung zu sorgen, in deren Gebiet der Todesfall eingetreten ist. Ist der Tod in diesem Fall auf See oder in einem Luftfahrzeug eingetreten, so ist die Ordnungsbehörde des Ortes zuständig, an dem die Leiche an Land gebracht wird. Eine Pflicht zur Erstattung der Kosten bleibt unberührt.

(4) In den Fällen des § 5 Abs. 3 ist die Einrichtung, die die Leiche für Zwecke der Forschung und Lehre übernommen hat, für die Bestattung verantwortlich, sobald die Leiche für diese Zwecke nicht mehr benötigt wird.

§ 10 Bestattungsart

(1) Die Bestattung kann als Erdbestattung oder als Feuerbestattung mit anschließender Beisetzung der Asche durchgeführt werden. Die Art und der Ort der Bestattung richten sich nach dem Willen des Verstorbenen. Ist der Wille des Verstorbenen nicht bekannt, bestimmt der Auftraggeber die Bestattungsart und den Bestattungsort.

(2) Veranlasst nach § 9 Absatz 3 eine Behörde die Bestattung und ist der Wille des Verstorbenen nicht bekannt, so ist eine einfache, ortsübliche und würdige Bestattung durchzuführen. Nicht zulässig sind in diesen Fällen das Verstreuen der Asche und die Urnenbeisetzung auf See. Das Grab muss namentlich gekennzeichnet sein, es sei denn, nach dem Willen des Verstorbenen sollte die Beisetzung in einem anonymen Grab stattfinden. Handelt es sich um die Leiche eines Unbekannten, so ist nur die Erdbestattung zulässig.

(3) Die Beisetzung bei einer Erdbestattung hat ohne Sarg zu erfolgen, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht.

(4) Für Beisetzungen in den Fällen des § 9 Abs. 1 Satz 5 gelten die Vorschriften über die Bestattung nicht.

§ 11 Voraussetzungen der Bestattung

(1) Die Bestattung ist zulässig, wenn eine Leichenschau durchgeführt worden ist und ein Nachweis über die Anzeige des Sterbefalles beim Standesamt vorgelegt wird. Vor der Anzeige beim Standesamt darf der Verstorbene nur mit Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde des Sterbeortes bestattet werden.

(2) Erdbestattungen dürfen frühestens 24 Stunden nach Eintritt des Todes vorgenommen werden; innerhalb von zehn Tagen nach Todeseintritt soll die Erdbestattung vorgenommen, bei einer Feuerbestattungen die Leiche in ein Krematorium befördert oder zur Bestattung an einem anderen Ort auf den Weg gebracht worden sein. Das Gesundheitsamt kann Ausnahmen genehmigen. Soll eine Obduktion oder eine Sektion nach § 5 erfolgen, sind Satz 1 und 2 nicht anzuwenden.

(3) Soll ein Fehlgeborenes bestattet werden, so ist dem Träger des Friedhofs oder des Krematoriums eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich das Datum der Geburt sowie Name und Anschrift der Mutter ergibt.

§ 12 Feuerbestattung

(1) Eine Feuerbestattung ist nur zulässig, wenn durch eine zweite Leichenschau bestätigt worden ist, daß keine Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod bestehen, oder wenn die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen von Anhaltspunkten für einen nichtnatürlichen Tod nach Abschluss der daraufhin vorgenommenen Ermittlungen dennoch einer Feuerbestattung zustimmt. Wenn eine Obduktion nach § 87 Abs. 2 der Strafprozeßordnung durchgeführt worden ist oder es sich um ein Totgeborenes mit einem Gewicht unter 1000 Gramm handelt, ist eine zweite Leichenschau nicht erforderlich.

(2) Die zweite Leichenschau nach Absatz 1 soll durch einen hierfür vom Gesundheitsamt ermächtigten Facharzt für Rechtsmedizin durchgeführt werden. Sie kann auch durch einen Arzt des Gesundheitsamtes durchgeführt werden.

(3) Angehörige und Personen, die den Verstorbenen während einer dem Tod vorausgegangenen Krankheit behandelt oder gepflegt haben, sowie Ärzte, die die erste Leichenschau oder eine Obduktion vorgenommen haben, sind verpflichtet, dem für die zweite Leichenschau zuständigen Arzt auf Verlangen Auskunft über Krankheiten und andere Gesundheitsschädigungen des Verstorbenen und über sonstige für seinen Tod möglicherweise ursächliche Ereignisse zu erteilen. § 4 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Durchführung der zweiten Leichenschau ist zu dokumentieren. Die Aufzeichnungen sind vom Krematorium fünf Jahre lang aufzubewahren.

(4) Leichen dürfen nur in kommunalen Krematorien eingeäschert werden. Als kommunales Krematorium gilt auch ein Unternehmen in Privatrechtsform, an dem die Gemeinde mit Mehrheit beteiligt ist. § 69 Absatz 1 der Kommunalverfassung gilt entsprechend.

(5) Bestattungspflichtige müssen vor der Kremierung der Leiche informiert werden, wo die Kremierung erfolgt.

(6) Die Asche jeder Leiche ist in eine Urne aufzunehmen. Die Urne ist zu kennzeichnen und zu verschließen. Über die vorgenommene Einäscherung und den Verbleib der Asche hat das Krematorium ein Verzeichnis zu führen, das fünf Jahre lang aufzubewahren ist.

(7) Das Krematorium darf die Urne nur zur Beisetzung aushändigen oder versenden.

§ 13 Beisetzung

(1) Erdbestattungen sind nur auf Friedhöfen zulässig. Die Gemeinde kann mit Zustimmung des Gesundheitsamtes im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Bei einer Feuerbestattung ist die Urne mit der Asche auf einem Friedhof oder in geeigneter Form in einer Kirche beizusetzen. Die Asche kann auch auf einer hierfür bestimmten Stelle eines Friedhofs verstreut werden. Auf Wunsch des Verstorbenen darf außerdem die Urne von einem Schiff aus auf See beigesetzt werden, wenn andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Sonstige Beisetzungen von Urnen außerhalb von Friedhöfen kann die Gemeinde im Einzelfall zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und öffentliche Belange nicht entgegenstehen.


Abschnitt 3


Friedhofswesen


§  14 Friedhöfe

(1) Träger von Friedhöfen können sein

  1. das Land und der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts,
    
    
  2. Gemeinden sowie
    
    
  3. Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.
    
    

(2) Die Gemeinden haben Friedhöfe (Gemeindefriedhöfe) einzurichten und zu unterhalten. Dies gilt nicht, wenn in der Gemeinde ein kirchlicher Friedhof vorhanden ist oder die Gemeinde durch Vereinbarung sicherstellt, daß der Friedhof eines anderen Trägers benutzt werden kann. Die Sätze 1 und 2 gelten für Leichenhallen entsprechend.

(3) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 3 genannten Körperschaften können Friedhöfe einrichten und unterhalten. Auf kirchlichen Friedhöfen ist die Bestattung aller in der Gemeinde Verstorbenen zu ermöglichen, wenn die Gemeinde keinen eigenen Friedhof unterhält und auch keine Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 2 geschlossen hat. In diesen Fällen hat sich die Gemeinde an den Kosten des Friedhofs zu beteiligen, die nicht durch Benutzungsentgelte gedeckt werden können.

(4) Erhebt der Träger eines kirchlichen Friedhofs Benutzungsentgelte in der Form von öffentlich-rechtlichen Gebühren, so sind diese auf seinen Antrag von den Oberbürgermeistern der kreisfreien Städte, den Bürgermeistern der amtsfreien Gemeinden und den Amtsvorstehern der Ämter im Wege der Vollstreckungshilfe nach den für die Verwaltungsvollstreckung geltenden Vorschriften beizutreiben. Kosten der Vollstreckungshilfe, die nicht durch Zahlung des Pflichtigen gedeckt werden, hat der Träger des kirchlichen Friedhofs der Vollstreckungsbehörde zu erstatten.

(5) Der Träger des Friedhofs regelt die Ordnung, Benutzung und Gestaltung sowie die Ausübung gewerblicher Tätigkeit durch eine Friedhofssatzung. Der Träger ist verpflichtet, die Bestattungen zu dokumentieren, wobei Name, Lebensdaten der oder des Verstorbenen und Ort der Bestattung aufzunehmen sind.

(6) Die Einrichtung oder Erweiterung von Friedhöfen bedarf der Genehmigung, die die Landräte oder die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte im Benehmen mit den zuständigen Wasserbehörden erteilen. Die Genehmigung ist öffentlich bekanntzugeben.


§ 14a

(1) Grabmäler und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen auf einem Friedhof nur aufgestellt werden, wenn

  1. sie in Staaten gewonnen, be- und verarbeitet (Herstellung) worden sind, auf deren Staatsgebiet bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird, oder
    
    
  2. durch eine Zertifizierungsstelle bestätigt worden ist, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind.
    
    

(2) Eine Organisation wird von der Landesregierung oder einem von der Landesregierung beauftragten Ressort, welches seine Zuständigkeit auf eine Behörde in seinem Geschäftsbereich übertragen kann (anerkennende Behörde), als Zertifizierungsstelle anerkannt, wenn sie

  1. über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse verfügt,
    
    
  2. weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen beteiligt ist,
    
    
  3. sich schriftlich verpflichtet, eine Bestätigung nach Absatz 1 Nummer 2 nur auszustellen, wenn sie sich zuvor über das Fehlen schlimmster Formen von Kinderarbeit durch unangekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat, die nicht länger als sechs Monate zurückliegen dürfen, vergewissert hat,
    
    
  4. ihre Tätigkeit dokumentiert.
    
    

Die anerkennende Behörde kann die Anerkennung mit Nebenbestimmungen versehen; die Gültigkeitsdauer ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Ist es aufgrund von staatlichen Reisebeschränkungen unmöglich oder unzumutbar, die nach Satz 1 Nummer 3 erforderlichen Kontrollen durchzuführen, ruht die entsprechende Verpflichtung der Zertifizierungsstellen. In diesem Fall sind diese berechtigt, Zertifikate zu vergeben, wenn sie nach den Umständen berechtigt davon ausgehen können, dass die Herstellung der Steine unter den Voraussetzungen von Satz 1 Nummer 2 erfolgt ist. Nach Aufhebung der Reisebeschränkungen sind die Kontrollen unverzüglich wiederaufzunehmen.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Natursteine, die vor dem 1. Juli 2021 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 15 Ruhezeiten

(1) Das Gesundheitsamt legt die Mindestruhezeit für den jeweiligen Friedhof und für sonstige Grabstätten fest. Sie darf 20 Jahre nicht unterschreiten. Vor Ablauf der Ruhezeit darf in einem Grab keine weitere Erdbestattung vorgenommen werden. Das Gesundheitsamt kann Ausnahmen zulassen.

(2) Für die Beisetzung der Asche von Totgeborenen, Fehlgeborenen und Feten nach § 9 Abs. 1 Satz 5 gilt keine Ruhezeit. Werden diese Körper ohne Einäscherung beigesetzt, legt das Gesundheitsamt die Ruhezeit fest.


§ 16 Ausgrabung en und Umbettungen

(1) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen darf der Träger des Friedhofs vor Ablauf der Ruhezeit nur zulassen, wenn ein wichtiger Grund eine Störung der Totenruhe rechtfertigt. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen bedürfen der Zustimmung des Gesundheitsamtes. Umbettungen von Leichen im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach der Beisetzung sind unzulässig.

(2) Mit einer Umbettung beginnt keine neue Ruhezeit.

(3) Werden bei Erdarbeiten außerhalb von Friedhöfen Überreste einer menschlichen Leiche gefunden, sind diese nach Abschluß etwaiger polizeilicher Ermittlungen auf einem Friedhof wieder der Erde zu übergeben, soweit sie nicht wissenschaftlichen Zwecken zugeführt werden.


§ 17 Aufhebung von Friedhöfen

(1) Friedhöfe, Teile von Friedhöfen oder einzelne Grabstätten dürfen nur aufgehoben werden, wenn alle Mindestruhezeiten abgelaufen sind.

(2) Im öffentlichen Interesse kann ein Friedhof vor Ablauf der Mindestruhezeiten aufgehoben werden, wenn die Leichen und Urnen vorher umgebettet worden sind.

(3) Die Aufhebung eines Friedhofs oder eines Teils eines Friedhofs ist öffentlich bekanntzugeben.


Abschnitt 4


Gemeinsame Vorschriften


§  18 Aufbewahrng

(1) Die Durchsetzung der nachstehenden Regelungen

  1. § 3 Abs. 3 und 4 und § 4 (Durchführung der Leichenschau durch Ärzte),
    
    
  2. § 5 (Obduktion und Sektion),
    
    
  3. § 6 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2 und 3 (Ausstellung, Übersendung und Vervollständigung von Todesbescheinigungen und Obduktionsscheinen),
    
    
  4. § 7 (Kosten der Leichenschau),
    
    
  5. § 8 Abs. 3 (Wiederholung einer Kennzeichnung auf dem Sarg),
    
    
  6. § 9 Abs. 1 Satz 4 und 5 (Beseitigung von nicht zu bestattenden Leichen und Teilen),
    
    
  7. § 12 (Durchführung der Feuerbestattung mit Ausnahme der Beisetzung der Asche)

sowie die Erteilung der Genehmigung nach § 14 Abs. 6 wird den Landkreisen und den kreisfreien Städten übertragen. Sie nehmen auch die nach diesem Gesetz den Gesundheitsämtern zugewiesenen Aufgaben als Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wahr. Die damit verbundenen Aufwendungen sind durch Zuweisungen des kommunalen Finanzausgleichs für gesetzlich übertragene Aufgaben abgegolten.

(2) Die Gemeinden nehmen die ihnen zugewiesenen Aufgaben nach

  1. § 12 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 und Abs. 6 (Betrieb von Krematorien),
    
    
  2. § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 4 (Zulassung von Beisetzungen außerhalb von Friedhöfen),
    
    
  3. § 14 Abs. 1 bis 3 und 5 (Einrichtung und Betrieb von Friedhöfen und Leichenhallen)

im eigenen Wirkungskreis wahr.

(3) Die übrigen Aufgaben nach diesem Gesetz werden, soweit sie nicht ausdrücklich bestimmten Stellen zugewiesen sind, von den Ämtern, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städten als Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wahrgenommen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Fachaufsichtsbehörde ist das für Gesundheit zuständige Ministerium.


§ 19 Einschränkung von Grundrechten

Für die Durchführung der Leichenschau nach § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.


§ 20 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 2 als Verpflichteter die Leichenschau nicht unverzüglich veranlaßt,
    
    
  2. entgegen § 3 Abs. 3 als Arzt die Leichenschau nicht durchführt,
    
    
  3. entgegen § 4 Abs. 1 die Leichenschau nicht rechtzeitig oder nicht in der erforderlichen Weise durchführt,
    
    
  4. entgegen § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 3 Satz 3 oder § 12 Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft nicht oder nicht richtig erteilt,
    
    
  5. entgegen § 4 Abs. 4 als Arzt eine Leiche nicht mit einem Hinweis auf eine meldepflichtige Krankheit oder auf eine sonstige von der Leiche ausgehende Gefahr kennzeichnet oder entgegen § 8 Abs. 3 die Kennzeichnung auf dem Sarg nicht wiederholt,
    
    
  6. als Arzt entgegen § 6 Abs. 1 eine Todesbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausstellt oder entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 eine Todesbescheinigung oder einen Obduktionsschein nicht vervollständigt,
    
    
  7. entgegen § 8 Abs. 2 für die Beförderung von Leichen im Straßenverkehr ein Fahrzeug benutzt, das hierfür nicht bestimmt und eingerichtet ist, oder einen Anhänger benutzt,
    
    
  8. entgegen § 8 Absatz 6 die Aufbewahrung und Beförderung von Leichen nicht den dort benannten DIN-Normen entsprechend durchführt oder nicht den Nachweis der Zertifizierung besitzt.
    
    
  9. entgegen § 13 eine Beisetzung außerhalb eines Friedhofs vornimmt,
    
    
  10. einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen

  1. des Absatzes 1 Nr. 2 bis 6 und 9 die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte,
    
    
  2. des Absatzes 1 Nr. 1, 7 und 8 die örtlichen Ordnungsbehörden.

(4) Die Geldbußen fließen den nach Absatz 3 zuständigen Behörden zu. Diese tragen abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen und sind ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.


Abschnitt 5


Übergangs- und Schlußvorschriften


§  21 Übergangsvorschriften

(1) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 5 sind die durch Runderlaß des Sozialministeriums vom 21. Dezember 1992 (Ärzteblatt Mecklenburg-Vorpommern 1993 S. 106) eingeführten Vordrucke in der dort beschriebenen Weise zu verwenden.

(2) Für die Aufbewahrung der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellten Todesbescheinigungen und Obduktionsscheine sowie für den sonstigen Umgang mit diesen gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 entsprechend.

(3) Ärzte, die bisher mit der zweiten Leichenschau beauftragt waren, gelten bis auf Widerruf als ermächtigt im Sinne des § 12 Abs. 2.

(4) Abweichend von § 12 Abs. 4 dürfen Leichen auch in anderen Krematorien, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits betrieben werden und deren Gesellschafter ausschließlich Gemeinden sind, eingeäschert werden.

(5) Für Bestattungen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beträgt die Ruhezeit mindestens 20 Jahre, auch wenn für den Friedhof bisher eine kürzere Ruhezeit festgelegt war.


§ 22 Aufhebung von Vorschriften

Soweit sie als Landesrecht in Mecklenburg-Vorpommern fortgelten, werden aufgehoben:

  1. das Gesetz über die Feuerbestattung vom 15. Mai 1934 (RGBl. I S. 380),
    
    
  2. die Verordnung zur Durchführung des Feuerbestattungsgesetzes vom 10. August 1938 (RGBl. I S. 1000),
    
    
  3. die Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofswesen vom 17. April 1980 (GBl. DDR I S. 159),
    
    
  4. die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofswesen vom 17. April 1980 (GBl. DDR I S. 162),
    
    
  5. die Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofswesen – Hygiene bei der Überführung, der Bestattung und der Exhumierung menschlicher Leichen – vom 2. Juni 1980 (GBl. DDR I S. 164),
    
    
  6. die Anordnung über die ärztliche Leichenschau vom 4. Dezember 1978 (GBl. DDR I 1979 S. 4),
    
    
  7. die Anweisung ( Nr. 1) zur ärztlichen Leichenschau vom 4. Dezember 1978 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Gesundheitswesen der DDR S. 101),
    
    
  8. die Anweisung Nr. 2 zur ärztlichen Leichenschau vom 23. Oktober 1980 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Gesundheitswesen der DDR S. 62),
    
    
  9. die Anweisung Nr. 3 über die ärztliche Leichenschau vom 4. Oktober 1983 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Gesundheitswesen der DDR S. 67),
    
    
  10. die Anordnung über die Überführung von Leichen vom 20. Oktober 1971 (GBl. DDR II S. 626),
    
    
  11. die Anordnung über die Leichenschau und die Seebestattung bei Sterbefällen auf Seeschiffen vom 13. Februar 1985 (GBl. DDR I S. 89),
    
    
  12. die Anordnung über die Sicherung der gegenwärtigen geltenden Preise des Bestattungswesens gegenüber der Bevölkerung nach Einführung der Industriepreise der 3. Etappe der Industriereform – Bestattungswesen – vom 15. Dezember 1966 (GBl. DDR II S. 1106),
    
    
  13. die Anlage 2 (Zusätzliche Bestimmungen über die Verladung und den Transport von Leichen) zur Ersten Durchführungsbestimmung zur Gütertransportverordnung – Bestimmungen für den Ladungstransport durch die Eisenbahn – vom 10. Dezember 1981 (GBl. DDR I 1982 S. 23).

§ 23 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. September 1998 in Kraft.


Bitte beachten Sie, dass die Darstellung der  Bestattungsgesetze keine anwaltliche Beratung darstellt.
Sie dient lediglich der allgemeinen Information und kann nicht den Rat eines Rechtsanwaltes ersetzen.
Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Aktualität der Angaben übernommen.
Stand 25.10.2023

Bestattungsgesetz Niedersachsen

Bestattungsgesetz in Niedersachsen

Niedersachsen, das flächenmäßig zweitgrößte Bundesland Deutschlands, liegt im Nordwesten der Bundesrepublik und grenzt an die Nordsee sowie an die Niederlande. Es leben etwa 8 Millionen Menschen auf etwa 48.000 km² Fläche. Die Landeshauptstadt ist Hannover. Der sogenannte Speckgürtel der Städte Hamburg und Bremen beeinflussen und prägen das Bundesland Niedersachsen. Landschaftlich ist das Bundesland relativ durchwachsen, im Norden findet man überwiegend Flachland vor, aber umso weiter man in den Süden kommt, umso hügeliger wird die Landschaft. Zum Harz hin erstreckt sich auch der höchste Berg, der Wurmberg. Der wichtigste Industriezweig mit mehreren Werksstandorten ist die Automobilindustrie im Raum Hannover, Braunschweig und Wolfsburg als Standort von Volkswagen. Ein großer Arbeitgeber ist die Stahlbranche, jedoch ist auch erwähnenswert, dass Niedersachsen im Bundesgebiet führend beim Abbau von Rohstoffen wie Kies und Sand ist. Wichtig für die Industrie sind auch die Messen wie beispielsweise die CeBIT oder die Universitäten in Göttingen und Braunschweig. In der Landeshauptstadt Hannover gibt es die Medizinische Hochschule und die tierärztliche Hochschule. Drei UNESCO-Weltkulturstätten befinden sich in Niedersachsen, wie beispielsweise der Dom St. Mariä und Michaeliskirche in Hildesheim. Zum Weltnaturerbe wurde das niedersächsische Wattenmeer ernannt.

Hier möchten wir Sie über das Bestattungsgesetz in Niedersachsen informieren.


§ 1 Grundsatz

Leichen und die Aschen verstorbener Personen sind so zu behandeln, dass

  1. die gebotene Ehrfurcht vor dem Tod gewahrt wird,
    
    
  2. das sittliche, religiöse und weltanschauliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt wird,
    
    
  3. Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung sowie für Boden und Wasser nicht entstehen und
    
    
  4. die Belange der Strafrechtspflege beachtet werden.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) 1Leiche ist der Körper eines Menschen, der keine Lebenszeichen mehr aufweist und bei dem der körperliche Zusammenhang noch nicht durch den Verwesungsprozess völlig aufgehoben ist. 2Leichen sind auch Totgeborene (Absatz 3 Satz 1), jedoch mit Ausnahme der Fehlgeborenen (Absatz 3 Satz 2), und die den Totgeborenen entsprechenden Ungeborenen (Absatz 3 Satz 3).

(2) Ist der körperliche Zusammenhang des menschlichen Körpers in anderer Weise als durch Verwesung aufgehoben worden, so gelten auch der Kopf und der Rumpf bereits als Leiche.

(3) 1Eine Leiche ist auch eine Leibesfrucht mit einem Gewicht von mindestens 500 Gramm, bei der nach der Trennung vom Mutterleib kein Lebenszeichen (Herzschlag, pulsierende Nabelschnur oder Einsetzen der natürlichen Lungenatmung) festgestellt wurde (Totgeborenes). 2Fehlgeborenes ist eine tote Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 Gramm. 3Die Leibesfrucht aus einem Schwangerschaftsabbruch (Ungeborenes) gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ebenfalls als Leiche.

(4) Friedhöfe sind alle von einem Träger nach § 13 Abs. 1 für die Beisetzung Verstorbener oder deren Asche besonders gewidmeten und klar abgegrenzten Grundstücke, Anlagen oder Gebäude bis zu deren Aufhebung.


§ 3 Verpflichtung zur ärztlichen Leichenschau

(1) 1Jede Leiche ist von einer Ärztin oder einem Arzt äußerlich zu untersuchen (Leichenschau). 2Die Leichenschau dient dazu, den Eintritt des Todes sowie den Todeszeitpunkt und die Todesursache festzustellen und zu erkennen, ob Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Todesfall vorliegen.

(2) 1Die Leichenschau haben in folgender Rangfolge unverzüglich zu veranlassen

  1. die zum Haushalt der verstorbenen Person gehörenden Personen,
    
    
  2. die Person, in deren Wohnung oder Einrichtung oder auf deren Grundstück sich der Sterbefall ereignet hat, und
  3. jede Person, die bei dem Tode zugegen war oder die Leiche auffindet.
2Die Pflicht nach Satz 1 kann auch durch Benachrichtigung der Polizei erfüllt werden.

(3) 1Zur Vornahme der Leichenschau sind verpflichtet:

  1. beim Sterbefall in einem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung, zu deren Aufgaben auch die ärztliche Behandlung der aufgenommenen Personen gehört, die diensthabenden Ärztinnen und Ärzte der Einrichtung,
    
    
  2. beim Sterbefall außerhalb einer in Nummer 1 genannten Einrichtung die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte, denen der Sterbefall bekannt gegeben worden ist, sowie die Ärztinnen und Ärzte im Notfall- oder Rettungsdienst und
    
    
  3. im Übrigen eine Ärztin oder ein Arzt der für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständigen unteren Gesundheitsbehörde.
2Die Leichenschau kann auf die Feststellung des Todes beschränken, wer durch weitere Feststellungen sich selbst oder eine in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichnete Person der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde, wenn dafür gesorgt ist, dass eine andere Ärztin oder ein anderer Arzt eine vollständige Leichenschau durchführt.

(4) 1Ärztinnen und Ärzte im Notfall- oder Rettungsdienst können sich auf die Feststellung des Todes sowie des Todeszeitpunktes oder des Zeitpunktes der Leichenauffindung beschränken, wenn sie durch die Durchführung der vollständigen Leichenschau an der Wahrnehmung der Aufgaben im Notfall- oder Rettungsdienst gehindert wären und, insbesondere durch Benachrichtigung der Polizei, dafür sorgen, dass eine andere Ärztin oder ein anderer Arzt eine vollständige Leichenschau durchführt. 2Die Ärztinnen und
Ärzte im Notfall- oder Rettungsdienst haben im Fall des Satzes 1 unverzüglich eine auf die getroffenen Feststellungen beschränkte Todesbescheinigung auszustellen.


§ 4 Durchführung der Leichenschau

1) 1Die Leichenschau ist unverzüglich durchzuführen. 2Sie soll an dem Ort vorgenommen werden, an dem sich die Leiche zum Zeitpunkt der Hinzuziehung der Ärztin oder des Arztes (§ 3 Abs. 3) befindet. 3Befindet sich die Leiche nicht in einem geschlossenen Raum oder lässt sich dort eine Leichenschau nicht ordnungsgemäß durchführen, so kann sich die Ärztin oder der Arzt auf die Todesfeststellung beschränken, wenn sichergestellt ist, dass die vollständige Leichenschau an einem geeigneten Ort durch-
geführt wird. 4Die Ärztin oder der Arzt, die oder der die Leichenschau durchführen will, und die von der Ärztin oder dem Arzt als Helferin oder Helfer hinzugezogene Person dürfen jederzeit den Ort betreten, an dem sich die Leiche befindet; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird eingeschränkt.


(2) Die Leichenschau ist sorgfältig durchzuführen; sie hat an der vollständig entkleideten Leiche zu geschehen und alle Körperregionen einzubeziehen.

(3) 1Angehörige sowie Personen, die die verstorbene Person behandelt oder gepflegt haben, sind verpflichtet, der Ärztin oder dem Arzt auf Verlangen Auskunft über Krankheiten und andere Gesundheitsschädigungen der verstorbenen Person und über sonstige für ihren Tod möglicherweise bedeutsame Umstände zu erteilen. 2Sie können die Auskunft verweigern, soweit sie durch die Auskunft sich selbst oder eine in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichnete Person der Gefahr einer strafrechtlichen
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würden.

(4) 1Die Ärztin oder der Arzt hat die Polizei oder die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu benachrichtigen, wenn

  1. Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Tod durch eine Selbsttötung, einen Unfall oder ein Einwirken Dritter verursacht ist (nicht natürlicher Tod),
    
    
  2. Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Tod durch eine ärztliche oder pflegerische Fehlbehandlung verursacht ist,
    
    
  3. Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Tod auf eine außergewöhnliche Entwicklung im Verlauf der Behandlung zurückzuführen ist,
    
    
  4. der Tod während eines operativen Eingriffs oder innerhalb der darauf folgenden 24 Stunden eingetreten ist,
    
    
  5. die Todesursache ungeklärt ist,
    
    
  6. die verstorbene Person nicht sicher identifiziert werden kann,
    
    
  7. der Tod in amtlichem Gewahrsam eingetreten ist,
    
    
  8. die verstorbene Person das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, es sei denn, dass der Tod bereits fortgeschrittene oder erhebliche Veränderungen der Leiche eingetreten sind,zweifelsfrei auf eine Vorerkrankung zurückzuführen ist, oder
    
    
  9. bereits fortgeschrittene oder erhebliche Veränderungen der Leiche eingetreten sind,

und, soweit nicht unzumutbar, das Eintreffen der Polizei oder der Staatsanwaltschaft abzuwarten. 2Die Ärztin oder der Arzt hat in einem solchen Fall von der Leichenschau abzusehen oder diese zu unterbrechen und bis zum Eintreffen der Polizei oder der Staatsanwaltschaft darauf hinzuwirken, dass keine Veränderungen an der Leiche und der unmittelbaren Umgebung vorgenommen werden. 3Sie oder er hat die Polizei oder die Staatsanwaltschaft über alle an der Leiche, an ihrer Lage oder in der unmittelba-
ren Umgebung eingetretenen oder vorgenommenen Veränderungen zu unterrichten. 4Wartet die Ärztin oder der Arzt das Eintreffen der Polizei oder Staatsanwaltschaft nicht ab, so hat sie oder er die eingetretenen und vorgenommenen Veränderungen sowie den Zustand der Leiche beim Verlassen des Auffindungsorts zu dokumentieren. 5Die Unterrichtung nach Satz 3 und die Dokumentation nach Satz 4 können auch elektronisch oder bildlich erfolgen.

(5) Die Ärztin oder der Arzt hat die Leiche deutlich sichtbar zu kennzeichnen, wenn ein Anhaltspunkt da-
für besteht dass

  1. die verstorbene Person an einer meldepflichtigen Krankheit erkrankt war oder
    
    
  2. von der Leiche eine sonstige Gefahr ausgeht.

§ 5 Innere Leichenschau

(1) 1Die innere Leichenschau aufgrund einer Leichenöffnung (klinische Sektion) dient zur Feststellung des Todeszeitpunkts oder zur weiteren Klärung der Todesursache, zur Sicherung der Qualität und zur Überprüfung ärztlichen oder pflegerischen Handelns, zur Gewinnung epidemiologischer Erkenntnisse, zur Beweissicherung oder zur Begutachtung für andere Zwecke. 2Die innere Leichenschau wird von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Pathologie oder von einer Fachärztin oder einem Facharzt für
Rechtsmedizin oder von Ärztinnen oder Ärzten an Instituten für Pathologie oder Rechtsmedizin durchgeführt. 3Sie darf nur durchgeführt werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 oder 3 vorliegen.

(2) 1Eine Leichenöffnung darf durchgeführt werden, wenn die verstorbene Person schriftlich eingewilligt hatte oder die Einwilligung gegenüber einer Ärztin oder einem Arzt erklärt und die Ärztin oder der Arzt diese Erklärung schriftlich dokumentiert hatte. 2Ist der Wille der verstorbenen Person nicht bekannt, so genügt die schriftliche Einwilligung einer nach § 8 Abs. 3 vorrangig bestattungspflichtigen Person; das gilt nicht, wenn ein entgegenstehender Wille einer gleichrangig bestattungspflichtigen Person bekannt
ist.

(3) 1Liegt eine wirksame Einwilligung nach Absatz 2 nicht vor, so darf eine Leichenöffnung durchgeführt werden, wenn eine Amtsärztin oder ein Amtsarzt diese veranlasst. 2Die Amtsärztin oder der Amtsarzt kann eine Leichenöffnung veranlassen, wenn

  1. diese erforderlich ist, um

    a) die Todesursache weiter aufzuklären oder

    b) einen außergewöhnlichen Befund oder Verlauf besser zu verstehen,

    und

    
    
  2. das Interesse an der Durchführung der Sektion nach Nummer 1 die schutzwürdigen Belange der verstorbenen Person und ihrer Angehörigen überwiegt.
3Die Amtsärztin oder der Amtsarzt soll eine Leichenöffnung veranlassen, wenn bei einem Kind, das das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die Todesursache nicht zweifelsfrei feststeht. 4Sie oder er hat darzulegen, warum eine Leichenöffnung nach Satz 2 oder 3 veranlasst wird. 5Im Fall des Satzes 3 unterrichtet die Amtsärztin oder der Amtsarzt die Eltern oder die sonst Personensorgeberechtigten darüber, dass sie oder er eine Leichenöffnung veranlasst hat und worauf dies beruht.

(4) Ergeben sich bei der Leichenöffnung Anhaltspunkte dafür, dass die verstorbene Person eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, so gilt § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 entsprechend.

(5) 1Nach Beendigung der Leichenöffnung ist die Leiche sowie in dem mit Rücksicht auf § 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 gebotenen Umfang auch ihr äußeres Erscheinungsbild wiederherzustellen. 2Soweit es im Hinblick auf den Zweck der Leichenöffnung oder von Forschung und Lehre erforderlich ist, dürfen Leichenteile zurückbehalten werden. 3Im Übrigen bleibt die Bestattungspflicht (§ 8) unberührt. 4Die Ärztin oder der Arzt, die oder der die Leichenöffnung durchgeführt hat, hat unverzüglich nach Beendigung der
Leichenöffnung eine Todesbescheinigung (§ 6) auszustellen.


§ 6 Todesbescheinigungen und Datenschutz

(1) 1Unverzüglich nach Beendigung der Leichenschau hat die Ärztin oder der Arzt eine Todesbescheinigung mit den in § 3 Abs. 1 genannten Feststellungen auszustellen. 2Die Todesbescheinigung dient auchder Prüfung, ob seuchenhygienische oder sonstige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, sowie Zwecken der Statistik und der Forschung.

(2) 1Alle Todesbescheinigungen sind von der für den Sterbeort zuständigen unteren Gesundheitsbehörde auf ihre ordnungsgemäße Ausstellung zu überprüfen. 2Wer eine Todesbescheinigung ausgestellt hat, ist verpflichtet, auf Verlangen der unteren Gesundheitsbehörde die Angaben darin zu vervollständigen und zur Überprüfung erforderliche Auskünfte zu erteilen. 3Wer die verstorbene Person vor dem Tod ärztlich behandelt hat, ist verpflichtet, auf Verlangen der unteren Gesundheitsbehörde Auskünfte zu ertei-
len, die zur Überprüfung der Todesbescheinigung erforderlich sind.

(3) Das Fachministerium kann durch Verordnung regeln

  1. den Inhalt der Todesbescheinigung,
    
    
  2. die Übermittlung der Todesbescheinigung an das Standesamt und die untere Gesundheitsbehörde,
    
    
  3. die Pflicht zur Übermittlung der Todesbescheinigung an die Landesstatistikbehörde, an das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen und an Polizeidienststellen,
    
    
  4. die Verarbeitung personenbezogener Daten aus Todesbescheinigungen,
    
    
  5. die Auswertung von Todesbescheinigungen sowie
    
    
  6. die Aufbewahrung von und den sonstigen Umgang mit Todesbescheinigungen.

(4) 1Die untere Gesundheitsbehörde hat Personen, die ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Todesumstände glaubhaft machen, auf Antrag Einsicht in die Todesbescheinigung zu gewähren oder Auskünfte daraus zu erteilen, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange der verstorbenen Person oder ihrer Angehörigen beeinträchtigt werden. 2Hochschulen und anderen mit wissenschaftlicher Forschung befassten Stellen kann sie nach Maßgabe des § 13 des Niedersächsischen
Datenschutzgesetzes auf Antrag Einsicht in Todesbescheinigungen gewähren, soweit dies für ein wissenschaftliches Vorhaben erforderlich ist. 3Nach Satz 1 oder 2 übermittelte personenbezogene Daten dürfen nur für die im Antrag angegebenen Zwecke verarbeitet werden. 4Die Beschränkungen des Satzes 1 gelten nicht gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft.


§ 7 Aufbewahrung und Beförderung von Leichen

(1) 1Jede Leiche soll innerhalb von 36 Stunden nach Eintritt des Todes, bei späterem Auffinden unverzüglich nach Durchführung der Leichenschau, in eine Leichenhalle überführt werden. 2Leichenhallen sind ausschließlich zur vorübergehenden Aufnahme von Leichen bestimmte Räume auf Friedhöfen, in Krematorien, in medizinischen Einrichtungen, in pathologischen Instituten, bei Polizeibehörden sowie bei Bestattungsunternehmen und ähnlichen Einrichtungen.

(2) 1Es ist unzulässig, eine Leiche öffentlich auszustellen; dies gilt nicht für die Abschiednahme am offenen Sarg während der Trauerfeier. 2In den Fällen des § 4 Abs. 5 ist der Sarg geschlossen zu halten. 3Die untere Gesundheitsbehörde kann im Einzelfall eine Ausnahme von Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 zulassen.

(3) 1Leichen sind in geschlossenen, feuchtigkeitshemmenden Särgen zu befördern. 2In den Fällen des §4 Abs. 5 ist ein widerstandsfähiger und feuchtigkeitsundurchlässiger Sarg zu verwenden. 3Dabei sind die für die Bestattung nach § 9 Abs. 3 erforderlichen Bescheinigungen mitzuführen. 4Für die Beförderung in einem Fahrzeug im Straßenverkehr dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, die ausschließlich für den Transport von Särgen und Urnen bestimmt und hierfür eingerichtet sind. 5Unterbrechungen bei der Beförderung sind zu vermeiden. 6Die untere Gesundheitsbehörde kann von den Anforderungen der Sätze 4 und 5 im Einzelfall eine Ausnahme zulassen.

(4) Absatz 3 Sätze 3 bis 5 gilt nicht für die Überführung der Leiche zur örtlichen Leichenhalle und zum örtlichen Bestattungsplatz oder zum örtlichen Krematorium.

(5) Wer eine Leiche einsargt, die nach § 4 Abs. 5 besonders zu kennzeichnen ist, hat den Sarg entsprechend zu kennzeichnen.

(6) 1Aus dem Ausland dürfen Leichen nur dann nach Niedersachsen befördert werden, wenn aus einer Kennzeichnung auf dem Sarg und zusätzlich aus einem Leichenpass oder einer amtlichen Bescheinigung hervorgeht, ob die verstorbene Person an einer übertragbaren Krankheit gelitten hat. 2Die untere Gesundheitsbehörde kann Ausnahmen zulassen. 3Für die Beförderung einer Leiche von Niedersachsen an einen Ort außerhalb Niedersachsens stellt die untere Gesundheitsbehörde auf Antrag einen Leichen-
pass aus. 4Sie kann die dafür erforderlichen Nachweise verlangen und Auskünfte einholen.

(7) Das Fachministerium kann durch Verordnung den Inhalt des Leichenpasses nach Absatz 6 Satz 3 regeln.


§ 7a Anatomische Sektion

(1) 1Die anatomische Sektion ist die Zergliederung von Leichen oder Leichenteilen in anatomischen Instituten zum Zweck der Lehre und Forschung über den Aufbau des menschlichen Körpers. 2Sie darf nur durchgeführt werden, wenn die verstorbene Person schriftlich eingewilligt hat.


(2) 1Nach Beendigung der anatomischen Sektion hat das anatomische Institut die Leichenteile zu verbrennen. 2Soweit es für Zwecke der Forschung und Lehre erforderlich ist, dürfen Leichenteile zurückbehalten werden; § 5 Abs. 4 und 5 Satz 3 gilt entsprechend.


§ 8 Bestattung

(1) 1Leichen sind zu bestatten. 2Auf Verlangen eines Elternteils ist auch ein Fehlgeborenes oder Ungeborenes (§ 2 Abs. 3 Sätze 2 und 3) zur Bestattung zuzulassen. 3Abgetrennte Körperteile oder Organe verstorbener Personen (Leichenteile) sind, wenn sie nicht bestattet werden, von demjenigen, der den Eingriff vorgenommen hat, zu verbrennen; Absatz 2 Satz 4 und Absatz 4 Satz 1 gelten entsprechend. 4Die untere Gesundheitsbehörde kann Ausnahmen von Satz 3 Halbsatz 1 für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, der medizinischen Ausbildung oder der geschichtlichen Darstellung zulassen.

(2) 1Werden Fehlgeborene und Ungeborene nicht bestattet, so sind sie hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend zu verbrennen. 2Ist bei einem Fehlgeborenen die Trennung vom Mutterleib in Gegenwart einer Ärztin oder eines Arztes erfolgt, so hat die Ärztin oder der Arzt die Eltern auf die Bestattungsmöglichkeit nach Absatz 1 Satz 2 hinzuweisen. 3Wünschen beide Eltern keine Bestattung, so hat die Ärztin oder der Arzt die Verbrennung gemäß Satz 1 sicherzustellen. 4Hat sich die Fehl-
geburt in einer medizinischen Einrichtung ereignet, so trifft auch diese die Verpflichtung nach Satz 3.

(3) Für die Bestattung der verstorbenen Person haben in folgender Rangfolge zu sorgen:

  1. die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetrageneLebenspartner,
    
    
  2. die Kinder,
    
    
  3. die Enkelkinder,
    
    
  4. die Eltern,
    
    
  5. die Großeltern und
    
    
  6. die Geschwister.

(4) 1Sorgt niemand für die Bestattung, so hat die für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständige Gemeinde die Bestattung zu veranlassen. 2Die nach Absatz 3 vorrangig Bestattungspflichtigen haften der Gemeinde als Gesamtschuldner für die Bestattungskosten. 3Diese werden durch Leistungsbescheid festgesetzt. 4Lassen sich die Bestattungskosten von den vorrangig Verpflichteten nicht erlangen, so treten die nächstrangig Verpflichteten an deren Stelle.


§ 9 Zeitpunkt der Bestattung, Bestattungsdokumente

(1) 1Leichen dürfen erst nach Ablauf von 48 Stunden seit Eintritt des Todes bestattet werden. 2Die untere Gesundheitsbehörde kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen.

(2) 1Leichen sollen innerhalb von acht Tagen, seit dem Eintritt des Todes bestattet oder eingeäschert worden sein. 2Soll die Leiche an einen anderen Ort befördert (§ 7 Abs. 3) oder eingeäschert werden, so genügt es, wenn die Leiche in der Frist des Satzes 1 auf den Weg gebracht wird. 3Die Gemeinden können Tage bestimmen, an denen in der Gemeinde keine Bestattungen stattfinden; diese Tage sind bei der Berechnung der Fristen der Sätze 1 und 2 nicht mitzuzählen. 4Urnen sollen innerhalb eines Monats
nach der Einäscherung beigesetzt werden.

(3) 1Die Bestattung darf erst erfolgen, wenn der Sterbefall durch das für den Sterbeort zuständige Standesamt beurkundet worden ist oder wenn die Bescheinigung des Standesamtes über die Anzeige des Todesfalles nach § 7 Abs. 2 der Personenstandsverordnung vorliegt. 2Die Gemeinde kann die Bestattung auch in anderen Fällen genehmigen. 3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 entscheidet die untere Gesundheitsbehörde nach Anhörung der Gemeinde auch über die Entbehrlichkeit der Sterbeurkunde. 4Urnen aus dem Ausland dürfen nur beigesetzt werden, wenn amtliche Dokumente vorliegen, die mit einer der Urkunden nach Satz 1 gleichwertig sind. 5Eine Leiche, die aus dem Ausland überführt worden ist, darf nur nach Vorliegen eines Leichenpasses oder eines gleichwertigen amtlichen Dokuments des Staates, in dem die Person verstorben ist, bestattet werden. 6In den Fällen des § 4 Abs. 4 muss auch die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft nach § 159 Abs. 2 der Strafprozessordnung vorliegen.

(4) Zur Bestattung eines Fehlgeborenen oder eines Ungeborenen ist dem Träger des Friedhofs oder des Krematoriums lediglich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich das Datum der Trennung vom Mutterleib sowie der Name und die Anschrift der Mutter ergeben.


§ 10 Bestattungsarten

(1) 1Die Bestattung kann als Begräbnis der Leiche in der Erde (Erdbestattung) oder als Einäscherung der Leiche mit anschließender Aufnahme der Asche in einer Urne und Beisetzung der Urne (Feuerbestattung) durchgeführt werden; als Erdbestattung gilt auch die Beisetzung in einer unterirdischen oder oberirdischen Grabkammer. 2Art und Ort der Bestattung sollen dem Willen der verstorbenen Person entsprechen. 3Ist der Wille nicht bekannt, entscheiden die Bestattungspflichtigen in der Rangfolge des §
8 Abs. 3. 4Hat die Gemeinde nach § 8 Abs. 4 Satz 1 für die Bestattung zu sorgen, dann entscheidet sie über Art und Ort der Bestattung; liegen Anhaltspunkte für den Willen der verstorbenen Person oder der Personen nach § 8 Abs. 3 vor, so hat die Gemeinde diese bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen. 5 Die Leiche einer unbekannten Person darf nur eingeäschert werden, wenn die für die Gemeinde nach Satz 4 zuständige Polizeidienststelle mitgeteilt hat, dass ihr kein Anhaltspunkt für einen nichtnatürlichen Tod bekannt ist.

(2) Das für das Bestattungswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung als weitere Bestattungsart eine Tieftemperaturbehandlung mit anschließender Erdbestattung auf einem Friedhof in einem kompostierbaren Sarg, zuzulassen und zu regeln; § 12 Abs. 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.


§ 11 Erdbestattung

(1) 1Erdbestattungen sind nur in geschlossenen feuchtigkeitshemmenden Särgen und nur auf Friedhöfen (§ 2 Abs. 4, § 19 Abs. 1 Satz 2) zulässig. 2Die untere Gesundheitsbehörde kann Ausnahmen von der Sargpflicht nach Satz 1 zulassen, wenn in der zu bestattenden Person ein wichtiger Grund vorliegt und ein öffentlicher Belang nicht entgegensteht.

(2) Unberührt bleibt die Möglichkeit, kirchliche Würdenträger wie bisher auch in kirchlichen Gebäuden beizusetzen, die nicht ausschließlich der Totenruhe dienen.


§ 12 Feuerbestattung

(1) 1Einäscherungen dürfen nur in einem Krematorium vorgenommen werden. 2Die Einäscherung einer Leiche darf erst durchgeführt werden, wenn eine zweite Leichenschau zweifelsfrei ergeben hat, dass kein Anhaltspunkt für einen nichtnatürlichen Tod besteht. 3Satz 2 gilt nicht, wenn die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft nach § 159 Abs. 2 der Strafprozessordnung zur Feuerbestattung vorliegt.

(2) 1Die zweite Leichenschau ist von einer Ärztin oder einem Arzt durchzuführen, die oder der von der unteren Gesundheitsbehörde hierfür ermächtigt worden ist oder dieser Behörde angehört. 2Es dürfen nur Ärztinnen und Ärzte ermächtigt werden, die die Gebietsbezeichnung „Rechtsmedizin“, „Pathologie“ oder „Öffentliches Gesundheitswesen“ führen dürfen oder einem Institut der Fachrichtungen der Rechtsmedizin oder der Pathologie angehören. 3§ 4 Abs. 2 bis 4 Satz 1 und Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) 1Zur Einäscherung müssen sich die Leichen in einem feuchtigkeitshemmenden Sarg befinden. 2Sie dürfen nur einzeln eingeäschert werden. 3Die Asche einer jeden Leiche ist in einer Urne aufzunehmen. 4Bei der Verbrennung frei werdende Metallteile dürfen der Asche entnommen werden. 5Die Urne ist zu verschließen und mit dem Namen der verstorbenen Person zu kennzeichnen. 6Bevor das Krematorium die Urne mit der Asche aushändigt oder versendet, muss es sich vergewissern, dass eine ordnungsge-
mäße Beisetzung gesichert ist. 7Die Beisetzung ist in der Regel als gesichert anzusehen, wenn die Urne mit der Asche an ein Bestattungsunternehmen übergeben wird.

(4) 1Das Krematorium hat jede Einäscherung mit der Angabe des Einäscherungstages, des Namens der verstorbenen Person und des Verbleibs der Urne mit der Asche in ein Verzeichnis einzutragen. 2Die Eintragungen müssen mindestens fünf Jahre lang für die untere Gesundheitsbehörde zur Einsicht bereitgehalten werden.

(5) 1Die Urne mit der Asche ist auf einem Friedhof (§ 2 Abs. 4, § 19 Abs. 1 Satz 2) beizusetzen; § 11 Abs. 2 gilt entsprechend. 2Die Urne mit der Asche darf auf Wunsch der verstorbenen Person von einem Schiff aus im Küstengewässer beigesetzt werden. 3Für die Seebestattung dürfen nur Urnen verwendet werden, die wasserlöslich und biologisch abbaubar sind und keine Metallteile enthalten. 4Die Urnen sind so zu verschließen und durch Sand oder Kies zu beschweren, dass sie nicht aufschwimmen können. 5Im
Rahmen der Urnenbeisetzung dürfen keine Gegenstände in das Gewässer eingebracht werden, die sich nicht zersetzen. 6Veranlasst eine Gemeinde nach § 8 Abs. 4 die Bestattung, so ist eine Urnenbeisetzung nach Satz 2 nicht zulässig.

(6) 1Krematorien sind im Fall des § 8 Abs. 1 Satz 2 verpflichtet, Fehlgeborene und Ungeborene einzuäschern; das Grundrecht auf Berufsausübung ( Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes) wird eingeschränkt. 2Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend.


§ 13 Friedhöfe

(1) 1Träger von Friedhöfen (§ 2 Abs. 4) können nur sein:

  1. Gemeinden,
    
    
  2. Kirchen, Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, wenn sie Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts sind.
2Friedhofsträger können mit der Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben, insbesondere mit der Errichtung und dem Betrieb des Friedhofs, Dritte beauftragen; ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der mit der Trägerschaft verbundenen Pflichten wird durch die Übertragung nicht berührt.

(2) Der Träger eines Friedhofs hat über die Bestattungen so Buch zu führen, dass sich nachvollziehen lässt, wer an welcher Stelle bestattet ist und wann die Mindestruhezeit abläuft.

(3) Die Friedhofsträger sind im Fall des § 8 Abs. 1 Satz 2 verpflichtet, die Bestattung von Fehlgeborenen und Ungeborenen zuzulassen.

(4) 1Der Friedhofsträger im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 erhebt, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt erhoben wird, für die Benutzung des Friedhofs Gebühren nach den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG). 2Für die Erhebung von Gebühren für die Nutzung von Grabstätten gelten ergänzend die folgenden Bestimmungen:

  1. Als Beginn der Inanspruchnahme der Grabstätte kann der Zeitpunkt bestimmt werden, zu dem das Nutzungsrecht begründet oder verlängert wird.
    
    
  2. Die Gebühren für die Nutzung der Grabstätte können bereits bei der Begründung oder Verlängerung des Nutzungsrechts für die gesamte Nutzungszeit erhoben werden.
    
    
  3. § 5 Abs. 2 Sätze 2 und 3 NKAG ist auf Gebühren für die Nutzung von Grabstätten nicht anzuwenden.

3Grabstätten können aus mehreren einzelnen Gräbern bestehen. 4Satz 2 gilt entsprechend, wenn Gebühren für die Benutzung des Friedhofs erhoben werden, welche das Nutzungsrecht nach Satz 2 einschließen.

(5) Bei Gebühren für die Benutzung des Friedhofs kann die Satzung des kommunalen Friedhofsträgers auch die Personen, denen nach § 8 Abs. 3 die Bestattungspflicht obliegt, zu Gebührenpflichtigen bestimmen.

(6) 1Grabstätten und Grabkammern müssen so beschaffen sein, dass die menschliche Gesundheit durch die Verwesung nicht gefährdet werden kann. 2Sargfreie Bestattungen (§ 11 Abs. 1 Satz 2) und Bestattungen in Grabkammern (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2) sind nur in Grabstätten zulässig, welche auch insoweit den Anforderungen des Satzes 1 entsprechen.

(7) 1Die Verwendung von nicht biologisch abbaubaren Materialien bei der Durchführung von Bestattungen sowie von nicht kompostierbaren Materialien bei der gärtnerischen Gestaltung von Grabstätten ist nicht gestattet. 2Ausgenommen sind ausdrücklich in der Satzung oder im Belegungsplan zugelassene
Gestaltungsmittel.

(8) 1Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Überreste oder Aschen von verstorbenen Personen sind auf dem Friedhof an einer geeigneten Stelle beizusetzen. 2§ 12 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.


§ 13a Friedhofssatzung

(1) Für Gemeindefriedhöfe kann die Gemeinde eine Satzung erlassen, um die Friedhofsordnung zu regeln.

(2) In der Friedhofssatzung soll vorgesehen werden, dass Natursteine nur verwendet werden dürfen, wenn

  1. glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) eingehalten wird, oder
    
    
  2. ein Nachweis nach Absatz 3 vorliegt.
(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist dem Friedhof nachzuweisen, dass die Waren unter Beachtung des Übereinkommens nach Absatz 2 Nr. 1 gewonnen und hergestellt worden sind. 2Der Nachweis ist zu führen durch ein Zertifikat einer unabhängigen Stelle oder Vereinigung, die sich für die Beachtung des Übereinkommens nach Satz 1 einsetzt. 3Der Friedhofsträger gibt in der Friedhofssatzung bekannt, welche Zertifikate er anerkennt. 4Er kann gleichwertige Erklärungen geeigneter Stellen oder Vereinigungen
zulassen.

§ 14 Mindestruhezeiten

1Die Mindestruhezeit nach jeder Bestattung beträgt 20 Jahre. 2Die untere Gesundheitsbehörde kann

  1. für einzelne Friedhöfe oder Teile davon eine längere Mindestruhezeit nach Erdbestattungen festlegen, wenn anderenfalls für die Umgebung eine gesundheitliche Gefahr zu erwarten ist,
    
    
  2. eine kürzere Mindestruhezeit festlegen, wenn ein öffentlicher Belang nicht entgegensteht, und
    
    
  3. im Einzelfall eine Ausnahme von der Einhaltung der Mindestruhezeit zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und ein öffentlicher Belang nicht entgegensteht.

§ 15 Ausgrabungen und Umbettungen

(1) 1Leichen und die Aschen verstorbener Personen dürfen außer in den bundesrechtlich geregelten Fällen vor Ablauf der Mindestruhezeit nur mit Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde ausgegraben oder umgebettet werden. 2Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 3Die Umbettung darf auch zugelassen werden, wenn ein öffentliches Interesse dafür vorliegt, einen Friedhof ganz oder teilweise aufheben zu können (§ 16).

(2) Nach Ablauf der Mindestruhezeit dürfen Leichen und Aschenreste außer in den bundesrechtlich geregelten Fällen nur mit Genehmigung des Friedhofsträgers ausgegraben oder umgebettet werden.

(3) § 12 Abs. 3 Sätze 6 und 7 gilt für die Umbettung entsprechend.

(4) Mit einer Umbettung beginnt keine neue Ruhezeit.

(5) 1Werden außerhalb von Friedhöfen Überreste einer menschlichen Leiche ausgegraben oder aufgefunden, so sind sie nach Abschluss der Ermittlungen auf einem Friedhof beizusetzen. 2Das gilt nicht, soweit diese Überreste wissenschaftlichen Zwecken zugeführt werden.

(6) § 12 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 16 Aufhebung von Friedhöfen

Friedhöfe und Teile von Friedhöfen dürfen nur aufgehoben werden, wenn die Mindestruhezeit nach allen Bestattungen abgelaufen ist.

§ 17 Vollstreckungshilfe

Bei kirchlichen Friedhofsgebühren, die aufgrund kirchenbehördlich genehmigter Gebührenordnungen durch Bescheid des Friedhofsträgers festgesetzt wurden, sind die Gemeinden zur Vollstreckungshilfe verpflichtet.

§ 18 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 2 die Leichenschau nicht oder nicht unverzüglich veranlasst,
    
    
  2. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 die Leichenschau nicht durchführt,
    
    
  3. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 2 eine Todesbescheinigung nicht ausstellt,
    
    
  4. als für die Leichenschau verantwortliche Ärztin oder Arzt die Leichenschau nicht unverzüglich oder nicht in der in § 4 Abs. 2 beschriebenen Weise durchführt oder einer Pflicht nach § 4 Abs. 4 nicht nachkommt,
    
    
  5. entgegen § 4 Abs. 3 oder § 6 Abs. 2 Satz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,
    
    
  6. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 eine Todesbescheinigung nicht ausstellt,
    
    
  7. eine Todesbescheinigung nicht richtig ausstellt oder dabei die Anforderungen einer Verordnung nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 nicht beachtet, die für eine bestimmte Anforderung auf diesen Ordnungswidrigkeits-Tatbestand verweist,
    
    
  8. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 eine Todesbescheinigung nicht vervollständigt,
    
    
  9. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 3 personenbezogene Angaben zu einem anderen als dem im Antrag angegebenen Zweck verarbeitet,
    
    
  10. entgegen § 8 Abs. 1 und 2 Satz 1 eine Leiche, ein Fehlgeborenes oder Ungeborenes, ein Leichenteil oder ein Organ nicht bestattet oder in den Fällen des § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 nicht verbrennt, obwohl er dazu verpflichtet ist,
    
    
  11. eine Leiche in anderer Weise als durch Erd- oder Feuerbestattung beseitigt oder Handlungen vornimmt, um eine nach § 8 Abs. 1 gebotene Bestattung oder in den Fällen des § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 die Verbrennung zu verhindern,
    
    
  12. entgegen § 9 Abs. 1 eine Leiche vor Ablauf von 48 Stunden seit Eintritt des Todes bestattet,
    
    
  13. eine Leiche bestattet, ohne dass die nach § 9 Abs. 3 erforderlichen Bescheinigungen vorliegen,
    
    
  14. eine Erdbestattung entgegen § 11 nicht in einem geschlossenen feuchtigkeitshemmenden Sarg oder außerhalb eines Friedhofs (§ 2 Abs. 4, § 19 Abs. 1 Satz 2) vornimmt, es sei denn, es liegt, ein Fall des § 19 Abs. 1 Satz 3 vor,
    
    
  15. eine Urne mit der Asche entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 nicht beisetzt, obwohl er dazu verpflichtet ist,
    
    
  16. eine Urne mit der Asche entgegen § 12 Abs. 5 oder außerhalb eines Friedhofs (§ 2 Abs. 4, § 19 Abs. 1 Satz 2) beisetzt, es sei denn, es liegt ein Fall des § 19 Abs. 1 Satz 3 vor,
    
    
  17. eine Leiche oder eine Urne entgegen § 15 Satz 1 ausgräbt oder umbettet.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer aufgrund des § 6 Abs. 3 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, wenn die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

§ 19 Übergangsvorschriftn

(1) 1Als Friedhöfe im Sinne der §§ 14 bis 16 gelten auch alle im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits vorhandenen privaten Bestattungsplätze, soweit sie bereits mit behördlicher Duldung belegt worden sind. 2Soweit Anlagen nach Satz 1 den sachlichen Anforderungen des § 2 Abs. 4 an einen Friedhof entsprechen, kann die untere Gesundheitsbehörde dem Betreiber des Friedhofs die Vornahme von weiteren Bestattungen und Urnenbeisetzungen gestatten. 3Im Übrigen können von der unteren Ge-
sundheitsbehörde auf Anlagen nach Satz 1 im Einzelfall Bestattungen und Urnenbeisetzungen gestattet werden.

(2) § 8 Abs. 1 Satz 3 gilt nicht für Leichenteile, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes abgetrennt oder ausgegraben wurden und seither aus Gründen der Forschung, der medizinischen Ausbildung, der geschichtlichen Darstellung oder der religiösen Verehrung aufbewahrt werden.

§ 20 Zuständigkeit, Kostendeckung

1Die Aufgaben der Gemeinden nach den §§ 13 und 17 gehören zum eigenen Wirkungskreis; die übrigen durch dieses Gesetz den Gemeinden, Landkreisen und kreisfreien Städten zugewiesenen Aufgaben gehören zum übertragenen Wirkungskreis. 2Die den Gemeinden, Landkreisen und kreisfreien Städten aus der Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 Halbsatz 2 entstehenden Kosten werden im Rahmen ihrer Finanzausstattung durch Finanzausgleichszuweisungen und sonstige Einnahmen gedeckt.

§ 21 Aufhebung von Vorschriften

(1) Es werden aufgehoben:

  1. das Gesetz über die Feuerbestattung vom 15. Mai 1934 (Nds. GVBl. Sb. II S. 279); geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 30. Juli 1985 (Nds. GVBl. S. 246),
    
    
  2. die Verordnung zur Durchführung des Feuerbestattungsgesetzes vom 10. August 1938 in der Fassung der Verordnung vom 24. April 1942 (Nds. GVBl. Sb. II S. 280),
    
    
  3. das Gesetz über das Leichenwesen vom 29. März 1963 (Nds. GVBl. S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 22. März 1990 (Nds. GVBl. S. 101),
    
    
  4. die Verordnung über die Bestattung von Leichen vom 29. Oktober 1964 (Nds. GVBl. S. 183), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. September 1986 (Nds. GVBl. S. 303),
    
    
  5. das Gesetz betreffend die Feuerbestattung vom 14. September 1911 (Nds. GVBl. Sb. III S. 61),
    
    
  6. das Gesetz über die Einäscherung vom 22. Oktober 1925 (Nds. GVBl. Sb. II S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 1983 (Nds. GVBl. S. 281),
    
    
  7. das Gesetz betreffend die Organisation der Herrschaft Kniphausen vom 27. Dezember 1854 (Nds. GVBl. Sb. III S. 15),
    
    
  8. Abschnitt XXI der Dritten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens (Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil) vom 30. März 1935 (Nds. GVBl. Sb. II S. 170) und
    
    
  9. die Verordnung betreffend die Regulierung einiger Verhältnisse der verschiedenen Religionsgesellschaften zu einander vom 14. Januar 1851 (Nds. GVBl. Sb. III S. 123).

(2) § 15 a des Kirchensteuerrahmengesetzes in der Fassung vom 10. Juli 1986 (Nds. GVBl. S. 281), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2001 (Nds. GVBl. S. 760), wird gestrichen.

§ 22 In-Kraft-Treten

1Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 7 am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

Hannover, den 8. Dezember 2005
Der Präsident des Niedersächsischen Landtages
Jürgen Gansäuer

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident
Christian Wulff


Bitte beachten Sie, dass die Darstellung der  Bestattungsgesetze keine anwaltliche Beratung darstellt.
Sie dient lediglich der allgemeinen Information und kann nicht den Rat eines Rechtsanwaltes ersetzen.
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Stand 25.10.2023

 

Bestattungsgesetz Nordrhein-Westfalen

Bestattungsgesetz in Nordrhein-Westfalen

Nordrhein-Westfalen hat auf einer Fläche von etwa 35.000Km² etwa 18 Millionen Einwohner und grenzt an Belgien sowie die Niederlande. Nordrhein-Westfalen ist das bevölkerungsreichste Land, von achtzig Großstädten in Deutschland liegen neunundzwanzig in Nordrhein-Westfalen. Die größte und älteste Stadt ist Köln, die Hauptstadt jedoch ist Düsseldorf. Das Ballungsgebiet Ruhr-Rhein hat rund 10 Millionen Einwohner und gehört zu einer der dreißig größten Metropolregionen der Welt. Bekannt ist vor allem das Ruhrgebiet, welches seinen wirtschaftlichen Aufschwung durch den Stahl- und Kohleabbau hatte. Durch die verschiedenen Stahl- und Kohlekrisen schmolz diese Industrie zusammen. Abseits des Ruhrgebietes ist der Maschinenbau sowie die Metall- und eisenverarbeitenden Industrie ein wichtiger Arbeitgeber. Im Bundesland haben vier der hundert umsatzstärksten Firmen der Welt ihren Unternehmenssitz. Jedoch ist auch ein Wandel von der Industrie- zur Wissensgesellschaft deutlich zu spüren. Noch vor einigen Jahrzehnten gab es nur sehr wenige Universitäten, heute gibt es eine Vielzahl. Vier der zehn größten Universitäten Deutschlands sind in Nordrhein-Westfalen angesiedelt, daneben gibt es unzählige Hochschulen und andere Wissensgesellschaften. Auch Kunst und Kultur veränderten sich stark, was besonders in der Arbeiterkultur des Ruhrgebietes sichtbar wird. Das Ruhrgebiet wurde 2010 Kulturhauptstadt Europas. Düsseldorf und Köln sind Zentren des Kunsthandels und beherbergen beachtliche Kunstsammlungen. Weltweit bekannt ist der Kölner Karneval.

Hier möchten wir Sie über das Bestattungsgesetz Nordrhein-Westfalen informieren.


Erster Abschnitt


Friedhofswesen


§  1 (Fn 3) Friedhöfe

(1) Die Gemeinden gewährleisten, dass Tote (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) auf einem Friedhof bestattet und ihre Aschenreste beigesetzt werden können.

(2) Gemeinden und Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, dürfen Friedhöfe und Feuerbestattungsanlagen anlegen und unterhalten (Friedhofsträger).

(3) Friedhöfe sollen mit Räumen ausgestattet sein, die für die Aufbewahrung Toter geeignet sind und ausschließlich hierfür genutzt werden (Leichenhallen).

(4) Friedhofsträger dürfen sich bei Errichtung und Betrieb ihrer Friedhöfe Dritter bedienen. Gemeinden dürfen Errichtung und Betrieb von Friedhöfen unter den Voraussetzungen der Absätze 5 oder 6 an private Rechtsträger (übernehmende Stellen) im Wege der Beleihung übertragen.

(5) Die Übertragung an gemeinnützige Religionsgemeinschaften oder religiöse Vereine ist zulässig, wenn diese den dauerhaften Betrieb sicherstellen können.

(6) Friedhöfe, auf denen ausschließlich Totenasche im Wurzelbereich des Bewuchses ohne Behältnis vergraben wird, können übertragen werden, wenn diese keine friedhofstypischen Merkmale aufweisen, insbesondere über keine Gebäude, Grabmale, Grabumfassungen verfügen, und öffentlich zugänglich sind, öffentlich-rechtliche Vorschriften oder öffentliche oder private Interessen nicht entgegenstehen, und die Nutzungsdauer grundbuchrechtlich gesichert ist.

(7) Errichtung und Betrieb seiner Feuerbestattungsanlage kann der Friedhofsträger mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde nach § 2 Abs. 1 Satz 2 widerruflich einer übernehmenden Stelle übertragen.

(8) Die übernehmende Stelle untersteht der Rechtsaufsicht des übertragenden Friedhofsträgers (Aufsichtsbehörde). Die Aufsichtsbehörde erlässt im Einvernehmen mit der übernehmenden Stelle die Satzungen nach § 4. Die übernehmende Stelle stellt die Aufsichtsbehörde von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden frei, die durch Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben verursacht werden. Die Vorschriften der §§ 2 und 3 berechtigen und verpflichten auch die übernehmende Stelle.


§ 2 Errichtung und Erweiterung eines Friedhofes

(1) Die Errichtung und die Erweiterung der Friedhöfe der kreisangehörigen Gemeinden und der Religionsgemeinschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 bedürfen der Genehmigung. Genehmigungsbehörde ist für Friedhöfe der Gemeinden der Kreis (Kreisordnungsbehörde) und für Friedhöfe der Religionsgemeinschaften die Bezirksregierung. Am Genehmigungsverfahren ist die untere Gesundheitsbehörde zu beteiligen.

(2) Bei Friedhöfen der Religionsgemeinschaften hat die Genehmigungsbehörde das Benehmen mit der Gemeinde herzustellen.

(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Friedhof den Erfordernissen des Wasserhaushaltsrechts und des Gesundheitsschutzes entspricht und ihr sonstige Vorschriften des öffentlichen Rechts nicht entgegenstehen.


§ 3 Schließung und Entwidmung der Friedhöfe

(1) Friedhöfe können ganz oder teilweise geschlossen werden. Die Träger haben die Schließungsabsicht unverzüglich der Genehmigungsbehörde und Religionsgemeinschaften auch der Gemeinde anzuzeigen.

(2) Die völlige oder teilweise Entwidmung ist nur zulässig, wenn der Friedhofsträger für Grabstätten, deren Grabnutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, gleichwertige Grabstätten angelegt und Umbettungen ohne Kosten für die Nutzungsberechtigten durchgeführt hat.


§ 4 Satzungen

(1) Die Friedhofsträger regeln durch Satzung Art, Umfang und Zeitraum der Nutzung und Gestaltung ihres Friedhofs und dessen Einrichtungen, insbesondere die Aufbewahrung der Toten und der Totenasche bis zur Bestattung, die Durchführung der Bestattung sowie die Höhe der Gebühren oder Entgelte für die Nutzung des Friedhofs und dessen Einrichtungen. Die Friedhofsträger können die Öffnungszeiten auch in anderer Weise bestimmen; in diesem Fall müssen diese am Friedhof ausgehängt werden.

(2) Die Friedhofsträger legen für Erdbestattungen und für Aschenbeisetzungen gleich lange Grabnutzungszeiten fest, die zumindest die sich aus den Bodenverhältnissen ergebende Verwesungsdauer umfassen müssen.

(3) Gebühren, die eine Religionsgemeinschaft für die Benutzung ihres Friedhofs und seiner Einrichtungen erhebt, können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden, wenn die Satzung von der nach § 2 Abs. 1 Satz 2 zuständigen Behörde genehmigt worden ist.

(4) Die Satzungen sind nach den für den Satzungsgeber geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen.


§ 4a (Fn 4) Grabsteine aus Kinderarbeit

(1) Grabmäler und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen auf einem Friedhof nur aufgestellt werden, wenn

  1. sie in Staaten gewonnen, be- und verarbeitet (Herstellung) worden sind, auf deren Staatsgebiet bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird, oder
    
    
  2. durch eine Zertifizierungsstelle bestätigt worden ist, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind.

(2) Eine Organisation wird von der Landesregierung oder einem von der Landesregierung beauftragten Ressort, welches seine Zuständigkeit auf eine Behörde in seinem Geschäftsbereich übertragen kann (anerkennende Behörde), als Zertifizierungsstelle anerkannt, wenn sie

  1. über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse verfügt,
    
    
  2. weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen beteiligt ist,
    
    
  3. sich schriftlich oder elektronisch verpflichtet, eine Bestätigung nach Absatz 1 Nummer 2 nur auszustellen, wenn sie sich zuvor über das Fehlen schlimmster Formen von Kinderarbeit durch unangekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat, die nicht länger als 6 Monate zurückliegen dürfen, vergewissert hat,
    
    
  4. ihre Tätigkeit dokumentiert.

Die anerkennende Behörde kann die Anerkennung mit Nebenbestimmungen versehen; die Gültigkeitsdauer ist auf höchstens 5 Jahre zu befristen. Ist es aufgrund von staatlichen Reisebeschränkungen unmöglich oder unzumutbar, die nach Satz 1 Nummer 3 erforderlichen Kontrollen durchzuführen, ruht die entsprechende Verpflichtung der Zertifizierungsstellen. Diese sind berechtigt, Zertifikate auch dann zu vergeben, wenn sie nach den Umständen berechtigt davon ausgehen können, dass die Herstellung der Steine unter den Voraussetzungen von Satz 1 Nummer 2 erfolgt ist. Nach Aufhebung der Reisebeschränkungen sind die Kontrollen unverzüglich wiederaufzunehmen.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Natursteine, die vor dem 1. Mai 2015 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.


§ 5 (Fn 3) Bestattungsbuch

(1) Die Gemeinden, die Bestattungen außerhalb eines Friedhofs nach § 14 Abs. 1 Satz 2 zugelassen haben, und die Träger von Friedhöfen und Feuerbestattungsanlagen sowie übernehmende Stelle sind verpflichtet, ein Bestattungsbuch zu führen. Es muss den Familien- und Vornamen, das Geburtsdatum und den Todestag der zu Bestattenden enthalten. Die Gemeinden nach Satz 1, die Träger und übernehmenden Stellen müssen auch den Tag der Bestattung einschließlich der genauen Bezeichnung der Grabstelle eintragen. Die Träger oder übernehmenden Stellen der Feuerbestattungsanlagen vermerken den Tag der Einäscherung, das Datum der Urnenaushändigung mit Namen und Adresse der Person, die die Urne übernommen hat, sowie die Angaben zum Verbleib der Totenasche.

(2) Das Bestattungsbuch ist dreißig Kalenderjahre nach der letzten Eintragung und die zugehörigen Unterlagen sind zehn Kalenderjahre nach ihrem Ausstellungsdatum aufzubewahren.


§ 6 (Fn 3) Zugang der Behörden

Friedhofsträger und übernehmende Stelle haben den Beauftragten der zur Überwachung der Einhaltung der für Friedhöfe und Feuerbestattungsanlagen geltenden Rechtsvorschriften zuständigen Behörden Grundstücke, Räume und Sachen zugänglich zu machen sowie auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen unverzüglich vorzulegen. Satz 1 gilt auch für die Überwachung der übernehmenden Stelle durch die Aufsichtsbehörde. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.


Zweiter Abschnitt


Bestattung


§  7 Totenwürde, Gesundheitsschutz

(1) Jede Frau und jeder Mann haben die Ehrfurcht vor den Toten zu wahren und die Totenwürde zu achten.

(2) Soweit möglich, sind Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Bestattungen unter Berücksichtigung des Empfindens der Bevölkerung und der Glaubensgemeinschaft, der die zu Bestattenden angehörten, vorgenommen werden können.

(3) Es ist dafür zu sorgen, dass von Toten keine Gesundheitsgefahren ausgehen. Bestand zum Zeitpunkt des Todes eine meldepflichtige oder gefährliche übertragbare Krankheit oder besteht der Verdacht auf eine solche Erkrankung, so sind die Schutzvorkehrungen zu treffen, die bei der Leichenschau oder von der unteren Gesundheitsbehörde bestimmt werden.


§ 8 Bestattungspflicht

(1) Zur Bestattung verpflichtet sind in der nachstehenden Rangfolge Ehegatten, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder (Hinterbliebene). Soweit diese ihrer Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, hat die örtliche Ordnungsbehörde der Gemeinde, auf deren Gebiet der Tod eingetreten oder die oder der Tote gefunden worden ist, die Bestattung zu veranlassen.

(2) Die Inhaber des Gewahrsams haben zu veranlassen, dass Leichenteile, Tot- oder Fehlgeburten sowie die aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, die nicht nach § 14 Abs. 2 bestattet werden, ohne Gesundheitsgefährdung und ohne Verletzung des sittlichen Empfindens der Bevölkerung verbrannt werden.


§ 9 (Fn 3) Leichenschau, Todesbescheinigung und Unterrrichtung der Behörden

(1) Die Hinterbliebenen sind verpflichtet, unverzüglich die Leichenschau zu veranlassen. Dies gilt auch bei Totgeburten. Hilfsweise haben diejenigen, in deren Räumen oder auf deren Grundstücken der Tod eingetreten oder die Leiche oder Totgeburt aufgefunden worden ist, unverzüglich sowohl die Leichenschau zu veranlassen als auch die Hinterbliebenen, ersatzweise die örtliche Ordnungsbehörde zu unterrichten.

(2) Bei Sterbefällen in einer Anstalt, einem Krankenhaus, Pflegeheim oder einer vergleichbaren Einrichtung hat die Leitung die Durchführung der Leichenschau zu veranlassen.

(3) Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, unverzüglich nach Erhalt der Todesanzeige die unbekleidete Leiche oder die Totgeburt persönlich zu besichtigen und sorgfältig zu untersuchen (Leichenschau) sowie die Todesbescheinigung auszustellen und auszuhändigen. Falls andere Ärztinnen und Ärzte für die Leichenschau nicht zur Verfügung stehen, ist sie von einer Ärztin oder einem Arzt der für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständigen unteren Gesundheitsbehörde durchzuführen. Notärztinnen und Notärzte im öffentlichen Rettungsdienst sind während der Einsatzbereitschaft und während des Einsatzes, sobald sie den Tod festgestellt haben, weder zur Leichenschau noch zur Ausstellung der Todesbescheinigung verpflichtet; gesetzliche Unterrichtungspflichten bleiben unberührt, die Pflichten nach den Absätzen 5 und 6 gelten für sie entsprechend. Auf Verlangen der Ärztinnen und Ärzte, die die Leichenschau vorgenommen haben, sind die Angehörigen der Heilberufe, die die Verstorbenen oder die Mütter der Totgeburten behandelt haben, zur Auskunft über ihre Befunde verpflichtet.

(3a) Zur Erprobung neuer Verfahren der Durchführung der Leichenschau und zur Weiterentwicklung ihrer Qualität

  1. kann in Modellvorhaben von den Regelungen des Absatzes 3 dahingehend abgewichen werden, dass in einzelnen Regionen des Landes die Feststellung des Todes einerseits und die Durchführung der Leichenschau und die vollständige Ausstellung der Todesbescheinigung andererseits von verschiedenen Ärztinnen und Ärzten durchgeführt werden, oder
    
    
  2. können die Ergebnisse der Leichenschau nach Absatz 3 und der Leichenschau nach § 15 Absatz 1 Satz 1 durch Stichproben überprüft werden.

Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium (Ministerium) entscheidet über die Durchführung der Vorhaben und erstattet deren Kosten. Hierbei kann es die näheren Einzelheiten durch öffentlich-rechtlichen Vertrag regeln.

(3b) Bei Modellvorhaben nach Absatz 3a Nummer 1 kann die untere Gesundheitsbehörde die Durchführung der Leichenschau auf geeignete Dritte übertragen. Die den Tod feststellenden Ärztinnen und Ärzte tragen die Personaldaten der oder des Verstorbenen, Feststellungen zu den Todeszeichen, zum Sterbezeitpunkt und -ort und etwaige Warnhinweise in die Todesbescheinigung ein und unterrichten abschließend die für die Leichenschau bestimmte Stelle über den Todesfall. Modellvorhaben sind zu evaluieren.

(3c) Bei Vorhaben nach Absatz 3a Nummer 2 sind die durch das Ministerium bestimmten Stellen berechtigt, Einsicht in die Todesbescheinigung und in die betreffenden Krankenakten Verstorbener oder von Müttern von Totgeburten zu nehmen, ergänzende Auskünfte gemäß Absatz 3 Satz 4 einzuholen sowie eine weitere Leichenschau durchzuführen. Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die erste Leichenschau unter Verstoß gegen die Pflichten aus Absatz 3 Satz 1 durchgeführt wurde, ist dies der in Absatz 3 Satz 2 genannten Gesundheitsbehörde und der für die Berufsaufsicht zuständigen Ärztekammer mitzuteilen.

(4) Die Todesbescheinigung enthält im nichtvertraulichen Teil die Angaben zur Identifikation der Leiche oder Totgeburt einschließlich der bisherigen Anschrift, Zeitpunkt, Art, Ort des Todes, bei möglicher Gesundheitsgefährdung einen Warnhinweis und im vertraulichen Teil insbesondere Angaben zur Todesfeststellung, zur Todesursache sowie zu den weiteren Umständen des Todes.

(5) Finden die Ärztinnen und Ärzte an den Verstorbenen Anhaltspunkte für einen Tod durch Selbsttötung, Unfall oder Einwirkung Dritter (nicht natürlichen Tod) oder deuten sonstige Umstände darauf hin, so brechen sie die Leichenschau ab, unterrichten unverzüglich die Polizeibehörde und sorgen dafür, dass bis zum Eintreffen der Polizei Veränderungen weder an Toten noch an deren Umgebung vorgenommen werden.

(6) Kann die Identität Toter nicht festgestellt werden, ist nach Beendigung der Leichenschau durch diejenigen, die diese veranlasst haben, oder hilfsweise durch die Ärztin oder den Arzt unverzüglich die Polizeibehörde zu unterrichten.

(7) Die untere Gesundheitsbehörde kann auf Antrag im erforderlichen Umfang Auskünfte aus der Todesbescheinigung erteilen, Einsicht gewähren oder Ablichtungen davon aushändigen, wenn

  1. die antragstellende Person ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Offenbarung schutzwürdige Belange der oder des Verstorbenen oder der Hinterbliebenen beeinträchtigt werden, oder
    
    
  2. die antragstellende Person die Angaben für ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben benötigt unda) die verstorbene oder die bestattungspflichtige Person der Datenverarbeitung zugestimmt hat und durch unverzügliche Anonymisierung oder Pseudonymisierung der Angaben sichergestellt wird, dass schutzwürdige Belange der oder des Verstorbenen und der Angehörigen nicht beeinträchtigt werden, oder
    b) das Ministerium festgestellt hat, dass das öffentliche Interesse an dem Forschungsvorhaben das Geheimhaltungsinteresse der oder des Verstorbenen und der Angehörigen erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung nicht auf andere Weise oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann. Sobald der Forschungszweck es gestattet, sind die Daten der oder des Verstorbenen so zu verändern, dass ein Bezug zur Person nicht mehr erkennbar ist.

§ 10 (Fn 5) Obduktion

(1) Tote dürfen, wenn sie zu Lebzeiten selbst, ihre gesetzliche Vertretung oder eine bevollmächtigte Person schriftlich oder elektronisch eingewilligt haben, nach Ausstellung der Todesbescheinigung zur Klärung der Todesursache, zur Überprüfung der Diagnose oder Therapie oder zu einem sonstigen wissenschaftlichen Zweck obduziert werden. Die Obduktion umfasst auch die Entnahme von Organen und Gewebeteilen sowie deren Aufbewahrung. Die Einwilligung kann nach Aufklärung auch mit einer vorformulierten Erklärung erteilt werden. Die Krankenhausträger sind verpflichtet, anlässlich des Abschlusses eines Aufnahmevertrages nach der Einstellung zu einer Obduktion zu fragen.

(2) Liegt weder eine schriftliche oder elektronische Einwilligung noch ein schriftlicher oder elektronischer Widerspruch der Verstorbenen vor, finden § 3 Abs. 3 und § 4 des Transplantationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192) geändert worden ist, sinngemäß Anwendung.

(3) Stellt die obduzierende Ärztin oder der obduzierende Arzt abweichend von der Todesbescheinigung Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod fest, ist nach § 9 Abs. 5 zu verfahren.

(4) Ist die Untersuchung beendet, hat der Träger der untersuchenden Einrichtung unverzüglich die Bestattung zu veranlassen. Für Art und Ort der Bestattung gilt § 12.


§ 11 (Fn 5) Totenkonservierung, Aufbewahrung von Toten

(1) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten, deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass ihre Verrottung und die Verwesung der Toten innerhalb des nach § 4 Abs. 2 festgelegten Zeitraumes ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers oder der übernehmenden Stelle.

(2) Tote sind spätestens 36 Stunden nach dem Tode, jedoch nicht vor Ausstellung der Todesbescheinigung, in eine Leichenhalle zu überführen. Auf Antrag von Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde die Aufbewahrung Toter an einem anderen geeigneten Ort genehmigen, wenn ein ärztliches Zeugnis bescheinigt, dass hiergegen keine Bedenken bestehen. Dies gilt nicht für die Aufbewahrung Toter im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen.

(3) Die Öffnung des Sarges bei der Trauerfeier oder beim Begräbnis bedarf der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde. Öffentliches Ausstellen Toter oder von Teilen bedarf der zu Lebzeiten schriftlich oder elektronisch erklärten Einwilligung der Verstorbenen sowie der Genehmigung der Ordnungsbehörde des Ausstellungsortes.


§ 12 Bestattungsentscheidung

(1) Die Bestattung kann als Erdbestattung oder als Feuerbestattung vorgenommen werden. Art und Ort der Bestattung richten sich, soweit möglich, nach dem Willen der Verstorbenen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet hatten und nicht geschäftsunfähig waren.

(2) Ist keine derartige Willensbekundung bekannt, entscheiden die Hinterbliebenen in der Rangfolge des § 8 Abs. 1. Wenn die Gemeinde die Bestattung veranlasst, entscheidet sie; sie soll eine Willensbekundung nach Absatz 1 Satz 2 berücksichtigen.


§ 13 (Fn 3) Bestattungsunterlagen, Bestattungsfristen

(1) Die Bestattung der Leichen und Totgeburten ist erst zulässig, wenn die Todesbescheinigung ausgestellt ist und das Standesamt die Eintragung des Sterbefalles bescheinigt hat oder eine Genehmigung der für den Bestattungsort zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde vorliegt oder wenn sie auf Anordnung der örtlichen Ordnungsbehörde des Sterbe- oder Auffindungsortes erfolgt.

(2) Erdbestattungen dürfen frühestens vierundzwanzig Stunden nach Eintritt des Todes vorgenommen werden. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen anordnen oder auf Antrag von Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die Leichenschau nach § 9 durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.

(3) Erdbestattungen oder Einäscherungen müssen innerhalb von zehn Tagen durchgeführt werden. Die Totenasche ist innerhalb von sechs Wochen beizusetzen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann auf Antrag von hinterbliebenen Personen oder deren Beauftragen sowie im öffentlichen Interesse diese Fristen verlängern. Liegen bei einer Erdbestattung innerhalb der Frist nach Satz 1 die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor, so hat die Bestattung unverzüglich nach deren Eintritt zu erfolgen.


§ 14 Erdbestattung, Ausgrabung

(1) Leichen müssen auf einem Friedhof bestattet werden. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine Erdbestattung außerhalb eines Friedhofs mit Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde in besonderen Fällen genehmigen.

(2) Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht sind auf einem Friedhof zu bestatten, wenn ein Elternteil dies wünscht. Ist die Geburt oder der Schwangerschaftsabbruch in einer Einrichtung erfolgt, hat deren Träger sicherzustellen, dass jedenfalls ein Elternteil auf diese Bestattungsmöglichkeit hingewiesen wird. Liegt keine Erklärung der Eltern zur Bestattung vor, sind Tot- und Fehlgeburten von den Einrichtungen unter würdigen Bedingungen zu sammeln und zu bestatten. Die Kosten hierfür trägt der Träger der Einrichtung.

(3) Tote und Aschenreste dürfen nur mit Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde, in deren Bezirk sie bestattet worden sind, ausgegraben werden. Die Vorschriften der Strafprozessordnung bleiben unberührt.


§ 15 (Fn 5) Feuerbestattung

(1) Die Feuerbestattung einer Leiche oder einer Totgeburt darf erst vorgenommen werden, wenn eine von der für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständigen unteren Gesundheitsbehörde veranlasste weitere ärztliche Leichenschau vorgenommen und mit einer Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 1 bestätigt worden ist, dass kein Verdacht auf nicht natürlichen Tod besteht. Anstelle der Gesundheitsbehörde nach Satz 1 darf auch die untere Gesundheitsbehörde des Einäscherungsortes die weitere ärztliche Leichenschau veranlassen und die Bescheinigung ausstellen. Lässt sich die Todesursache nach den Ergebnissen der Leichenschau und der Auskünfte nach § 9 Abs. 3 Satz 4 nicht mit ausreichender Sicherheit ermitteln, ist die untere Gesundheitsbehörde befugt, zur Feststellung der Todesursache die Leiche zu obduzieren.

(2) Die Leichenschau und die Bescheinigung nach Absatz 1 werden in den Fällen des § 159 Abs. 1 StPO durch die nach § 159 Abs. 2 StPO erteilte Genehmigung ersetzt. Diese muss die Erklärung enthalten, dass die Feuerbestattung als unbedenklich erachtet wird.

(3) Werden Leichen oder Totgeburten zur Feuerbestattung aus dem Ausland in das Inland befördert, ist durch die untere Gesundheitsbehörde des Einäscherungsortes die Leichenschau nach Absatz 1 zu veranlassen. Die Behörde kann darauf verzichten, wenn ihr über den natürlichen Tod die zweifelsfreie Bescheinigung der am Sterbe- oder Auffindungsort zuständigen Polizei- oder Gesundheitsbehörde vorgelegt wird.

(4) Die Einäscherung darf nur in der Feuerbestattungsanlage eines Friedhofsträgers oder einer übernehmenden Stelle vorgenommen werden und hat in würdiger Weise zu erfolgen.

(5) Der Träger oder die übernehmende Stelle der Feuerbestattungsanlage hat die Zuordnung der Totenasche sicherzustellen. Das dauerhaft versiegelte Behältnis mit der Totenasche ist auf einem Friedhof oder auf See beizusetzen. Für die Beförderung zu diesem Zweck darf es den Hinterbliebenen oder ihren Beauftragten ausgehändigt werden. Sie haben dem Krematorium die ordnungsgemäße Beisetzung innerhalb von sechs Wochen nach Aushändigung durch eine Bescheinigung der die Beisetzung durchführenden Stelle nachzuweisen. Soweit dies nicht möglich ist, kann der Nachweis in sonstiger geeigneter Form erbracht werden.

(6) Die Asche darf auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofs verstreut oder ohne Behältnis vergraben werden, wenn dies schriftlich oder elektronisch bestimmt ist. Soll die Totenasche auf einem Grundstück außerhalb eines Friedhofs verstreut oder ohne Behältnis vergraben werden, darf die Behörde dies genehmigen und durchführen, wenn diese Art der Beisetzung schriftlich oder elektronisch bestimmt und der Behörde nachgewiesen ist, dass der Beisetzungsort dauerhaft öffentlich zugänglich ist; der Genehmigung sind Nebenbestimmungen beizufügen, die die Achtung der Totenwürde gewährleisten.

(7) Ausnahmen von der Bestimmung des Absatzes 5 können in besonderen Fällen durch die Ordnungsbehörde des Ortes, an dem die Verwahrung der Totenasche stattfinden soll, soweit nötig, im Benehmen mit der Ordnungsbehörde des Einäscherungsortes zugelassen werden.


Dritter Abschnitt


Beförderung der Toten


§  16 (Fn 3) Beförderung

(1) Auf öffentlichen Straßen und Wegen dürfen Tote nur in einem für diesen Transport geeigneten dicht verschlossenen Behältnis befördert werden.

(2) Bei der Beförderung Toter oder deren Asche ist die Todesbescheinigung oder eine der in § 15 Absatz 1 oder 2 aufgeführten Bescheinigungen mitzuführen.

(3) Wird Asche zur Urnenbeisetzung befördert, genügt anstelle der Unterlagen nach Absatz 2 ein Auszug aus dem Bestattungsbuch mit den Angaben nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und 4.

(4) Auf die Bergung und Beförderung Toter im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.

(5) Vor der Beförderung einer Leiche und einer Totgeburt in das Ausland hat die untere Gesundheitsbehörde die Leichenschau nach § 15 Abs. 1 zu veranlassen, falls nicht eine Genehmigung nach § 15 Abs. 2 vorgelegt wird.


§ 17 Leichenpass

(1) Beförderungen von Leichen und Totgeburten über die Grenze der Bundesrepublik Deutschland sind nur mit einem Leichenpass zulässig. Für die Beförderung in das Ausland ist das Muster der Anlage 2 zu verwenden.

(2) Für die Beförderung in das Ausland wird der Leichenpass von der örtlichen Ordnungsbehörde ausgestellt, wenn ihr die in § 13 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 oder 2 genannten Unterlagen vorliegen. Die Ordnungsbehörde kann Nachweise über den Verbleib der Leiche, der Totgeburt oder der Asche verlangen.

Vierter Abschnitt


Ergänzende Vorschriften


§  18 (Fn 3) Verordnungsermächtigung

Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die zu beachtenden gesundheitlichen Schutzmaßnahmen, an die Todesbescheinigung und an die übrigen Bestattungsunterlagen sowie deren Aufbewahrung und deren Einsichtnahme festzulegen.


§ 19 (Fn 3) Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4a Absatz 1 Grabmäler oder Grabeinfassungen aus Natursteinen ohne Zertifizierung aufstellt,

    a) nach der Anerkennung als Zertifizierungsstelle gemäß § 4a Absatz 2 die gesetzlichen oder von der anerkennenden Behörde durch Nebenbestimmung bestimmten Verpflichtungen nicht erfüllt,

    
    
  2. entgegen § 9 Abs. 1 bis 3 nicht unverzüglich die Leichenschau veranlasst, sie nicht unverzüglich oder nicht sorgfältig vornimmt oder die Todesbescheinigung nicht unverzüglich aushändigt oder die Auskünfte über Befunde verweigert,
    
    
  3. entgegen § 9 Abs. 5 nicht unverzüglich die Polizeibehörde, die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht unterrichtet,
    
    
  4. ohne die in § 10 Abs. 1 genannten Unterlagen, ohne Einwilligung oder Zustimmung nach § 10 Abs. 2 oder ohne einen in § 10 Abs. 1 genannten Zweck Tote obduziert oder nach Abschluss der Untersuchung nicht unverzüglich die Bestattung veranlasst,
    
    
  5. entgegen § 11 Abs. 1 Toten ohne Genehmigung verwesungshemmende Stoffe zuführt oder sie nicht gemäß § 11 Abs. 2 rechtzeitig in eine Leichenhalle überführt,
    
    
  6. entgegen den §§ 13 und 15 Tote oder deren Asche vor der Vorlage der in § 13 Absatz 1, § 15 Absatz 1 oder 2 genannten Unterlagen bestattet oder nicht dafür Sorge trägt, dass die Erdbestattung oder Einäscherung oder die Beisetzung der Totenasche vor Ablauf der bestimmten Fristen durchgeführt wird, oder die Bestattung ohne die erforderlichen Unterlagen auf seinem Friedhof zulässt,
    
    
  7. entgegen § 14 außerhalb eines Friedhofs Tot- oder Fehlgeburten oder ohne Genehmigung nach § 14 Abs. 1 eine Leiche bestattet,
    
    
  8. entgegen § 15 Absatz 5 Satz 1 als Träger oder übernehmende Stelle einer Einäscherungsanlage die Zuordnung der Totenasche nicht sicherstellt, Totenasche zu nicht in § 15 Absatz 5 Satz 3 genannten Zwecken aushändigt oder entgegen § 15 Absatz 5 oder 6 als hinterbliebene Person nicht dafür Sorge trägt, dass die Totenasche beigesetzt oder fristgerecht der Nachweis der Beisetzung erbracht wird,
    
    
  9. gegen die in § 16 Abs. 1 bis 3 und § 17 Abs. 1 genannten Vorschriften verstößt oder entgegen § 17 Absatz 2 Satz 2 den verlangten Nachweis nicht vorlegt,
    
    
  10. einer Rechtsverordnung nach § 18 zuwider handelt, soweit sie zu einem bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
    
    

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 3000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die örtliche Ordnungsbehörde; im Falle von Nummer 1a die örtlich zuständige Bezirksregierung. Hat die anerkannte Zertifizierungsstelle ihren Sitz außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen, ist die Bezirksregierung Düsseldorf zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des Satzes 1.


§ 20 Aufhebungsvorschriften

(1) Nachstehende Gesetze und Verordnungen werden aufgehoben:

  1. das Kaiserliche Decret über die Begräbniße vom 23. Prairial Jahr XII – Décret Impérial sur les sépultures, le 23 Prairial an XII (Bulletin des lois de l’Empire Français, 4e Série, Tome premier no. 1 à 16, Paris, Brumaire an XIII [1804], S. 75),
    
    
  2. das Gesetz über die Feuerbestattung vom 15. Mai 1934 (RGS. NRW. S. 80), geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1504),
    
    
  3. die Verordnung zur Durchführung des Feuerbestattungsgesetzes vom 10. August 1938 (RGS. NRW. S. 81), geändert durch Verordnung vom 18. Mai 1982 (GV. NRW. S. 250) und
    
    
  4. die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Leichenwesen vom 3. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 757).
    
    

(2) Nachstehende Vorschriften werden aufgehoben:

  1. Zweyter Theil, Eilfter Titel, §§ 183 bis 190 sowie §§ 761 bis 765, des Allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten vom 5. Februar 1794 (Erstveröffentlichung Nauck u.a., Berlin 1794),
    
    
  2. § 8 Nr. 6 des Gesetzes, die Bildung und Verwaltung eines allgemeinen Kirchenvermögens für die evangelische Kirche des Landes, die Veranlagung von Kirchensteuern und die Stellung der Kirche dem Staate gegenüber betreffend, vom 12. September 1877 (GS. für das Fürstenthum Lippe, Neunter Band, S. 80).
    
    
  3. Artikel 6 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 des Staatsgesetzes, betreffend die Kirchenverfassungen der evangelischen Landeskirchen. Vom 8. April 1924 (PrGS. S. 221),
    
    
  4. § 15 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 (PrGS. S. 585),
    
    
  5. § 48 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 870).
    
    

(3) In § 1 Abs. 1 Buchstabe d sowie in § 2 Abs. 1 Buchstabe b der Zuständigkeitsverordnung zur Ausführung des Staatsgesetzes, betreffend die Kirchenverfassungen der evangelischen Landeskirchen, vom 8. April 1924. Vom 4. August 1924 (PrGS. S. 594) werden jeweils die Wörter 3 und“ gestrichen.


§ 21 (Fn 3) – aufgehoben –


§ 22 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 18, der am Tage nach der Verkündung in Kraft tritt (Fn 2), am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft.

Die Landesregierung Nordrhein – Westfalen

Der Ministerpräsident
Der Innenminister
Der Justizminister
Der Minister für Wirtschaft und Arbeit

Die Ministerin für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie

Die Ministerin für Wissenschaft und Forschung

Der Minister für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport

Die Ministerin für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz


Fußnoten

Fn 1
In Kraft getreten am 1. September 2003 (GV. NRW. S. 313), geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014; Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1109), in Kraft getreten am 8. Dezember 2020; Artikel 71 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2
GV. NRW. ausgegeben am 30. Juni 2003.

Fn 3
Inhaltsübersicht, §§ 1, 5, 6, 9, 13, 16, 18 und 19 geändert und § 21 aufgehoben durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014.

Fn 4
§ 4a eingefügt durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014; Absatz 2 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1109), in Kraft getreten am 8. Dezember 2020; Absatz 2 geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 5
§§ 10, 11 und 15 geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014; § 10 Absatz 2, § 11 Absatz 3 und § 15 Absatz 6 geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.


Bitte beachten Sie, dass die Darstellung der  Bestattungsgesetze keine anwaltliche Beratung darstellt.
Sie dient lediglich der allgemeinen Information und kann nicht den Rat eines Rechtsanwaltes ersetzen.
Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Aktualität der Angaben übernommen.
Stand 25.10.2023

Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz

Bestattungsgesetz in Rheinland-Pfalz

Rheinland-Pfalz liegt südwestlich in Deutschland und grenzt im Westen an Belgien an. Das Bundesland hat eine Fläche von etwa 20.000 km² und 4 Millionen Einwohner. Die Hauptstadt ist Mainz. Landschaftlich ist das Bundesland sehr vielfältig geprägt durch den Westerwald, das Nordpfälzer Bergland, einen Teil der Eifel, der Taunus im Nordwesten, das Mainzer Becken sowie das rheinische Hügelland. Das Bundesland ist auch von vielen Gewässern durchzogen, teilweise auch durch wichtige Wasserstraßen, welche die Wasserwirtschaft und auch Infrastruktur prägen. Man findet hier auch einige herausragende Bauwerke, wie etwa die Porta Nigra, den Speyer Dom, den Mainzer Dom und das Deutsche Eck. Aber auch viele Burgen, welche als Ausflugsziel dienen, sind hier zu finden, zum Beispiel die Burg Pfalzgrafenstein, die Festung Ehrenbreitstein und die Marksburg sowie auch die Burg Elitz, Burg Lissigen und die Reichsburg Cochem.
Rheinland-Pfalz bietet noch weitere Sehenswürdigkeiten, die jederzeit einen Besuch wert sind, aber auch kulturell hat das Bundesland einiges zu bieten, mit dem Landesmuseum Mainz zum Beispiel oder auch dem Staatstheater in Mainz. Im Jahr 2007 hat Rheinland-Pfalz am Programm der Kulturhauptstadt Europas teilgenommen und bis heute in Dijon, der Partnerstadt, eine ständige kulturelle Vertretung im Haus-Rheinland-Pfalz. 36 Prozent des Landes wird als landwirtschaftliche Nutzfläche bewirtschaftet. Vor allem Wein und Sekt wird in Rheinland-Pfalz hergestellt.

Hier möchten wir Sie über das Bestattungsgesetz in Rheinland-Pfalz informieren.


Erster Abschnitt


Friedhofswesen


§  1 Bestattungsplätze

(1) Bestattungsplätze sind:

  1. Gemeindefriedhöfe,
    
    
  2. kirchliche Friedhöfe und Grabstätten in Kirchen,
    
    
  3. Anstaltsfriedhöfe,
    
    
  4. private Bestattungsplätze.

(2) Bestattungsplätze sind so anzulegen und zu gestalten, dass die Totenruhe gewährleistet und das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Anlage und die Erweiterung eines Bestattungsplatzes sowie die Wiederbelegung eines geschlossenen Bestattungsplatzes bedürfen einer schriftlichen Genehmigung der Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung; die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen diese und die weiteren der Genehmigungsbehörde nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr. Für Gemeindefriedhöfe kreisfreier Städte wird die Genehmigung von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion erteilt.

§ 2 Gemeindefriedhöfe

(1) Den Gemeinden obliegt es als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung, Friedhöfe anzulegen und Leichenhallen zu errichten, wenn hierfür ein öffentliches Bedürfnis besteht.

(2) Auf Gemeindefriedhöfen ist die Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner zuzulassen. Die Bestattung einer anderen in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Person ist zuzulassen, wenn diese keinen festen Wohnsitz hatte, ihr Wohnsitz unbekannt war oder ihre Überführung an den Wohnsitz unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde. Die Gemeinde, in der eine Person verstorben oder tot aufgefunden worden ist, hat eine Bestattung auch aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu dulden.

(3) Auf Gemeindefriedhöfen sind grundsätzlich Reihengräber zur Verfügung zu stellen; das Nähere regeln die Friedhofsträger durch Satzung.

(4) Die Gemeinden können die Aufgaben nach Absatz 1 durch öffentlich-rechtlichen Vertrag den Trägern kirchlicher Friedhöfe übertragen, wenn diese die Pflichten nach den Absätzen 2 und 3 übernehmen. Die Bestattung Andersgläubiger muss nach den für sie üblichen Formen und ohne räumliche Absonderung möglich sein. Bestattungs- und Totengedenkfeiern und die Gestaltung der Grabstätten dürfen das religiöse Empfinden der Kirche oder Religionsgemeinschaft nicht verletzen.

§ 3 Kirchliche Bestattungsplätze

(1) Kirchen, Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können eigene Friedhöfe anlegen, erweitern und wieder belegen sowie Leichenhallen errichten.

(2) Grabstätten in Kirchen der in Absatz 1 genannten Körperschaften sind als Bestattungsplätze zu genehmigen, wenn keine gesundheitlichen Gefahren bestehen.

§ 4 Anstaltsfriedhöfe und private Bestattungsplätze

(1) Anstaltsfriedhöfe und private Bestattungsplätze können nur angelegt, erweitert oder wieder belegt werden, wenn

  1. ein berechtigtes Bedürfnis oder Interesse besteht und
    
    
  2. öffentliche Interessen oder schutzwürdige Belange Dritter nicht beeinträchtigt werden.

(2) Jede Bestattung auf einem privaten Bestattungsplatz bedarf unbeschadet des § 8 Abs. 6 einer schriftlichen Genehmigung durch die Genehmigungsbehörde.

(3) Die Veräußerung von Grundstücken, auf denen sich Anstaltsfriedhöfe oder private Bestattungsplätze befinden, ist der nach Absatz 2 zuständigen Behörde anzuzeigen.

§ 5 Ruhezeit

(1) Für einen Bestattungsplatz oder Teile eines Bestattungsplatzes wird mit der Genehmigung nach § 1 Abs. 3 festgelegt, wie lange Grabstätten nicht erneut belegt werden dürfen.

(2) Für Grabstätten auf Gemeindefriedhöfen wird nach Maßgabe der Friedhofsordnung (§ 6 Abs. 1 Satz 1) ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der Ruhezeit nach Absatz 1 eingeräumt.

§ 6 Benutzungsordnung

(1) Die Gemeinden regeln die Benutzung von Gemeindefriedhöfen, Leichenhallen und Einäscherungsanlagen sowie die Gestaltung von Grabstätten durch Satzung. Soweit einer sonstigen kommunalen Gebietskörperschaft oder einem Zweckverband eine Genehmigung zur Errichtung oder zum Betrieb einer Einäscherungsanlage nach § 16 Abs. 3 erteilt ist, erlässt der Inhaber der Genehmigung die Satzung.

(2) Den Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften steht es frei, bei Bestattungen und Totengedenkfeiern entsprechend ihren Ordnungen und Bräuchen zu verfahren. Im Übrigen bedürfen Feiern einer Genehmigung des Friedhofsträgers.

§ 6a Verbot von Grabmalen aus schlimmsten Formen der Kinderarbeit

(1) Die Gemeinden und die Träger kirchlicher Bestattungsplätze nach § 3 Abs. 1 können durch Satzung bestimmen, dass Grabmale aus Naturstein nur aufgestellt werden dürfen, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne dieses Artikels umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

(2) Der Nachweis im Sinne von Absatz 1 Satz 1 kann erbracht werden durch

  1. eine lückenlose Dokumentation, wonach die Grabmale aus Naturstein ausschließlich in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt worden sind, oder
    
    
  2. die schriftliche Erklärung einer Organisation, in der versichert wird, dass

    a) die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgt ist,

    b) dies durch sachkundige und unabhängige Kontrolleure regelmäßig und unangemeldet in Steinbrüchen und verarbeitenden Betrieben vor Ort überprüft wird, wobei die Kontrollen nicht länger als 6 Monate zurückliegen dürfen und

    c) die ausstellende Organisation weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Naturstein beteiligt ist.

Ist die Vorlage eines Nachweises nach Satz 1 unzumutbar genügt es, dass der Letztveräußerer schriftlich

  1. zusichert, dass ihm keine Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die verwendeten Grabmale aus Naturstein unter schlimmsten Formen von Kinderarbeit hergestellt worden sind und
    
    
  2. darlegt, welche wirksamen Maßnahmen ergriffen worden sind, um die Verwendung von solchen Grabmalen zu vermeiden.

(3) Eines Nachweises bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabmale aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 28. Dezember 2019 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 7 Schließung und Aufhebung von Bestattungsplätzen

(1) Bestattungsplätze und Teile von Bestattungsplätzen können für weitere Erdbestattungen und Beisetzungen der Asche Verstorbener gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung). Schließung und Aufhebung von Gemeindefriedhöfen sind öffentlich bekannt zu machen.

(2) Die Schließung ist der Genehmigungsbehörde anzuzeigen. Bei kirchlichen Friedhöfen und Anstaltsfriedhöfen ist die Gemeinde von der beabsichtigten Schließung zu unterrichten.

(3) Bestattungsplätze und Teile von Bestattungsplätzen dürfen nach ihrer Schließung frühestens mit Ablauf sämtlicher Ruhezeiten aufgehoben werden. Die Aufhebung bedarf einer schriftlichen Genehmigung durch die Genehmigungsbehörde. Wenn an einer Nutzung des Bestattungsplatzes zu anderen Zwecken ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, kann die Genehmigung auch vor Ablauf der Ruhezeiten erteilt werden.

(4) Die Genehmigungsbehörde kann die Schließung oder Aufhebung eines Bestattungsplatzes oder von Teilen eines Bestattungsplatzes auch vor Ablauf der Ruhezeiten nach Anhörung des Trägers und der Gemeinde anordnen, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse besteht.

(5) Bei der Aufhebung eines Bestattungsplatzes müssen die Leichen und die Asche Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, umgebettet werden. Auf Antrag muss die Umbettung auch nach Ablauf der Ruhezeit erfolgen, wenn das Nutzungsrecht an einer Grabstätte zum Zeitpunkt der Aufhebung noch besteht. Für weitere Ansprüche des Nutzungsberechtigten gilt das Landesenteignungsgesetz.


Zweiter Abschnitt


Bestattungswesen


§  8 Bestattung

(1) Die Würde des Toten und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit sind zu achten.

(2) Jede Leiche muss bestattet werden. Auf ein tot geborenes oder in der Geburt verstorbenes Kind finden die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Anwendung, wenn das Gewicht des Kindes mindestens 500 Gramm beträgt. Beträgt das Gewicht weniger als 500 Gramm (Fehlgeburt), so ist eine Bestattung zu genehmigen, wenn ein Elternteil dies beantragt. Ist die Geburt in einer medizinischen Einrichtung oder in Gegenwart eines Arztes erfolgt, hat die medizinische Einrichtung oder der Arzt sicherzustellen, dass auf diese Bestattungsmöglichkeit hingewiesen wird. Wird kein Antrag nach Satz 3 gestellt, hat die medizinische Einrichtung oder der Arzt sicherzustellen, dass Fehlgeburten unter würdigen Bedingungen gesammelt und bestattet werden; der Bestattungsort wird dokumentiert.

(3) Für aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte gilt Absatz 2 Satz 3 und 5 entsprechend, allerdings mit der Maßgabe, dass eine individuelle Bestattung nach Absatz 2 Satz 3 nur mit Einwilligung der Frau erfolgen kann.

(4) Für Ort, Art und Durchführung der Bestattung ist der Wille des Verstorbenen maßgebend, soweit gesetzliche Bestimmungen oder zwingende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Bei Verstorbenen, die geschäftsunfähig waren oder das 14. Lebensjahr nicht vollendet hatten oder deren Wille nicht bekannt ist, ist der Wille der nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Verantwortlichen maßgebend.

(5) Die Bestattung kann als Erd- oder Feuerbestattung vorgenommen werden. Erdbestattung ist die Bestattung einer Leiche in einem Sarg in einer Grabstätte. Feuerbestattung ist die Einäscherung einer Leiche und die Beisetzung der Asche in einer Grabstätte. Der Träger des Bestattungsplatzes kann auch eine Erdbestattung oder eine Beisetzung der Asche in ober- oder unterirdischen Grabkammern, Totenhäusern, Grüften, Urnenwänden oder ähnlichen Einrichtungen vorsehen.

(6) Eine Bestattung bedarf der schriftlichen Genehmigung durch die örtliche Ordnungsbehörde des Bestattungsortes. Für die Feuerbestattung ist das Benehmen mit der örtlichen Ordnungsbehörde des Einäscherungsortes herzustellen; darüber hinaus ist durch eine besondere amtliche Leichenschau, die bei ungeklärter Todesart auch die innere Leichenschau umfasst, festzustellen, dass keine Bedenken gegen die Einäscherung bestehen.

§ 9 Verantwortlichkeit

(1) Für die Erfüllung der aufgrund dieses Gesetzes bestehenden Verpflichtungen ist der Erbe verantwortlich. Soweit ein Erbe nicht rechtzeitig zu ermitteln ist oder aus anderen Gründen nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch genommen werden kann, sind die folgenden Personen in der angegebenen Reihenfolge verantwortlich, sofern sie voll geschäftsfähig sind:

  1. der Ehegatte oder Lebenspartner,
    
    
  2. die Kinder,
    
    
  3. die Eltern,
    
    
  4. der sonstige Sorgeberechtigte,
    
    
  5. die Geschwister,
    
    
  6. die Großeltern,
    
    
  7. die Enkelkinder.

Abweichende Verantwortlichkeiten nach diesem Gesetz bleiben unberührt.

(2) Ein Bestattungsunternehmer oder ein Dritter ist im Rahmen übernommener Verpflichtungen verantwortlich.

(3) Die Verantwortlichkeiten nach dem Polizei- und Ordnungsbehördengesetz bleiben unberührt.

§ 10 Benachrichtigungspflicht

Wer einen Toten auffindet oder beim Eintritt des Todes anwesend ist, hat unverzüglich eine der in § 9 Abs. 1 genannten Personen oder die Polizei zu benachrichtigen. Vom Auffinden von Körperteilen ist die Polizei unverzüglich zu unterrichten.

§ 11 Leichenschau und Totenscheine

(1) Tod, Todeszeitpunkt, Todesart und Todesursache werden von einem Arzt festgestellt (Leichenschau).

(2) Jeder erreichbare niedergelassene Arzt ist verpflichtet, die Leichenschau unverzüglich vorzunehmen sowie die Todesbescheinigung auszustellen und auszuhändigen. Dasselbe gilt für Ärzte von Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen für die dort Verstorbenen. Erfolgt die Feststellung des Todes durch einen Arzt während eines Einsatzes im Rettungsdienst oder im Notfalldienst, so ist dieser nur zur Ausstellung und Aushändigung einer vorläufigen Todesbescheinigung verpflichtet.

(3) Bestehen Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod, hat der Arzt sofort die Polizei zu verständigen. Er soll dafür sorgen, dass an der Leiche und deren Umgebung bis zum Eintreffen der Polizei keine Veränderungen vorgenommen werden.

(4) Der Verantwortliche (§ 9 Abs. 1 und 2) hat die Leichenschau unverzüglich zu veranlassen; dies gilt auch dann, wenn eine vorläufige Todesbescheinigung ausgestellt worden ist. Tritt der Tod in einem Betrieb, einem Heim, einer Schule, einer Anstalt, einem Krankenhaus oder einer vergleichbaren Einrichtung ein, veranlasst der Leiter oder Inhaber dieser Einrichtung die Leichenschau.

(5) Totenscheine sind:

  1. die vorläufige Todesbescheinigung,
    
    
  2. die Todesbescheinigung mit einem vertraulichen und einem nicht vertraulichen Teil,
    
    
  3. der Obduktionsschein.

Für jede Leiche wird eine Todesbescheinigung mit einem vertraulichen und einem nicht vertraulichen Teil ausgestellt. Ist eine innere Leichenschau durchgeführt worden, wird auch ein Obduktionsschein ausgestellt. Bei einer Fehlgeburt werden keine Totenscheine ausgestellt.

§ 12 Auskunftspflicht

Ärzte und andere Personen, die den Verstorbenen vor seinem Tode behandelt oder gepflegt haben, sowie die in § 9 Abs. 1 genannten Personen sind gegenüber dem Arzt, der die Leichenschau vornimmt, zur Auskunft über die Todesumstände und die Erkrankung verpflichtet. Sie können die Auskunft verweigern, soweit sie dadurch sich selbst oder einen Angehörigen, zu dessen Gunsten ihnen wegen familienrechtlicher Beziehungen im Strafverfahren ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, der Gefahr aussetzen würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

§ 13 Einsargung

(1) Leichen sind nach Abschluss der Leichenschau unverzüglich einzusargen. Während der Überführung und während der Bestattungsfeier sowie außerhalb von Leichenhallen ist der Sarg geschlossen zu halten. Die örtliche Ordnungsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Hat der Verstorbene bei Eintritt des Todes an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit gelitten oder besteht ein solcher Verdacht und kann von der Leiche eine Ansteckung ausgehen, ist sie unbeschadet anderer Rechtsvorschriften unverzüglich zu desinfizieren und einzusargen; der Sarg ist sofort zu schließen. Er darf ohne schriftliche Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde nicht wieder geöffnet werden.

§ 14 Überführungen

(1) Eine Leiche ist nach Ausstellung der Todesbescheinigung in eine Leichenhalle zu überführen, sofern nicht eine Überführung in eine andere Einrichtung zur Durchführung einer richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Leichenschau, ärztlicher Maßnahmen oder wissenschaftlicher Untersuchungen erfolgt. Im Falle des § 11 Abs. 2 Satz 3 darf die Überführung nach Ausstellung einer vorläufigen Todesbescheinigung vorgenommen werden. Die Überführung muss spätestens 36 Stunden nach Eintritt des Todes beginnen.

(2) Zur Überführung von Leichen im Straßenverkehr dürfen nur hierfür besonders ausgestattete Leichenfahrzeuge verwendet werden.

(3) Die örtliche Ordnungsbehörde kann Ausnahmen von den Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 zulassen, wenn gesundheitliche Gefahren nicht zu befürchten sind und eine würdige Überführung gesichert ist.

(4) Für Leichen, die in Orte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland überführt werden sollen, stellt die örtliche Ordnungsbehörde des Sterbeortes einen Leichenpass aus. Bei Überführungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist ein Leichenpass auszustellen, wenn dies durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.

§ 15 Warte- und Bestattungsfrist

(1) Eine Leiche darf frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet werden. Die Erdbestattung oder Einäscherung muss innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen.

(2) Die örtliche Ordnungsbehörde des Bestattungsortes kann die Bestattung vor Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Frist anordnen, wenn gesundheitliche Gefahren zu befürchten sind. Sie kann die Bestattung auf Antrag vor Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Frist zulassen, wenn eine Bestattungsgenehmigung vorliegt und der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der vorzeitigen Bestattung hat. Die Frist nach Absatz 1 Satz 2 kann verlängert werden, wenn gesundheitliche und hygienische Bedenken nicht bestehen.

§ 16 Einäscherung und Einäscherungsanlagen

(1) Leichen dürfen nur in Einäscherungsanlagen eingeäschert werden, deren Betrieb nach Absatz 2 genehmigt ist. Einäscherungen haben in einem hierfür geeigneten Sarg zu erfolgen.

(2) Einäscherungsanlagen dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion errichtet, wesentlich verändert und betrieben werden. Die Genehmigung wird unbeschadet anderer Rechtsvorschriften erteilt, wenn die anerkannten Regeln der Technik und die Bestimmungen dieses Gesetzes beachtet sind. Einäscherungsanlagen müssen über Leichenhallen verfügen.

(3) Die Genehmigung wird nur einer Gemeinde, einer sonstigen kommunalen Gebietskörperschaft oder einem von ihnen gebildeten Zweckverband erteilt. Mit Genehmigung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion können sowohl die Errichtung als auch der Betrieb einer Einäscherungsanlage einem rechtsfähigen Feuerbestattungsverein übertragen werden; § 6 Abs. 1 bleibt unberührt.

§ 17 Ausgrabung, Umbettung

Die Ausgrabung oder die Umbettung einer Leiche oder der Asche eines Verstorbenen ist nur mit schriftlicher Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde zulässig. Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis einer anderen Grabstätte beizufügen.

§ 18 Leichenbesorger, Totengräber

Wer beruflich die Reinigung, Ankleidung und Einsargung von Leichen vornimmt (Leichenbesorger) oder die Tätigkeit eines Totengräbers ausübt, darf nicht in einem Beruf des Gesundheitswesens oder im Nahrungsmittel-, Genussmittel-, Gaststätten- oder Friseurgewerbe tätig sein oder beschäftigt werden.


Dritter Abschnitt


Ordnungswidrigkeiten, Ermächtigungen und Schlussbestimmungen


§  19 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 Abs. 3 Bestattungsplätze ohne Genehmigung anlegt, erweitert oder wieder belegt,
    
    
  2. entgegen § 4 Abs. 2 eine Leiche ohne Genehmigung auf einem privaten Bestattungsplatz bestattet,
    
    
  3. entgegen § 8 Abs. 2 eine Leiche nicht bestattet oder als verantwortliche Person (§ 9) nicht bestatten lässt,
    
    
  4. entgegen § 8 Abs. 5 oder 6 eine Leiche nicht ordnungsgemäß bestattet oder als verantwortliche Person bestatten lässt,
    
    
  5. entgegen § 11 Abs. 2 die Leichenschau nicht unverzüglich vornimmt oder die Totenscheine nicht ausstellt oder aushändigt,
    
    
  6. entgegen § 11 Abs. 4 die Leichenschau nicht unverzüglich veranlasst,
    
    
  7. entgegen § 11 Abs. 5 Satz 3 den Obduktionsschein nicht ausstellt,
    
    
  8. entgegen § 18 in einem Beruf des Gesundheitswesens oder im Nahrungsmittel-, Genussmittel-, Gaststätten- oder Friseurgewerbe tätig ist oder Personen in einem derartigen Beruf oder Gewerbe beschäftigt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund des § 20 Abs. 1 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwider handelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße, im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 bis zu eintausend Euro, geahndet werden.

(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

  1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 die Genehmigungsbehörde,
    
    
  2. im Übrigen die örtliche Ordnungsbehörde.

§ 20 Ermächtigungen

(1) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung

  1. Anforderungen an Bestattungsplätze (§ 1 Abs. 2) und Leichenhallen (§ 2 Abs. 1) festzulegen,
    
    
  2. die Mindestruhezeit für Verstorbene zu bestimmen,
    
    
  3. Anforderungen an die Durchführung der Leichenschau (§ 11 Abs. 1), Inhalt, Form, Aufbewahrung und Abgabe der Totenscheine (§ 11 Abs. 5) festzulegen und zu bestimmen, welchen Behörden diese vorzulegen sind und welchen Personen und Stellen Einsicht in sie gewährt oder Auskünfte daraus erteilt werden kann,
    
    
  4. Anforderungen an die Beschaffenheit von Särgen und die Einsargung (§ 13) festzulegen,
    
    
  5. Anforderungen an Leichenfahrzeuge festzulegen sowie zu bestimmen, welche Unterlagen bei der Überführung nach § 14 mitzuführen sind,
    
    
  6. Inhalt und Form des Leichenpasses (§ 14 Abs. 4) festzulegen und zu bestimmen, welche Nachweise dem Antrag auf Ausstellung beizufügen sind,
    
    
  7. das Genehmigungsverfahren für Bestattungen (§ 8 Abs. 6) festzulegen,
    
    
  8. zu bestimmen, welche Nachweise und Verzeichnisse die Träger von Einäscherungsanlagen zu führen haben sowie die Aufbewahrungsfristen für die Totenscheine (§ 11 Abs. 5), die Bestattungsgenehmigung (§ 8 Abs. 6) und die Verzeichnisse festzulegen,
    
    
  9. das Verfahren bei der Feuerbestattung (§ 8 Abs. 5, § 16), insbesondere die Beschaffenheit der Särge und der Urnen zu bestimmen.

(2) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das fachlich zuständige Ministerium.

§ 21* In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 20 am 1. Juli 1983 in Kraft. § 20 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) (Aufhebungsbestimmung)

Fußnoten
* Abs. 1 Satz 2: Verkündet am 15. 3. 1983


Bitte beachten Sie, dass die Darstellung der  Bestattungsgesetze keine anwaltliche Beratung darstellt.
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Stand 25.10.2023

Bestattungsgesetz Saarland

Bestattungsgesetz in Saarland

Das Saarland liegt südwestlich in Deutschland und ist mit etwa 2.500 km² das kleinste der Bundesländer und hat ungefähr eine Million Einwohner. Das Bundesland grenzt sowohl an Frankreich als auch Luxemburg an und stellt ein ideales Tourismusziel dar. Das Saarland ist als Reiseziel vor allem wegen seiner schönen Landschaft gefragt, die Nähe zum Schwarzwälder Hochwald, dem Schichtstufenland und Saar-Nahe-Bergland locken jährlich viele Touristen. Der größte Teil des Saarlandes ist von Wäldern überzogen, eine Besonderheit hierbei ist, dass der Laubwald dominiert. Weiterhin ist das Bundesland für seine schönen Flüsse bekannt und die Saarschleife ist ein bekanntes Wahrzeichen und zugleich auch beliebtes Fotomotiv. Wirtschaftlich ist das Saarland recht gut gestellt und konnte in den letzten Jahren Zuwächse an Firmen registrieren, wichtige Zweige sind unter anderem die Automobilindustrie, Saarstahl AG und auch die Keramikindustrie. Auch kulturell kann das Saarland durchaus begeistern, viele Baudenkmäler kann man hier finden, vorwiegend aus der römischen Zeit und auch ein Weltkulturerbe findet sich hier, die Völklinger Hütte.

Hier möchten wir Sie über die Bestattungsgesetze im Saarland informieren.


Erster Abschnitt


Friedhofswesen und Bestattungseinrichtungen


§  1 Allgemeine Anforderungen

(1) Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen, die als würdige Ruhestätte Verstorbener und der Bewahrung ihres Andenkens dienen. Friedhöfe sind würdig anzulegen und zu unterhalten. Friedhöfe sind räumlich abgegrenzte, eingefriedete Grundstücke.

(2) Auch festgelegte Waldstücke können als Friedhof in der Art angelegt werden, dass auf ihnen ausschließlich Urnenbeisetzungen zugelassen sind. Diese Friedhöfe bedürfen in Abweichung von Absatz 1 Satz 3 keiner Einfriedung, sollen aber räumlich von der Umgebung abgegrenzt und insoweit als Bestattungsplatz erkennbar sein.

(3) Bei der Planung, Anlegung und Erweiterung von Friedhöfen sind neben den anderen öffentlichen Belangen auch die Belange des Städtebaus, der Landschaftspflege und der Denkmalpflege zu berücksichtigen.


§ 2 Rechte und Pflichten von Friedhofsträgern

(1) Friedhofsträger können sein:

  1. die Gemeinden,
    
    
  2. Einrichtungen des Landes oder Eigenbetriebe der Gemeinden sowie
    
    
  3. Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

(2) Den Friedhofsträgern nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 steht nach Maßgabe des § 1 Absatz 1 und 2 das Recht zu, Friedhöfe anzulegen und zu unterhalten. Daneben steht das Recht zur Anlegung und Unterhaltung eines Waldstücks als Friedhof nach § 1 Absatz 2 auch einem Friedhofsträger nach Absatz 1 Nummer 2 zu.

(3) Friedhofsträger dürfen sich bei Errichtung und Betrieb ihrer Friedhöfe Dritter bedienen.

(4) Die Gemeinden gewährleisten für verstorbene Gemeindeeinwohnerinnen und Gemeindeeinwohner sowie für in der Gemeinde verstorbene oder tot aufgefundene Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz die Bestattung der Leichen oder die Beisetzung der Asche auf ihren Friedhöfen. Gleiches gilt für verstorbene Verwandte von Gemeindeeinwohnerinnen und Gemeindeeinwohnern, welche mit diesen in gerader Linie oder in der Seitenlinie jeweils bis zum zweiten Grades verwandt
sind, zum Todeszeitpunkt jedoch nicht in der Gemeinde gewohnt haben, aber bei denen eine Bestattung in der Gemeinde sachgerecht begründet werden kann.


§ 3 Bodenbeschaffenheit und Lage

(1) Friedhöfe dürfen nicht in Überschwemmungsgebieten angelegt werden. Gleiches gilt für Wasserschutzgebiete oder Quellenschutzgebiete, es sei denn, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist.

(2) Gräberfelder für die Erdbestattung dürfen auf Friedhöfen nur in ausreichender Entfernung von Wasserversorgungsanlagen und nur auf Böden angelegt werden, die zur Leichenverwesung geeignet und die fähig sind, die Verwesungsprodukte ausreichend vom Grundwasser fernzuhalten. Dies gilt auch für die Wiederbelegung von Grabfeldern.


§ 4 Genehmigung von Friedhöfen

(1) Friedhöfe dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie angelegt oder erweitert werden.

(2) Bei Friedhöfen von Eigeneinrichtungen des Landes sowie von Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, ist vor einer Genehmigung hinsichtlich bauordnungsrechtlicher Anforderungen und bestattungsrechtlicher Grundsätze das Einvernehmen mit der Gemeinde herzustellen.

(3) Die friedhofsrechtliche Genehmigung ersetzt nicht nach anderen Rechtsvorschriften notwendige öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Verleihungen oder Zustimmungen.


§ 5 Private Bestattungsplätze

(1) Private Bestattungsplätze sind Grundstücke oder Anlagen, welche zur Aufnahme von Leichen oder Aschen bestimmt sein sollen, die aber weder von einer Gemeinde noch einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, als Friedhof gewidmet sind. Sie dürfen nur mit Genehmigung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie angelegt werden. Bei einem elektronischen Verwaltungsakt nach Satz 1 ist dieser mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten Signatur zu versehen.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

  1. ein berechtigtes Interesse an deren Errichtung und die Bestattung außerhalb eines Friedhofs nachgewiesen wird,
    
    
  2. eine würdige Gestaltung und Unterhaltung sowie die Zugänglichkeit des Bestattungsplatzes während der Ruhezeit gesichert ist und
    
    
  3. sonstige öffentliche Interessen (Schutz natürlicher Lebensgrundlagen, Wasserhaushalt, Raumordnung, Landesplanung, Denkmalpflege) oder überwiegende Belange Dritter nicht entgegenstehen.

(3) Darüber hinaus gelten auch für private Bestattungsplätze die Genehmigungsvoraussetzungen zur Errichtung von Friedhöfen nach den §§ 2 bis 4 und § 6 entsprechend.


§ 6 Ruhezeit

(1) Für jeden Friedhof ist im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt festzulegen, wie lange die Grabstätten nicht erneut belegt werden dürfen (Ruhezeit). Die Festlegung der Ruhezeit für Erdbestattungen ist unter Beachtung der Bodenverhältnisse an der Verwesungsdauer der Leichen zu orientieren.

(2) Die Mindestruhezeit beträgt mindestens fünfzehn Jahre.

(3) Diese Mindestruhezeiten sind auch für Aschen Verstorbener einzuhalten. Der Friedhofsträger kann für Aschen von Personen, die nach Vollendung des zehnten Lebensjahres gestorben sind, in satzungsmäßig festgelegten Einzelfällen die Mindestruhezeit auf zehn Jahre verkürzen.


§ 6a Ruehrecht für Angehörige der Bundeswehr

(1) Für Ehrengräber von Angehörigen der Bundeswehr, deren Tod bei oder infolge einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 63b Soldatenversorgungsgesetz, in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2387) geändert worden ist, eingetreten ist, ist in den Friedhofssatzungen (§ 8 Absatz 1) vorzusehen, dass das Grab auch nach Ablauf der Ruhezeit auf Dauer bestehen bleibt (dauerndes Ruherecht). Das dauernde Ruherecht ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(2) Der Friedhofsträger hat die auf seinem Gebiet liegenden Ehrengräber zu erhalten. Maßnahmen der Erhaltung sind insbesondere die Instandsetzung und die Grabpflege. Von dieser Verpflichtung sind Gräber ausgenommen, deren Erhaltung Angehörige des Verstorbenen oder Dritte zeitweilig oder dauerhaft übernommen haben (privat gepflegtes Grab).

(3) Findet die Bestattung einer/eines verstorbenen Angehörigen der Bundeswehr in einer mehrstelligen Grabstätte (Wahl- oder Gemeinschaftsgrabstätte) statt, in der bereits ein Verstorbener beigesetzt ist oder beigesetzt werden kann, der nicht unter den Absatz 1 fällt, so findet dieser keine Anwendung.

(4) Auf Antrag der Angehörigen hat der Friedhofsträger ein dauerndes Ruherecht für ein bisher privat gepflegtes Einzelgrab der/des verstorbenen Angehörigen der Bundeswehr zu gewährleisten, wenn die durch die Bundeswehr sichergestellte Nutzungszeit des Ehrengrabes abgelaufen ist.

(5) Der Friedhofsträger hat gegen das Saarland Anspruch auf Erstattung des mit dem dauernden Ruherecht entstehenden Vermögensnachteils. Dieser umfasst den Ausgleich der satzungsrechtlich festgelegten Kosten für die Grabnutzung. Darüber hinaus erstattet das Saarland die ortsüblich notwendigen Aufwendungen zur Erhaltung der Gräber.

(6) Zuständige Behörde für die Erstattung des Vermögensnachteils sowie der Kosten für die Erhaltung der Gräber nach Absatz 5 ist das Landesamt für Soziales des Saarlandes.


§ 7 Entwidmung und Schließung von Friedhöfen

1) Sowohl die Entwidmung als auch die Schließung von Friedhöfen, Friedhofsteilen und privaten Bestattungsplätzen sind dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie anzuzeigen.

(2) Vor Ablauf der Ruhezeit dürfen Friedhöfe, Teile von Friedhöfen und private Bestattungsplätze nicht entwidmet werden.

(3) Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie kann hiervon Ausnahmen genehmigen, wenn an einer Nutzung des Friedhofsgeländes oder des privaten Bestattungsplatzes zu anderen Zwecken vor Ablauf der Ruhezeit ein zwingendes öffentliches Interesse besteht. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn innerhalb eines Monats ab Eingang des Genehmigungsantrags des Friedhofsträgers beim Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie keine Einwände erhoben werden.

(4) In Fällen des Absatzes 3 müssen Leichen und Aschen Verstorbener umgebettet und die Grabeinrichtungen verlegt werden, ohne dass für die Nutzungsberechtigten Kosten entstehen. Die Ortspolizeibehörde hat die notwendigen Schutzmaßnahmen im Benehmen mit dem Gesundheitsamt anzuordnen. Einer gesonderten Genehmigung der Ortspolizeibehörde für die Umbettung nach § 33 Absatz 1
Satz 1 bedarf es in diesem Falle nicht.


§ 8 Friedhofssatzung

(1) Der Friedhofsträger regelt durch Satzung insbesondere

  1. Art, Umfang, Gestaltung und Zeitraum der Nutzung seines Friedhofs und dessen Einrichtungen,
    
    
  2. die auf dem Friedhof zur Verfügung stehenden Grabarten und Bestattungsformen (wie Baumbestattung, anonyme Bestattung und Ähnliches),
    
    
  3. die Voraussetzungen für den Erwerb und den Inhalt eines Nutzungsrechts an Grabstätten,
    
    
  4. die infektionshygienischen, technischen und baulichen Voraussetzungen für oberirdische Grabkammern,
    
    
  5. die Aufbewahrung der Toten und der Totenasche bis zur Bestattung,
    
    
  6. die Verwendung von Materialien für Särge, Urnen und Floristik sowie
    
    
  7. die Verfahrensweise im Umgang mit noch vorhandenen Leichen- oder Ascheresten bei Beendigung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte bzw. nach Ablauf der Ruhefrist.

(2) Einrichtungen des Landes, die Eigenbetriebe der Gemeinden und die Religionsgemeinschaften haben im Falle der Trägerschaft eines Friedhofs eine Friedhofsordnung nach Maßgabe des Absatzes 1 zu erlassen. Gebühren, die eine Religionsgemeinschaft für die Benutzung ihres Friedhofs und seiner Einrichtungen erhebt, können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden, wenn sie auf einer genehmigten Satzung basieren.

(3) Sowohl der Erlass als auch die Änderung einer Friedhofssatzung bzw. einer Friedhofsordnung bedürfen der Genehmigung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn innerhalb von einem Monat ab Eingang aller für die Erteilung der Genehmigung notwendigen Anträge, Unterlagen und Stellungnahmen der Friedhofsträger keine Einwände erhoben werden.

(4) Der Friedhofsträger kann durch Friedhofssatzung bzw. Friedhofsordnung bestimmen, dass nur Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein verwendet werden dürfen, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Artikel 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation über das Verbot und unverzügliche Maß-
nahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne dieses Artikels umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

(5) Der Nachweis im Sinne von Absatz 4 Satz 1 kann erbracht werden durch

  1. eine lückenlose Dokumentation, wonach die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein ausschließlich in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt worden sind, oder
    
    
  2. die schriftliche Erklärung einer Organisation, wonacha) die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgt ist,

    b) dies durch sachkundige und unabhängige Kontrolleure regelmäßig und unangemeldet vor Ort überprüft wird und

    c) die ausstellende Organisation weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung von oder am Handel mit Naturstein beteiligt ist.

Ist die Vorlage eines Nachweises nach Satz 1 unzumutbar, genügt es, dass der Letztveräußerer schriftlich

  1. zusichert, dass ihm keine Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die verwendeten Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein unter schlimmsten Formen von Kinderarbeit hergestellt worden sind, und
    
    
  2. darlegt, welche wirksamen Maßnahmen ergriffen worden sind, um die Verwendung von solchen Grabsteinen und Grabeinfassungen zu vermeiden.

(6) Eines Nachweises im Sinne von Absatz 4 Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingeführt wurden.


§ 9 Allgemeine Anforderungen an Bestattungseinrichtungen

(1) Bestattungseinrichtungen sind Einrichtungen, Bauwerke und Räumlichkeiten, die der Vorbereitung und Durchführung der Bestattung dienen. Dazu zählen insbesondere Friedhöfe, Leichenhallen und Feuerbestattungsanlagen.

(2) Durch die Bestattungseinrichtungen darf das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden. Die gebotene Ehrfurcht vor den verstorbenen Menschen muss gewahrt werden. Die Lage des Grundstücks sowie die bauliche Ausführung von Bestattungseinrichtungen müssen dem Grundsatz der Würde gerecht werden.

(3) Bestattungseinrichtungen müssen so beschaffen sein bzw. betrieben werden, dass keine Belästigungen für die Bewohnerinnen und Bewohner benachbarter Grundstücke, keine schädlichen Umwelteinwirkungen bzw. sonstigen Gefahren sowie keine Gefahren für die Allgemeinheit eintreten.


§ 10 Leichenhallen

(1) Leichenhallen sind Räumlichkeiten, die ausschließlich der Aufbewahrung von Leichen und Aschen sowie der Vorbereitung und Durchführung der Bestattung bzw. Beisetzung dienen.

(2) Die Gemeinden müssen Leichenhallen errichten, soweit dafür ein öffentliches Bedürfnis besteht. In einer Leichenhalle innerhalb der Gemeinde ist ein Raum vorzuhalten, der für eine erforderliche Leichenschau bzw. für die nach § 28 Absatz 3 Nummer 2 erforderliche zweite Untersuchung einer Leiche verwendet werden kann. Dieser Raum kann, wenn die Anforderungen nach Absatz 4 erfüllt sind, ebenfalls zur Aufbewahrung von Leichen verwendet werden.

(3) Als Leichenhalle gelten neben den öffentlichen Leichenhallen der Gemeinden auch die Leichenaufbewahrungsräume

  1. der Anatomie und Pathologie,
    
    
  2. des Instituts für Rechtsmedizin,
    
    
  3. der Krankenhäuser,
    
    
  4. der Pflegeheime,
    
    
  5. der Hospize,
    
    
  6. der Feuerbestattungsanlagen sowie
    
    
  7. der Bestattungsunternehmen.

(4) Leichenaufbewahrungsräume sind mit einer Kühleinrichtung zu versehen. Sie müssen leicht zu reinigen sein, eine Belüftungsmöglichkeit aufweisen sowie gegen das Betreten durch Unbefugte geschützt sein. Die hygienischen Standards zum Betrieb von Leichenhallen sind einzuhalten. Die Räume dürfen nicht anderen Zwecken dienen.


§ 11 Feuerbestattungsanlagen

(1) Feuerbestattungsanlagen sind öffentlich zugängliche Einrichtungen, in denen ausschließlich sich in Särgen befindliche Leichen der Einäscherung zugeführt werden dürfen. Sie dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie betrieben werden. Vor Erteilung der Genehmigung ist hinsichtlich bauordnungsrechtlicher Anforderungen und bestattungsrechtlicher Grundsätze das Einvernehmen mit der Gemeinde herzustellen.

(2) Bauliche und technische Änderungen an Feuerbestattungsanlagen sind rechtzeitig vor Beginn und unter Vorlage der Beschreibung der Maßnahme ebenfalls dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie anzuzeigen und von diesem nach Maßgabe des Absatzes 1 zu genehmigen.

(3) Die bestattungsrechtliche Genehmigung ersetzt nicht die nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen.

(4) Feuerbestattungsanlagen unterstehen der infektionshygienischen Aufsicht durch das örtlich zuständige Gesundheitsamt.


Zweiter Abschnitt


Leichenwesen


§  12 Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Würde des Menschen besteht über den Tod hinaus. Wer mit Leichen oder Leichenteilen umgeht, hat dabei die gebotene Ehrfurcht vor dem verstorbenen Menschen zu wahren.

(2) Menschliche Leiche im Sinne des Gesetzes ist

  1. der Körper eines Menschen, der die Zeichen des sicheren Todes aufweist und bei dem der körperliche Zusammenhang noch nicht durch den Verwesungsprozess völlig aufgehoben ist, sowie
    
    
  2. ein Körperteil, ohne den ein Lebender nicht weiterleben könnte.

(3) Als menschliche Leiche gilt ferner

  1. ein Kind im Sinne des § 31 Absatz 1 der Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639).bei dem nach vollständigem Verlassen des Mutterleibes, unabhängig vom Durchtrennen der Nabelschnur oder von der Ausstoßung der Plazenta
    a) entweder das Herz geschlagen oder
    b) die Nabelschnur pulsiert oder
    c) die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat

    und das danach verstorben ist (Lebendgeburt) oder

    
    
  2. ein Kind im Sinne des § 31 Absatz 2 Satz 1 der Personenstandsverordnung, bei dem keines der unter Nummer 1 genannten Lebenszeichen festzustellen war, wenn aber
    a) das Gewicht des Kindes mindestens 500 Gramm beträgt oder
    b) das Gewicht des Kindes unter 500 Gramm beträgt, aber die 24. Schwangerschaftswoche erreicht wurde (Totgeburt).

(4) Eine Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 Gramm, bei welcher nach vollständigem Verlassen des Mutterleibes vor Erreichen der 24. Schwangerschaftswoche keines der unter Absatz 3 Nummer 1 genannten Lebenszeichen festzustellen war (Fehlgeburt), sowie eine aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht (Ungeborenes) gelten nicht als menschliche Leiche im Sinne des Absatzes 3. Die Achtung vor der Würde menschlichen Lebens gebietet gleichsam einen ehrfurchtsvollen Umgang mit der verstorbenen Leibesfrucht. Hinsichtlich der Bestattungspflicht wird auf § 22 Absätze 2 und 3 verwiesen.

§ 13 Verpflichtete zur Veranlassung der Leichenschau

(1) Bei einem Sterbefall sind verpflichtet, die Leichenschau unverzüglich zu veranlassen,

  1. die Ehefrau/der Ehemann,
    
    
  2. die Partnerin/der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
    
    
  3. die Partnerin/der Partner einer auf Dauer angelegten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft nach Maßgabe des § 7 Absatz 3 Nummer 3 b in Verbindung mit Absatz 3a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
    
    
  4. die volljährigen Kinder,
    
    
  5. die Eltern,
    
    
  6. die volljährigen Geschwister oder Halbgeschwister,
    
    
  7. die Großeltern,
    
    
  8. die volljährigen Enkelkinder
    
    

    als Angehörige der/des Verstorbenen sowie

    
    
  9. diejenige/derjenige, in deren/dessen Wohnung, Einrichtung oder auf deren/dessen Grundstück der Sterbefall sich ereignet hat, oder
    
    
  10. jede Person, die bei Eintritt des Todes zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

(2) Bei einer Totgeburt sind verpflichtet, die Leichenschau unverzüglich zu veranlassen,

  1. der Vater,
    
    
  2. die Hebamme/der Entbindungspfleger, die/der bei der Geburt zugegen war,
    
    
  3. jede andere Person, die dabei zugegen war oder von der Totgeburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

(3) Eine höchstpersönliche Verpflichtung, die Leichenschau zu veranlassen, besteht nur, wenn eine in der Reihenfolge zuvor genannte Person nicht vorhanden oder verhindert ist.

(4) Bei Sterbefällen und Totgeburten sind vor den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen verpflichtet:

  1. in Krankenhäusern und Entbindungsheimen die leitende Ärztin/der leitende Arzt, bei mehreren selbstständigen Abteilungen die leitende Abteilungsärztin/der leitende Abteilungsarzt,
    
    
  2. auf/in Beförderungsmitteln deren Führerin/Führer,
    
    
  3. in Pflege-und Altenheimen, Erziehungs- und Justizvollzugsanstalten und ähnlichen Einrichtungen die Leiterin/der Leiter.

§ 14 Leichenschau

(1) Menschliche Leichen sind zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunkts/des Todeszeitraums, der Todesart und der Todesursache von einer Ärztin/einem Arzt zu untersuchen (Leichenschau).

(2) Jede/Jeder niedergelassene Ärztin/Arzt ist verpflichtet, die Leichenschau auf Verlangen der Verpflichteten nach § 13 unverzüglich vorzunehmen. Gleiches gilt für Ärztinnen/Ärzte von Krankenhäusern und sonstigen Anstalten für Sterbefälle in der Anstalt.

(3) Im Rettungsdienst eingesetzte Notärztinnen/Notärzte sowie Ärztinnen und Ärzte im ärztlichen Bereitschaftsdienst sind nicht zur Leichenschau verpflichtet. Sie haben jedoch den Tod festzustellen und einen vorläufigen Totenschein auszustellen. Auf Veranlassung der Verpflichteten nach § 13 Absatz 1 hat danach noch eine Leichenschau durch eine Ärztin/einen Arzt zu erfolgen, welche/-r eine Todesbescheinigung ausstellt.

(4) Bei Anhaltspunkten für einen nicht natürlichen Tod hat die Ärztin/der Arzt unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen. Diese Pflicht zur Benachrichtigung der Polizei kann von den Notärztinnen/Notärzten sowie den Ärztinnen und Ärzten im ärztlichen Bereitschaftsdienst auch durch eine Meldung an die Rettungsleitstelle erfüllt werden, sofern von dort eine unverzügliche Weitermeldung erfolgt und die Erreichbarkeit der Notärztin/des Notarztes oder der Ärztin/des Arztes im ärztlichen Bereitschaftsdienst
für Nachfragen gewährleistet ist.

(5) Die Leichenschau kann verweigert werden, wenn durch die Durchführung der Leichenschau die Ärztin/der Arzt sich selbst oder einen der in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(6) Die eine Leichenschau durchführenden Ärztinnen/Ärzte sollen regelmäßig an durch die Ärztekammer des Saarlandes sicherzustellenden qualifizierten Fortbildungen teilnehmen.


§ 15 Vornahme der Leichenschau

(1) Die Ärztin/Der Arzt hat die Leichenschau unverzüglich und sorgfältig vorzunehmen. Sie/Er muss sich durch gründliche Untersuchung der entkleideten Leiche Gewissheit über den Eintritt des Todes verschaffen sowie Todeszeitpunkt/Todeszeitraum, Todesursache und Todesart möglichst genau feststellen. Das Ausmaß der Untersuchung der Leiche richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

(2) Sie/Er hat eine Todesbescheinigung nach § 16 Absatz 1 auszustellen und unverzüglich an den Bestattungspflichtigen nach § 23 Absatz 1 auszuhändigen. Auf § 21 Absatz 3 wird verwiesen.

(3) Ergeben sich Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod, ist die Todesart ungeklärt oder handelt es sich um die Leiche einer/eines Unbekannten, so hat die Ärztin/der Arzt sofort eine Polizeidienststelle zu verständigen. Für im Rettungsdienst eingesetzte Notärztinnen und Notärzte sowie Ärztinnen und Ärzte im ärztlichen Bereitschaftsdienst gilt § 14 Absatz 4 Satz 2. Die Ärztin/Der Arzt hat, soweit ihr/ihm das möglich ist, dafür zu sorgen, dass an der Leiche und deren Umgebung bis zum Eintreffen der Polizei keine Veränderungen vorgenommen werden. In diesen Fällen wird die Todesbescheinigung, mit Ausnahme von Blatt 3, den Ermittlungsbehörden zur Verfügung gestellt und darf erst an die Bestattungspflichtigen ausgehändigt werden, wenn die Staatsanwaltschaft oder die Amtsrichterin/der Amtsrichter die Bestattung schriftlich genehmigt hat.

(4) Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die/der Verstorbene an einer meldepflichtigen oder einer ähnlich gefährlichen Krankheit gelitten hat, die durch den Umgang mit der Leiche weiterverbreitet werden kann, so hat die Ärztin/der Arzt dafür zu sorgen, dass die Leiche entsprechend gekennzeichnet wird.

(5) Die/Der zur Leichenschau zugezogene Ärztin/Arzt ist berechtigt, zu diesem Zweck jederzeit den Ort zu betreten, an dem die Leiche sich befindet, und dort die Leichenschau vorzunehmen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Wird das Betreten des Ortes verwehrt oder wird die Ärztin/der Arzt an der Vornahme
der Leichenschau gehindert oder dabei behindert, so hat sie/er die Ortspolizeibehörde zu verständigen, sofern nicht unmittelbar die Hilfe einer Polizeidienststelle in Anspruch genommen wird.

(6) Verwandten der/des Verstorbenen in gerader Linie und der Seitenlinie bis zum ersten Grad ist die Leichenschau untersagt.


§ 16 Todesbescheinigung

(1) Die Todesbescheinigung dient insbesondere

  1. der Erfassung der im Rahmen des Personenstandsrechts erforderlichen Angaben,
    
    
  2. dem Nachweis des Todeszeitpunkts/des Todeszeitraums und der Todesursache,
    
    
  3. der für die Aufklärung von etwaigen Straftaten erforderlichen Mitteilung der Todesart,
    
    
  4. der Prüfung, ob infektionshygienische oder sonstige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, sowie
    
    
  5. Zwecken der Statistik und der Forschung.

(2) Die Todesbescheinigung ist von der leichenschauenden Ärztin/dem leichenschauenden Arzt vollständig, korrekt, gut leserlich und unter Angabe ihrer/seiner Kontaktdaten zur Sicherstellung der Erreichbarkeit für Nachfragen der nachfolgenden Verwaltungsbehörden auszufüllen.

(3) Das Gesundheitsamt kann auf Antrag Auskünfte aus Todesbescheinigungen im erforderlichen Um-
fang erteilen und insoweit auch Einsicht gewähren und Ablichtungen davon aushändigen,

  1. wenn eine Angehörige/ein Angehöriger ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Offenbarung schutzwürdige Belange der/des Verstorbenen beeinträchtigt werden, oder
    
    
  2. wenn eine sonstige Antragstellerin/ein sonstiger Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Kenntnis von Daten der Todesbescheinigung glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das Geheimhaltungsinteresse der/des Verstorbenen überwiegt oder
    
    
  3. wenn die Antragstellerin/der Antragsteller die Angaben für ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben benötigt und das Gesundheitsamt festgestellt hat, dass das öffentliche Interesse an dem Forschungsvorhaben das Geheimhaltungsinteresse der/des Verstorbenen und ihrer/seiner Angehörigen erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung nicht auf andere Weise oder
    nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.

Im Übrigen ist ein Anspruch auf Informationszugang eines unbeteiligten Dritten zu bei den Gesundheitsämtern zu Verstorbenen vorliegenden bzw. gespeicherten Daten aus Todesbescheinigungen ausgeschlossen.

(4) Die Todesbescheinigungen sind vom Gesundheitsamt 30 Jahre aufzubewahren. Dies kann auch in elektronischer Form geschehen.


§ 17 Auskunftspflicht

(1) Angehörige der Heil- und Heilhilfsberufe, die die Verstorbene/den Verstorbenen vor ihrem/seinem Tod untersucht, behandelt oder gepflegt haben, und Personen, mit denen die Verstorbene/der Verstorbene zusammengelebt hat oder die Kenntnis von den Umständen des Todes haben könnten, sind verpflichtet, der/dem die Leichenschau vornehmenden Ärztin/Arzt und dem Gesundheitsamt alle für
die Vornahme der Leichenschau und die Ausstellung der Todesbescheinigung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Auskunft kann verweigert werden, wenn durch die Auskunftserteilung die zur Auskunft verpflichtete Person sich selbst oder einen der in § 52 Absatz 1 Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit
verfolgt zu werden.

(2) Die Leitung einer Einrichtung im Sinne des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes sowie eines Krankenhauses ist verpflichtet, zur Ermittlung von Bestattungspflichtigen nach § 23 Absatz 1 die in der Einrichtung zu diesen vorhandenen personenbezogenen Daten an die zuständige Ortspolizeibehörde bekannt zu geben.


§ 18 Kosten der Leichenschau

(1) Die Kosten einer Todesfeststellung zum Zweck der Ausstellung eines vorläufigen Totenscheines nach § 14 Absatz 3 Satz 2 sowie die Kosten einer Leichenschau zum Zweck der Ausstellung der Todesbescheinigung nach § 14 Absatz 3 Satz 3 und die Kosten einer vor einer Feuerbestattung zu veranlassenden zweiten Leichenschau nach § 28 Absatz 3 Nummer 2 fallen derjenigen Person oder Behörde zur Last, die als Bestattungspflichtiger nach § 23 die Bestattungskosten zu tragen hat. Die Liquidation der jeweils durchgeführten Leichenschau richtet sich nach den jeweiligen Regelungen in der Gebührenordnung für Ärztinnen und Ärzte.

(2) Die Kosten nach Absatz 1 können auch Entgelte enthalten, die einer/einem Angehörigen der Heil und Heilhilfsberufe nach § 17 Absatz 1 für die Auskunftserteilung zustehen.


§ 19 Ausstellung von Leichen und Aschen

(1) Leichen dürfen grundsätzlich nicht öffentlich ausgestellt werden. Abweichend von Satz 1 dürfen Leichen in öffentlichen Leichenhallen bei Vorhandensein geeigneter Kühleinrichtungen bis zu 96 Stunden nach Eintritt des Todes öffentlich ausgestellt werden. Außerhalb öffentlicher Leichenhallen dürfen Leichen bis zu 96 Stunden nach Eintritt des Todes öffentlich ausgestellt werden, wenn geeignete Kühleinrichtungen vorhanden sind und dies gegenüber der Ortspolizeibehörde angezeigt wurde. Särge dürfen aus Anlass der Bestattungsfeierlichkeiten weder geöffnet noch offen gelassen werden.

(2) Die Ortspolizeibehörde kann Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn die Würde gewahrt bleibt und keine gesundheitlichen Bedenken bestehen.

(3) Aschen von Verstorbenen dürfen unter Achtung der Würde grundsätzlich außerhalb von öffentlichen Leichenhallen oder Leichenaufbewahrungsräumen nach § 10 Absatz 3 nur öffentlich ausgestellt werden, wenn dies der unmittelbaren Vorbereitung bzw. Durchführung der Beisetzung dient. Die Ortspolizeibehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Würde gewahrt bleibt.


§ 20 Konservierung von Leichen

(1) Solange keine Todesbescheinigung nach § 16 vorliegt, dürfen Leichen nicht konserviert werden.

(2) Leichen, die erdbestattet werden sollen, dürfen nur konserviert werden, wenn für den vorgesehenen Bestattungsort die Bestattung konservierter Leichen nach der Friedhofssatzung zugelassen ist und wenn nicht zu besorgen ist, dass diese innerhalb der Ruhezeit unzureichend verwesen. Die Friedhofssatzung kann insoweit vorsehen, dass konservierte Leichen auf einem besonderen Teil des Friedhofs bestattet werden. Für diese Friedhofsteile ist eine längere Ruhezeit festzulegen.

(3) Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn die Leiche zur Bestattung in das Ausland verbracht werden soll.

(4) Eine Konservierung von Leichen, die feuerbestattet werden sollen, ist grundsätzlich nicht zulässig. Eine Ausnahme hiervon wird nur anatomischen und pathologischen Instituten gewährt. Bei Leichen, die aus dem Ausland eingeführt werden, muss vor einer Feuerbestattung ein Nachweis darüber geführt werden, mit welchen Stoffen und in welcher Konzentration konserviert wurde.


§ 21 Überführung in Leichenhallen

(1) Ist eine öffentliche Leichenhalle vorhanden, so muss jede Leiche binnen 36 Stunden nach Eintritt des Todes dorthin überführt werden, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist in eine andere Leichenhalle oder in einen Leichenaufbewahrungsraum nach § 10 Absatz 3 überführt und dort aufbewahrt wird. Die Verpflichtung zur Überführung der Leiche trifft die jeweiligen Bestattungspflichtigen nach § 23 Absatz 1 oder 2.

(2) Die Ortspolizeibehörde kann hinsichtlich der Vorgaben des Absatzes 1 Satz 1 Ausnahmen bewilligen, wenn ein ärztliches Zeugnis bescheinigt, dass hiergegen keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Dies gilt nicht für die Aufbewahrung Verstorbener im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen.

(3) Zum Transport einer Leiche in eine Leichenhalle ist zwingend das Vorliegen eines vorläufigen Totenscheins, einer Todesbescheinigung oder einer Sterbeurkunde in Papierform oder elektronischer Form erforderlich. Bei Erstellung vorgenannter Urkunden in elektronischer Form sind diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Unberührt bleiben besondere Schutzvorschriften.


Dritter Abschnitt


Bestattung von Leichen und Beisetzung von Aschen Verstorbener, Ausgrabung und Umbettung


§  22 Bestattungspflicht

(1) Jede Leiche muss bestattet werden.

(2) Eine vor Erreichung der 24. Schwangerschaftswoche tot geborene oder während der Geburt verstorbene Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 Gramm (Fehlgeburt) ist bei Verlangen mindestens eines Elternteils auf Kosten der Eltern zu bestatten bzw. beizusetzen. Ist die Geburt in einer Einrichtung erfolgt, hat der Träger der Einrichtung sicherzustellen, dass mindestens ein Elternteil auf die Bestattungsmöglichkeit hingewiesen wird. Liegt kein Bestattungswunsch eines Elternteils vor, so ist die verstorbene Leibesfrucht, soweit und solange sie nicht als Beweismittel von Bedeutung ist, von der Einrichtung, in der die Geburt erfolgt ist,
hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend einzuäschern, aufzubewahren und einer Beisetzung zuzuführen. Die Kosten hierfür trägt der Träger der Einrichtung.

(3) Für aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte (Ungeborene) gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Fehlgeburten und Ungeborene, welche nicht bestattet werden, dürfen ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen. Die Verwendung zu wissenschaftlichen Zwecken ist nur mit der vorherigen Zustimmung mindestens eines Elternteils zulässig. Sobald die verstorbenen Leibesfrüchte nicht mehr wissenschaftlichen Zwecken dienen, hat der Träger der wissenschaftlichen Einrichtung auf dessen Kosten dafür zu sorgen, dass diese einer Bestattung bzw. Beisetzung zugeführt werden.

(5) Abgetrennte Körperteile nach § 12 Absatz 2 Nummer 2 sind hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend einzuäschern und zu bestatten, soweit und solange sie nicht wissenschaftlichen Zwecken dienen. Abgetrennte Körperteile sind hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend zu beseitigen, soweit und solange sie nicht wissenschaftlichen Zwecken zu dienen bestimmt sind.


§ 23 Bestattungspflichtige

(1) Für die Bestattung haben die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge zu sorgen:

  1. die Ehefrau/der Ehemann,
    
    
  2. die Partnerin/der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
    
    
  3. die Kinder,
    
    
  4. die Eltern,
    
    
  5. die Geschwister oder Halbgeschwister,
    
    
  6. die Großeltern,
    
    
  7. die Enkelkinder,
    
    
  8. die Partnerin/der Partner einer auf Dauer angelegten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft nach Maßgabe des § 7 Absatz 3 Nummer 3 b in Verbindung mit Absatz 3a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Sind Bestattungspflichtige nach Absatz 1

  1. nicht vorhanden oder
    
    
  2. sind diese innerhalb der Frist des § 29 Absatz 2 Satz 1 nicht zu ermitteln oder kommen sie innerhalb dieser Frist ihrer Bestattungspflicht nicht nach und
    
    
  3. veranlasst auch kein anderer die Bestattung,

so hat die für den Sterbeort zuständige Ortspolizeibehörde diese anzuordnen und auf Kosten der/des Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen. Ist in den Fällen des Satzes 1 der Sterbeort nicht gleichzeitig der Wohnort, so ordnet die für den Sterbeort zuständige Ortspolizeibehörde in Absprache mit der Wohnortgemeinde die Bestattung an. Sind in den Fällen des Satzes 2 keine Bestattungspflichtigen nach Absatz 1 vorhanden, so trägt die Ortspolizeibehörde der Wohnortgemeinde die Bestattungskosten.

(3) Im Übrigen bleiben auf Gesetz oder Rechtsgeschäft beruhende Verpflichtungen, die Bestattungskosten zu tragen, unberührt.


§ 24 Bestatterinnen, Bestatter Totenversorger

(1) Personen, die Leichen reinigen, ankleiden oder einsargen, die die Tätigkeiten von Totengräbern ausüben, sowie Personen, die in Krematorien, Einrichtungen der Anatomie und Pathologie und des Instituts für Rechtsmedizin mit nicht konservierten Leichen umgehen, dürfen nicht in einem Heil- oder Heilhilfsberuf tätig sein oder beschäftigt werden. Das Grundrecht der freien Berufsausübung (Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Dies gilt nicht für Personen in
Einrichtungen der Anatomie, welche mit konservierten Leichen umgehen, bzw. Ärztinnen oder Ärzte, welche in Einrichtungen der Pathologie, der Anatomie und dem Institut für Rechtsmedizin Leichenschauen durchführen.

(2) Sie haben während ihrer Tätigkeit geeignete Schutzkleidung zu tragen. Die nach der Biostoffverordnung zum Schutz der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer zu treffenden Maßnahmen bleiben unberührt.

(3) War die/der Verstorbene bei ihrem/seinem Tod an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit erkrankt, deren Erreger beim Umgang mit der Leiche übertragen werden können, oder besteht der Verdacht einer solchen Erkrankung, so sind unbeschadet der nach dem Infektionsschutzgesetz angeordneten Schutzmaßnahmen durch das Gesundheitsamt von der Bestatterin/dem Bestatter weitere
spezifische Schutzmaßnahmen im Rahmen des Infektionsschutzes gegen die Ansteckungsgefahr bei Umgang mit der Leiche umzusetzen.

(4) Die Ärztin/der Arzt, die/der die Leichenschau vornimmt, hat dafür zu sorgen, dass die Bestatterin/der Bestatter sowie die Personen, die sich in der Umgebung der Leiche bis zu ihrer Überführung in eine Leichenhalle aufhalten, auf die Ansteckungsgefahr beim Umgang mit der Leiche und die gebotene Vorsicht hingewiesen werden.


§ 25 Bestattungs- und Beisetzungsort

(1) Leichen und Aschen Verstorbener dürfen nur auf Friedhöfen und privaten Bestattungsplätzen erdbestattet bzw. beigesetzt werden. Auf Friedhöfen nach § 1 Absatz 2 ist eine Erdbestattung nicht zulässig.

(2) Die Asche kann auf Wunsch der/des Verstorbenen auch auf See beigesetzt werden, wenn andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.


§ 26 Bestattungsarten

(1) Die Bestattung kann als Erdbestattung oder Feuerbestattung (Einäscherung und Urnenbeisetzung) oder als oberirdische Bestattung in Grabkammern vorgenommen werden.

(2) Art und Ort der Bestattung richten sich, soweit möglich, nach dem Willen der/des Verstorbenen, wenn sie/er das 14. Lebensjahr vollendet hatte und nicht geschäftsunfähig war.

(3) Ist eine derartige Willensbekundung nicht bekannt, entscheiden die Bestattungspflichtigen in der Reihenfolge des § 23 Absatz 1.

(4) Wenn die Ortspolizeibehörde nach § 23 Absatz 2 die Bestattung veranlasst, hat sie für eine würdige, angemessene und ortsübliche Bestattung Sorge zu tragen. Eine Willenserklärung des Verstorbenen nach Absatz 2 soll, wenn möglich berücksichtigt werden. Gleiches gilt auch für eine Bestattung, deren Kosten nach § 74 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch von dem jeweils zuständigen Sozialhil-
feträger zu übernehmen ist.

(5) Handelt es sich um die Leiche einer/eines Unbekannten, so hat grundsätzlich eine Erdbestattung zu erfolgen. Eine Feuerbestattung ist nur unter den Voraussetzungen des § 28 Absatz 2 zulässig.


§ 27 Zulässigkeit der Erdbestattung

(1) Leichen dürfen erst dann erdbestattet werden, wenn

  1. eine Todesbescheinigung vorliegt und
    
    
  2. das Standesamt die Eintragung des Sterbefalls bescheinigt hat oder
    
    
  3. eine Genehmigung der für den Bestattungsort zuständigen Ortspolizeibehörde vorliegt oder
    
    
  4. die Bestattung auf Anordnung der Ortspolizeibehörde des Sterbe- oder Auffindungsorts erfolgt.

(2) Leichen, die aus dem Ausland überführt worden sind, dürfen nur erdbestattet werden, wenn ein Leichenpass vorliegt. Für die Erdbestattung von Leichen aus einem anderen Bundesland der Bundesrepublik Deutschland genügt bei Nichtvorliegen eines Leichenpasses eine nach den Vorschriften dieses Bundeslandes ausgestellte Bescheinigung, aus der sich die Zulässigkeit der Bestattung ergibt. Liegen diese Unterlagen nicht vor, so darf die Leiche nur mit Genehmigung der für den Bestattungsort
zuständigen Ortspolizeibehörde bestattet werden.

(3) Sind Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorhanden oder handelt es sich um die Leiche einer/eines Unbekannten, so darf die Erdbestattung erst erfolgen, wenn die Staatsanwaltschaft oder die Amtsrichterin/der Amtsrichter die Bestattung schriftlich genehmigt hat.


§ 28 Zulässigkeit der Feuerbestattung

(1) Die Einäscherung einer Leiche ist nur mit einer Genehmigung der Ortspolizeibehörde des Einäscherungsortes zulässig.

(2) Sind Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorhanden oder handelt es sich um die Leiche einer/eines Unbekannten, so ist die Feuerbestattung erst dann zulässig, wenn die Staatsanwaltschaft oder die Amtsrichterin/der Amtsrichter die Feuerbestattung schriftlich genehmigt hat. Einer Genehmi- gung nach Absatz 1 bedarf es in diesen Fällen nicht.

(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

  1. die Todesbescheinigung oder bei Sterbefällen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes der Leichenpass und
    
    
  2. die Bescheinigung einer Ärztin/eines Arztes nach Absatz 4, dass sie/er bei einer zweiten Untersuchung der Leiche (zweite Leichenschau) keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod festgestellt hat, sowie
    
    
  3. eine Willenserklärung nach § 26 Absätze 2 oder 3 vorliegen.

(4) Die ärztliche Bescheinigung über die zweite Leichenschau nach Absatz 3 Nummer 2 kann ausgestellt werden

  1. von einer Ärztin/einem Arzt des für den Sterbeort oder den Einäscherungsort zuständigen Gesundheitsamtes oder
    
    
  2. von einer Ärztin/einem Arzt eines rechtsmedizinischen Instituts oder
    
    
  3. von einer/einem sonstigen Ärztin/Arzt, die/der im Saarland vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie oder in einem anderen Bundesland zur Ausstellung solcher Bescheinigungen ermächtigt worden ist.

Die zweite Leichenschau ist von einer/einem anderen Ärztin/Arzt als derjenigen/demjenigen, die/der die Leichenschau nach § 15 durchgeführt hat, vorzunehmen. In den Fällen einer anatomischen Sektion kann die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 3 Nummer 2
auch von einer/einem Ärztin/Arzt eines anatomischen Instituts ausgestellt werden.

(5) Die Durchführung und Bescheinigung einer erneuten zweiten Leichenschau nach Absatz 3 Nummer 2 ist nicht erforderlich, wenn die Staatsanwaltschaft oder eine Amtsrichterin/ein Amtsrichter eine Feuerbestattung bereits genehmigt hat.

(6) Von der Vorlage der Bescheinigung über eine zweite Leichenschau nach Absatz 3 Nummer 2 kann abgesehen werden, wenn

  1. der Verstorbene nicht die deutsche Staatsangehörigkeit hatte,
    
    
  2. nachweislich eine Leichenschau stattgefunden hat und
    
    
  3. die nach dem Recht des ausländischen Staates, in dem der Tod eingetreten ist, vorgeschriebenen Voraussetzungen für eine Feuerbestattung erfüllt sind.

Die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 Nummern 2 und 3 gelten als erfüllt, wenn der Sarg nach dem Recht des ausländischen Staates amtlich versiegelt wurde oder eine amtliche Bescheinigung der zuständigen ausländischen Behörde über die Einhaltung der erforderlichen Voraussetzungen für eine Feuerbestattung vorgelegt wird.


§ 29 Bestattungsfristen

(1) Eine Erdbestattung oder Einäscherung darf frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen.

(2) Spätestens zehn Tage nach Eintritt des Todes ist eine Erdbestattung durchzuführen. Soll die Leiche in eine andere Gemeinde verbracht werden, so muss sie innerhalb dieser Frist auf den Weg gebracht werden und ist unverzüglich nach Eintreffen am Bestattungsort zu bestatten. Satz 1 gilt nicht für Leichen, die einer klinischen oder anatomischen Sektion zugeführt werden sollen.

(3) Aschen von Verstorbenen sind spätestens drei Monate nach der Einäscherung beizusetzen.

(4) Die Ortspolizeibehörde des Aufbewahrungsortes kann in begründeten Fällen eine frühere Bestattung bzw. Einäscherung genehmigen,

  1. wenn jedenfalls offenkundig jede Möglichkeit eines Scheintodes ausgeschlossen ist oder
    
    
  2. wenn neben den Vorgaben der Nummer 1 gesundheitliche oder religiöse Gründe hierfür vorliegen.

(5) Die Ortspolizeibehörde des Aufbewahrungsortes kann auch eine frühere Bestattung bzw. Einäscherung anordnen, wenn dies aus Gründen des Gesundheitsschutzes geboten ist, sowie ein Abweichen von der Frist des Absatzes 2 genehmigen, wenn hierdurch keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind.


§ 30 Bestattungsunterlagen

(1) Bestattungen dürfen nur zugelassen werden, wenn die für die jeweilige Bestattungsart nach § 27 und § 28 Absatz 1 sowie § 29 Absätze 4 und 5 vorgeschriebenen Bestattungsunterlagen vorgelegt worden sind.

(2) Die Bestattungsunterlagen für die Erdbestattung und die Feuerbestattung sind von dem Träger des Friedhofs oder des privaten Bestattungsplatzes für die Dauer der Ruhefrist aufzubewahren.

(3) Die Genehmigung zur Einäscherung ist von dem Träger der Feuerbestattungsanlage mindestens fünfzehn Jahre aufzubewahren.

(4) Die Aufbewahrung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Unterlagen kann auch in elektronischer Form geschehen.


§ 31 Särge und Urnen, Ausnahme von der Sargpflicht

(1) Die Erdbestattung einer Leiche darf nur in einem Holzsarg erfolgen, es sei denn, dass eine Leiche in einem Metallsarg zum Bestattungsort überführt werden musste.

(2) Die Friedhofsträger können in ihren Friedhofssatzungen Regelungen zur Ausnahme von der Sargpflicht (sarglose Bestattung) für Verstorbene aufnehmen, deren religiöse Glaubensüberzeugung eine Sargbestattung nicht erlaubt. Dies gilt nur, solange keine gravierenden medizinischen bzw. polizeilichen Gründe eine Sargbestattung erforderlich machen. Auch in den Fällen der sarglosen Bestattung ist der Leichnam bis zur Grabstelle in einem verschlossenen Sarg zu transportieren.

(3) Ist zu besorgen, dass Leichen in Särgen innerhalb der Ruhezeit oder der Nutzungszeit nicht ausreichend verwesen, so kann in der Friedhofssatzung insbesondere vorgeschrieben werden, dass

  1. Särge aus leicht verrottbarem Holz zu verwenden sind,
    
    
  2. Leichen, die in Särgen aus Hartholz oder Metall überführt worden sind, in besonderen Teilen des Friedhofs bestattet werden.

Für diese Friedhofsteile ist eine längere Ruhezeit festzulegen.

(4) Die Asche Verstorbener ist in ihrer Gesamtheit in verschlossenen Urnen aus festem, gegebenenfalls leicht verrottbarem Material beizusetzen. Die Urnenkapsel muss äußerlich mit der Bezeichnung der Feuerbestattungsanlage, der Nummer des Einäscherungsverzeichnisses, dem Namen und Vornamen der/des Verstorbenen sowie Geburts- und Sterbedatum gekennzeichnet sein.

(5) Wird die Asche auf einem Waldstück, das als Friedhof genehmigt wurde, bzw. auf hoher See beigesetzt, so muss die Urne aus leicht verrottbarem Material bestehen.

(6) Für die Bestattung konservierter Leichen gilt Absatz 3 Nummer 2 entsprechend.


§ 32 Dokumentation der Bestattung und Einäscherung

(1) Für alle Grabstätten ist vom Träger eines Friedhofs ein Bestattungsbuch zu führen. Das Bestattungsbuch kann auch in automatisierter Form geführt werden. In das Bestattungsbuch sind Name, Vorname, Geschlecht, Geburts- und Sterbedatum der/des Verstorbenen, der Tag der Bestattung sowie die Nummer der Grabstätte einzutragen.

(2) Der Träger der Feuerbestattungsanlage führt über die eingelieferten Leichen ein Verzeichnis, aus dem sich der Name der/des Verstorbenen, der/des Einliefernden und der Tag der Einlieferung ergeben müssen.

(3) Jede in der Feuerbestattungsanlage vorgenommene Einäscherung ist zudem mit folgenden Angaben in ein Verzeichnis aufzunehmen:

  1. Nummer der Einäscherung,
    
    
  2. Name und Vorname der/des Verstorbenen,
    
    
  3. Geschlecht, Geburtsdatum und Geburtsort der/des Verstorbenen,
    
    
  4. Sterbedatum und Sterbeort,
    
    
  5. letzter Wohnort oder gewöhnlicher Aufenthalt,
    
    
  6. Tag der Einäscherung,
    
    
  7. Empfängerin/Empfänger der Asche,
    
    
  8. vorgesehener Bestattungsort.

(4) Im Falle einer Seebestattung müssen die Bestattungspflichtigen oder deren Beauftragte/Beauftragter der Ortspolizeibehörde des Einäscherungsortes die schriftliche Erklärung eines für Seebestattungen zugelassenen Unternehmens vorlegen, welche neben den Angaben nach Absatz 3 Nummern 1 bis 4 auch Angaben zum Zeitpunkt sowie der geografischen Länge und Breite des Standorts des Schiffes bei Durchführung der Beisetzung der Urne enthalten muss. Dies kann auch in elektronischer Form erfolgen.


§ 33 Ausgrabungen und Umbettungen

(1) Eine Leiche darf zum Zweck

  1. der Umbettung,
    
    
  2. der Überführung oder
    
    
  3. der nachträglichen Einäscherung

nur mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde des Bestattungsortes ausgegraben werden. Gleiches gilt für Urnen, welche an einen anderen Bestattungsort außerhalb des bisherigen überführt werden sollen.

(2) Vor Erteilung der Genehmigung zum Zweck der Umbettung oder Überführung ist das Gesundheitsamt zu hören. Die Ortspolizeibehörde hat zudem gegebenenfalls zum Schutz der Gesundheit notwendige Maßnahmen anzuordnen.

(3) Im Falle der nachträglichen Einäscherung bedarf es grundsätzlich der zweiten Leichenschau. Nach Prüfung des Einzelfalles kann die Ortspolizeibehörde in Absprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt von der Durchführung einer zweiten Leichenschau absehen.

(4) Bei der Ausgrabung von Leichen oder Leichenteilen sowie von Aschen Verstorbener sind Vorkehrungen zu treffen, die sicherstellen, dass die Würde der/des Verstorbenen sowie das sittliche Empfinden der Allgemeinheit beachtet werden. Dies gilt auch über den Ablauf der Ruhefristen hinaus.


Vierter Abschnitt


Leichenbeförderung


§  34 Beförderung von Leichen und Aschn Verstorbener, Leichenpass

(1) Die Beförderung einer Leiche aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes an einen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, ist nur mit einem Leichenpass zulässig. Dies gilt nicht für Aschen verstorbener Personen.

(2) Zur Beförderung einer Leiche aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in ein anderes Bundesland der Bundesrepublik Deutschland ist ein Leichenpass auszustellen, wenn dieses Bundesland die Beförderung oder die Bestattung der Leiche von der Vorlage eines Leichenpasses abhängig macht.

(3) Der Leichenpass darf erst ausgestellt werden, wenn eine Todesbescheinigung nach § 16 vorliegt.

(4) Der Leichenpass ist von der Ortspolizeibehörde des Sterbeorts auszustellen. Dazu kann sie zuvor das Gesundheitsamt hören.

(5) Bei der Beförderung von Leichen aus dem Ausland in den Geltungsbereich dieses Gesetzes hat der Beförderer einen Leichenpass, bei der Beförderung aus einem anderen Bundesland der Bundesrepublik Deutschland in den Geltungsbereich dieses Gesetzes hat dieser ein vergleichbares Dokument mitzuführen.


§ 35 Leichentransportbehältnisse

(1) Der Leichentransport darf nur in verschlossenen, abgedichteten Särgen mit ausreichend hoher saugfähiger Bodenlage erfolgen. Soweit kein Holzsarg verwendet wird, muss der Sarg aus reinigungsfähigem und desinfektionsfähigem Material bestehen. Bei Wiederverwendung ist nach jedem Gebrauch eine gründliche Desinfektion vorzunehmen und danach zu reinigen.

(2) Für den Transport vom Sterbeort zur Leichenhalle können neben Särgen auch sonstige Behältnisse, die für einen Transport einer Leiche geeignet sind, verwendet werden.


§ 36 Leichentransport, Versand von Urnen

(1) Bei der Beförderung im Straßenverkehr zum Zweck der Überführung muss eine Leiche von einer zuverlässigen Person begleitet werden. Diese Person ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass

  1. der in Fällen des § 34 Absätze 1, 2 und 5 vorgeschriebene Leichenpass mitgeführt wird,
    
    
  2. die Beförderung zügig erfolgt,
    
    
  3. der Sarg während der Überführung geschlossen bleibt und nicht ohne
    
    
  4. zwingenden Grund von dem Fahrzeug herabgenommen wird.

(2) Erfolgt die Überführung der Leiche zum Zweck der Bestattung, so ist diese am Bestattungsort sicherzustellen und auf die unverzügliche Durchführung hinzuwirken. Die Personen, denen die Leiche übergeben wird, sind über eine gegebenenfalls bestehende Ansteckungsgefahr zu unterrichten.

(3) Beim Transport von Leichen vom Sterbeort zur Leichenhalle findet Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 keine Anwendung.

(4) Urnen werden von dem Träger der Feuerbestattungsanlage zum Zweck der Durchführung der Beisetzung zum vorgesehenen Bestattungsort übersandt. Auf Wunsch der Angehörigen können Urnen zum Zweck der Beförderung zum Bestattungsort auch einem Bestattungsunternehmen übergeben werden. Dieses hat die Urne unverzüglich dorthin zu überführen und sie einer zur Entgegennahme
befugten Person am Bestattungsort zu übergeben. Die Urne kann bis zum Tag der Beisetzung auch durch den Bestatter verwahrt werden.


§ 37 Leichenwagen

(1) Leichen dürfen im Straßenverkehr nur mit Leichenwagen befördert werden.

(2) Leichenwagen sind

  1. Bestattungskraftwagen, die als solche im Kraftfahrzeugschein eingetragen sind,
    
    
  2. zur Leichenbeförderung eingerichtet sind und
    
    
  3. ausschließlich hierfür verwendet werden.

Sie sind würdig zu gestalten.

(3) Die Ortspolizeibehörde des Sterbeorts kann zulassen, dass andere Fahrzeuge benutzt werden, wenn eine würdige Beförderung gesichert ist und gesundheitliche Gefahren nicht zu befürchten sind. Die Benutzung von Fahrzeugen, die der gewerblichen Personenbeförderung, der Beförderung von Lebensmitteln oder von Tieren dienen, darf nicht zugelassen werden.


§ 38 Bergung von Leichen

Im Falle der Bergung von Leichen infolge eines großen Unfallereignisses und der Beförderung von durch dieses Unfallereignis tödlich verunglückten Personen von der Unfallstelle weg kann von den Anforderungen nach den §§ 21 Absatz 3, 35 und 37 abgesehen werden.


Fünfter Abschnitt


Sektionen


§  39 Klinische Sektion

(1) Die klinische Sektion ist Teil der Qualitätssicherung und dient der Überprüfung ärztlichen Handelns im Hinblick auf Diagnose, Therapie und Todesursache, der Lehre und der Aus-, Fort- und Weiterbildung, der Epidemiologie, der medizinischen Forschung sowie Begutachtung.

(2) Zu ihr gehört die ärztlich fachgerechte Öffnung einer Leiche, die Entnahme und Untersuchung von Organen und Geweben sowie die äußere Wiederherstellung des Leichnams.


§ 40 Antrag

(1) Die klinische Sektion wird von der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt der/des Verstorbenen bei einer Einrichtung der Pathologie oder Rechtsmedizin unter Angabe des Grundes angemeldet. Sie/Er hat die Voraussetzungen nach § 41 zu prüfen, gegebenenfalls erforderliche Einwilligungen einzuholen und zu dokumentieren.

(2) Die klinische Sektion kann auch auf Antrag des jeweils nächsten Angehörigen gemäß § 41 Absatz 4 oder einer hierzu bevollmächtigten Person durchgeführt werden, sofern Persönlichkeitsrechte des/der Verstorbenen dabei nicht verletzt werden. Dem Antrag ist eine Begründung beizufügen.

(3) Die Entscheidung, ob eine klinische Sektion durchgeführt wird, trifft die leitende Ärztin/der leitende Arzt der Einrichtung der Pathologie oder Rechtsmedizin oder eine/ein von ihr/ihm beauftragte Ärztin/beauftragter Arzt mit abgeschlossener Weiterbildung im Gebiet Pathologie oder Rechtsmedizin.


§ 41 Zulässigkeit

(1) Außer in den sonst durch Gesetz geregelten Fällen ist die klinische Sektion/Teilsektion nur zulässig, wenn der Verstorbene oder seine jeweils nächsten Angehörigen gemäß Absatz 4 schriftlich in die Sektion eingewilligt haben.

(2) Die klinische Sektion/Teilsektion ist außerdem zulässig, wenn

  1. sie zur Klärung der Todesursache oder zur Überprüfung der Diagnose- und Therapieverfahren (Qualitätskontrolle) dient oder
    
    
  2. die Fürsorge für die Hinterbliebenen sowie die Klärung bei Erb- und Infektionskrankheiten die klinische Sektion/Teilsektion erfordert

und Ausschlussgründe nach Absatz 3 dem nicht entgegenstehen.

(3) Die klinische Sektion/Teilsektion ist nicht zulässig, wenn

  1. sie erkennbar dem Willen der/des Verstorbenen widerspricht,
    
    
  2. die/der Verstorbene eine einmal dokumentierte Zustimmung zur Sektion/Teilsektion gegenüber der/dem behandelnden Ärztin/Arzt zurückgenommen hat oder
    
    
  3. eine Einwilligung gemäß Absatz 1 nicht vorliegt und ein Angehöriger gemäß Absatz 4 nach dokumentierter Information über die beabsichtigte Sektion/Teilsektion und die Folgen einer nicht durchgeführten Obduktion innerhalb von zwölf Tagesstunden widersprochen hat. Maßgeblich sind nur Tagesstunden zwischen 7 und 22 Uhr. Bei mehreren Angehörigen genügt es, wenn einer von ihnen beteiligt wird und eine Entscheidung trifft; es ist jedoch der Widerspruch eines jeden von ihnen beachtlich.

(4) Nächste Angehörige sind in der Rangfolge ihrer Aufzählung

  1. die Ehefrau/der Ehemann,
    
    
  2. die eingetragene Lebenspartnerin/der eingetragene Lebenspartner,
    
    
  3. volljährige Kinder,
    
    
  4. die Eltern,
    
    
  5. volljährige Geschwister oder Halbgeschwister,
    
    
  6. die Großeltern
    
    
  7. volljährige Enkelkinder,
    
    
  8. die Partnerin/der Partner einer auf Dauer angelegten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft nach Maßgabe des § 7 Absatz 3 Nummer 3 b in Verbindung mit Absatz 3a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.

(5) Der klinischen Sektion/Teilsektion hat die Leichenschau nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vorauszugehen. Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod bzw. für die Annahme einer ungeklärten Todesart dürfen sich dabei nicht ergeben haben.


§ 42 Durchführung

(1) Bei der klinischen Sektion dürfen die zur Untersuchung erforderlichen Organe und Gewebe entnommen werden. Soweit es im Hinblick auf den Zweck der klinischen Sektion nach § 39 erforderlich ist, dürfen Leichenteile zurückbehalten werden.

(2) Die/Der die klinische Sektion durchführende Ärztin/Arzt fertigt eine Niederschrift (Sektionsbericht) an. Diese enthält:

  1. Identitätsangaben,
    
    
  2. Angaben über das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 41 und
    
    
  3. das Untersuchungsergebnis.

(3) Eine Ausfertigung der Niederschrift wird der/dem behandelnden Ärztin/Arzt der/des Verstorbenen umgehend zugesandt und von ihr/ihm der Krankengeschichte beigefügt. Die Angehörigen können auf Wunsch einen Bericht in allgemein verständlicher Form erhalten.

(4) Ergeben sich bei der klinischen Sektion Anhaltspunkte dafür, dass die/der Verstorbene eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, so beendet die Ärztin/der Arzt die Sektion sofort und benachrichtigt unverzüglich die Polizei.

(5) Die/Der die klinische Sektion durchführende Ärztin/Arzt hat dafür zu sorgen, dass durch die ihr/ihm zugeführten Leichen übertragbare Krankheiten nicht weiterverbreitet werden.

(6) Klinische Sektionen sind nicht öffentlich.


§ 43 Kostentragung

Für die Einwilligung in eine klinische Sektion darf keine Gegenleistung verlangt oder gewährt werden. Die Kosten der klinischen Sektion sind, soweit dies nicht in anderen Gesetzen geregelt ist, von derjenigen/demjenigen zu tragen, die/der die Durchführung veranlasst hat.


§ 44 Anatomische Sektion

Die anatomische Sektion ist die Zergliederung von Leichen oder Leichenteilen in anatomischen Instituten zum Zweck der Lehre, der Aus-, Fort- und Weiterbildung und der Forschung über den Aufbau des menschlichen Körpers.


§ 45 Zulässigkeit

(1) Die anatomische Sektion darf nur vorgenommen werden, wenn

  1. sie Zwecken der Lehre, der Aus-, Fort- und Weiterbildung des Nachwuchses in den Heil- und Heilhilfsberufen oder den Zwecken der medizinischen Forschung dient,
    
    
  2. die/der Verstorbene ihr schriftlich zugestimmt hat und
    
    
  3. die Leichenschau nach § 15 stattgefunden hat und ein natürlicher Tod vorliegt oder wenn eine Freigabe des Leichnams durch die Staatsanwaltschaft vorliegt.

Sie darf nur unter Aufsicht oder Leitung von Fachpersonal (Ärztinnen/Ärzten, Zahnärztinnen/Zahnärzten, Hochschullehrerinnen/Hochschullehrern der Anatomie und anatomisch ausgebildeten Dozentinnen/Dozenten sowie Präparatorinnen/Präparatoren) vorgenommen werden.

(2) § 42 Absätze 4 und 5 sowie § 43 gelten für die anatomische Sektion entsprechend.


§ 46 Durchführung

(1) Die Leiterin/Der Leiter der Prosektur fertigt eine Niederschrift über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 45 an.

(2) Nach Beendigung der anatomischen Sektion hat die verantwortliche Person nach Absatz 1 für die würdige Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen zu sorgen. Sie fertigt darüber eine Niederschrift an.

(3) Soweit es im Hinblick auf den Zweck der anatomischen Sektion nach § 44 erforderlich ist, dürfen Leichenteile zurückbehalten werden.


§ 47 Rechtsmedizinische Sektion

(1) Die rechtsmedizinische Sektion erfolgt bei Todesfällen, die sich unter unklaren Bedingungen ereignet haben. Sie dient der Beweissicherung und Rekonstruktion eines Todesfalles, bei welchem der Verdacht besteht, dass dieser durch eine äußere Schadensursache sowie eine dadurch begründete Todesursache bedingt ist, und damit von einem nicht natürlichen Tod bzw. einer ungeklärten Todesart ausgegangen werden muss.

(2) Die §§ 87 bis 91 und § 159 Absatz 2 der Strafprozessordnung über die Leichenschau, Leichenöffnung, Ausgrabung der Leiche, Identifizierung des Verstorbenen vor Leichenöffnung, den Umfang der Leichenöffnung, die Öffnung der Leiche eines Neugeborenen, Untersuchung der Leiche bei Verdacht einer Vergiftung sowie über das Genehmigungserfordernis zur Bestattung bei Vorliegen eines nicht natürlichen Todes finden entsprechende Anwendung.


Sechster Abschnitt


Ordnungswidrigkeiten und Verordnungsermächtigung


§  48 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 5 Absatz 1 einen privaten Bestattungsplatz ohne Genehmigung des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums anlegt,
    
    
  2. entgegen § 7 Absatz 2 einen privaten Bestattungsplatz vor Ablauf der Ruhezeit anderen Zwecken zuführt,
    
    
  3. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 nicht nur Leichen in Särgen der Verbrennung zuführt,
    
    
  4. entgegen § 13 der ihm obliegenden Pflicht, die Leichenschau zu veranlassen, nicht oder nicht unverzüglich nachkommt,
    
    
  5. entgegen den §§ 15 Absatz 1, 13 Absatz 2 als Ärztin/Arzt die Leichenschau nicht oder nicht unverzüglich und sorgfältig vornimmt,
    
    
  6. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 als Ärztin/Arzt nicht unverzüglich eine Todesbescheinigung ausstellt,
    
    
  7. entgegen § 15 Absatz 3 Satz 1 als Ärztin/Arzt eine Polizeidienststelle nicht oder nicht sofort verständigt,
    
    
  8. entgegen § 15 Absatz 5 Satz 3 die Leichenschau behindert oder vereitelt, insbesondere als Inhaberin/Inhaber der tatsächlichen Gewalt, der Ärztin/dem Arzt das Betreten des Ortes verweigert, an dem sich die Leiche befindet,
    
    
  9. entgegen § 16 Absatz 2 als Ärztin/Arzt eine Todesbescheinigung nicht vollständig, nicht korrekt oder ohne Angabe ihrer/seiner Kontaktdaten ausfüllt,
    
    
  10. als Ärztin/Arzt in dem vorläufigen Totenschein oder in der Todesbescheinigung unrichtige Angaben macht,
    
    
  11. als Angehörige/-r der Heil- und Heilhilfsberufe, die/der die Verstorbene/den Verstorbenen vor ihrem/seinem Tod untersucht, behandelt oder gepflegt hat, oder Person, mit der die/der Verstorbene zusammengelebt hat oder die Kenntnis von den Umständen des Todes hat, entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 der Ärztin/dem Arzt, die/der die Leichenschau vornimmt, bzw. dem Gesundheitsamt die Auskunft verweigert oder unrichtig erteilt,
    
    
  12. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 und Satz 4 Leichen öffentlich ausstellt oder Särge aus Anlass der Bestattungsfeierlichkeiten öffnet oder offen lässt bzw. entgegen Absatz 3 Aschen öffentlich ausstellt,
    
    
  13. entgegen § 20 eine Leiche konserviert,
    
    
  14. entgegen § 21 Absatz 3 eine Leiche ohne Vorliegen eines vorläufigen Totenscheins, einer Todesbescheinigung oder einer Sterbeurkunde transportiert,
    
    
  15. eine Leiche oder die Asche einer Leiche beiseiteschafft oder der Bestattung bzw. Beisetzung entzieht,
    
    
  16. als Träger einer Einrichtung entgegen § 22 Absatz 2 Satz 2 seiner Hinweispflicht nicht nachkommt,
    
    
  17. entgegen § 22 Absatz 4 Fehlgeburten und Ungeborene zu anderen als zu wissenschaftlichen Zwecken oder ohne Zustimmung beider Elternteile nutzt,
    
    
  18. gegen das Betätigungsverbot nach § 24 Absatz 1 verstößt,
    
    
  19. bei Ansteckungsgefahr entgegen § 24 Absatz 3 keine Schutzmaßnahmen umsetzt oder entgegen § 24 Absatz 4 nicht auf die Ansteckungsgefahr hinweist,
    
    
  20. entgegen § 25 Absatz 1 eine Leiche oder die Asche einer verstorbenen Person außerhalb eines Friedhofs oder eines privaten Bestattungsplatzes bestattet oder bestatten lässt oder eine Feuerbestattung (Einäscherung) nach § 11 Absatz 1 außerhalb einer Feuerbestattungsanlage durchführt oder durchführen lässt,
    
    
  21. gegen die Bestimmungen der §§ 27 und 28 verstößt,
    
    
  22. entgegen § 29 Absatz 1 eine Leiche vorzeitig oder entgegen § 30 Absatz 1 ohne die erforderlichen Bestattungsunterlagen bestattet oder bestatten lässt,
    
    
  23. als Bestattungspflichtige/Bestattungspflichtiger (§ 23 Absatz 1) entgegen § 29 Absatz 2 die Bestattungsfrist nicht einhält oder entgegen § 29 Absatz 5 Satz 1 die Anordnung der Bestattung nicht befolgt,
    
    
  24. entgegen § 33 Absatz 1 die Leiche oder die Asche einer verstorbenen Person ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde ausgräbt oder ausgraben lässt,
    
    
  25. entgegen § 34 eine Leiche ohne Leichenpass befördert oder befördern lässt,
    
    
  26. entgegen § 35 Absatz 1 Leichen befördert,
    
    
  27. Urnen entgegen § 36 Absatz 4 Satz 3 befördert,
    
    
  28. eine Leiche entgegen § 37 Absatz 1 nicht in einem Leichenwagen befördert oder befördern lässt,
    
    
  29. gegen die Zulässigkeitsbestimmungen der klinischen Sektion nach § 41, der anatomischen Sektion nach § 45 verstößt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder
    
    
  2. den zur Aufrechterhaltung der Ordnung auf Friedhöfen nach § 8 erlassenen Rechtsvorschriften

zuwiderhandelt, wenn die Rechtsvorschriften für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweisen.

(3) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 15 können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2571), sind die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken sowie die Landeshauptstadt Saarbrücken. Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in Bezug auf Absatz 2 Nummer 2 die Gemeinden.


§ 49 Verordnungsermächtigung

Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie wird ermächtigt durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

  1. das Genehmigungsverfahren zur Anlegung oder Erweiterung von Friedhöfen (§ 4) und privaten Bestattungsplätzen (§ 5),
    
    
  2. das Verfahren zur Erstattung des Vermögensnachteils sowie der Kosten für die Erhaltung der Gräber nach § 6a,
    
    
  3. das Genehmigungsverfahren zum Betrieb von Feuerbestattungsanlagen (§ 11), bauliche oder technische Änderungen der Feuerbestattungsanlage sowie zu Art und Umfang der Nutzung der Räumlichkeiten und den verantwortlichen Personen des Betriebs der Anlage,
    
    
  4. die Durchführung und Dokumentation der Leichenschau (§ 15),
    
    
  5. die Kennzeichnung von Leichen (§ 15 Absatz 4),
    
    
  6. Inhalt, Gestaltung und Ausstellung des vorläufigen Totenscheins (§ 14 Absatz 3) und der Todesbescheinigung (§ 16) sowie die Weiterleitung an die zuständigen Behörden,
    
    
  7. Schutzmaßnahmen bei Ansteckungsgefahr durch den Umgang mit Leichen (§ 24 Absätze 2 und 3),
    
    
  8. die Bescheinigung über die zweite Leichenschau (§ 28 Absatz 3 Nummer 2),
    
    
  9. Inhalt, Gestaltung und Ausstellung des Leichenpasses (§ 34),
    
    
  10. die Anforderungen an Leichenwagen (§ 37).

Siebter Abschnitt


Übergangs- und Schlussbestimmungen


§  50 Übergangsvorschriften

(1) Die Mindestruhezeiten des § 6 Absätze 2 und 3 sind auch für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Bestattungsplätze maßgebend.

(2) Die aufgrund des Bestattungsgesetzes vom 5. November 2003 (Amtsbl. S. 2920), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. März 2017 (Amtsbl. I S. 476), erteilten Genehmigungen bleiben auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes unberührt.

(3) Zur Gewährleistung eines dauernden Ruherechts nach § 6a dieses Gesetzes soll innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Anpassung der Friedhofssatzungen bzw. Friedhofsordnungen erfolgen.


§ 51 Sonderbestimmungen

Unberührt bleiben

  1. internationale Vereinbarungen, insbesondere über die Leichenbeförderung,
    
    
  2. Vorschriften über die Beförderung von Leichen auf dem Schienenweg, auf dem Seeweg, auf Binnenwasserstraßen und auf dem Luftweg,
    
    
  3. Vorschriften über den Umgang mit radioaktiven Leichen,
    
    
  4. Vorschriften über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft.

§ 52 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Bestattungsgesetz vom 5. November 2003 (Amtsbl. S. 2920), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. März 2017 (Amtsbl. I S. 476), außer Kraft.

Saarbrücken, den 28. Januar 2021
Die Regierung des Saarlandes:
Der Ministerpräsident
Hans

Die Ministerin für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr
Rehlinger

Der Minister für Finanzen und Europa
Der Minister der Justiz
Strobel

Der Minister für Inneres, Bauen und Sport
Bouillon

Die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Bachmann

Die Ministerin für Bildung und Kultur
Streichert-Clivot

Der Minister für Umwelt und Verbraucherschutz
Jost


Bitte beachten Sie, dass die Darstellung der  Bestattungsgesetze keine anwaltliche Beratung darstellt.
Sie dient lediglich der allgemeinen Information und kann nicht den Rat eines Rechtsanwaltes ersetzen.
Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Aktualität der Angaben übernommen.
Stand 25.10.2023

Bestattungsgesetz Sachsen

Bestattungsgesetz in Sachsen

Der Freistaat Sachsen liegt im Osten von Deutschland und grenzt an die Länder Polen und Tschechien. Auf einer Fläche von 18.000 km² leben etwa 4 Millionen Menschen, somit zählt es zu den kleineren Bundesländern Deutschlands. Die Hauptstadt ist Dresden, Leipzig ist aber die bevölkerungsdichteste Stadt Sachsens. In Leipzig befindet sich der Hauptsitz der Firma SEGENIUS GmbH. Dresden mit seiner schönen Lage an der Elbe, seiner barocken Architektur, seiner Kunstsammlungen und dem weltberühmten Dresdner Zwinger wird auch Elbflorenz genannt. Landschaftlich findet man in Sachsen vielfältige Formen vom Flachland im Norden bis hin zu Mittelgebirgen im Süden, hier kann man das Vogtland und den Naturpark Erzgebirge erwähnen. Das Erzgebirge ist besonders zur Weihnachtszeit ein beliebter Ausflugsort, weltweit bekannt sind die Schnitzereien der Schwibbögen und Pyramiden. Aber auch Fotografen, Naturfreunde und Wintersportler kommen gern ins Erzgebirge. Im Freistaat kann man viele stillgelegte Kohletagbauten finden, welche teilweise geflutet wurden und somit große Baggerseen darstellen, die als Bade- und Erholungsorte dienen. Wirtschaftlich findet in Sachsen bis heute noch ein Strukturwandel statt, die Mikroelektronik ist eine wichtige Branche geworden, aber auch die Automobilindustrie und die Zulieferindustrie haben hier Fuß gefasst. Die Ballungsräume Leipzig/Halle und Chemnitz/Zwickau treiben die Wirtschaft an. Große Bedeutung für Sachsen hatte schon immer die Eisenbahn, in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts gab es hier das dichteste Eisenbahnnetz Europas. Das Großbauprojekt City-Tunnel in Leipzig soll den größten Kopfbahnhof Europas entlasten.

Hier möchten wir Sie über die Bestattungsgesetze Sachsens informieren.

 

Erster Abschnitt

 

Friedhofswesen

 

§  1 Bestattungsplätze

(1) Bestattungsplätze sindemeindefriedhöfe,

  1. Gemeindefriedhöfe,

  2. Friedhöfe der Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie Grabstätten in Kirchen,

  3. Anstaltsfriedhöfe und sonstige private Bestattungsplätze.

(2) 1Bestattungsplätze müssen der Würde des Menschen, den allgemeinen sittlichen Vorstellungen und den anerkannten gesellschaftlichen Ordnungen entsprechen. 2Sie müssen so beschaffen sein, dass die Totenruhe gewährleistet und das Grundwasser sowie die Oberflächengewässer, die öffentliche Sicherheit sowie die Gesundheit und das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werden. 3Die Anforderungen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung sowie die Belange der Landschafts- und Denkmalpflege sind zu berücksichtigen.

(3) 1Die Neuanlage und die Erweiterung eines Bestattungsplatzes sowie die Wiederbelegung eines vorher geschlossenen Bestattungsplatzes bedürfen einer schriftlichen Genehmigung. 2Sie ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllt sind und sonstige Vorschriften des öffentlichen Rechts nicht entgegenstehen. 3Zuständige Genehmigungsbehörde ist

  1. in kreisangehörigen Gemeinden der Landkreis,

  2. in Kreisfreien Städten die Kreisfreie Stadt.

(4) Vor der Erteilung der Genehmigung hat die Genehmigungsbehörde eine gutachtliche Stellungnahme des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie zu den geologischen und hydrogeologischen Gegebenheiten einzuholen und sich mit dem zuständigen Gesundheitsamt ins Benehmen zu setzen.2

§ 2 Gemeindefriedhöfe

(1) 1Den Gemeinden obliegt es als Pflichtaufgabe, Friedhöfe anzulegen und zu erweitern sowie Leichenhallen zu errichten, soweit hierfür ein öffentliches Bedürfnis besteht, und diese Einrichtungen zu unterhalten. 2Diese Pflicht umfasst auch die Sorge dafür, dass die notwendigen Bestattungseinrichtungen zur Verfügung stehen.

(2) 1Auf Gemeindefriedhöfen ist die Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner zuzulassen. 2Die Bestattung anderer Verstorbener kann durch Satzung der Gemeinde ermöglicht werden. 3Die Bestattung einer anderen in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Person ist außerdem zuzulassen, wenn diese keinen festen Wohnsitz hatte, ihr letzter Wohnsitz unbekannt ist, ihre Überführung an den früheren Wohnsitz unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde oder wenn Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung eine Bestattung in der Gemeinde erfordern.

(3) 1Auf Gemeindefriedhöfen sind in ausreichendem Umfang Reihengräber als Einzelgräber bereitzustellen. 2In der Benutzungsordnung der Friedhofsträger (§ 7 Abs. 1) ist zu regeln, in welchem Umfang andere Arten von Grabstätten, insbesondere Wahlgräber und Gemeinschaftsgrabanlagen, bereitgestellt werden und welche anderen Begräbnisformen zugelassen sind.3

§ 3 Andere Friedhöfe und Bestattungsplätze

(1) Kirchen, Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbände sowie andere Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können eigene Friedhöfe nach Maßgabe der Gesetze anlegen, erweitern und wiederbelegen (kirchliche Friedhöfe) sowie Leichenhallen errichten.

(2) Grabstätten in Kirchen der in Absatz 1 genannten Körperschaften sind als Bestattungsplätze zu genehmigen, sofern nicht durch die Bestattung im Einzelfall gesundheitliche Gefahren zu befürchten sind.

(3) Anstaltsfriedhöfe und sonstige private Bestattungsplätze dürfen nur angelegt, erweitert oder wiederbelegt werden, wenn

  1. ein besonderes Bedürfnis oder ein berechtigtes Interesse besteht,

  2. eine würdige Gestaltung und Unterhaltung des Bestattungsplatzes während der Ruhezeit gesichert sind und

  3. öffentliche Interessen oder schutzwürdige Belange Dritter nicht entgegenstehen.

(4) 1Jede Bestattung auf sonstigen privaten Bestattungsplätzen, die nicht Anstaltsfriedhöfe sind, bedarf einer besonderen Genehmigung durch die nach § 1 Abs. 3 zuständige Behörde. 2Die Genehmigung darf nur für die Beisetzung von Aschen Verstorbener erteilt werden. 3Sie ist insbesondere zu versagen, wenn die Bestattung mit der jeweils geltenden Bebauungsplanung nicht vereinbar ist.

(5) Die Veräußerung von Grundstücken, auf denen sich Anstaltsfriedhöfe oder sonstige private Bestattungsplätze befinden, ist der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.4

§ 4 Friedhöfe nichtgemeindlicher Träger

(1) 1Auf nichtgemeindlichen Friedhöfen, außer jüdischen, sind die in § 2 Abs. 2 genannten Verstorbenen aufzunehmen, soweit in zumutbarer Entfernung keine gemeindlichen Friedhöfe bestehen. 2Dies gilt auch dann, wenn es sich um andersgläubige oder konfessionslose Verstorbene handelt. 3Diese sind nach Möglichkeit ohne räumliche Absonderung von anderen Grabstellen zu bestatten; die Nutzung der Leichenhalle ist für sie zuzulassen. 4In die Art und Weise der Bestattungs- und Totengedenkfeiern sowie in die Gestaltung der Grabstätten darf nur unter den Voraussetzungen des § 7 eingegriffen werden.

(2) 1Die Gemeinden haben sich an dem Kostenaufwand anderer Träger, die in ihrem Einzugsbereich einen Friedhof im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 unterhalten, angemessen zu beteiligen, soweit die Kosten nicht durch Einnahmen aus den für die Nutzer zumutbaren Gebühren gedeckt werden können. 2Das gleiche gilt, wenn die gemeindlichen Bestattungsplätze nicht ausreichen und soweit der andere Friedhofsträger im Einverständnis mit der Gemeinde Bestattungsplätze für die Allgemeinheit zur Verfügung stellt. 3Das Nähere wird durch Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem anderen Friedhofsträger geregelt.

§ 5 Standort- und Abstandsregeln

(1) Friedhöfe sollen in ruhiger Lage, insbesondere nicht in unmittelbarer Nähe von verkehrsreichen Straßen, Eisenbahnen, Flug-, Sport- und Vergnügungsstätten, Industrie- und Gewerbebetrieben sowie von Anlagen, die der militärischen Verteidigung dienen, angelegt werden.

(2) 1Friedhöfe sollen verkehrsgünstig gelegen und mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. 2Für den ruhenden Verkehr sollen ausreichende und geeignete Parkflächen bereitgestellt werden.

(3) Friedhöfe können als Mittelpunktanlagen für mehrere Gemeinden oder Gemeindeteile angelegt werden.

(4) Friedhöfe sind nach außen durch Bäume, Sträucher, Zäune, Mauern, Erdwälle oder auf ähnliche Weise hinreichend abzuschirmen.

(5) 1Der Grenzabstand zwischen Friedhöfen und Wohngebäuden einschließlich deren Nebenanlagen muss mindestens 35 m betragen. 2Zu Gewerbe- und Industrieanlagen einschließlich deren Nebenanlagen ist ein Grenzabstand von mindestens 75 m einzuhalten. 3Es können geringere Abstände zugelassen werden, wenn dies mit den nachbarlichen Belangen vereinbar ist und Ruhe und Würde des Friedhofs nicht wesentlich beeinträchtigt werden. 4Die Entscheidung hierüber trifft in den Fällen des § 1 Abs. 3 die dort genannte Behörde. 5Im Fall der Errichtung oder Änderung eines zu einem Friedhof benachbarten Bauvorhabens wird die Entscheidung nach Anhörung des Friedhofsträgers durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde getroffen; bei genehmigungsfreien Vorhaben entscheidet die untere Bauaufsichtsbehörde.

(6) Die vorgeschriebenen Grenzabstände gelten nicht für die Abstände von bestehenden Friedhöfen zu Wohngebäuden oder gewerblichen Einrichtungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet worden sind.5

§ 6 Ruhezeit

(1) Für einen Bestattungsplatz oder für Teile eines Bestattungsplatzes wird in der Genehmigung nach § 1 Abs. 3 im Benehmen mit dem Gesundheitsamt festgelegt, wie lange Grabstätten nicht erneut belegt werden dürfen (Mindestruhezeit).

(2) 1Die Mindestruhezeit beträgt bei Fehlgeborenen und bei Leichen von Kindern, die tot geboren oder vor Vollendung des 2. Lebensjahres gestorben sind, 10 Jahre, im Übrigen 20 Jahre. 2Für Aschen Verstorbener gelten die Ruhezeiten entsprechend.

(3) Der Träger des Bestattungsplatzes kann in der Benutzungsordnung (§ 7 Abs. 1) längere als die durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebenen Ruhezeiten vorsehen.

(4) Sofern die Benutzungsordnung (§ 7 Abs. 1) den Angehörigen des Verstorbenen ein Nutzungsrecht an der Grabstätte für die Dauer der Mindestruhezeit oder länger einräumt, handelt es sich um ein Nutzungsverhältnis öffentlich-rechtlicher Art.

(5) Während der Ruhezeit dürfen in einer Grabstätte weitere Leichen oder Aschen Verstorbener nur beigesetzt werden, wenn die Grabstätte dazu geeignet und bestimmt ist; das Nähere regelt die Benutzungsordnung (§ 7 Abs. 1).

(6) Die Ruhezeiten nach Absatz 2 gelten nicht für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits belegten Grabstätten.6

§ 6a Ruherecht für Angehörige der Bundeswehr

(1) 1Für Ehrengräber von Angehörigen der Bundeswehr, deren Tod bei oder infolge einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 63b des Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz – SVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583, 1595) geändert worden ist, eingetreten ist, ist in der Benutzungsordnung (§ 7 Abs. 1) vorzusehen, dass das Grab auch nach Ablauf der Ruhezeit auf Dauer bestehen bleibt (dauerndes Ruherecht). 2Das dauernde Ruherecht ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(2) 1Der Friedhofsträger hat gegen den Freistaat Sachsen Anspruch auf Erstattung des mit dem dauernden Ruherecht entstehenden Vermögensnachteils. 2Die Höhe bemisst sich nach der ortsüblichen Grabnutzungsgebühr und der Friedhofsunterhaltungsgebühr.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Tote in einer mehrstelligen Grabstätte (Wahl- oder Gemeinschaftsgrabanlage) bestattet ist, in der bereits ein Toter beigesetzt ist oder noch beigesetzt werden kann, dessen Grab nicht unter Absatz 1 fällt.

(4) 1Die Gemeinde hat die auf ihrem Gebiet liegenden Gräber zu erhalten, es sei denn, es handelt sich um ein Grab, dessen Erhaltung Angehörige des Verstorbenen oder Dritte zeitweilig oder dauerhaft übernommen haben (privat gepflegtes Grab). 2Maßnahmen der Erhaltung sind insbesondere die Instandsetzung und die Grabpflege. 3Der Freistaat Sachsen erstattet der Gemeinde die notwendigen Aufwendungen für die Erhaltung der Gräber.

(5) Die Gemeinde hat auf Antrag der Angehörigen die Erhaltung eines privat gepflegten Grabes zu übernehmen, wenn die erste Liegezeit bereits abgelaufen ist.

(6) Zuständige Behörde für die Erstattung des Vermögensnachteils nach Absatz 2 und der Aufwendungen nach Absatz 4 ist die Landesdirektion Sachsen.7

§ 7 Benutzungsordnung der Gemeindefriedhöfe

(1) Die Gemeinden regeln die Benutzung von Gemeindefriedhöfen und Leichenhallen sowie die Gestaltung von Grabstätten durch Satzung.

(2) 1Den Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften steht es frei, bei Bestattungen und Totengedenkfeiern nach ihren Ordnungen und Bräuchen zu verfahren. 2Andere Feiern bedürfen einer Genehmigung des Friedhofsträgers. 3Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Art der Bestattungs- oder Totengedenkfeiern das sittliche Empfinden der Allgemeinheit oder das religiöse Empfinden der Kirchen oder der Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften oder ihrer Mitglieder verletzt werden könnte.8

§ 8 Schließung und Aufhebung von Bestattungsplätzen

(1) 1Bestattungsplätze können ganz oder teilweise vom Träger für weitere Erdbestattungen und Beisetzungen der Asche Verstorbener gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung). 2Schließung und Aufhebung von Gemeindefriedhöfen sind öffentlich bekannt zu machen.

(2) 1Die Schließung ist der für die Genehmigung nach § 1 Abs. 3 zuständigen Behörde anzuzeigen. 2Die Träger von Friedhöfen im Sinne des § 3 Abs. 1 und von Anstaltsfriedhöfen haben die Gemeinden von der beabsichtigten Schließung zu unterrichten.

(3) 1Bestattungsplätze dürfen nach ihrer Schließung frühestens mit Ablauf sämtlicher Ruhezeiten aufgehoben werden, sofern nicht im Einzelfall die Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegen. 2Die Aufhebung bedarf der Genehmigung der nach § 1 Abs. 3 zuständigen Behörde.

(4) Die Genehmigungsbehörde kann die Schließung oder Aufhebung eines Bestattungsplatzes auch vor Ablauf der Ruhezeiten nach Anhörung des Trägers, der Gemeinde und des örtlichen Gesundheitsamtes anordnen, wenn an der Nutzung des Bestattungsplatzes zu anderen Zwecken ein zwingendes öffentliches Interesse besteht oder wenn diese Maßnahme aus Gründen der Abwehr gesundheitlicher Gefahren unumgänglich ist.

(5) 1Bei der Aufhebung hat der Träger des Bestattungsplatzes die Leichen und die Asche Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt umzubetten und die Grabeinrichtungen zu verlegen. 2Ein Nutzungsberechtigter, dessen Nutzungsrecht an der Grabstätte zum Zeitpunkt der Aufhebung fortbesteht, kann die Umbettung auch nach Ablauf der Ruhezeit verlangen. 3Für Gräber im Sinne des § 6a Abs. 1 Satz 1 gilt Satz 1 entsprechend.

(6) 1Wer die Umbettung verlangen kann, hat auch Anspruch auf Erstattung der Umbettungskosten; nach Wahl des bisherigen Nutzungsberechtigten gehören hierzu auch die Wiederherstellungskosten für die neue oder die Entschädigung für die alte Grabeinrichtung. 2Betrifft die Aufhebung eine Wahlgrabstätte, in der weitere Bestattungen oder Beisetzungen zulässig gewesen wären, sind auch die Kosten für einen entsprechenden Wiedererwerb zu erstatten. 3Die Ansprüche sind öffentlich-rechtlich; sie richten sich gegen die Stelle, zu deren Gunsten die Aufhebung erfolgt.

(7) 1Die Kosten für die Umbettung eines Grabes im Sinne des § 6a Abs. 1 Satz 1 trägt der Freistaat Sachsen. 2Zuständige Behörde für die Erstattung der Kosten ist die Landesdirektion Sachsen.9

§ 8a Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft

(1) Die Gemeinden sind zuständig für die Feststellung und Erhaltung der Gräber sowie die Auskunftserteilung nach § 5 des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2005 (BGBl. I S. 2426), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Landesdirektion Sachsen ist zuständig für

  1. die Gewährung der Ruherechtsentschädigung nach § 3 des Gräbergesetzes,

  2. die Übernahme eines Grundstücks nach § 4 des Gräbergesetzes,

  3. die Zustimmung zu Verlegungen nach § 6 des Gräbergesetzes und

  4. die Anordnung einer Ausbettung und Identifizierung nach § 8 des Gräbergesetzes.

(3) Die vom Bund nach § 10 Gräbergesetz ausgereichten Mittel werden durch die Landesdirektion Sachsen an die Gemeinden weitergeleitet.10

 

Zweiter Abschnitt

 

Leichenwesen

 

§  9 Begriffsbestimmungen

(1) 1Menschliche Leiche im Sinne des Gesetzes ist der Körper eines Menschen, der sichere Zeichen des Todes aufweist. 2Als menschliche Leiche gilt auch ein Körperteil, ohne den ein Lebender nicht weiterleben könnte. 3Als menschliche Leiche gilt ferner der Körper eines Neugeborenen, bei dem nach vollständigem Verlassen des Mutterleibes, unabhängig vom Durchtrennen der Nabelschnur oder von der Ausstoßung der Plazenta,

  1. entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat (Lebendgeborenes) und das danach verstorben ist oder

  2. keines der unter Nummer 1 genannten Lebenszeichen festzustellen war, das Geburtsgewicht jedoch mindestens 500 g betrug (Totgeborenes).

(2) Eine Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 g, bei der nach vollständigem Verlassen des Mutterleibes keines der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Lebenszeichen festzustellen war (Fehlgeborenes), gilt nicht als menschliche Leiche.11

§ 10 Verantwortlichkeit

(1) 1Für die Erfüllung der auf Grund dieses Gesetzes bestehenden Verpflichtungen ist der nächste voll geschäftsfähige Angehörige verantwortlich. 2Als nächste Angehörige gelten in der Reihenfolge der Aufzählung

  1. der Ehegatte oder der Lebenspartner nach dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG) vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189, 3191), in der jeweils geltenden Fassung,

  2. die Kinder,

  3. die Eltern,

  4. die Geschwister,

  5. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 8 und 9 des Gesetzes vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416, 429, 430) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

  6. der sonstige Sorgeberechtigte,

  7. die Großeltern,

  8. die Enkelkinder,

  9. sonstige Verwandte bis zum 3. Grade.

3Kommt für die Verantwortlichkeit ein Paar (Nummern 3 und 7) oder eine Mehrheit von Personen (Nummern 2, 4, 8 und 9) in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren in der Verantwortlichkeit vor, es sei denn, die Verantwortlichen haben einvernehmlich eine andere Lösung getroffen.

(2) Hat ein Bestattungsunternehmer oder ein Dritter durch Vertrag mit dem Verstorbenen zu dessen Lebzeiten Verpflichtungen, die nach diesem Gesetz bestehen, übernommen, so gilt der Bestattungsunternehmer oder der Dritte hinsichtlich dieser Verpflichtungen als verantwortlich.

(3) 1Ist ein Bestattungspflichtiger im Sinne des Absatzes 1 und 2 nicht vorhanden oder nicht rechtzeitig zu ermitteln oder kommt er seiner Pflicht nicht nach und veranlasst kein anderer die Bestattung, hat die für den Sterbeort zuständige Ortspolizeibehörde auf Kosten des Bestattungspflichtigen für die Bestattung zu sorgen. 2Abweichend von Absatz 1 Satz 3 haften ein Paar oder eine Mehrheit von Personen der Ortspolizeibehörde als Gesamtschuldner für die Bestattungskosten. 3Diese werden durch Leistungsbescheid festgesetzt. 4Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.12

§ 11 Pflicht zur Veranlassung der Leichenschau; Benachrichtigungspflichten

(1) 1Der nach § 10 Abs. 1 Verantwortliche hat nach dem Sterbefall unverzüglich die Leichenschau zu veranlassen. 2Bei Sterbefällen

  1. in Krankenhäusern, Altenheimen oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen oder

  2. in Betrieben, öffentlichen Einrichtungen, Verkehrsmitteln oder während einer Veranstaltung

obliegt die Pflicht zur Veranlassung der Leichenschau vorrangig dem Leiter der Einrichtung oder des Betriebes, dem Fahrzeugführer oder dem Veranstalter.

(2) 1Wer eine menschliche Leiche auffindet oder wer beim Eintritt des Todes eines Menschen anwesend ist, hat unverzüglich eine der in § 10 Abs. 1 genannten Personen oder eine Polizeidienststelle zu benachrichtigen. 2Wer eine tote Leibesfrucht im Sinne des § 9 Abs. 2 auffindet, hat unverzüglich die nächste Polizeidienststelle zu unterrichten.

(3) Ist nur eine Polizeidienststelle benachrichtigt oder kommt keiner der in Absatz 1 bezeichneten Verantwortlichen seiner Pflicht zur Veranlassung der Leichenschau nach, wird die Leichenschau von der Polizeidienststelle veranlasst.

(4) 1Die Kosten der Leichenschau und der Ausstellung der Todesbescheinigung sind von demjenigen zu tragen, der für die Kosten der Bestattung aufzukommen hat. 2Dessen Recht, aufgrund anderer gesetzlicher Vorschrift oder aufgrund besonderer vertraglicher Vereinbarung die Erstattung der Kosten von Dritten zu verlangen, bleibt unberührt.

§ 12 Ärztliche Leichenschaupflicht

(1) Jede menschliche Leiche ist zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunkts, der Todesart und der Todesursache von einem Arzt zu untersuchen (Leichenschau).

(2) 1Zur Vornahme der Leichenschau sind verpflichtet:

  1. jeder erreichbare, in der ambulanten Versorgung tätige Arzt, vorrangig jedoch der behandelnde Hausarzt im Rahmen seines Sicherstellungsauftrages,

  2. die während des Kassenärztlichen Bereitschaftsdienstes tätigen Ärzte,

  3. bei Sterbefällen in Krankenhäusern oder vergleichbaren Einrichtungen jeder dort tätige Arzt, der von der Leitung des Krankenhauses oder der Einrichtung dazu bestimmt ist,

  4. bei Sterbefällen in einem Fahrzeug des Rettungsdienstes oder eines sonstigen organisierten Krankentransportwesens der in dem jeweils nächstgelegenen Krankenhaus diensthabende Arzt.

2Die Leichenschau kann auch von einem Facharzt für Rechtsmedizin übernommen werden, wenn dieser sich bereit erklärt hat, die Leichenschau anstelle des nach Satz 1 oder Absatz 4 verpflichteten Arztes durchzuführen. 3Der nach § 10 Abs. 1 Verantwortliche ist berechtigt, den Arzt, der den Verstorbenen wegen der dem Tode unmittelbar vorausgegangenen Krankheit behandelt hat, als Leichenschauarzt abzulehnen. 4Macht der Angehörige von diesem Recht Gebrauch, hat er unverzüglich selbst zu veranlassen, dass ein anderer Arzt die Leichenschau vornimmt.

(3) 1Ärzte, die sich im Rettungsdiensteinsatz befinden, können sich auf die Feststellung des Todes und auf seine Dokumentation in einer amtlichen vorläufigen Todesbescheinigung nach dem diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügten Muster beschränken. 2Zu einer umfassenden Leichenschau sind diese Ärzte nicht verpflichtet. 3Liegt kein weiterer Rettungsdiensteinsatz aktuell vor, soll der Arzt die vollständige Leichenschau durchführen. 4Das Rettungsdienstprotokoll ist bei der Leiche zurückzulassen. 5Das Rettungsdienstprotokoll ist vom Leichenschauarzt zusammen mit dem Blatt 3 des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung zu verschließen und verbleibt bei der Leiche. 6Beschränkt sich ein im Rettungsdiensteinsatz befindlicher Arzt auf die vorläufige Todesbescheinigung und sorgt er nicht selbst dafür, dass ein anderer Arzt die vollständige Leichenschau durchführt, hat dies der nach § 11 Abs. 1 Satz 2 oder der nach § 10 Verantwortliche zu veranlassen.

(4) Ist ein zur Leichenschau verpflichteter Arzt im Einzelfall aus wichtigem Grund an der Durchführung der Leichenschau verhindert, hat er unverzüglich eine Vertretung zu bestellen.13

§ 13 Durchführung der äußeren Leichenschau

(1) 1Die Leichenschau soll an dem Ort, an dem der Tod eingetreten oder die Leiche aufgefunden worden ist, unverzüglich vorgenommen werden. 2Der Arzt und die von ihm hinzugezogenen Sachverständigen und Gehilfen sind berechtigt, jederzeit den Ort zu betreten, an dem sich die Leiche befindet. 3Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt hat ihnen Grundstücke, Räume und, soweit erforderlich, auch bewegliche Sachen zugänglich zu machen. 4Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 30 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen) wird eingeschränkt. 5Befindet sich die Leiche nicht in einem geschlossenen Raum oder ist aus anderen Gründen eine vollständige Leichenschau nicht möglich oder nicht zweckmäßig, kann der Arzt zunächst entsprechend § 12 Abs. 3 Satz 1 verfahren; er hat alsdann die Leichenschau an einem hierfür besser geeigneten Ort fortzusetzen und die vollständige Todesbescheinigung auszustellen.

(2) 1Angehörige, Hausbewohner und Nachbarn sowie Personen, die den Verstorbenen während einer dem Tode vorausgegangenen Krankheit behandelt oder gepflegt haben, sind verpflichtet, dem Arzt auf Verlangen Auskunft über die Krankheit oder andere Gesundheitsschädigungen des Verstorbenen oder über sonstige für seinen Tod möglicherweise ursächliche Ereignisse zu erteilen. 2Sie können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen ihrer in § 52 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(3) 1Die Leiche ist zu entkleiden und durch den Arzt unter Einbeziehung aller Körperregionen, insbesondere auch des Rückens, der Hals- und Nackenregion und der Kopfhaut, gründlich zu untersuchen. 2Der Arzt hat hierbei vor allem auf Merkmale und Zeichen zu achten, die auf einen nichtnatürlichen Tod hindeuten. 3Als nichtnatürlich ist ein Tod anzunehmen, der durch Selbsttötung, durch Komplikationen medizinischer Behandlungen, durch einen Unfall oder durch eine äußere Einwirkung, bei der ein Verhalten eines Dritten ursächlich gewesen sein könnte (Tod durch fremde Hand), eingetreten ist. 4Stellt der Arzt bereits vor einer Leichenschau oder vor einer näheren Untersuchung der Leiche Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod fest oder handelt es sich um die Leiche eines Unbekannten, hat er von einer Entkleidung der Leiche abzusehen und unverzüglich die zuständige Polizeidienststelle zu verständigen. 5Der Arzt hat dafür zu sorgen, dass bis zum Eintreffen der Polizeibeamten an der Leiche und deren Umgebung keine Veränderungen vorgenommen werden. 6Er hat in gleicher Weise zu verfahren, wenn sich Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod erst nach der Entkleidung der Leiche oder im Verlauf ihrer näheren Untersuchung ergeben.

(4) Ergibt die Untersuchung der Leiche keine Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod, legen aber die Gesamtumstände Zweifel an einem natürlichen Tod nahe, muss die Todesart als ungeklärt in der Todesbescheinigung vermerkt und die Polizei benachrichtigt werden.

(5) Hatte der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit im Sinne des § 6 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904, 2915) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gelitten oder besteht ein solcher Verdacht und ist zu befürchten, dass die Erreger dieser Krankheit durch den Umgang mit der Leiche verbreitet werden (Ansteckungsgefahr), hat der Arzt unverzüglich das Gesundheitsamt zu benachrichtigen und dafür zu sorgen, dass die Leiche, der Sarg und der Umschlag der Todesbescheinigung entsprechend gekennzeichnet werden.

(6) Weist die Leiche Zeichen radioaktiver Stoffe auf oder wird dies aufgrund einer radioaktiven Behandlung vermutet, so hat der Arzt dies auf der Todesbescheinigung und auf dem Sarg zu vermerken.14

§ 14 Todesbescheinigung

(1) 1Nach Beendigung der Leichenschau ist unverzüglich eine Todesbescheinigung nach dem diesem Gesetz als Anlage 1 beigefügten Muster sorgfältig auszustellen. 2Die Todesbescheinigung enthält einen nichtvertraulichen und einen aus Blatt 1 bis 4 bestehenden vertraulichen Teil.

(2) 1Die Todesbescheinigung muss über die verstorbene Person die folgenden Angaben enthalten: 

  1. Name, Geschlecht,

  2. letzte Wohnung,

  3. minutengenauer Zeitpunkt des Todes, Ort des Todes oder Auffindens, bei Totgeborenen außerdem das Geburtsgewicht; ein Sterbezeitraum darf nur angegeben werden, wenn der minutengenaue Todeszeitpunkt nicht bekannt ist,

  4. Name, Anschrift und Telefonnummer des Arztes, der die verstorbene Person zuletzt behandelt hat, oder Angabe des Krankenhauses, in dem die verstorbene Person zuletzt behandelt wurde,

  5. Angaben über übertragbare Krankheiten oder radioaktive Verstrahlung,

  6. Art des Todes (natürlicher, nichtnatürlicher oder unaufgeklärter Tod),

  7. Angaben zur Krankheitsanamnese,

  8. unmittelbare oder mittelbare Todesursachen sowie weitere wesentliche Krankheiten oder Veränderungen zur Zeit des Todes mit der vollständigen Textangabe und der Verschlüsselung nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten ICD-10-WHO in der jeweils aktuellen Version,

  9. Angaben über durchgeführte Reanimationsbehandlungen,

  10. bei Verdacht eines nichtnatürlichen Todes: Angaben über die Art des nichtnatürlichen Todes (§ 13 Abs. 3 Satz 3),

  11. bei Frauen: Angaben darüber, ob Anzeichen dafür vorliegen, dass in den letzten 3 Monaten eine Schwangerschaft bestand,

  12. bei Totgeborenen und bei Kindern unter einem Jahr: Angaben über die Stätte der Geburt, über Körpergewicht und -länge bei der Geburt, über das Vorliegen einer Mehrlingsgeburt und über Erkrankungen der Mutter während der Schwangerschaft; bei Kindern, die innerhalb der ersten 24 Stunden nach der Geburt gestorben sind, Angabe der Anzahl der Lebensstunden.

2Die in den Nummern 7 bis 12 bezeichneten Angaben dürfen nur in dem verschließbaren, von außen nicht lesbaren vertraulichen Teil der Todesbescheinigung enthalten sein.

(3) 1Blatt 4 des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung ist für den Leichenschauarzt bestimmt und kann von ihm entnommen werden. 2Blatt 3 des vertraulichen Teils, das entsprechend zu kennzeichnen und das zu verschließen ist, verbleibt bei der Leiche. 3Blatt 1 und 2 des vertraulichen Teils sind von dem Leichenschauarzt zu verschließen und zusammen mit dem nichtvertraulichen Teil derjenigen Person auszuhändigen, die nach dem Personenstandsgesetz zur Anzeige des Todes beim Standesamt verpflichtet ist. 4Diese oder der von ihr beauftragte Bestattungsunternehmer hat diese Exemplare der Todesbescheinigung spätestens am 3. auf den Tod folgenden Werktag dem Standesamt vorzulegen; der Samstag gilt nicht als Werktag im Sinne dieser Regelung. 5Der Standesbeamte öffnet Blatt 1 und 2 des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung, beurkundet den Sterbefall im Sterbebuch, die Totgeburt im Geburtenbuch, vermerkt die Beurkundung in der Todesbescheinigung, behält den nichtvertraulichen Teil der Todesbescheinigung in seinen Unterlagen und leitet spätestens am nächsten Werktag Blatt 1 und 2 des vertraulichen Teils an das Gesundheitsamt des Sterbeortes weiter.

(4) 1Aus Gründen der Rechtssicherheit, der Gefahrenabwehr und zu statistischen Zwecken überprüft das Gesundheitsamt des Sterbeortes den Inhalt des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung und gegebenenfalls des Obduktionsscheins auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von dem Arzt nach der Leichenschau oder der Obduktion vorgenommenen Eintragungen. 2Ärzte, die die äußere oder die innere Leichenschau durchgeführt haben, sind verpflichtet, die zur Überprüfung und Vervollständigung der Todesbescheinigung oder des Obduktionsscheins erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 3Ärzte und sonstige Personen, die den Verstorbenen zuletzt behandelt oder gepflegt haben, sind auf Aufforderung der jeweils zuständigen Behörde zu näherer Auskunft verpflichtet. 4Soweit sie über Krankenunterlagen verfügen, sind sie auf Verlangen auch zu deren Vorlage verpflichtet. 5Eine Verweigerung der Auskunft nach Satz 2 und 3 oder eine Verweigerung der Vorlage der Krankenunterlagen ist nur zulässig, wenn sich der Arzt selbst oder einen seiner in § 52 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(5) Das Gesundheitsamt des Sterbeortes leitet Blatt 2 des vertraulichen Teils an das Statistische Landesamt weiter.

(6) Die Daten der Todesbescheinigung können auch elektronisch übermittelt werden.

(7) 1Das Gesundheitsamt des Sterbeortes bewahrt die Todesbescheinigung und die ihm von auswärtigen Stellen zugesandten gleichartigen Bescheinigungen 30 Jahre lang auf. 2Es übermittelt dem Gesundheitsamt des letzten Hauptwohnortes eine Kopie der Todesbescheinigung. 3Auf Antrag können die Gesundheitsämter Einsicht in die Todesbescheinigung gewähren oder Auskünfte daraus erteilen, wenn

  1. der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Todesumstände einer namentlich bezeichneten verstorbenen Person glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Offenbarung schutzwürdige Belange des Verstorbenen oder seiner Hinterbliebenen beeinträchtigt werden oder

  2. Hochschulen oder andere mit wissenschaftlicher Forschung befasste Stellen die Angaben für ein wissenschaftliches Vorhaben benötigen und wenn dem wissenschaftlichen Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens größeres Gewicht als den Belangen des Verstorbenen oder seiner Hinterbliebenen beizumessen ist; § 12 Absatz 2 bis 4 des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198), in der jeweils geltenden Fassung, ist entsprechend anzuwenden. 2§ 36 Abs. 2 bis 6 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), in der jeweils geltenden Fassung, ist entsprechend anzuwenden.

(8) 1Absatz 7 ist auch auf die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erstellten Totenscheine anzuwenden. 2Die Aufbewahrungsfrist beginnt in diesen Fällen mit dem Zugang der Totenscheine bei dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt.15

§ 15 Innere Leichenschau

(1) 1Eine innere Leichenschau (Obduktion) ist zulässig, wenn sie

  1. von einem Richter oder Staatsanwalt oder der nach § 26 Abs. 3 IfSG zuständigen Behörde angeordnet ist,

  2. zur Durchsetzung berechtigter Interessen der Hinterbliebenen, insbesondere zur Feststellung versicherungsrechtlicher Leistungsansprüche, erforderlich ist,

  3. der Klärung des Verdachts dient, dass der Tod durch einen medizinischen Behandlungsfehler verursacht sein könnte, und sofern der nach § 10 Abs. 1 verantwortliche Angehörige sie wünscht,

  4. durch ein beachtliches Interesse an der Überprüfung der vorherigen Diagnose oder durch ein gewichtiges medizinisches Forschungsinteresse gerechtfertigt ist, sofern ihr entweder der Verstorbene zu Lebzeiten zugestimmt hat, oder, sofern von ihm eine Erklärung hierzu nicht vorliegt, der nach § 10 Abs. 1 verantwortliche Angehörige zustimmt oder

  5. von dem zuständigen Gesundheitsamt bei einem plötzlich und unerwartet eingetretenen Todesfall, an dessen Aufklärung ein besonderes Interesse besteht, angeordnet wird. 2Ein besonderes öffentliches Interesse an der Obduktion ist insbesondere dann anzunehmen, wenn wegen Unklarheit der Todesursache, zur Beweissicherung oder zur Qualitätssicherung die Obduktion als so gewichtig anzusehen ist, dass sie auch ohne Zustimmung nach Nummer 4 durchzuführen ist. 3Der nach § 10 Abs. 1 verantwortliche Angehörige soll zuvor gehört werden.

2In den Fällen der Nummern 4 und 5 ist das entsprechende Feld auf der Todesbescheinigung zu kennzeichnen.

(2) 1Mit der inneren Leichenschau sollen nur Fachärzte für Pathologie oder für Rechtsmedizin betraut werden. 2Dem Arzt sind die Krankenunterlagen zur Verfügung zu stellen. 3Die Obduktion ist unter Wahrung der Ehrfurcht vor dem toten Menschen durchzuführen und auf das zur Erreichung ihres Zwecks notwendige Maß, in der Regel auf die Öffnung der 3 Körperhöhlen, zu beschränken. 4Gewebeproben dürfen entnommen werden, soweit der Zweck der Obduktion dies erfordert. 5Für die Durchführung der von einem Staatsanwalt oder einem Richter angeordneten Leichenöffnung bleiben die Vorschriften der §§ 87 bis 91 der Strafprozessordnung unberührt.

(3) 1Teilsektionen, die der Entfernung nicht verweslicher oder nicht brennbarer Implantate, insbesondere von Metallendoprothesen, dienen, sind auch zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen. 2Auf sie ist Absatz 2 Satz 1 nicht anzuwenden.

(4) 1Ergeben sich erst während der Leichenöffnung Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod, ist § 13 Abs. 3 Satz 4 und 5 entsprechend anzuwenden. 2Die Leichenöffnung darf in diesem Fall nur mit Zustimmung der zuständigen Polizeidienststelle fortgesetzt werden.

(5) Über die Obduktion hat der Arzt, der sie durchführt, unverzüglich nach Abschluss auch aller eventuell notwendigen Zusatzuntersuchungen einen Obduktionsschein nach dem diesem Gesetz als Anlage 3 beigefügten Muster sorgfältig auszustellen.

(6) Nach dem Vorliegen aller Untersuchungsergebnisse ist der vervollständigte Obduktionsschein dem Gesundheitsamt des Sterbeortes zu übersenden.

(7) 1Soweit die Kostenpflicht nicht in anderen Gesetzen besonders geregelt ist, sind die Kosten der inneren Leichenschau von demjenigen zu tragen, der ihre Vornahme veranlasst hat oder in dessen Interesse sie erfolgt. 2Dessen Recht, aufgrund anderer gesetzlicher Vorschrift oder aufgrund besonderer vertraglicher Vereinbarung die Erstattung der Kosten von Dritten zu verlangen, bleibt unberührt.16

§ 16 Einsargung und Überführung

(1) 1Leichen sind nach Abschluss der Leichenschau unverzüglich einzusargen und, sofern die zuständige Behörde im Einzelfall nicht eine Ausnahme zulässt, unverzüglich in eine Leichenhalle oder in einen Raum zu überführen, der ausschließlich der Aufbewahrung von Leichen dient. 2Dies gilt nicht, wenn die Leiche zur Durchführung einer inneren Leichenschau oder im Zusammenhang mit anderen ärztlichen Maßnahmen oder wissenschaftlichen Untersuchungen in eine andere Einrichtung überführt werden soll. 3Vor der Überführung und während oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bestattungsfeier kann der Tote offen aufgebahrt werden. 4Außer im Falle des Satzes 2 muss die Überführung spätestens 24 Stunden nach Feststellung des Todes beginnen.

(2) Ist der Todesfall in einem Krankenhaus, einem Alten- oder Pflegeheim eingetreten, soll den Angehörigen vor der Überführung die Möglichkeit gegeben werden, in würdiger Weise Abschied zu nehmen.

(3) Die Leiche muss in einem festen, gut abgedichteten und aus umweltgerecht abbaubarem Material bestehenden Sarg gelegt werden, dessen Boden grundsätzlich mit einer 5 bis 10 cm hohen Schicht aus Sägemehl, Sägespänen, Holzwolle oder anderen geeigneten aufsaugenden Stoffen bedeckt ist.

(4) 1Hatte der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit im Sinne des § 6 IfSG gelitten oder besteht ein solcher Verdacht und geht von der Leiche eine Ansteckungsgefahr aus, hat der behandelnde oder sonst hinzugezogene Arzt unverzüglich das Gesundheitsamt zu unterrichten, sofern dies nicht gemäß § 13 Abs. 5 bereits der Leichenschauarzt getan hat. 2Den Anweisungen des Gesundheitsamtes ist Folge zu leisten. 3Soweit das Gesundheitsamt im Einzelfall keine andere Anweisung gibt, ist die Leiche unverzüglich einzusargen. 4Der Sarg ist sofort zu schließen und entsprechend zu kennzeichnen.

(5) 1Leichenhallen und sonstige zur Aufbahrung von Leichen dienende Räume müssen gut lüftbar, kühl, leicht zu reinigen sowie gegen das Betreten Unbefugter und das Eindringen von Tieren geschützt sein. 2Räume zur ausschließlichen Aufbewahrung von Leichen dürfen darüber hinaus eine Raumtemperatur von maximal 8 Grad Celsius aufweisen. 3Leichenhallen müssen darüber hinaus über einen Wasseranschluß und einen Wasserauslauf verfügen. 4Die Räumlichkeiten unterliegen in hygienischer Hinsicht der Aufsicht des Gesundheitsamtes.17

§ 17 Beförderung von Leichen 

(1) 1Zur Beförderung von Leichen im Straßenverkehr dürfen nur Fahrzeuge benutzt werden, die zur Leichenbeförderung eingerichtet sind und die den Mindestanforderungen genügen, die nach den anerkannten Regeln der Technik an sie zu stellen sind (Leichenwagen). 2Die Beförderung von Leichen in Kraftfahrzeuganhängern, die nicht als Leichenwagen anzusehen sind, ist nicht zulässig. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Bergung von Leichen, insbesondere nicht für die Beförderung tödlich Verunglückter von der Unfallstelle.

(2) Das Gesundheitsamt kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 und 2 zulassen.

(3) 1Für die Beförderung von Leichen, die ins Ausland oder in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland, das durch Gesetz oder Verordnung einen Leichenpaß vorschreibt, überführt werden sollen, stellt das Gesundheitsamt des Sterbeortes einen Leichenpaß aus. 2§ 18b Abs. 2 bis 5 bleibt unberührt. 3Für den Leichenpaß ist das diesem Gesetz als Anlage 4 beigefügte Muster zu verwenden.

(4) 1Bei der Beförderung von Leichen aus dem Ausland hat der Beförderer einen Leichenpaß oder ein vergleichbares Dokument mitzuführen, das nach den für den Herkunftsort geltenden Vorschriften ausgestellt ist. 2Bei Beförderungen von Leichen aus einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland genügt eine nach den Vorschriften dieses Landes ausgestellte Bescheinigung, aus der sich die Zulässigkeit der Beförderung ergibt. 3Ist eine Leiche ohne den Paß oder ein vergleichbares Dokument nach Satz 1 oder ohne die Bescheinigung nach Satz 2 in den Freistaat Sachsen befördert worden, ist die weitere Beförderung zu dem bestimmungsgemäßen Bestattungsort gleichwohl zuzulassen. 4§ 18a Abs. 3 und § 18b Abs. 4 bleiben unberührt.

(5) 1Bei der Beförderung einer Leiche über die Grenze der Bundesrepublik Deutschland ins Ausland muss der Sarg undurchlässig und mit saugfähigen Stoffen ausgekleidet sein. 2Der Sarg muss

  1. entweder aus einem äußeren Holzsarg mit einer Wandstärke von mindestens 20 mm und einem sorgfältig verlöteten inneren Sarg aus Zink oder aus einem anderen Stoff, der sich selbst zersetzt, oder

  2. aus einem einzigen sorgfältig abgedichteten Holzsarg mit einer Wandstärke von mindestens 30 mm, der mit einer Schicht aus Zink oder aus einem anderen Stoff, der sich selbst zersetzt, ausgekleidet ist,

bestehen.

(6) Bei der Beförderung einer Leiche auf dem Luftweg ist der Sarg mit einer geeigneten Druckausgleichsvorrichtung zu versehen.

(7) 1Bei der Beförderung oder dem Versand einer Urne mit der Asche eines Verstorbenen genügt es anstelle der in den Absätzen 1 bis 6 geregelten Anforderungen, wenn die Urne sicher verschlossen mit den Identitätsdaten des Toten gekennzeichnet und ihr der Einäscherungsschein sowie der Urnenaufnahmeschein des Friedhofs, der zur Aufnahme der Asche bestimmt ist, beigefügt sind. 2Soll die Urne auf Wunsch des Verstorbenen von einem Schiff aus auf hoher See beigesetzt werden, genügt anstelle des Urnenaufnahmescheins nach Satz 1 die Genehmigung der für die Seebestattung zuständigen Behörde des Küstenlandes.18

 

Dritter Abschnitt

 

Bestattungswesen

 

§  18 Allgemeine Vorschriften zur Bestattung

(1) 1Jede menschliche Leiche muss bestattet werden. 2Die Bestattung im Freistaat Sachsen ist nur auf einem in § 1 Abs. 1 bezeichneten Bestattungsplatz zulässig.

(2) 1Auf Wunsch eines Elternteils sind auch Fehlgeborene (§ 9 Abs. 2) zur Bestattung zuzulassen. 2Zum Nachweis einer solchen Fehlgeburt ist dem Friedhofsträger eine formlose ärztliche Bestätigung vorzulegen.

(3) 1Für Ort, Art und Durchführung der Bestattung ist der Wille des Verstorbenen maßgebend, soweit gesetzliche Bestimmungen oder zwingende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. 2Bei Verstorbenen, deren Wille nicht bekannt ist, und bei Verstorbenen, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet hatten oder die geschäftsunfähig waren, ist der Wille des nach § 10 Abs. 1 Verantwortlichen maßgebend. 3Für Verstorbene ohne Hinterbliebene ist die ortsübliche Bestattungsart zu wählen. 4Bei der Vorbereitung und Durchführung der Bestattung sind die Würde und die Religionszugehörigkeit des Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit zu achten.

(4) 1Die Bestattung kann als Erd- oder Feuerbestattung vorgenommen werden. 2Implantate sind vor der Erd- oder Feuerbestattung vom Leichenschauarzt oder Bestatter zu entfernen, wenn sonst Schäden für die Umwelt oder an der Verbrennungsanlage zu befürchten wären.

(5) Vor einer Beisetzung ist dem Friedhofsträger die Sterbeurkunde im Original vorzulegen.

(6) 1Sofern Fehlgeborene (§ 9 Abs. 2) und Feten aus operativen und medikamentösen Schwangerschaftsabbrüchen nicht gemäß Absatz 2 bestattet werden, sind sie innerhalb eines Jahres zu bestatten, sofern sie nicht zu medizinischen, pharmazeutischen oder wissenschaftlichen Zwecken verwendet oder sofern sie nicht als Beweismittel aufbewahrt werden. 2Die Bestattung kann auch gemeinschaftlich oder anonym erfolgen.

(7) Abgetrennte Körperteile von Lebenden und Teile von Leichen einschließlich der Teile von Leichen von unmittelbar vor oder nach der Geburt verstorbenen Kindern sind von dem Inhaber des Gewahrsams innerhalb eines Jahres hygienisch einwandfrei zu beseitigen, sofern diese Teile nicht zum Zwecke der Übertragung auf Menschen entnommen worden sind und für diesen Zweck verwendet werden (Transplantate) oder sofern sie nicht zu medizinischen, pharmazeutischen oder wissenschaftlichen Zwecken verwendet oder sofern sie nicht als Beweismittel aufbewahrt werden.

(8) Bei einem Körperspender für die Anatomie muss vor der anatomischen Verwendung der Leiche die nach § 18b Abs. 2 vorgeschriebene besondere amtliche Leichenschau (2. Leichenschau) durchgeführt werden.19

§ 18a Erdbestattung

(1) Erdbestattung ist die Beisetzung der Leiche in einer Grabstätte.

(2) Die Erdbestattung ist zulässig, wenn der Standesbeamte des Sterbeortes auf der Todesbescheinigung vermerkt hat, dass der Sterbefall in das Sterbebuch, die Totgeburt in das Geburtenbuch eingetragen ist.

(3) 1Bei nichtnatürlichen Todesfällen oder bei der Leiche eines Unbekannten ist zusätzlich das schriftliche Einverständnis der Staatsanwaltschaft oder des Ermittlungsrichters beim Amtsgericht des Sterbeortes erforderlich. 2Dies gilt nicht bei einem medizinisch indizierten Schwangerschaftsabbruch.20

§ 18b Feuerbestattung

(1) Feuerbestattung ist die Einäscherung der Leiche und die Beisetzung ihrer Asche in einer Grabstätte.

(2) 1Eine Einäscherung ist zulässig, wenn der Standesbeamte des Sterbeortes auf der Todesbescheinigung vermerkt hat, dass der Sterbefall in das Sterbebuch, die Totgeburt in das Geburtenbuch eingetragen ist. 2Zusätzlich muss eine Unbedenklichkeitserklärung des Gesundheitsamtes des Einäscherungsortes vorliegen, aus der hervorgeht, dass aufgrund einer zweiten, von einem Facharzt für Rechtsmedizin durchgeführten Leichenschau keine Bedenken gegen eine Einäscherung bestehen. 3Falls in einer Region nicht genügend Fachärzte für Rechtsmedizin für die Durchführung der zweiten Leichenschau zur Verfügung stehen, kann diese Leichenschau auch von einem in der Leichenschau erfahrenen Facharzt für Pathologie durchgeführt werden. 4Eine Kopie der Unbedenklichkeitserklärung ist dem Gesundheitsamt des Sterbeortes zuzuleiten. 5Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei einem medizinisch indizierten Schwangerschaftsabbruch.

(3) Die zweite Leichenschau entfällt, wenn bereits die ärztliche Leichenschau von einem Facharzt für Rechtsmedizin vorgenommen wurde.

(4) Ergeben sich bei der zweiten Leichenschau Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod oder handelt es sich um die Leiche eines Unbekannten, ist anstelle der Unbedenklichkeitserklärung des Gesundheitsamtes das schriftliche Einverständnis der Staatsanwaltschaft oder des Ermittlungsrichters beim Amtsgericht des Sterbeortes erforderlich.

(5) 1Wird die Leiche zur Einäscherung in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland überführt, hat das Gesundheitsamt des Sterbeortes eine zweite Leichenschau zu veranlassen, es sei denn, in dem jeweiligen Bundesland ist ebenfalls eine zweite Leichenschau vorgeschrieben. 2Bei Überführung einer Leiche zur Einäscherung in das Ausland ist immer eine zweite Leichenschau durchzuführen. 3Absatz 3 bleibt unberührt.

(6) Die Urne zur Beisetzung der Asche eines Verstorbenen muss innerhalb der Ruhefrist umweltgerecht abbaubar sein.21

§ 19 Fristen für die Bestattung

(1) 1Die Erdbestattung oder Einäscherung darf frühestens 48 Stunden nach Feststellung des Todes erfolgen. 2Sie muss innerhalb von 8 Tagen nach Feststellung des Todes durchgeführt werden. 3Samstage, Sonntage und Feiertage werden bei der Fristberechung nicht mitgezählt. 4Satz 1 gilt nicht für Leichen, die zu medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken in ein Krankenhaus oder eine wissenschaftliche Einrichtung gebracht werden. 5Diese Leichen sind zu bestatten, sobald sie nicht mehr diesen Zwecken dienen.

(2) Die Asche eines Verstorbenen ist innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung auf einem Bestattungsplatz (§ 1 Abs. 1) beizusetzen.

(3) Das Gesundheitsamt des Sterbeortes kann die 48-Stunden-Frist verkürzen, wenn andernfalls gesundheitliche oder hygienische Gefahren zu befürchten wären; es kann die 8-Tage-Frist verlängern, wenn gesundheitliche oder hygienische Bedenken nicht entgegenstehen.

(4) § 18a Abs. 2 und 3, § 18b Abs. 2 und 4 dieses Gesetzes sowie § 28 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, und § 159 Abs. 2 StPO bleiben unberührt.22

§ 20 Einäscherungsanlagen

(1) 1Leichen dürfen nur in Einäscherungsanlagen eingeäschert werden, deren Betrieb den immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen entspricht. 2Eine Einäscherungsanlage muss mit einer Leichenhalle und mit einem Raum zur Durchführung der äußeren Leichenschau verbunden sein. 3Ein Raum zur Durchführung der inneren Leichenschau sollte zur Verfügung stehen. 4Einäscherungen dürfen nur in einem hierfür geeigneten umweltverträglichen Sarg erfolgen.

(2) 1Der Träger der Einäscherungsanlage hat ein Einäscherungsverzeichnis zu führen, in das neben den Identitätsdaten des Verstorbenen der Tag der Einäscherung und der vorgesehene Bestattungsplatz einzutragen sind. 2Das Verzeichnis mit der Eintragung ist 30 Jahre aufzubewahren. 3Die Frist beginnt mit Ablauf des jeweiligen Sterbejahres.

(3) Die Benutzung der Einäscherungsanlage ist durch Satzung oder durch allgemeine Geschäftsbedingungen zu regeln.23

§ 21 Bestatter, Totengräber

(1) 1Wer gewerbs- oder berufsmäßig die Reinigung, Ankleidung oder Einsargung von Leichen vornimmt (Bestatter, Heimbürgen), oder wer die Tätigkeit eines Totengräbers ausübt, darf nicht im Nahrungs-, Genußmittel- oder Gaststättengewerbe, als Hebamme oder Entbindungspfleger oder als Kosmetiker oder Friseur tätig sein oder dem Personenkreis im Sinne des § 33 IfSG angehören oder in diesen Bereichen von anderen beschäftigt werden. 2Das Grundrecht der freien Berufsausübung (Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 28 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen) wird insoweit eingeschränkt.

(2) 1Die Bestatter, Heimbürgen und Totengräber haben über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Bestatter, Heimbürgen oder Totengräber anvertraut oder bekannt geworden ist, zu schweigen. 2Sie sind zur Offenbarung befugt, wenn sie von der Schweigepflicht von dem gemäß § 10 Abs. 1 Verpflichteten entbunden wurden oder soweit die Offenbarung zum Schutz eines höherwertigen Rechtsgutes erforderlich ist.

(3) Die Tätigkeit der Bestatter und Totengräber unterliegt hinsichtlich der Einhaltung von Hygienevorschriften der Aufsicht des Gesundheitsamtes.24

§ 22 Ausgrabung, Umbettung

(1) Während der gesetzlichen Mindestruhezeit darf die Totenruhe grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) 1Die Ausgrabung oder Umbettung einer Leiche bedarf einer schriftlichen Genehmigung des Gesundheitsamtes. 2Die Ausgrabung oder Umbettung einer Urne bedarf der schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers. 3Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht.

(3) Für Ausgrabungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften angeordnet oder zugelassen werden, gilt Absatz 1 nicht.

(4) Ausgrabungen oder Umbettungen dürfen in dem Zeitraum von 2 Wochen bis zu 6 Monaten nach dem Tode nicht zugelassen werden, sofern es sich nicht um Urnen handelt oder sofern die Ausgrabung oder Umbettung nicht richterlich angeordnet ist.25

 

Vierter Abschnitt

 

Ordnungswidrigkeiten, Ermächtigungen und Schlussbestimmungen

 

§  23 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 

  1. entgegen § 1 Abs. 3 einen Bestattungsplatz ohne Genehmigung anlegt, erweitert oder wiederbelegt,

  2. entgegen § 3 Abs. 4 eine Leiche ohne Genehmigung auf einem privaten Bestattungsplatz bestattet oder bestatten lässt,

  3. entgegen § 11 die Leichenschau nicht oder nicht unverzüglich veranlasst (§ 11 Abs. 1) oder die vorgeschriebene Benachrichtigung unterlässt (§ 11 Abs. 2),

  4. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 als Arzt die Leichenschau nicht oder nicht unverzüglich vornimmt,

  5. entgegen § 13 Abs. 1 als Inhaber der tatsächlichen Gewalt dem Arzt oder von ihm hinzugezogenen Sachverständigen oder Gehilfen den Zugang verwehrt,

  6. entgegen § 13 Abs. 2 oder § 14 Abs. 4 seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt,

  7. entgegen den §§ 12 bis 14 als Arzt die Todesbescheinigung (§ 14 Abs. 1) oder die vorläufige Todesbescheinigung (§ 12 Abs. 3) nicht, nicht unverzüglich oder nicht mit der gebotenen Sorgfalt ausstellt oder entgegen § 12 Abs. 4 keine Vertretung organisiert oder entgegen § 13 Abs. 4 die Polizei nicht benachrichtigt,

  8. entgegen § 15 Abs. 1 eine nicht zulässige innere Leichenschau veranlasst oder durchführt,

  9. entgegen § 15 Abs. 5 als obduzierender Arzt den Obduktionsschein nicht, nicht unverzüglich oder nicht mit der gebotenen Sorgfalt ausstellt,

  10. entgegen § 13 Abs. 5 oder § 16 Abs. 4 das Gesundheitsamt nicht unverzüglich unterrichtet,

  11. entgegen § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 als verantwortliche Person (§ 10) eine Leiche nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß bestatten lässt oder wer eine Leiche beiseite schafft, um sie der Bestattung zu entziehen,
  12. entgegen § 18a Abs. 2 oder 3 oder § 18b Abs. 2 oder 4 eine Leiche ohne Beurkundung des Sterbefalls durch das Standesamt, ohne die Unbedenklichkeitserklärung des Gesundheitsamtes oder ohne schriftliches Einverständnis der Staatsanwaltschaft oder des Ermittlungsrichters bestattet oder bestatten lässt,

  13. entgegen § 18b Abs. 5 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 eine Leiche zur Einäscherung in ein anderes Bundesland oder ins Ausland befördert, ohne zuvor eine zweite Leichenschau durch das Gesundheitsamt des Sterbeortes veranlasst zu haben,

  14. entgegen § 18 Abs. 6 Satz 1 Fehlgeborene nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß bestattet,

  15. entgegen § 18 Abs. 7 der Beseitigungspflicht nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachkommt,

  16. entgegen § 19 Abs. 2 die Asche eines Verstorbenen nicht innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung beisetzen lässt,

  17. entgegen § 19 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 5 Satz 2 die zur Aufbewahrung von Leichen erforderliche Kühltemperatur nicht einhält oder die Beantragung der Bestattungsfristverlängerung versäumt,

  18. entgegen § 21 Abs. 1 als Bestatter, Heimbürge oder Totengräber in einem nach § 21 Abs. 1 nicht zugelassenen Beruf oder Gewerbe tätig ist, wer einen Bestatter, einen Heimbürgen oder einen Totengräber in einem derartigen Beruf oder Gewerbe oder als Piercer, Tätowierer oder in ähnlichen Berufen beschäftigt oder wer gegen die in § 21 Abs. 2 Satz 1 vorgeschriebene Schweigepflicht verstößt oder

  19. entgegen § 22 eine Leiche oder die Asche eines Verstorbenen ausgräbt oder umbettet.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund von § 24 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße, im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 bis zu 5 000 EUR, geahndet werden.

(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist 

  1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 die Genehmigungsbehörde,

  2. im Übrigen das jeweils zuständige Gesundheitsamt.26

§ 24 Ermächtigungen

(1) Das Staatsministerium für Soziales wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern, bei Regelungen nach Nummer 3 auch im Benehmen mit dem Staatsministerium der Justiz, durch Rechtsverordnung 

  1. Anforderungen an Bestattungsplätze (§ 1 Abs. 2), Leichenhallen (§ 2 Abs. 1) sowie an sonstige zur Aufbewahrung von Leichen dienende Räume (§ 16 Abs. 1) und an Bestattungseinrichtungen (§ 2 Abs. 1 Satz 2) festzulegen,

  2. die im Rahmen des § 28 Abs. 1 IfSG notwendigen Schutzmaßnahmen bei hochinfektiösen Leichen zu treffen, insbesondere hinsichtlich
    a) der äußeren und inneren Leichenschau,
    b) des Umgangs mit der Leiche,
    c) ihrer Behandlung und Einsargung,
    d) der Anforderungen an die Aufbewahrung der Leiche sowie der Beschaffenheit des Aufbewahrungsraumes,
    e) der Art und Weise des Leichentransportes,
    f) der Bestattungsart,
    g) der Untersagung bestimmter religiöser Bestattungsrituale,

  3. die Bestimmungen über Inhalt, Form und Aufbewahrung der Todesbescheinigung (§ 14) und des Obduktionsscheines (§ 15 Abs. 5) zur Anpassung an neue Bedürfnisse der Praxis oder zur Vereinheitlichung der Verfahren im Bundesgebiet zu ändern und zu ergänzen, die Muster dieser Bescheinigungen entsprechend zu ändern sowie zu regeln, welchen sonstigen Stellen Todesbescheinigungen, Obduktionsscheine oder Kopien davon zu übermitteln sind oder übermittelt werden dürfen,

  4. nähere Bestimmungen über die Beschaffenheit von Särgen und das Verfahren bei der Einsargung (§ 16 Abs. 3 und 4 sowie § 17 Abs. 5) zu treffen,

  5. ergänzende Bestimmungen über die Beschaffenheit von Leichenfahrzeugen (§ 17 Abs. 1) zu treffen sowie zu bestimmen, welche Unterlagen bei der Beförderung von Leichen nach § 17 mitzuführen sind,

  6. die Bestimmungen über Inhalt, Form und Aufbewahrung des Leichenpasses (§ 17 Abs. 3) zur Anpassung an neue Bedürfnisse der Praxis zu ändern und ergänzen, das Muster des Leichenpasses entsprechend zu ändern sowie zu bestimmen, welche Nachweise dem Antrag auf Ausstellung beizufügen sind,

  7. das Verfahren für Bestattungen näher zu regeln und weitere Bestattungsarten mit anschließender Erdbestattung auf einem Friedhof in einem umweltgerecht abbaubaren Behältnis zuzulassen,

  8. besondere Anforderungen an die Einäscherung (§ 20), insbesondere an die Beschaffenheit der Särge und der Urnen, festzulegen,

  9. zu bestimmen, welche Angaben in den Einäscherungsverzeichnissen von den Trägern der Einäscherungsanlagen im Einzelnen zu machen (§ 20 Abs. 3) sind,

  10. die Vorschriften der §§ 14 und 17 zur Anpassung an die für grenzüberschreitende Leichenbeförderungen im Raum der Europäischen Union und für die Beförderung aus dritten Ländern künftig geltenden rechtlichen Regelungen der Europäischen Union zu ändern und zu ergänzen.

(2) Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 3 und 6 ist der Sächsische Datenschutzbeauftragte anzuhören.

(3) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Staatsministerium für Soziales.27

§ 25 Sonderbestimmungen

Unberührt bleiben 

  1. internationale Vereinbarungen, insbesondere über die Leichenbeförderung,

  2. Vorschriften über die Beförderung von Leichen auf Eisenbahnen, auf dem See- und auf dem Luftwege,

  3. Vorschriften über den Umgang mit radioaktiven Leichen.

§ 26 Inkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.28

2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 8. Juli 1994

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
In Vertretung
Heinz Eggert
Der Staatsminister des Innern

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
In Vertretung
Heinz Eggert
Der Staatsminister des Innern

Anlagen29

Anlage 130

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

1
Inhaltsübersicht geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 382) und durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 731)
2
§ 1 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 150), durch Artikel 53 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 178) und durch Gesetz vom 19. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 382)
3
§ 2 geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 382)
4
§ 3 geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 382)
5
§ 5 Absatz 5 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 86, 115) und neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 150)
6
§ 6 geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 382)
7
§ 6a eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 731)
8
§ 7 geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 382)
9
§ 8 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 731)
10
§ 8a eingefügt durch Gesetz vom 19. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 382) und geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 147)
11
§ 9 geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 382)
12
§ 10 geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 382)
13
§ 12 geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 382)
14
§ 13 geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 382)
15
§ 14 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330; 341), durch Gesetz vom 19. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 382) und durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198)
16
§ 15 geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 382)
17
§ 16 geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 382)
18
§ 17 geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 382)
19
§ 18 geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 382)
20
§ 18a eingefügt durch Gesetz vom 19. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 382)
21
§ 18b eingefügt durch Gesetz vom 19. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 382)
22
§ 19 neu gefasst durch Gesetz vom 19. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 382)
23
§ 20 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 86, 115), durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 150) und durch Gesetz vom 19. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 382)
24
§ 21 geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 382)
25
§ 22 geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 382)
26
§ 23 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428) und durch Gesetz vom 19. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 382)
27
§ 24 geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 382)
28
§ 26 geändert durch Artikel 1 § 1 Nr. 11 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168) und durch Gesetz vom 19. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 382)
29
Anlagen 1 bis 4 neu gefasst durch Gesetz vom 19. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 382)
30
Anlage 1 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198)

Änderungsvorschriften

Änderung des Sächsischen Bestattungsgesetzes
Art. 2 des Gesetzes vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 86, 115)

Änderung des Sächsischen Bestattungsgesetzes
Art. 19 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428)

Änderung des Sächsischen Bestattungsgesetzes
Art. 1 § 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168)

Änderung des Sächsischen Bestattungsgesetzes
Art. 6 des Gesetzes vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330, 341)

Änderung des Sächsischen Bestattungsgesetzes
Art. 6 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 150)

Änderung des Sächsischen Bestattungsgesetzes
Art. 53 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 178)

Gesetz zur Änderung des Sächsischen Bestattungsgesetzes
vom 19. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 382)

Änderung des Sächsischen Bestattungsgesetzes
Art. 48 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 147)

Änderung des Sächsischen Bestattungsgesetzes
Art. 8 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 731)

Änderung des Sächsischen Bestattungsgesetzes
Art. 16 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198)

Quelle: REVOSax http://www.revosax.sachsen.de/vorschrift_gesamt/4526/40710.html Stand vom 27.11.2023Herausgeber: Sächsische Staatskanzlei http://www.sk.sachsen.de/

 
Bitte beachten Sie, dass die Darstellung der  Bestattungsgesetze keine anwaltliche Beratung darstellt.
Sie dient lediglich der allgemeinen Information und kann nicht den Rat eines Rechtsanwaltes ersetzen.
Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Aktualität der Angaben übernommen.
Stand 25.10.2023

Bestattungsgesetz Sachsen-Anhalt

Bestattungsgesetz in Sachsen-Anhalt

Sachsen-Anhalt liegt sehr zentral in Deutschland, hat eine Fläche von 20.000 km² und es leben 2,3 Millionen Einwohner hier. Die Hauptstadt ist Magdeburg, die Stadt Halle ist aber einwohnermäßig genauso groß. Landschaftlich kann man das Bundesland als Flachland beschreiben, weiter im Süden findet man auch einige kleine Gebirge, im Südwesten findet man zum Beispiel den Harz und Teile des Harz Nationalparks. Wernigerode ist eine bekannte Tourismusstadt im Harz, welche für seine vielen Fachwerkhäuser und die Burg Wernigerode bekannt ist, hier startet auch eine Schmalspurbahn. Wirtschaftlich hat sich Sachsen-Anhalt in den letzten Jahren sehr gewandelt und stellt heute einen Vorreiter in Forschung und Wissenschaft dar, dies führte zur Ansiedlung von Max-Planck-Instituten, Fraunhofer-Instituten und auch einer großen Einrichtung der Helmholtz-Gesellschaft. Die Chemieindustrie hat lange Tradition in Sachsen-Anhalt und ist heute noch zu Teilen vertreten, aber auch der Bergbau hat Tradition und hatte nach der Wende starken Rückgang zu verzeichnen. Stark ausgeprägte Wirtschaftszweige heute sind etwa die Automobilindustrie, Kommunikationstechnik und nachhaltige Energien. Das Bundesland ist das mit der höchsten Dichte an UNESCO-Weltkulturerben in Deutschland. Erwähnenswert ist u. a. das Bauhaus Dessau, die Luthergedenkstätten in Eisleben und Wittenberg und die Altstadt von Quedlinburg.

Hier möchten wir Sie über das Bestattungsgesetz in Sachsen-Anhalt informieren.


Abschnitt 1


Allgemeine Vorschriften


§  1 Grundsätze

(1) Der Umgang mit Leichen und mit der Asche Verstorbener hat mit der gebotenen Würde und mit der Achtung vor den Verstorbenen zu erfolgen. Er hat sich auch nach den bekannt gewordenen sittlichen, weltanschaulichen und religiösen Vorstellungen der Verstorbenen zu richten, soweit nicht Belange der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen.

(2) Die Vorschriften des Gräbergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1993 (BGBl. I S. 178), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 6 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149, 1168), in seiner jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.


§ 2 Begriffsbestimmungen

  1. Leiche
    Eine Leiche im Sinne dieses Gesetzes ist der Körper eines Menschen, bei dem sichere Todeszeichen bestehen oder bei dem der Tod auf andere Weise zuverlässig festgestellt wurde und bei dem der Körper noch nicht vollständig verwest ist. Kopf oder Rumpf als abgetrennte Teile des Körpers, die nicht zusammengeführt werden können, gelten als Leiche. Als Leiche gelten auch das Skelett eines Menschen und die Körperteile im Sinne des Satzes 2 in skelettierter Form mit Ausnahme von Kulturdenkmalen gemäß § 2 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Eine Leiche ist auch das Totgeborene im Sinne der Nummer 4.

    
    
  2. Leichenteile
    Leichenteile sind mit Ausnahme des Kopfes und des Rumpfes alle übrigen abgetrennten Körperteile und abgetrennten Organe einer verstorbenen Person.

    
    
  3. Infektionsleiche
    Eine Infektionsleiche ist eine verstorbene Person, die an einer meldepflichtigen Krankheit gemäß dem Infektionsschutzgesetz oder einer anderen schweren, übertragbaren Krankheit gelitten hat, die durch die Leiche verbreitet werden kann. Der Krankheit steht der Verdacht gleich, an einer Krankheit im Sinne des Satzes 1 gelitten zu haben.

    
    
  4. Totgeborenes
    Ein Totgeborenes ist eine menschliche Leibesfrucht mit einem Gewicht von mindestens 500 Gramm, bei der nach vollständigem Verlassen des Mutterleibes kein Lebenszeichen (Herzschlag, Lungenatmung oder pulsierende Nabelschnur) feststellbar ist.

    
    
  5. Fehlgeborenes
    Ein Fehlgeborenes ist eine menschliche Leibesfrucht, welche nach vollständigem Verlassen des Mutterleibes kein Lebenszeichen gemäß Nummer 4 aufweist und weniger als 500 Gramm wiegt.

    
    
  6. Nichtnatürlicher Tod
    Ein nichtnatürlicher Tod liegt dann vor, wenn der Tod durch Selbsttötung, durch sonstiges menschliches Einwirken oder durch einen Unglücksfall eingetreten ist. Es wird vermutet, dass ein Tod, bei dem die Todesart ungeklärt ist, ein nichtnatürlicher Tod war.

    
    
  7. Ärztliche Person
    Eine ärztliche Person ist eine Ärztin oder ein Arzt, die oder der über eine Approbation oder eine Berufserlaubnis verfügt.

    
    
  8. Bestattungseinrichtungen
    Bestattungseinrichtungen sind alle Räume, Gebäude oder Teile davon, die der Aufbewahrung, Versorgung oder Aufbahrung von Verstorbenen oder der Feuerbestattung dienen.

    
    
  9. Leichenhallen
    Als Leichenhallen gelten Räume oder Gebäude der Friedhöfe, der Krankenhäuser, der Bestattungsunternehmen und der pathologischen Institute sowie der Krematorien, in denen Leichen bis zur Bestattung oder Einäscherung aufbewahrt werden.

    
    
  10. Friedhöfe
    Friedhöfe im Sinne dieses Gesetzes sind alle für die Beisetzung Verstorbener oder deren Asche ausgewiesenen Grundstücke, Anlagen oder Gebäude bis zu deren Entwidmung, insbesondere:
    a) Gemeindefriedhöfe,
    b) kirchliche Friedhöfe,
    c) Grabstätten in Kirchen
    d) vorhandene private Bestattungsplätze.

Abschnitt 2


Leichenwesen


§  3 Leichenschaupflicht

(1) Jede Leiche ist zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes, der Todesart und der Todesursache ärztlich zu untersuchen (Leichenschau). Dies gilt nicht für eine Leiche im Sinne des § 2 Nr. 1 Satz 3.

(2) Jede niedergelassene ärztliche Person ist im Falle einer Benachrichtigung gemäß § 4 verpflichtet, die Leichenschau unverzüglich durchzuführen. Bei im Krankenhaus Verstorbenen und dort Totgeborenen gilt diese Verpflichtung für ärztliche Personen des Krankenhauses. Ärztliche Personen, die sich im Rettungsdiensteinsatz befinden, dürfen sich auf die Feststellung des Todes beschränken. Sie haben dann die weitere Durchführung der Leichenschau durch eine andere ärztliche Person unverzüglich zu veranlassen.

(3) Steht einer ärztlichen Person ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht hinsichtlich der Verursachung des Todes eines Menschen zu, so ist ihr die Durchführung der Leichenschau bei dieser verstorbenen Person verboten.

§ 4 Veranlassung der Leichenschau

(1) Eine nach § 3 Abs. 2 zur Leichenschau verpflichtete ärztliche Person ist unverzüglich zu benachrichtigen durch:

  1. jede Person, in deren Beisein eine Person verstorben ist, oder
    
    
  2. jede Person, die eine Leiche auffindet.
    
    

(2) Bei Sterbefällen in Krankenhäusern, in Heimen, in stationären Einrichtungen für ältere, pflegebedürftige oder behinderte Menschen und betreuten Wohngruppen im Sinne des Wohn- und Teilhabegesetzes, in sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen, in Betrieben und in öffentlichen Einrichtungen ist auch die Leitungsperson der Einrichtung, in Verkehrsmitteln der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin verpflichtet, die Leichenschau zu veranlassen.

(3) Bei einem Totgeborenen haben die Leichenschau in nachstehender Reihenfolge zu veranlassen:

  1. die ärztliche Person, die bei der Geburt zugegen war,
    
    
  2. die Hebamme oder der Entbindungspfleger, die oder der zugegen war,
    
    
  3. jede andere Person, die zugegen war oder über das Totgeborene aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

(4) Bei Anhaltspunkten für einen nichtnatürlichen Tod (§ 2 Nr. 6) oder nach dem Auffinden der Leiche einer unbekannten Person haben die durch Absatz 1 oder 2 Verpflichteten auch unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen.


§ 5 Durchführung der Leichenschau

(1) Die ärztliche Person hat die Leichenschau an der entkleideten Leiche durchzuführen, sich dabei Gewissheit über den Eintritt des Todes zu verschaffen sowie Todeszeitpunkt, Todesart und Todesursache (§ 3 Abs. 1 Satz 1) möglichst genau festzustellen. Soweit erforderlich, sind Personen zu befragen, die die verstorbene Person unmittelbar vor dem Tod behandelten, pflegten oder mit ihr zusammenlebten oder sonstige Kenntnis von den Umständen ihres Todes haben. Die vorgenannten Personen sind verpflichtet, der die Leichenschau vornehmenden ärztlichen Person die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit ihnen ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht nicht zusteht.

(2) Die Leichenschau soll an dem Ort, an dem der Tod eingetreten oder die Leiche aufgefunden worden ist, vorgenommen werden. Dazu ist die ärztliche Person, die die Leichenschau durchführt, berechtigt, jederzeit den Ort zu betreten, an dem sich die Leiche befindet.


§ 6 Ärztliche Mitteilungspflichten

(1) Ergeben sich vor oder bei der Durchführung der Leichenschau Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod, verständigt die ärztliche Person unverzüglich die Polizei. Bis zum Eintreffen der Polizei hat sie von der weiteren Durchführung der Leichenschau abzusehen und keine Veränderungen an der Leiche vorzunehmen. Wird die Leichenschau an einer unbekannten Person durchgeführt, verständigt die ärztliche Person unverzüglich die Polizei.

(2) Die ärztliche Person hat Infektionsleichen als solche zu kennzeichnen und die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten.


§ 7 Todesbescheinigung

(1) Nach Durchführung der Leichenschau stellt die ärztliche Person unverzüglich eine Todesbescheinigung nach amtlichem Muster aus.

(2) Enthält die Leiche Radionuklide, die innerhalb der letzten drei Monate in den Körper eingebracht wurden, hat die ärztliche Person dies auf der Todesbescheinigung zu vermerken, soweit ihr dies bekannt ist.

(3) Die zuständige Behörde bewahrt die Todesbescheinigungen und die von ausländischen Stellen erhaltenen gleichartigen Bescheinigungen 30 Jahre auf.


§ 8 Kosten

Die Kosten der Leichenschau und der Ausstellung der Todesbescheinigung sind von denjenigen zu tragen, die für die Bestattung zu sorgen haben. Rechtsvorschriften über die Kostentragung durch Dritte bleiben unberührt.


§ 9 Leichenöffnung

(1) Die Leichenöffnung ist ein Eingriff zur Aufklärung der Todesursache, vor allem bei Verdacht auf einen nichtnatürlichen Tod gemäß § 2 Nr. 6 oder zu anderen, insbesondere wissenschaftlichen Zwecken. Eine Leichenöffnung ist zulässig,

  1. wenn es zur Verfolgung rechtlicher Interessen der Angehörigen, insbesondere zur Feststellung rentenrechtlicher oder versicherungsrechtlicher Leistungsansprüche, erforderlich ist und ein schriftlicher Auftrag dazu vorliegt,
    
    
  2. wenn ein gewichtiges medizinisches Interesse diese rechtfertigt und entweder die verstorbene Person zu Lebzeiten schriftlich dazu eingewilligt hat, oder, falls diese keinen entgegenstehenden Willen geäußert hat, deren nächster Angehöriger schriftlich eingewilligt hat; der Angehörige kann seine Einwilligung auch mündlich erteilen; hierüber ist ein Protokoll anzufertigen,
    
    

    oder

    
    
  3. wenn die verstorbene Person zu Lebzeiten schriftlich bestimmt hat, ihren Körper zu Forschungs- oder Demonstrationszwecken einer wissenschaftlich-medizinischen Einrichtung zu überlassen.

Für die Zustimmung des nächsten Angehörigen gilt § 4 Abs. 2 und 3 des Transplantationsgesetzes vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702, 2705), entsprechend.

(2) Die ärztliche Person, die die Leichenöffnung vornimmt, ergänzt auf der Todesbescheinigung die Ergebnisse der Leichenschau und übermittelt die Feststellungen der veranlassenden Stelle oder Person.

(3) Ergeben sich erst während der Leichenöffnung Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod im Sinne von § 2 Nr. 6, verständigt die ärztliche Person unverzüglich die Polizei. Die Leichenöffnung darf nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft fortgesetzt werden.

(4) Eine ärztliche Person, die eine Leichenöffnung vornimmt, muss einen Weiterbildungsabschluss auf dem Gebiet der Pathologie oder der Rechtsmedizin haben. Die zuständige Behörde kann anderen, auf diesen Gebieten erfahrenen ärztlichen Personen den Auftrag zur Leichenöffnung in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 erteilen.


§ 10 Überführung in eine Leichenhalle

(1) Nach Ausstellung der Todesbescheinigung soll jede Leiche spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes in eine Leichenhalle übergeführt werden. Diese Frist kann durch die zuständige Behörde verlängert werden, wenn Belange der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht entgegenstehen. Sie kann aus entgegenstehenden Bedenken, insbesondere bei Infektionsleichen, verkürzt werden.

(2) Für die Überführung haben der überlebende Ehegatte oder Eingetragene Lebenspartner, die volljährigen Kinder, die Eltern, die Großeltern, die volljährigen Geschwister und Enkelkinder der verstorbenen Person in dieser Reihenfolge zu sorgen. Sind diese Personen nicht vorhanden oder innerhalb angemessener Zeit nicht ermittelbar, veranlasst die zuständige Behörde die Überführung, in deren Gebiet die Leiche sich befindet.


§ 11 Leichentransport

(1) Leichen sind in widerstandsfähigen, feuchtigkeitsundurchlässigen und verschlossenen Särgen zu transportieren.

(2) Der Transport von Leichen im Straßenverkehr ist mit besonders dafür eingerichteten Fahrzeugen (Leichenwagen) und auf kürzestem Weg zum Bestimmungsort durchzuführen.

(3) Nach dem Transport sind die Leichen in Särge aus umweltverträglichem Material umzubetten, das innerhalb der Ruhezeiten für Leichen zersetzbar ist, wenn zum Transport nicht bereits derartige Särge verwendet worden sind.

(4) Für die Beförderung von Leichen in das Ausland stellt die zuständige Behörde einen Leichenpass als Begleitdokument aus. Dies gilt auch für die Überführung in oder durch ein anderes Bundesland, wenn es nach den dort geltenden Rechtsvorschriften erforderlich ist. Die zuständige Behörde stellt den Leichenpass erst aus, nachdem eine standesamtliche Beurkundung des Todes stattgefunden hat und der Nachweis über die Möglichkeit der Bestattung am Bestimmungsort erbracht ist.

(5) Bei Beförderung von Leichen aus dem Ausland in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ist ein Leichenpass oder ein gleichwertiges amtliches Dokument mitzuführen. Wird eine Leiche aus dem Ausland in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Leichenpass oder gleichwertiges amtliches Dokument befördert, kann die zuständige Behörde den Transport zulassen. Bei Beförderung von Leichen aus anderen Bundesländern in den Geltungsbereich dieses Gesetzes reicht die Vorlage einer Sterbeurkunde oder einer Todesbescheinigung aus.


§ 12 Urnentransport

Das Befördern von Urnen darf erst erfolgen, wenn eine Beisetzungsmöglichkeit am Bestimmungsort nachgewiesen ist. Die Sterbeurkunde ist beim Befördern mitzuführen.


Abschnitt 3


Bestattungswesen


§  13 Bestattungseinrichtungen

Die Bestattungseinrichtungen sind so zu gestalten und zu betreiben, dass sie der Menschenwürde entsprechen.


§ 14 Bestattungspflicht

(1) Jede Leiche muss bestattet werden. Dies gilt nicht für eine Leiche, bei der die Ruhezeit abgelaufen ist oder bei der die Mindestruhezeit abgelaufen wäre.

(2) Für die Bestattung haben die Personen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 in der dort genannten Reihenfolge oder eine von der verstorbenen Person zu Lebzeiten beauftragte Person oder Einrichtung zu sorgen. Sind die in Satz 1 genannten Personen nicht vorhanden, nicht bekannt oder nicht zu ermitteln und veranlasst kein anderer die Bestattung, hat die zuständige Behörde, in deren Gebiet der Todesfall eingetreten ist, dafür zu sorgen.

(3) Abweichend von Absatz 2 veranlasst die Einrichtung im Falle des § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 die Bestattung und trägt die Kosten.

(4) Leichenteile unterliegen nicht der Bestattungspflicht. Sie sind in gesundheitlich unbedenklicher Weise und entsprechend den herrschenden sittlichen Vorstellungen zu beseitigen, sofern sie für wissenschaftliche oder andere Zwecke nicht oder nicht mehr benötigt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Leibesfrüchte aus Schwangerschaftsabbrüchen und für Fehlgeborene, sofern eine Bestattung nicht stattfinden soll.


§ 15 Zulässigkeit der Bestattung

(1) Leichen werden in Särgen, Asche wird in Urnen auf Friedhöfen bestattet. Zur Bestattung von Leichen und zur Beisetzung von Urnen muss die Sterbeurkunde dem Träger des Friedhofs vorgelegt werden. Urnen aus dem Ausland dürfen nur beigesetzt werden, wenn gleichwertige amtliche Dokumente vorliegen. Eine Leiche, die aus dem Ausland überführt worden ist, darf nur nach Vorliegen eines Leichenpasses oder eines gleichwertigen amtlichen Dokuments des Staates, in dem die Person verstorben ist, bestattet werden. § 159 Abs. 2 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.

(2) Auf Wunsch eines Elternteils darf ein Fehlgeborenes oder eine Leibesfrucht aus einem Schwangerschaftsabbruch bestattet werden. § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 und 4 gelten entsprechend.


§ 16 Bestattungsarten

(1) Die Bestattung wird als Erdbestattung oder als Feuerbestattung (Einäscherung und Urnenbeisetzung) durchgeführt.

(2) Bei der Wahl von Ort, Art und Durchführung der Bestattung ist der Wille der verstorbenen Person maßgebend, soweit dabei nicht gegen die Belange der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung verstoßen wird. Ist der Wille der verstorbenen Person nicht bekannt oder war die Person bei Abgabe der Erklärung nicht geschäftsfähig, entscheiden die zur Bestattung Verpflichteten. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 2 bestimmt die zuständige Behörde die Bestattungsart, es sei denn, ein entgegenstehender Wille der verstorbenen Person ist bekannt oder ermittelbar.


§ 17 Bestattungsfristen

(1) Leichen dürfen frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet werden. Die zuständige Behörde kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eine frühere Bestattung anordnen.

(2) Die Erdbestattung oder die Einäscherung soll innerhalb von zehn Tagen nach Todeseintritt vorgenommen werden.

(3) Für Leichen, die einer Leichenöffnung gemäß § 9 Abs. 1 unterzogen werden sollen, gilt die Bestattungsfrist des Absatzes 2 nicht. Die zuständige Behörde kann eine Bestattungsfrist bestimmen.

(4) Urnen sind innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beizusetzen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.


§ 18 Einäscherungen

(1) Vor einer Einäscherung ist eine zusätzliche Leichenschau durch eine ärztliche Person mit der Befähigung gemäß § 9 Abs. 4 durchzuführen. Bestehen keine Bedenken gegen die Einäscherung, erteilt die ärztliche Person hierüber eine Bescheinigung.

(2) Einäscherungen dürfen erst durchgeführt werden, wenn die Bescheinigung gemäß Absatz 1 Satz 2 erteilt ist. In den Fällen des § 159 Abs. 2 der Strafprozessordnung ist die Einäscherung nur zulässig, wenn die Genehmigung der Staatsanwaltschaft die Erklärung enthält, dass gegen die Einäscherung keine Bedenken bestehen.

(3) Einäscherungen dürfen nur in Krematorien vorgenommen werden. Dabei muss gewährleistet werden, dass sich in der Urne nur Asche aus der Einäscherung der verstorbenen Person befindet. Die Urne ist fest zu verschließen, zu versiegeln und mit den Angaben zur verstorbenen Person zu versehen.

(4) Die Einäscherung ist vom durchführenden Krematorium zu dokumentieren. Der Nachweis darüber, die Bescheinigung gemäß Absatz 1 Satz 2 und die Genehmigung gemäß Absatz 2 Satz 2 sind mindestens 30 Jahre vom Krematorium aufzubewahren.


Abschnitt 4


Friedhofswesen


§  19 Friedhöfe

(1) Friedhöfe sind so anzulegen, zu gestalten und zu betreiben, dass sie den Grundsätzen der Würde und Achtung vor den verstorbenen Personen entsprechen.

(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, Friedhöfe anzulegen, zu unterhalten und zu erweitern, wenn dafür ein öffentlicher Bedarf besteht (Gemeindefriedhöfe). Die Widmung, Schließung oder Entwidmung eines Gemeindefriedhofs oder eines Teiles davon ist durch die Gemeinde öffentlich bekannt zu geben.

(3) Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können eigene Friedhöfe anlegen, unterhalten und erweitern (kirchliche Friedhöfe).

(4) Vorhandene private Bestattungsplätze dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde belegt oder erweitert werden.


§ 20 Zulassungspflicht

Auf Gemeindefriedhöfen ist die Bestattung der verstorbenen Einwohnerinnen und Einwohner sowie derjenigen Personen zu ermöglichen, die innerhalb des Gemeindegebiets verstorben sind.


§ 21 Grabstätten

Auf Gemeindefriedhöfen ist jeder verstorbenen Person eine Einzelgrabstätte (Reihengrab) zur Verfügung zu stellen. Es kann ein Nutzungsrecht an Grabstätten eingeräumt werden (Wahlgrab). Gemeinschaftsgrabstätten für Urnen sind zulässig.


§ 22 Ruhezeit

(1) Für jeden Friedhof werden Fristen festgelegt, in denen Grabstätten nicht erneut belegt werden dürfen (Ruhezeit).

(2) Bei der Festlegung der Ruhezeit sind die Freiheit der Religionsausübung ( Artikel 4 des Grundgesetzes und Artikel 9 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt), die Verwesungsdauer der Leichen und der Wunsch der Angehörigen nach Verlängerung der Ruhezeit zu berücksichtigen. Die Ruhezeit beträgt für die Leichen von Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres gestorben sind, mindestens zehn Jahre, im Übrigen mindestens 15 Jahre (Mindestruhezeit). Die Mindestruhezeit gilt auch für die Asche Verstorbener. Die Ruhezeit beginnt mit der Bestattung oder Beisetzung. Mit der Umbettung gemäß § 24 beginnt keine neue Ruhezeit.


§ 23 Grabsteine, Grabmale

(1) Die Gestaltung und Ausstattung der Grabstätten hat der Würde des Ortes zu entsprechen. Grabsteine und Grabmale sind so aufzustellen, dass niemand gefährdet wird.

(2) Bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit kann der Friedhofsträger Grabsteine oder Grabmale auf Kosten der Nutzungsberechtigten oder Bestattungspflichtigen sichern oder entfernen.


§ 24 Ausgrabung und Umbettung

(1) Die Ausgrabung oder die Umbettung kann von den Angehörigen der verstorbenen Person nur mit Erlaubnis des Friedhofträgers veranlasst werden. Das Gleiche gilt für Urnen.

(2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen sollen in der Zeit von 14 Tagen bis sechs Monaten nach der Bestattung nicht vorgenommen werden.

(3) § 87 Abs. 3 und 4 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.


§ 25 Satzung, Benutzungsordnung

(1) Die Gemeinden regeln die Benutzung ihrer Friedhöfe durch Satzung. Die Satzung enthält Vorschriften insbesondere über die Art, Ruhezeit, Gestaltung und Unterhaltung der Grabstätten sowie die Benutzung der Bestattungseinrichtungen einschließlich der Erhebung von Gebühren.

(2) Für Satzungen oder Benutzungsordnungen der Träger kirchlicher Friedhöfe gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.


Abschnitt 5


Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften


§  26 Zuständigkeiten

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständige Behörden im Sinne des § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 4, § 11 Abs. 4 und 5 und dafür zuständig, die Einhaltung der sich aus diesen Vorschriften sowie der sich aus den §§ 3, 5 und 18 Abs. 1 ergebenden Pflichten Dritter zu überwachen. Sie erfüllen diese Aufgaben im eigenen Wirkungskreis.

(2) Die Gemeinden sind zuständige Behörden im Sinne der übrigen Vorschriften und dafür zuständig, die Einhaltung der sich aus diesen Vorschriften ergebenden Pflichten Dritter zu überwachen. Sie erfüllen diese Aufgaben und die Aufgabe als Friedhofsträger nach § 23 Abs. 2 im übertragenen Wirkungskreis. Die übrigen Aufgaben als Friedhofsträger erfüllen sie im eigenen Wirkungskreis.


§ 27 Behördliche Befugnisse, Duldungspflichten

(1) Zur Ausführung und Überwachung der Vorschriften dieses Gesetzes sind Beschäftigte und Beauftragte der zuständigen Behörde berechtigt, die Bestattungseinrichtungen (§ 2 Nr. 8), Leichenhallen (§ 2 Nr. 9), Friedhöfe (§ 2 Nr. 10), Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie Leichenfahrzeuge zu betreten und zu besichtigen.

(2) Die Inhaberinnen und Inhaber der in Absatz 1 genannten Einrichtungen, Anlagen, Räume und Fahrzeuge haben die Amtshandlungen zu dulden und den Zugang zu ermöglichen. Sie sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.


§ 28 Ermächtigung

Das Ministerium für Arbeit, Frauen, Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften zu erlassen:

  1. zu hygienischen Anforderungen an Bestattungseinrichtungen (§ 2 Nr. 8), an Leichenhallen (§ 2 Nr. 9), und an Friedhöfe, Grabstätten in Kirchen und private Bestattungsplätze (§ 2 Nr. 10),
    
    
  2. zur Durchführung der Leichenschau (§ 5) und der Leichenöffnung (§ 9),
    
    
  3. zu Inhalt, Form, Aufbewahrung, Einsichtnahme durch Dritte und Weitergabe der Todesbescheinigungen (§ 7), unterschieden nach vertraulichem und nichtvertraulichem Teil,
    
    
  4. zum Umgang mit Leichen und Urnen ( §§ 10 bis 12), Infektionsleichen (§ 6 Abs. 2 ) und zu Anforderungen an Leichenwagen (§ 11 Abs. 2),
    
    
  5. über die Beschaffenheit von Särgen (§ 11 Abs. 1 und 3) und das Verfahren bei der Einsargung,
    
    
  6. zu Inhalt und Form des Leichenpasses (§ 11 Abs. 4),
    
    
  7. zur Durchführung der Einäscherung gemäß § 18.

§ 29 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. die Leichenschau entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 oder 2 nicht oder nicht unverzüglich durchführt oder entgegen § 3 Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit Satz 3 nicht oder nicht unverzüglich veranlasst,
    
    
  2. eine ärztliche Person entgegen § 4 Abs. 1 zur Leichenschau nicht oder nicht unverzüglich benachrichtigt,
    
    
  3. entgegen § 4 Abs. 2 die Leichenschau nicht veranlasst,
    
    
  4. als ärztliche Person eine Todesbescheinigung ausstellt, ohne die Leichenschau gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 ordnungsgemäß vorgenommen zu haben,
    
    
  5. der ärztlichen Person entgegen § 5 Abs. 1 Satz 3 keine oder falsche Auskünfte erteilt,
    
    
  6. als ärztliche Person eine Pflicht entgegen § 6 nicht oder nicht unverzüglich erfüllt,
    
    
  7. eine Leichenöffnung vornimmt, ohne dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 vorliegen,
    
    
  8. Leichen entgegen § 11 Abs. 1 oder 2 oder Urnen entgegen § 12 Satz 1 oder 2 transportiert,
    
    
  9. entgegen § 14 Abs. 1, ohne den Tatbestand des § 168 Abs. 1 des Strafgesetzbuches zu erfüllen, eine Leiche beiseite schafft, um sie der Bestattung zu entziehen,
    
    
  10. entgegen § 15 Abs. 1 Leichen nicht in Särgen oder Asche nicht in Urnen auf Friedhöfen bestattet,
    
    
  11. Bestattungsplätze entgegen § 19 Abs. 4 belegt oder erweitert.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer einer aufgrund des § 28 erlassenen Rechtsverordnung zu wider handelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.


§ 30 Einschränkungen von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte der informationellen Selbstbestimmung ( Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt), der Berufsfreiheit ( Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 16 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) und der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 17 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) eingeschränkt.


§ 31 Finanzierung

(1) Die den Kommunen aus der Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren (§ 29) entstehenden Kosten werden durch Einnahmen aus Verwarnungsgeld und Geldbußen sowie aus damit zusammenhängenden Gebühren und Auslagen gedeckt.

(2) Das Land übernimmt die mit der Durchführung dieses Gesetzes entstehenden Mehrkosten. Nach Abschluss eines Jahres können die Kommunen dem Land diese Mehrkosten in Rechnung stellen.


§ 32 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. März 2002 in Kraft. § 28 tritt am Tage nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft.

(2) Zum Inkrafttretenszeitpunkt nach Absatz 1 Satz 1 treten folgende Vorschriften außer Kraft, soweit sie nicht bereits vorher außer Kraft getreten sind:

  1. Anordnung über die Überführung von Leichen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1997 (GVBl. LSA S. 2, 39),
    
    
  2. Anordnung über die ärztliche Leichenschau in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1997 (GVBl. LSA S. 2, 41),
    
    
  3. Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1997 (GVBl. LSA S. 2, 46),
    
    
  4. Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1997 (GVBl. LSA S. 2, 49),
    
    
  5. Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1997 (GVBl. LSA S. 2, 52).

Bitte beachten Sie, dass die Darstellung der  Bestattungsgesetze keine anwaltliche Beratung darstellt.
Sie dient lediglich der allgemeinen Information und kann nicht den Rat eines Rechtsanwaltes ersetzen.
Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Aktualität der Angaben übernommen.
Stand 25.10.2023