Düsseldorf Friedhof

Friedhof Düsseldorf

Friedhöfe in Düsseldorf


Die Stadt Düsseldorf gilt als attraktiv, kulturell inspirierend und bietet Düsseldorfer Bürgern und Besuchern ein breit gefächertes Freizeitangebot. Als Landeshauptstadt von Nordrhein-Westfalen ist Düsseldorf politisch engagiert und für viele ehemalige Wochenendgäste längst zur Wahlheimat geworden. Auf ihrem letzten Weg sollen die Düsseldorfer Bürger eine würdevolle Ruhestätte finden. Auf den zahlreichen ansprechend gestalteten Friedhöfen findet jeder seinen Frieden. Einige Friedhöfe in Düsseldorf verdienen es, besonders erwähnt zu werden.




Friedhöfe von historischer Bedeutung

Auf dem Golzheimer Friedhof in Düsseldorf haben viele ruhmreiche Düsseldorfer Persönlichkeiten, die die Geschichte der Stadt mit geprägt haben, vor vielen Jahren ihren Ort der Stille gefunden. Darunter befinden sich Wilhelm von Schadow, ein berühmter Maler, dem die heutigen Schadow-Arkaden ihren Namen zu verdanken haben, oder der Physiker Benzenberg. Der Friedhof steht unter Denkmalschutz und wartet mit wertvollen alten Grabmalen auf, die den Besuchern des Friedhofs auch manchmal gruselig erscheinen. Neue Bestattungen werden auf diesem alten Golzheimer Friedhof nicht mehr durchgeführt. Interessierte finden auch auf dem alten Friedhof in Düsseldorf-Volmerswerth pittoreske geschichtsträchtige Grabmale. Auf einigen ist die Inschrift so stark verblasst, dass die Person, die hier ruht, für immer ein Geheimnis bleibt. Viele Bäume zieren den Volmerswerther Friedhof.




Nordfriedhof

Der größte parkähnliche Friedhof in Düsseldorf ist der 70 Hektar große zentral gelegene Nordfriedhof im Stadtteil Derendorf. Trotz seines satten Grüns büßt dieser Friedhof wegen seiner Größe viel an Individualität ein. Erkennbar ist auch, dass hier seit dem ersten Begräbnis vor über 100 Jahren einst große Uneinigkeit bezüglich Friedhofs- und Grabmalgestaltung bestanden haben muss. Wegen seiner guten Erreichbarkeit spielt er bei der Auswahl einer Begräbnisstätte für viele Düsseldorfer Angehörige inzwischen eine immer größere Rolle. Ein kleiner katholischer Friedhof, den man eher auf einem Dorf vermuten möchte als in einer Großstadt, beherbergt Verstorbene des Stadtteils Himmelgeist und bildet einen idyllischen Kontrast zum zuvor genannten Großfriedhof. Ein auffälliges Merkmal macht diesen ansonsten eher unscheinbaren Friedhof, der überdurchschnittlich gepflegt erscheint, zu einer kleinen Sehenswürdigkeit. Es ist die beinahe orientalisch anmutende tropfenförmige weiße Kapelle, die bereits so manches Besucherfoto ziert.

Optisch weniger eine Attraktion, bietet ein Friedhof im Düsseldorfer Randbezirk Unterbach seinen Einwohnern eine Auswahl an. Dieser Friedhof besteht aus zwei Teilen, einem katholischen Areal und einem städtischen. Auf dem Stoffeler Friedhof mit seiner niederländischen Ehrenanlage kann man wunderschöne Gräber sehen. Diese sind entweder bunt mit unzähligen Blumen verziert, mit Herzen und schönen Bildern versehen, oder es grüßen fröhlich anmutende in Stein gemeißelte Figuren. Dieser letzte Ort der Ruhe erinnert eher an das Schöne im Leben als an den Tod. Den düsteren Charakter vieler Friedhöfe braucht man hier nicht zu fürchten. Wie nahe Leben und Tod beieinander liegen zeigen auch die vielen Kindergräber auf dem Stoffeler Friedhof. Die von den Eltern und weiteren Angehörigen mit viel Liebe verzierten Gräber der kleinen ehemaligen Erdenbürger erinnern zum Teil an einen fröhlichen Ort für Kinder. Windmühlen, Puppen, bunte Kerzen und Zeichnungen schmücken die kleinen Gräber. Beginnt man jedoch, darüber nachzudenken, wie früh diese Kinder unsere Erde verlassen mussten, überfällt auch den Besucher ein Hauch von Traurigkeit.




Geschlossene Gesellschaften

Auch denjenigen, die nach dem Tod gerne unter ihresgleichen bleiben, bietet Düsseldorf einen würdigen Abschluss ihres Lebens. Es gibt jüdische Friedhöfe und einen russischen Friedhof. Einige Düsseldorfer Begräbnisstätten bieten muslimische Grabfelder, wo die muslimischen Mitbürger Düsseldorfs nach eigenen Ritualen bestattet werden können.




Schon zu Lebzeiten seine letzte Heimat suchen

Unter den Düsseldorfern leben viele schöngeistige Menschen, die schon vor ihrem Tod gemeinsam mit ihren Angehörigen nach einem attraktiven Ort für ihre letzte Ruhe Ausschau halten. Selbstverständlich gibt es auch in dieser modernen Stadt Menschen, denen es egal ist, wo sie begraben werden. Sie überlassen die Wahl den verbliebenen trauernden Angehörigen. Spricht man auch nicht gerne vom Thema Tod, so dürfte es für jeden eine Beruhigung sein, seinen letzten Ort und damit auch die Umgebung zu kennen.

Bonn Friedhof

Friedhof Bonn

Friedhöfe in Bonn


Die Stadt Bonn in Nordrhein-Westfalen hat etwa 325.000 Einwohner und erstreckt sich zu beiden Ufern des Rheins. Sie war zwischen 1949 und 1990 die provisorische Hauptstadt Deutschlands und bis 1999 auch Sitz der Bundesregierung. Als eine der ältesten urkundlich erwähnten Städte reicht die Geschichte Bonns über 2000 Jahre zurück. Entstanden aus römischen und germanischen Siedlungen, befand sich hier auch für rund 200 Jahre der Sitz der Kurfürsten von Köln. Die Universität Bonn zählt seit dem 19. Jahrhundert zu den bedeutendsten Hochschulen in Deutschland und einer der berühmtesten Söhne Bonns ist Ludwig van Beethoven, der hier 1770 geboren wurde.




Der Alte Friedhof in Bonn

Bonn verfügt heute über 40 Friedhöfe, die sorgsam gepflegte stille grüne Ruheinseln inmitten der Großstadt bilden. Die historischen, denkmalgeschützten Anlagen unter ihnen repräsentieren die unterschiedlichen Kunstrichtungen und Baustile vergangener Epochen seit Anfang des 18. Jahrhunderts. Die wohl bekannteste Begräbnisstätte ist der Alte Friedhof, angelegt und geweiht im Jahr 1715 von Kurfürst Joseph Clemens. Dieser Friedhof war hauptsächlich gedacht für die einfache Bevölkerung, Ortsfremde und Soldaten, all jene, die sich keine teuren Erbbegräbnisse neben der Kirche leisten konnten. Erstmals gab es damit einen Friedhof außerhalb der Stadtmauern, der den völlig überfüllten Kirchhof bei St. Remigius entlasten sollte. Außerdem sollte er als Ersatz für die Notfriedhöfe innerhalb des Stadtgebietes dienen, die noch aus der Zeit der Epidemien im 17. Jahrhundert stammten. Bei der Bevölkerung war diese neue Begräbnisstätte zunächst nicht beliebt, sie wurde anfangs kaum genutzt. Das änderte sich erst, als 1787 durch ein Dekret des letzten Bonner Kurfürsten Maximilian Franz. der Hygiene wegen wurden alle innerstädtischen Friedhöfe geschlossen und der heutige Alte Friedhof wurde zum allgemeinen Begräbnisplatz erklärt. Im Laufe der Jahre wurde er mehrfach erweitert, wobei man viel Wert auf eine parkartige Gestaltung unter Berücksichtigung der ästhetischen und künstlerischen Aspekte legte.

Auf dem Gelände findet man Bäume, die teilweise über 150 Jahre alt sind, darunter ein Mammutbaum und eine 1834 auf dem Grab des Sohnes von Ernst Moritz Arndt gepflanzte Eiche. Auch die Platanen bei der Georgskapelle sind uralt. Die Kapelle selbst stammt aus dem 13. Jahrhundert, war ursprünglich Teil der Kommende Ramersdorf und wurde 1847 an ihrem Standort ab- und auf dem Alten Friedhof wieder aufgebaut. Überall auf dem Gelände können kunstvoll gestaltete Grabsteine und Denkmäler bekannter Künstler wie Robert und Clara Schumann bewundert werden und die Gräber berühmter Persönlichkeiten ziehen jedes Jahr viele Besucher an.




Jüdische Friedhöfe in Bonn

In Bonn gibt es fünf jüdische Friedhöfe, Bestattungen werden allerdings nur noch auf dem Friedhof Römerstraße durchgeführt. Geweiht im April 1873, gewinnt man als Besucher dieses Friedhofs einen deutlichen Eindruck vom Schicksal der jüdischen Bevölkerung Bonns während der Judenverfolgungen im Dritten Reich. Gleichzeitig wird gerade an diesem Friedhof deutlich, wie sehr die jüdische Bevölkerung in der Gemeinde verwurzelt war, denn anders als bei traditionellen jüdischen Begräbnisstätten finden sich hier nicht nur schlichte Grabsteine, sondern Einfassungen und Bepflanzungen. Auch hebräische Inschriften sind nur wenige zu finden, das Ganze gleicht in vielem einem christlichen Friedhof. Bekannte Bankiers und Unternehmer, Ärzte, Professoren und Juristen wurden hier nach jüdischer Tradition bestattet. Daneben findet man auch Gräber berühmter jüdischer Gelehrter wie Lipschitz, Frank und Nussbaum auf dem christlichen Friedhof in Poppelsdorf.




Der Sankt-Sebastian-Friedhof

Dieser 1798 von der katholischen Sankt-Sebastian Gemeinde angelegte Friedhof steht ebenfalls wie viele andere Bonner Friedhöfe inzwischen unter Denkmalschutz. Im Laufe der Jahre vielfach erweitert, fällt dieser Friedhof durch seine einzigartige Hanglage auf. Er verfügt über einen Urnenhain, umgeben von einem reichen Baumbestand und gilt als eine der schönsten Anlagen in Bonn. Für den Besucher gibt es hier zahlreiche besonders sehenswerte Grabmäler, Figuren und Reliefs zu bewunden.

Auf vielen der historischen Bonner Friedhöfe haben interessierte Bürger die Möglichkeit, eine Patenschaft für ein Grab zu übernehmen. Auf diese Weise kann man ein lebenslanges Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwerben, indem man für die Kosten der Instandhaltung, Pflege und Bepflanzung aufkommt. Der Stadt Bonn bietet diese Regelung eine Möglichkeit, die anfallenden Kosten zu senken, da die Kapazität dieser Friedhöfe erschöpft ist und ansonsten keine Einnahmen durch regelmäßige Grabstättenkäufe und Bestattungen zu erzielen sind.

Duisburg Friedhof

Duisburger Friedhof im Nebel

Friedhöfe Duisburgs


Duisburg ist eine alte Handelsstadt und war wegen der günstigen Lage am Niederrhein von jeher von wirtschaftlicher Bedeutung. Doch erst im 19. Jahrhundert entwickelte sich die ehemalige Hanse- und Reichsstadt zu einer modernen Industrie- und Bergbaustadt. Durch zahlreiche Eingemeindungen auf beiden Seiten des Rheins wuchs die Stadt auf dem Schnittpunkt zwischen Rheinland und Ruhrgebiet zu einer Großstadt mit einem Flickenteppich von Stadtteilen heran. In Dusiberg-Kaiserberg an der Grenze zu Mülheim befinden sich der Duisburger Zoo und der Duisburger Campus der Universität Duisburg-Essen. Die Duisburger City erlebte in jüngerer Zeit eine Sanierung und ist heute mit Kunst im öffentlichen Raum und attraktiven Ladenpassagen eine beliebte Flanier- und Einkaufsmeile. Der Duisburger Hafen ist der größte Binnenhafen Europas.

Mit dem Aufblühen von Duisburg zur Industriestadt um die Wende zum 20. Jahrhundert wuchs auch die Zahl der Friedhöfe auf dem Stadtgebiet. Heute hat Duisburg um die 35 klassische Friedhöfe, kommunale wie kirchliche, sowie ein überirdisches Kolumbarium. Die überwiegende Zahl der Begräbnisanlagen ist kommunal, gefolgt von katholischen und evangelischen Friedhöfen.




Geschichte der Friedhöfe in Duisburg

Die im alten Duisburger Stadtgebiet angelegten Friedhöfe befanden sich in der heutigen City, etwa im Bereich der mittelalterlichen Salvatorkirche. Als in den 1870er Jahren sich der erste Schub des Strukturwandels in der aufstrebenden Stadt bemerkbar machte, wurde auch das Duisburger Friedhofswesen durch die Stadtverwaltung komplett neu strukturiert. Die kleineren innerstädtischen Friedhöfe wurden aufgelöst und ein neuer größerer Friedhof in Innenstadtlage angelegt. Die Gräber der geschlossenen Bestattungsanlagen wurden mitsamt der Grabsteine auf den neuen Friedhof verlegt. Der Friedhof am Sternbuschweg ist heute als Alter Friedhof bekannt und war von den 1870er Jahren bis in die 1920er Jahre hinein in Betrieb. Noch heute sind hier die historischen Grabstätten zahlreicher bekannter Duisburger Unternehmerfamilien erhalten. Ansonsten ist der ehemalige Alte Friedhof heute Park und Naherholungsziel.

In den 1920er Jahren wurde wie überall im zunehmend bevölkerungsreichen Ruhrgebiet mit seinen zahlreichen Zuwanderern auch der Friedhof am Sternbuschweg zu klein und ein neuer in der Nähe gebaut. Dieser offiziell Waldfriedhof, im Volksmund Neuer Friedhof genannte Bestattungsplatz ist heute noch in Betrieb, an ihn angeschlossen ist ein großes Krematorium. Auf dem Waldfriedhof beschreitet die Stadt Duisburg neue Wege innerhalb der Bestattungskulturs. Sieben Friedhofsgärtnereien betreiben hier, unterstützt von der Stadt, einen individuell bepflanzten Memorial-Garten. In verschiedenen Sektionen wurden modern gestaltete Urnenwahlgräber und Partnergräber, Stellengräber für bis zu 4 Urnen und einige wenige Sarggräber angelegt.

Durch die zahlreichen Eingmeindungen nach Duisburg seit den 1920er Jahren kamen immer mehr kleinere Friedhöfe aus zuvor selbstständigen Gemeinden nach Duisburg. Einige davon sind kirchlich. Ein Beispiel dafür ist der Stadtteil Rahm im äußersten Südosten der Stadt an der Grenze zu Düsseldorf und Ratingen. Hier erinnert kaum mehr etwas an das Ruhrgebiet, 1929 kam die selbstständige Gemeinde zu Duisburg. Die eingesessene Bevölkerung von Rahm ist traditionell katholisch, der einzige Friedhof am Rahmer Bach wird von der Pfarrgemeidne St. Hubertus betrieben. Auf der sehr idyllisch gelegenen, ein wenig verwunschen wirkenden kleinen katholischen Anlage gibt es auch ein prominentes Grab: Der ehemalige Fußballtrainer Jörg Berger ruht hier seit 2010.

Das rechtsrheinische Laar kam zwar bereits kurz nach 1900 zu Duisburg, hat sich aber bis heute ein eigenes, beinahe dörfliches Gepräge erhalten. Der Friedhof in diesem direkt am Rhein liegenden Stadtteil wird von der evangelischen Kirchengemeinde betrieben. Der Friedhof an der Möhlenkampstraße ist geprägt durch langgestreckte Alleen, viel Grün und großzügig angelegte Areale für Rasengräber ohne Grabbepflanzung. Der Trend zum Rasengrab macht sich auf allen Duisburger Friedhöfen zunehmend bemerkbar.




Kolumbarium der altkatholischen Gemeinde

Kein Friedhof mit Erdgräbern, sondern ein Urnenhaus als Bestattungsort ist das Kolumbarium der altkatholischen Gemeinde. Es befindet sich auf dem Gelände des Bestattungshauses Menge im Stadtteil Rheinhausen. Das Kolumbarium, wo hinter Milchglastüren Urnen in hölzernen Nischen aufbewahrt werden, ist als Friedhof offiziell anerkannt und kann 12 Jahre lang genutzt werden.

Essen Friedhof

Friedhof in Essen

Friedhöfe in Essen


Essen ist die heimliche Hauptstadt des Ruhrgebiets, obwohl es offiziell diesen Status nicht hat. Im Mittelalter als Anhängsel eines adeligen Damenstifts entstanden, blieb die Stadt Essen über Jahrhunderte bedeutungslos. Erst Bergbau und Schwerindustrie brachten im 19. Jahrhundert wirtschaftlichen Aufschwung und Bevölkerungsexplosion in die Stadt am mehr als 5000 Jahre alten Westfälischen Hellweg. Bis heute ist Essen untrennbar mit dem Namen der Unternehmerdynastie Krupp verbunden, der ehemalige Familiensitz Villa Hügel hoch über der Ruhr ist heute Museum. Wie kaum eine zweite Stadt im Ruhrgebiet hat Essen zwei sehr verschiedene Gesichter: im Norden die Industriekultur mit dem Weltkulturerbe Zeche Zollverein und im Süden die sanften Ausläufer des Bergischen Landes mit dem Baldeneysee und dem mittelalterlich geprägten Stadtteil Werden.

Einen zentralen Hauptfriedhof hat Essen nicht. Mit der Umgestaltung der Innenstadt seit den 1950er Jahren wurden auch die innerstädtischen Friedhöfe verlegt und neu angelegt. Heute befinden sich im Stadtgebiet mehr als 50 Friedhöfe, die meisten davon in katholischer Trägerschaft. Als Zuwanderungsgebiet für viele Arbeitsmigranten vor allem aus Polen Anfang des 20. Jahrhunderts entwickelte sich Essen als katholische Hochburg. Seit den 1950er Jahren ist Essen zudem Sitz des Ruhrbistums und Bischofsstadt. Die größten Friedhöfe auf Essener Gemeindegebiet sind allerdings unter kommunaler Verwaltung.




Der größte Friedhof in Essen

Der größte Essener Friedhof ist der Parkfriedhof im südöstlichen Stadtteil Huttrop. Er liegt an der Steeler Straße und umfasst mehr als 40 Hektar. Wie so einige große kommunale Friedhöfe im damals aufstrebenden Ruhrgebiet wurde auch der Parkfriedhof in den frühen 1920er Jahren angelegt. Die immer weiter steigende Bevölkerungszahl verlangte nach einer Lösung des Platzproblems auf den vorhandenen Friedhöfen. Da die Anlage repräsentativ vor allem auch für das bürgerliche Essen sein sollte, wurde der Parkfriedhof großzügig und mit zahlreichen Parkfreiflächen angelegt. Für die Gestaltung von Eingangsgebäude und Trauerhalle wurden zu ihrer Zeit bekannte Architekten verpflichtet. Später wurde der Friedhof um einen neuen Teil erweitert. Teile des alten Friedhofs stehen heute unter Denkmalschutz. Die prominenteste Grabanlage ist die Familiengruft des ehemaligen Bundespräsidenten Gustav Heinemann, der in Essen zu Hause war.




Der Ostfriedhof

Nur rund 1 Kilometer vom Parkfriedhof entfernt befindet sich mit dem Ostfriedhof eine der schönsten Friedhofsanlagen von Essen. Auch dieser Friedhof ist überkonfessionell und kommunal. Die mehr als 8 Hektar umfassende Anlage liegt zwischen Ruhrallee und Steelerstraße im Grenzbereich von Südostviertel und Huttrop. Angelegt wurde die kommunale Begräbnisstätte bereits 1893, veränderte allerdings in den 1950er Jahren stark ihr Gesicht. Als ein innerstädtischer Friedhof im Zuge von Baumaßnahmen aufgelöst wurde, wurden rund 150 Grabstätten besonders verdienter Essener Bürger hierher verlegt. Die teilweise sehr aufwendig und figural im Stil der Zeit angelegten Grabanlagen aus Marmor gehören heute zu den besonderen Sehenswürdigkeiten des Ostfriedhofs. Auf dem Friedhof haben eine Reihe von Prominenten ihre letzte Ruhe gefunden, darunter der Schauspieler und Comedian Diether Krebs und die Ausdruckstänzerin Mary Wigman. Wegen seiner parkartigen Gestaltung ist der Ostfriedhof ein beliebtes Naherholungsziel für Spaziergänger.




Besondere Friedhöfe

Einer der interessantesten Essener Friedhöfe ist die Anlage Am Hallo, die sich über rund 17 Hektar zwischen den nördlichen Stadtteilen Stoppenberg und Schonnebeck erstreckt. Angelegt wurde er 1918 auf dem gesamten Gelände einer natürlichen Erhebung, die ebenfalls Hallo heißt, mit der Betonung auf der zweiten Silbe. Als kommunaler Friedhof für zwei typische Essener Arbeiterstadtteile wurde die Anlage zur letzten Ruhestätte für verunglückte Bergleute. Eine Grabanlage mit Mahnmal erinnert an 29 Kumpel, die 1941 bei einer Schlagwetterexplosion auf Zeche Zollverein ums Leben kamen. Eine Besonderheit auf dem Friedhof am Hallo ist das 1972 angelegte große Gräberfeld für rund 1400 muslimische Beisetzungen, eines der ältesten und größten seiner Art im Ruhrgebiet.

Im Süden von Essen, im Prominentenstadtteil Bredeney, befinden sich die aufwendig gestalteten Grabanlagen der Familie Krupp. Der Friedhof Bredeney existiert seit 1909. Auch die bekannte Pilotin Thea Rasche ruht hier in einem Ehrengrab der Stadt Essen.

Köln Friedhof

Die Friedhöfe in Köln


In Köln und Umgebung gibt es fünfundfünfzig Friedhöfe. Das erscheint sehr viel, aber Köln ist seit 2010 eine Millionenstadt, und es ist eine Stadt mit einer sehr langen Geschichte von etwa 2000 Jahren. Im Verlauf der Zeit mussten die älteren Friedhöfe mehrfach durch neue Anlagen entlastet werden, um dem Bedarf gerecht zu werden.




Der Melatenfriedhof

Der Melatenfriedhof ist einer der größten Friedhöfe Kölns und wird als Friedhof seit mehr als zweihundert Jahren genutzt. Aber Urkunden belegen, dass es auf dem Gelände des heutigen Friedhofes schon seit 1180 ein Leprosenheim, im Mittelalter das größte Haus seiner Art in Deutschland, gab, ein Asyl, das erst 1767, nachdem es in Europa keine Fälle von Lepra mehr gab, seine Pforten schloss.
Organisiert war das Siechenhaus als eine Art Bruderschaft, der auch zahlreiche Nichtkranke, zum Beispiel Flüchtlinge, angehörten. Sogar eine berüchtigte Räuberbande trieb ihr Unwesen im Schutz des Melatenhauses, dass sie als Unterkunfts- und Rückzugsort nutzten. Einkünfte und Besitz von Melaten waren nicht unerheblich. 1765 wurde ein Zucht- und Arbeitshaus eingerichtet, dass 1801 dann von Waisenkindern bezogen wurde.

Die Hinrichtungsstätte von 1588 bis 1797 war Rabenstein, in der Nähe von Hof Melaten gelegen, eine öffentliche, städtische Hinrichtungsstätte. Ab 1804 wurde das ehemalige Siechengelände umgestaltet und Juni 1810 wurde dann der Melatenfriedhof eingeweiht. Von Anfang an war er nach französischem Vorbild auch als Grünanlage und Erholungsstätte geplant.




Der Melatenfriedhof heute

Obwohl 435.000 m² groß musste auch der Melatenfriedhof in Köln schon mehrfach erweitert und durch zusätzliche Friedhöfe entlastet werden. Heute besteht der Melatenfriedhof aus dem Alten Ehrenfelder Friedhof, dem Melatenfriedhof im engeren Sinne und einem nicht öffentlichen jüdischen Friedhof.

Selbstverständlich bietet der Melatenfriedhof ebenso wie andere Kölner Friedhöfe einige Zeugnisse großer Friedhofskunst und historische Bauten und Denkmäler. Daneben ist die 1245 vom Erzbischof Konrad von Hochstade geweihte Kapelle eine historische Stätte, die instand gesetzt und der Vergessenheit entrissen werden soll. Im Jahre 1980 wurde der Melatenfriedhof unter Denkmalschutz gestellt und ist heute ein Anziehungspunkt für Ausflügler.Die vielen Prominenten, die hier bestattet sind, tragen nicht unerheblich dazu bei. Zudem ist der Melatenfriedhof eine grüne Insel mitten in der Stadt.

Seit 1981 ist die Patenschaft für denkmalgeschütze Grabstätten, deren Nutzungsrecht abgelaufen ist, möglich. Der Pate pflegt und erhält die Grabstätte und erhält dafür dann das Nutzungsrecht.Ein Beispiel für dieses Verfahren ist der Sensemann, der ursprünglich für Johann Müllemeister geschaffen wurde. Heute ist in dieser Grabstelle der Sohn der derzeitigen Paten bestattet.

Der Melatenfriedhof mit seiner bunten Mischung von Stilelementen aus verschiedenen Epochen und seinen alten Pflanzenbeständen ist weit davon entfernt, ein trostloser Ort zu sein. Für Besucher erzählt er, gerade weil der einsetzende Verfall reizvoll auf Besucher wirkt, steinerne Geschichten.




Naturschutz auf dem Melatenfriedhof

Aber durch sein Alter ist dieser Friedhof eine Stätte besonders reichhaltiger und abwechslungsreicher Fauna und Flora mit dem Flair verwunschener Märchenparks. Die Hauptwege und die Ost-Westachse wurden mit Alleen aus hohen Platanen bepflanzt, die Seitenwege mit Linden und Rosenstöcken. Es finden sich aber auch Lebensbäume, Birken und Trauerulmen, Ahorn und Trompetenbäume sowie exotische Pflanzen wie die japanische Zierkirsche.

Auf dem Melatenfriedhof leben und vermehren sich über 40 Vogelarten, die man an für sie eingerichteten Futterplätzen und Wasserstellen beobachten kann. Es haben sich Fledermäuse, Eichhörnchen, verwilderte Katzen und Füchse angesiedelt und sogar seltene Insekten wie die Feuerwanze und Waldkäuze sind zu finden. Jüngst wurde ein Reiher entdeckt und ein Mäusebussard beobachtet.

Der Arbeitskreis NABU (Naturschutzbund) Köln hat es sich zur Aufgabe gemacht, Vögel und Fledermäuse aktiv zu schützen. Die Friedhofsgestaltung erfolgt nach den Gesichtspunkten des Naturschutzes. Vogelhecken werden gepflanzt, Nistkästen werden zur Verfügung gestellt und Futterplätze und Wasserstellen gestaltet.

Gerade so werden Friedhöfe in Köln zu Lebensräumen und Stätten der Begegnung mit der eigenen und der geschichtlichen Vergangenheit und der Tod wird Teil des Lebens.




Friedhofs-Parkanlagen als grüne Lungen in Köln

Stille Freude kann aus der Abgeschiedenheit eines Friedhofes erwachsen, und die zum Teil wunderschönen Parkanlagen stimulieren Herz und Gemüt. Daraus entsteht ein Trost mitten im Prozess des Abschieds, denn Friedhöfe sind nicht nur Stätten des Vergehens, sondern auch Orte des Lebens. Friedhöfe bieten Ruhe selbst in der Hektik einer Großstadt und Abstand vom Stress unserer Tage. Die Parkanlagen sind außerdem grüne Lungen in einer Stadt, die zum Wandern und Entdecken einladen.

Dafür sei der Friedhof Köln Deutz ein Beispiel: Deutz, Rolshover Kirchweg, 51105 Köln
Mit fast fünf Hektar Fläche und 14.600 Grabstellen, präsentiert sich der Deutzer Friedhof, der im Mai 1896 den alten Friedhof ablöste. Besonders hervorzuheben sind die folgenden Grabstellen und Sehenswürdigkeiten, neben vielen anderen:
Zunächst ist da das Eingangsrondell mit der granitenen Grabstätte Stülen zu nennen, in dessen mittlerer Nische ein auferstandener Christus mit weit ausgebreiteten Armen den Menschen die Auferstehung zusagt. Die Grabstätte Sünner, ein Wandgrab mit Dreiecksgiebel, liegt vor dem Rondell. Die Grabstätte Geheimrat Willems liegt auf dem Weg von Flur eins zu Flur drei und zeigt in der Mitte der dreiteiligen Wandgrabstätte ein Reliefporträt des Verstorbenen. Die Grabstätte Tillmann auf Flur sechs präsentiert ein ganz außergewöhnliches Tympanon, und die Grabstätte Gertrud Ostermann in Flur dreiunddreißig fällt durch eine Marmorstele mit einer Rosen spendenden Frau auf. Bemerkenswert ist hier aber auch der Spruch eines liebenden Sohnes in Kölner Mundart an diesem Grab: „Wie glöcklich sin die, die ehr Mutter noch han, der mer alles verzälle un die eine berode kann“. (Wörtliches Zitat)

Zudem ist Köln eine alte Stadt mit einer langen Geschichte, sodass seine Friedhöfe kunstvolle Grabsteine, Gedenksteine, Mosaiken, Skulpturen und Figuren und alte Familiengrabstätten, die mit aller Sorgfalt gestaltet wurden, zeigen. Dies sind wertvolle geschichtliche und künstlerische Zeugnisse.

Friedhöfe sind die Stätten, an denen wir unsere verstorbenen Angehörigen zur letzten Ruhe betten, Stätten des Abschieds, der Trauer und der Stille. Orte, die Besinnung möglich machen und uns mit unserer Endlichkeit und letztlich auch Einsamkeit konfrontieren.
Aber sie sind ebenso Orte der Erinnerung und des Trostes. Dies wird nicht nur in der Gestaltung der Parkanlagen, sondern auch in den künstlerischen Werken deutlich. Und die alten Bäume sorgen zusammen mit einer reichen Pflanzenwelt für eine Atmosphäre der Geborgenheit und bringen uns die Ewigkeit nahe.




Histroische Zeugnisse und Zeitzeugnisse auf Kölns Friedhöfen

Ab Einer der ältesten Friedhöfe Kölns ist der katholische Friedhof Köln Mühlheim. Die Mauritiuskapelle entstand schon im 13. Jahrhundert. Die älteste erhaltene Grabstätte datiert auf 1841.

Der älteste evangelische Friedhof Kölns, der Geusenfriedhof, befindet sich seit 1584 in Lindenthal. Ebenso ist Bocklemünd einer der älteren Friedhöfe. Der Bocklemünder Friedhof wurde im Jahr 1837 angelegt und mehrfach erweitert. Das Hochkreuz des Friedhofs, ein 1768 errichtetes Wegkreuz, ist mittig erreichbar. Auf dem Friedhof finden sich ebenso andere Kreuze aus dem siebzehnten und achtzehnten Jahrhundert. Die ältesten erhaltenen Grabstätten finden sich in Flur eins. Einige Grabstellen fallen durch ihre Kreuze, durch Bodenplatten und Stelen oder kunstvolle Reliefs auf und geben Zeugnis von der symbolträchtigen Grabkunst ihrer Zeit. Bockelmünd ist fast 19.000 m² groß und hat 1320 Grabstätten.

Der Ostfriedhof mit ungefähr 580.000 m² und fast 19.000 Grabstellen ist ein Friedhof der neueren Zeit, eingeweiht 1948. Auf diesem Friedhof findet sich neben Grabstätten von bekannten Persönlichkeiten, wie dem Boxer Jupp, der 1958 an den Folgen seines letzten Kampfes starb, auch eine Gedenkstätte für die Zwangsarbeiter, die in dem sich zwischen 1943 bis 1945 dort befindlichen Lager starben, das an der Stelle lag, an der heute das Denkmal errichtet ist.

Der Westfriedhof, der mit zu den größten Friedhöfen von Köln gehört und 1917 eingeweiht wurde, weist ein Feld für Kriegsgräber auf.




Naturschutz auf Kölns Friedhöfen

Ein weiterer Aspekt, der sich gerade in Köln findet, ist der Naturschutz. Oft siedeln sich gerade auf Friedhöfen Tiere an, die sonst vom Aussterben bedroht wären, und die Vielfalt von Pflanzen und Gewächsen ist groß. Es finden sich hier unter anderem Eichhörnchen und Füchse, Igel und Maulwürfe sowie Marder, Mäuse und Katzen zwischen den Grabanlagen, während in den reichen Baumbeständen zahlreiche Vogelarten ein zu Hause haben oder überwintern. Dafür ist der Melatenfriedhof, der weiter unten noch ausführlicher beschrieben wird, ein gutes Beispiel.

Ebenso trifft es auch auf die anderen großen, zentralen Friedhöfe, den Nord-, Ost-, West- und Südfriedhof, zu.

Dortmund Friedhof

Friedhof Dortmund

Dortmunder Friedhöfe


Die Großstadt Dortmund ist die Metropole des westlichen Westfalens und gleichzeitig eine der bedeutendsten Städte im Ruhrgebiet. Bekannt wurde Dortmund durch Stahlindustrie und Bergbau, durch seine zahlreichen Bierbrauereien und den in der 1. Bundesliga erfolgreichen Fußballverein Borussia Dortmund. Anders als andere Städte im Ruhrgebiet hat Dortmund einen alten historischen Kern, der an die frühe wirtschaftliche Blüte im Mittelalter als Hansestadt erinnert. Heute ist Dortmund im Strukturwandel begriffen, ist Universitätsstandort und verfügt über eine Vielzahl an kulturellen Angeboten und reizvollen Grünflächen wie dem Westfalenpark. Einige Stadtteile von Dortmund haben bis heute dörflichen Charakter.

Dortmund hat auf seinem Stadtgebiet insgesamt Platz für 33 Friedhöfe unterschiedlicher Größe. Vor allem in den dörflich-westfälischen Stadtteilen dominierten lange Zeit kirchliche Totenacker, die mehrere hundert Jahre alt sind. Der planmäßig betriebene Anlage von kommunalen Friedhöfen im größeren Stil erfolgte erst nach der Wende zum 20. Jahrhundert. Mit der explosionsartig angewachsenen Bevölkerung im Zuge der Industrialisierung entstand Raumbedarf für die immer zahlreicher werdenden Bestattungen. Kommunale Anlagen stellen heute die Mehrheit unter den Friedhöfen in Dortmund.




Der Hauptfriedhof

Der größte Friedhof in Dortmund ist der Hauptfriedhof. Er ist von der Fläche her größer als der Westfalenpark und gilt als einer der größte Friedhöfe in Deutschland. Der Hauptfriedhof liegt allerdings nicht im Zentrum von Dortmund, sondern unter der Adresse Am Gottesacker im Stadtteil Brackel im Osten der Stadt unweit der Stadtgrenze zu Unna. Insgesamt umfasst die größte Grünfläche in Dortmund 118 Hektar. Eröffnet wurde der Friedhof 1921 nach mehr als zehnjähriger Planungs- und Bauzeit. Die durch sehr viel Grün geprägte Anlage war von Anfang als eine Art Park gedacht und wurde von ambitionierten Gartenbauarchitekten entworfen. Der alte Baumbestand, ein Schwanenteich sowie vielartig gestaltete Rasenflächen unterstreichen den parkartigen Charakter. Architektonisch besonders interessant ist das 1924 im Stil der Neuen Sachlichkeit errichtete Hauptgebäude. Es steht wie die gesamte Friedhofsanlage unter Denkmalschutz. Die meisten Bestattungen, die auf dem Hauptfriedhof Dortmund durchgeführt werden, sind Feuerbestattungen. Zu den bekannten Persönlichkeiten, die hier ihre letzte Ruhe fanden, gehören Willy Daume, ehemaliger Präsident des Nationalen Olympischen Komitees, und die Familie Mohn (Bertelsmann Gütersloh).




Der Ostfriedhof Dortmund

Wesentlich älter und wesentlich kleiner als der Hauptfriedhof Dortmund ist der 16 Hektar große Ostenfriedhof, der bereits in den 70er Jahren des 19. Jahrhunderts angelegt wurde. Er befindet sich im Bereich Innenstadt-Ost und liegt an der Robert-Koch-Straße. Es ist der zweite kommunale Dortmunder Friedhof überhaupt, der auf dem Stadtgebiet angelegt wurde. Der erste Stadtfriedhof war der bereits 1811 eröffnete Friedhof in der westlichen Innenstadt, der heute als Westpark weltlichen Zwecken dient. Auch auf dem Ostenfriedhof wurden nach dem Bau des riesigen Hauptfriedhofs die Bestattungen Zug um Zug stark eingeschränkt. Heute finden Beisetzungen nur noch in Familiengruften statt, neue Grabreihen werden nicht angelegt. Auch diese Anlage hat einen schönen alten Baumbestand, hinzu kommen eine Vielzahl historischer Grabmäler. Teilweise stehen der Ostenfriedhof, seine Grabmäler und Gebäude unter Denkmalschutz. Auffällig sind die zahlreichen aufwendigen Grabstätten bekannter Dortmunder Industriellenfamilien wie Hösch und Klönne. Auch die im 19. Jahrhundert prominente Kochbuchautorin Henriette Davidis („Man nehme“) und der preußische Staatsminister Ludwig Holle ruhen hier.




Kleinere Friedhöfe in Dortmund

Neben den bekannten Dortmunder Friedhöfen gibt es auf Stadtgebiet eine Vielzahl kleinerer Anlagen. Einer der schönsten ist nicht nur für viele Dortmunder der kommunale Friedhof Wickede, der wie der Hauptfriedhof zum Stadtbezirk Brackel gehört. Die kleine, nur 7 Hektar große Anlage bildet mit dem angrenzenden evangelischen Friedhof eine optische Einheit, hat eine architektonisch reizvolle blaue Trauerhalle und eine wie ein Landschaftsgarten angelegte Struktur. Der an der Straße Elf Kreuzen in Wickede West liegende Friedhof wird wegen seines alten Baumbestandes und des harmonischen Gesamteindrucks auch von Erholungssuchenden der Umgebung aufgesucht. Die Bestattungsanlage ist wie der evangelische Nachbarfriedhof noch als Friedhof in Gebrauch. Einer der historisch bedeutsamsten Friedhöfe auf Dortmunder Stadtgebiet ist der Jahrhunderte alte Totenacker rund um die Kirche St. Peter in Syburg im Dortmunder Stadtsüden. Der katholische Friedhof, den schon nachweislich Karl der Große besuchte, hat eine Reihe gut erhaltener Grabsteine aus dem 9. Jahrhundert.

Bestattungsgesetz Nordrhein-Westfalen

Bestattungsgesetz in Nordrhein-Westfalen

Nordrhein-Westfalen hat auf einer Fläche von etwa 35.000Km² etwa 18 Millionen Einwohner und grenzt an Belgien sowie die Niederlande. Nordrhein-Westfalen ist das bevölkerungsreichste Land, von achtzig Großstädten in Deutschland liegen neunundzwanzig in Nordrhein-Westfalen. Die größte und älteste Stadt ist Köln, die Hauptstadt jedoch ist Düsseldorf. Das Ballungsgebiet Ruhr-Rhein hat rund 10 Millionen Einwohner und gehört zu einer der dreißig größten Metropolregionen der Welt. Bekannt ist vor allem das Ruhrgebiet, welches seinen wirtschaftlichen Aufschwung durch den Stahl- und Kohleabbau hatte. Durch die verschiedenen Stahl- und Kohlekrisen schmolz diese Industrie zusammen. Abseits des Ruhrgebietes ist der Maschinenbau sowie die Metall- und eisenverarbeitenden Industrie ein wichtiger Arbeitgeber. Im Bundesland haben vier der hundert umsatzstärksten Firmen der Welt ihren Unternehmenssitz. Jedoch ist auch ein Wandel von der Industrie- zur Wissensgesellschaft deutlich zu spüren. Noch vor einigen Jahrzehnten gab es nur sehr wenige Universitäten, heute gibt es eine Vielzahl. Vier der zehn größten Universitäten Deutschlands sind in Nordrhein-Westfalen angesiedelt, daneben gibt es unzählige Hochschulen und andere Wissensgesellschaften. Auch Kunst und Kultur veränderten sich stark, was besonders in der Arbeiterkultur des Ruhrgebietes sichtbar wird. Das Ruhrgebiet wurde 2010 Kulturhauptstadt Europas. Düsseldorf und Köln sind Zentren des Kunsthandels und beherbergen beachtliche Kunstsammlungen. Weltweit bekannt ist der Kölner Karneval.

Hier möchten wir Sie über das Bestattungsgesetz Nordrhein-Westfalen informieren.


Erster Abschnitt


Friedhofswesen


§  1 (Fn 3) Friedhöfe

(1) Die Gemeinden gewährleisten, dass Tote (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) auf einem Friedhof bestattet und ihre Aschenreste beigesetzt werden können.

(2) Gemeinden und Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, dürfen Friedhöfe und Feuerbestattungsanlagen anlegen und unterhalten (Friedhofsträger).

(3) Friedhöfe sollen mit Räumen ausgestattet sein, die für die Aufbewahrung Toter geeignet sind und ausschließlich hierfür genutzt werden (Leichenhallen).

(4) Friedhofsträger dürfen sich bei Errichtung und Betrieb ihrer Friedhöfe Dritter bedienen. Gemeinden dürfen Errichtung und Betrieb von Friedhöfen unter den Voraussetzungen der Absätze 5 oder 6 an private Rechtsträger (übernehmende Stellen) im Wege der Beleihung übertragen.

(5) Die Übertragung an gemeinnützige Religionsgemeinschaften oder religiöse Vereine ist zulässig, wenn diese den dauerhaften Betrieb sicherstellen können.

(6) Friedhöfe, auf denen ausschließlich Totenasche im Wurzelbereich des Bewuchses ohne Behältnis vergraben wird, können übertragen werden, wenn diese keine friedhofstypischen Merkmale aufweisen, insbesondere über keine Gebäude, Grabmale, Grabumfassungen verfügen, und öffentlich zugänglich sind, öffentlich-rechtliche Vorschriften oder öffentliche oder private Interessen nicht entgegenstehen, und die Nutzungsdauer grundbuchrechtlich gesichert ist.

(7) Errichtung und Betrieb seiner Feuerbestattungsanlage kann der Friedhofsträger mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde nach § 2 Abs. 1 Satz 2 widerruflich einer übernehmenden Stelle übertragen.

(8) Die übernehmende Stelle untersteht der Rechtsaufsicht des übertragenden Friedhofsträgers (Aufsichtsbehörde). Die Aufsichtsbehörde erlässt im Einvernehmen mit der übernehmenden Stelle die Satzungen nach § 4. Die übernehmende Stelle stellt die Aufsichtsbehörde von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden frei, die durch Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben verursacht werden. Die Vorschriften der §§ 2 und 3 berechtigen und verpflichten auch die übernehmende Stelle.


§ 2 Errichtung und Erweiterung eines Friedhofes

(1) Die Errichtung und die Erweiterung der Friedhöfe der kreisangehörigen Gemeinden und der Religionsgemeinschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 bedürfen der Genehmigung. Genehmigungsbehörde ist für Friedhöfe der Gemeinden der Kreis (Kreisordnungsbehörde) und für Friedhöfe der Religionsgemeinschaften die Bezirksregierung. Am Genehmigungsverfahren ist die untere Gesundheitsbehörde zu beteiligen.

(2) Bei Friedhöfen der Religionsgemeinschaften hat die Genehmigungsbehörde das Benehmen mit der Gemeinde herzustellen.

(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Friedhof den Erfordernissen des Wasserhaushaltsrechts und des Gesundheitsschutzes entspricht und ihr sonstige Vorschriften des öffentlichen Rechts nicht entgegenstehen.


§ 3 Schließung und Entwidmung der Friedhöfe

(1) Friedhöfe können ganz oder teilweise geschlossen werden. Die Träger haben die Schließungsabsicht unverzüglich der Genehmigungsbehörde und Religionsgemeinschaften auch der Gemeinde anzuzeigen.

(2) Die völlige oder teilweise Entwidmung ist nur zulässig, wenn der Friedhofsträger für Grabstätten, deren Grabnutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, gleichwertige Grabstätten angelegt und Umbettungen ohne Kosten für die Nutzungsberechtigten durchgeführt hat.


§ 4 Satzungen

(1) Die Friedhofsträger regeln durch Satzung Art, Umfang und Zeitraum der Nutzung und Gestaltung ihres Friedhofs und dessen Einrichtungen, insbesondere die Aufbewahrung der Toten und der Totenasche bis zur Bestattung, die Durchführung der Bestattung sowie die Höhe der Gebühren oder Entgelte für die Nutzung des Friedhofs und dessen Einrichtungen. Die Friedhofsträger können die Öffnungszeiten auch in anderer Weise bestimmen; in diesem Fall müssen diese am Friedhof ausgehängt werden.

(2) Die Friedhofsträger legen für Erdbestattungen und für Aschenbeisetzungen gleich lange Grabnutzungszeiten fest, die zumindest die sich aus den Bodenverhältnissen ergebende Verwesungsdauer umfassen müssen.

(3) Gebühren, die eine Religionsgemeinschaft für die Benutzung ihres Friedhofs und seiner Einrichtungen erhebt, können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden, wenn die Satzung von der nach § 2 Abs. 1 Satz 2 zuständigen Behörde genehmigt worden ist.

(4) Die Satzungen sind nach den für den Satzungsgeber geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen.


§ 4a (Fn 4) Grabsteine aus Kinderarbeit

(1) Grabmäler und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen auf einem Friedhof nur aufgestellt werden, wenn

  1. sie in Staaten gewonnen, be- und verarbeitet (Herstellung) worden sind, auf deren Staatsgebiet bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird, oder
    
    
  2. durch eine Zertifizierungsstelle bestätigt worden ist, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind.

(2) Eine Organisation wird von der Landesregierung oder einem von der Landesregierung beauftragten Ressort, welches seine Zuständigkeit auf eine Behörde in seinem Geschäftsbereich übertragen kann (anerkennende Behörde), als Zertifizierungsstelle anerkannt, wenn sie

  1. über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse verfügt,
    
    
  2. weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen beteiligt ist,
    
    
  3. sich schriftlich oder elektronisch verpflichtet, eine Bestätigung nach Absatz 1 Nummer 2 nur auszustellen, wenn sie sich zuvor über das Fehlen schlimmster Formen von Kinderarbeit durch unangekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat, die nicht länger als 6 Monate zurückliegen dürfen, vergewissert hat,
    
    
  4. ihre Tätigkeit dokumentiert.

Die anerkennende Behörde kann die Anerkennung mit Nebenbestimmungen versehen; die Gültigkeitsdauer ist auf höchstens 5 Jahre zu befristen. Ist es aufgrund von staatlichen Reisebeschränkungen unmöglich oder unzumutbar, die nach Satz 1 Nummer 3 erforderlichen Kontrollen durchzuführen, ruht die entsprechende Verpflichtung der Zertifizierungsstellen. Diese sind berechtigt, Zertifikate auch dann zu vergeben, wenn sie nach den Umständen berechtigt davon ausgehen können, dass die Herstellung der Steine unter den Voraussetzungen von Satz 1 Nummer 2 erfolgt ist. Nach Aufhebung der Reisebeschränkungen sind die Kontrollen unverzüglich wiederaufzunehmen.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Natursteine, die vor dem 1. Mai 2015 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.


§ 5 (Fn 3) Bestattungsbuch

(1) Die Gemeinden, die Bestattungen außerhalb eines Friedhofs nach § 14 Abs. 1 Satz 2 zugelassen haben, und die Träger von Friedhöfen und Feuerbestattungsanlagen sowie übernehmende Stelle sind verpflichtet, ein Bestattungsbuch zu führen. Es muss den Familien- und Vornamen, das Geburtsdatum und den Todestag der zu Bestattenden enthalten. Die Gemeinden nach Satz 1, die Träger und übernehmenden Stellen müssen auch den Tag der Bestattung einschließlich der genauen Bezeichnung der Grabstelle eintragen. Die Träger oder übernehmenden Stellen der Feuerbestattungsanlagen vermerken den Tag der Einäscherung, das Datum der Urnenaushändigung mit Namen und Adresse der Person, die die Urne übernommen hat, sowie die Angaben zum Verbleib der Totenasche.

(2) Das Bestattungsbuch ist dreißig Kalenderjahre nach der letzten Eintragung und die zugehörigen Unterlagen sind zehn Kalenderjahre nach ihrem Ausstellungsdatum aufzubewahren.


§ 6 (Fn 3) Zugang der Behörden

Friedhofsträger und übernehmende Stelle haben den Beauftragten der zur Überwachung der Einhaltung der für Friedhöfe und Feuerbestattungsanlagen geltenden Rechtsvorschriften zuständigen Behörden Grundstücke, Räume und Sachen zugänglich zu machen sowie auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen unverzüglich vorzulegen. Satz 1 gilt auch für die Überwachung der übernehmenden Stelle durch die Aufsichtsbehörde. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.


Zweiter Abschnitt


Bestattung


§  7 Totenwürde, Gesundheitsschutz

(1) Jede Frau und jeder Mann haben die Ehrfurcht vor den Toten zu wahren und die Totenwürde zu achten.

(2) Soweit möglich, sind Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Bestattungen unter Berücksichtigung des Empfindens der Bevölkerung und der Glaubensgemeinschaft, der die zu Bestattenden angehörten, vorgenommen werden können.

(3) Es ist dafür zu sorgen, dass von Toten keine Gesundheitsgefahren ausgehen. Bestand zum Zeitpunkt des Todes eine meldepflichtige oder gefährliche übertragbare Krankheit oder besteht der Verdacht auf eine solche Erkrankung, so sind die Schutzvorkehrungen zu treffen, die bei der Leichenschau oder von der unteren Gesundheitsbehörde bestimmt werden.


§ 8 Bestattungspflicht

(1) Zur Bestattung verpflichtet sind in der nachstehenden Rangfolge Ehegatten, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder (Hinterbliebene). Soweit diese ihrer Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, hat die örtliche Ordnungsbehörde der Gemeinde, auf deren Gebiet der Tod eingetreten oder die oder der Tote gefunden worden ist, die Bestattung zu veranlassen.

(2) Die Inhaber des Gewahrsams haben zu veranlassen, dass Leichenteile, Tot- oder Fehlgeburten sowie die aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, die nicht nach § 14 Abs. 2 bestattet werden, ohne Gesundheitsgefährdung und ohne Verletzung des sittlichen Empfindens der Bevölkerung verbrannt werden.


§ 9 (Fn 3) Leichenschau, Todesbescheinigung und Unterrrichtung der Behörden

(1) Die Hinterbliebenen sind verpflichtet, unverzüglich die Leichenschau zu veranlassen. Dies gilt auch bei Totgeburten. Hilfsweise haben diejenigen, in deren Räumen oder auf deren Grundstücken der Tod eingetreten oder die Leiche oder Totgeburt aufgefunden worden ist, unverzüglich sowohl die Leichenschau zu veranlassen als auch die Hinterbliebenen, ersatzweise die örtliche Ordnungsbehörde zu unterrichten.

(2) Bei Sterbefällen in einer Anstalt, einem Krankenhaus, Pflegeheim oder einer vergleichbaren Einrichtung hat die Leitung die Durchführung der Leichenschau zu veranlassen.

(3) Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, unverzüglich nach Erhalt der Todesanzeige die unbekleidete Leiche oder die Totgeburt persönlich zu besichtigen und sorgfältig zu untersuchen (Leichenschau) sowie die Todesbescheinigung auszustellen und auszuhändigen. Falls andere Ärztinnen und Ärzte für die Leichenschau nicht zur Verfügung stehen, ist sie von einer Ärztin oder einem Arzt der für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständigen unteren Gesundheitsbehörde durchzuführen. Notärztinnen und Notärzte im öffentlichen Rettungsdienst sind während der Einsatzbereitschaft und während des Einsatzes, sobald sie den Tod festgestellt haben, weder zur Leichenschau noch zur Ausstellung der Todesbescheinigung verpflichtet; gesetzliche Unterrichtungspflichten bleiben unberührt, die Pflichten nach den Absätzen 5 und 6 gelten für sie entsprechend. Auf Verlangen der Ärztinnen und Ärzte, die die Leichenschau vorgenommen haben, sind die Angehörigen der Heilberufe, die die Verstorbenen oder die Mütter der Totgeburten behandelt haben, zur Auskunft über ihre Befunde verpflichtet.

(3a) Zur Erprobung neuer Verfahren der Durchführung der Leichenschau und zur Weiterentwicklung ihrer Qualität

  1. kann in Modellvorhaben von den Regelungen des Absatzes 3 dahingehend abgewichen werden, dass in einzelnen Regionen des Landes die Feststellung des Todes einerseits und die Durchführung der Leichenschau und die vollständige Ausstellung der Todesbescheinigung andererseits von verschiedenen Ärztinnen und Ärzten durchgeführt werden, oder
    
    
  2. können die Ergebnisse der Leichenschau nach Absatz 3 und der Leichenschau nach § 15 Absatz 1 Satz 1 durch Stichproben überprüft werden.

Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium (Ministerium) entscheidet über die Durchführung der Vorhaben und erstattet deren Kosten. Hierbei kann es die näheren Einzelheiten durch öffentlich-rechtlichen Vertrag regeln.

(3b) Bei Modellvorhaben nach Absatz 3a Nummer 1 kann die untere Gesundheitsbehörde die Durchführung der Leichenschau auf geeignete Dritte übertragen. Die den Tod feststellenden Ärztinnen und Ärzte tragen die Personaldaten der oder des Verstorbenen, Feststellungen zu den Todeszeichen, zum Sterbezeitpunkt und -ort und etwaige Warnhinweise in die Todesbescheinigung ein und unterrichten abschließend die für die Leichenschau bestimmte Stelle über den Todesfall. Modellvorhaben sind zu evaluieren.

(3c) Bei Vorhaben nach Absatz 3a Nummer 2 sind die durch das Ministerium bestimmten Stellen berechtigt, Einsicht in die Todesbescheinigung und in die betreffenden Krankenakten Verstorbener oder von Müttern von Totgeburten zu nehmen, ergänzende Auskünfte gemäß Absatz 3 Satz 4 einzuholen sowie eine weitere Leichenschau durchzuführen. Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die erste Leichenschau unter Verstoß gegen die Pflichten aus Absatz 3 Satz 1 durchgeführt wurde, ist dies der in Absatz 3 Satz 2 genannten Gesundheitsbehörde und der für die Berufsaufsicht zuständigen Ärztekammer mitzuteilen.

(4) Die Todesbescheinigung enthält im nichtvertraulichen Teil die Angaben zur Identifikation der Leiche oder Totgeburt einschließlich der bisherigen Anschrift, Zeitpunkt, Art, Ort des Todes, bei möglicher Gesundheitsgefährdung einen Warnhinweis und im vertraulichen Teil insbesondere Angaben zur Todesfeststellung, zur Todesursache sowie zu den weiteren Umständen des Todes.

(5) Finden die Ärztinnen und Ärzte an den Verstorbenen Anhaltspunkte für einen Tod durch Selbsttötung, Unfall oder Einwirkung Dritter (nicht natürlichen Tod) oder deuten sonstige Umstände darauf hin, so brechen sie die Leichenschau ab, unterrichten unverzüglich die Polizeibehörde und sorgen dafür, dass bis zum Eintreffen der Polizei Veränderungen weder an Toten noch an deren Umgebung vorgenommen werden.

(6) Kann die Identität Toter nicht festgestellt werden, ist nach Beendigung der Leichenschau durch diejenigen, die diese veranlasst haben, oder hilfsweise durch die Ärztin oder den Arzt unverzüglich die Polizeibehörde zu unterrichten.

(7) Die untere Gesundheitsbehörde kann auf Antrag im erforderlichen Umfang Auskünfte aus der Todesbescheinigung erteilen, Einsicht gewähren oder Ablichtungen davon aushändigen, wenn

  1. die antragstellende Person ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Offenbarung schutzwürdige Belange der oder des Verstorbenen oder der Hinterbliebenen beeinträchtigt werden, oder
    
    
  2. die antragstellende Person die Angaben für ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben benötigt unda) die verstorbene oder die bestattungspflichtige Person der Datenverarbeitung zugestimmt hat und durch unverzügliche Anonymisierung oder Pseudonymisierung der Angaben sichergestellt wird, dass schutzwürdige Belange der oder des Verstorbenen und der Angehörigen nicht beeinträchtigt werden, oder
    b) das Ministerium festgestellt hat, dass das öffentliche Interesse an dem Forschungsvorhaben das Geheimhaltungsinteresse der oder des Verstorbenen und der Angehörigen erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung nicht auf andere Weise oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann. Sobald der Forschungszweck es gestattet, sind die Daten der oder des Verstorbenen so zu verändern, dass ein Bezug zur Person nicht mehr erkennbar ist.

§ 10 (Fn 5) Obduktion

(1) Tote dürfen, wenn sie zu Lebzeiten selbst, ihre gesetzliche Vertretung oder eine bevollmächtigte Person schriftlich oder elektronisch eingewilligt haben, nach Ausstellung der Todesbescheinigung zur Klärung der Todesursache, zur Überprüfung der Diagnose oder Therapie oder zu einem sonstigen wissenschaftlichen Zweck obduziert werden. Die Obduktion umfasst auch die Entnahme von Organen und Gewebeteilen sowie deren Aufbewahrung. Die Einwilligung kann nach Aufklärung auch mit einer vorformulierten Erklärung erteilt werden. Die Krankenhausträger sind verpflichtet, anlässlich des Abschlusses eines Aufnahmevertrages nach der Einstellung zu einer Obduktion zu fragen.

(2) Liegt weder eine schriftliche oder elektronische Einwilligung noch ein schriftlicher oder elektronischer Widerspruch der Verstorbenen vor, finden § 3 Abs. 3 und § 4 des Transplantationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192) geändert worden ist, sinngemäß Anwendung.

(3) Stellt die obduzierende Ärztin oder der obduzierende Arzt abweichend von der Todesbescheinigung Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod fest, ist nach § 9 Abs. 5 zu verfahren.

(4) Ist die Untersuchung beendet, hat der Träger der untersuchenden Einrichtung unverzüglich die Bestattung zu veranlassen. Für Art und Ort der Bestattung gilt § 12.


§ 11 (Fn 5) Totenkonservierung, Aufbewahrung von Toten

(1) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten, deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass ihre Verrottung und die Verwesung der Toten innerhalb des nach § 4 Abs. 2 festgelegten Zeitraumes ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers oder der übernehmenden Stelle.

(2) Tote sind spätestens 36 Stunden nach dem Tode, jedoch nicht vor Ausstellung der Todesbescheinigung, in eine Leichenhalle zu überführen. Auf Antrag von Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde die Aufbewahrung Toter an einem anderen geeigneten Ort genehmigen, wenn ein ärztliches Zeugnis bescheinigt, dass hiergegen keine Bedenken bestehen. Dies gilt nicht für die Aufbewahrung Toter im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen.

(3) Die Öffnung des Sarges bei der Trauerfeier oder beim Begräbnis bedarf der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde. Öffentliches Ausstellen Toter oder von Teilen bedarf der zu Lebzeiten schriftlich oder elektronisch erklärten Einwilligung der Verstorbenen sowie der Genehmigung der Ordnungsbehörde des Ausstellungsortes.


§ 12 Bestattungsentscheidung

(1) Die Bestattung kann als Erdbestattung oder als Feuerbestattung vorgenommen werden. Art und Ort der Bestattung richten sich, soweit möglich, nach dem Willen der Verstorbenen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet hatten und nicht geschäftsunfähig waren.

(2) Ist keine derartige Willensbekundung bekannt, entscheiden die Hinterbliebenen in der Rangfolge des § 8 Abs. 1. Wenn die Gemeinde die Bestattung veranlasst, entscheidet sie; sie soll eine Willensbekundung nach Absatz 1 Satz 2 berücksichtigen.


§ 13 (Fn 3) Bestattungsunterlagen, Bestattungsfristen

(1) Die Bestattung der Leichen und Totgeburten ist erst zulässig, wenn die Todesbescheinigung ausgestellt ist und das Standesamt die Eintragung des Sterbefalles bescheinigt hat oder eine Genehmigung der für den Bestattungsort zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde vorliegt oder wenn sie auf Anordnung der örtlichen Ordnungsbehörde des Sterbe- oder Auffindungsortes erfolgt.

(2) Erdbestattungen dürfen frühestens vierundzwanzig Stunden nach Eintritt des Todes vorgenommen werden. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen anordnen oder auf Antrag von Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die Leichenschau nach § 9 durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.

(3) Erdbestattungen oder Einäscherungen müssen innerhalb von zehn Tagen durchgeführt werden. Die Totenasche ist innerhalb von sechs Wochen beizusetzen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann auf Antrag von hinterbliebenen Personen oder deren Beauftragen sowie im öffentlichen Interesse diese Fristen verlängern. Liegen bei einer Erdbestattung innerhalb der Frist nach Satz 1 die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor, so hat die Bestattung unverzüglich nach deren Eintritt zu erfolgen.


§ 14 Erdbestattung, Ausgrabung

(1) Leichen müssen auf einem Friedhof bestattet werden. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine Erdbestattung außerhalb eines Friedhofs mit Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde in besonderen Fällen genehmigen.

(2) Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht sind auf einem Friedhof zu bestatten, wenn ein Elternteil dies wünscht. Ist die Geburt oder der Schwangerschaftsabbruch in einer Einrichtung erfolgt, hat deren Träger sicherzustellen, dass jedenfalls ein Elternteil auf diese Bestattungsmöglichkeit hingewiesen wird. Liegt keine Erklärung der Eltern zur Bestattung vor, sind Tot- und Fehlgeburten von den Einrichtungen unter würdigen Bedingungen zu sammeln und zu bestatten. Die Kosten hierfür trägt der Träger der Einrichtung.

(3) Tote und Aschenreste dürfen nur mit Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde, in deren Bezirk sie bestattet worden sind, ausgegraben werden. Die Vorschriften der Strafprozessordnung bleiben unberührt.


§ 15 (Fn 5) Feuerbestattung

(1) Die Feuerbestattung einer Leiche oder einer Totgeburt darf erst vorgenommen werden, wenn eine von der für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständigen unteren Gesundheitsbehörde veranlasste weitere ärztliche Leichenschau vorgenommen und mit einer Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 1 bestätigt worden ist, dass kein Verdacht auf nicht natürlichen Tod besteht. Anstelle der Gesundheitsbehörde nach Satz 1 darf auch die untere Gesundheitsbehörde des Einäscherungsortes die weitere ärztliche Leichenschau veranlassen und die Bescheinigung ausstellen. Lässt sich die Todesursache nach den Ergebnissen der Leichenschau und der Auskünfte nach § 9 Abs. 3 Satz 4 nicht mit ausreichender Sicherheit ermitteln, ist die untere Gesundheitsbehörde befugt, zur Feststellung der Todesursache die Leiche zu obduzieren.

(2) Die Leichenschau und die Bescheinigung nach Absatz 1 werden in den Fällen des § 159 Abs. 1 StPO durch die nach § 159 Abs. 2 StPO erteilte Genehmigung ersetzt. Diese muss die Erklärung enthalten, dass die Feuerbestattung als unbedenklich erachtet wird.

(3) Werden Leichen oder Totgeburten zur Feuerbestattung aus dem Ausland in das Inland befördert, ist durch die untere Gesundheitsbehörde des Einäscherungsortes die Leichenschau nach Absatz 1 zu veranlassen. Die Behörde kann darauf verzichten, wenn ihr über den natürlichen Tod die zweifelsfreie Bescheinigung der am Sterbe- oder Auffindungsort zuständigen Polizei- oder Gesundheitsbehörde vorgelegt wird.

(4) Die Einäscherung darf nur in der Feuerbestattungsanlage eines Friedhofsträgers oder einer übernehmenden Stelle vorgenommen werden und hat in würdiger Weise zu erfolgen.

(5) Der Träger oder die übernehmende Stelle der Feuerbestattungsanlage hat die Zuordnung der Totenasche sicherzustellen. Das dauerhaft versiegelte Behältnis mit der Totenasche ist auf einem Friedhof oder auf See beizusetzen. Für die Beförderung zu diesem Zweck darf es den Hinterbliebenen oder ihren Beauftragten ausgehändigt werden. Sie haben dem Krematorium die ordnungsgemäße Beisetzung innerhalb von sechs Wochen nach Aushändigung durch eine Bescheinigung der die Beisetzung durchführenden Stelle nachzuweisen. Soweit dies nicht möglich ist, kann der Nachweis in sonstiger geeigneter Form erbracht werden.

(6) Die Asche darf auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofs verstreut oder ohne Behältnis vergraben werden, wenn dies schriftlich oder elektronisch bestimmt ist. Soll die Totenasche auf einem Grundstück außerhalb eines Friedhofs verstreut oder ohne Behältnis vergraben werden, darf die Behörde dies genehmigen und durchführen, wenn diese Art der Beisetzung schriftlich oder elektronisch bestimmt und der Behörde nachgewiesen ist, dass der Beisetzungsort dauerhaft öffentlich zugänglich ist; der Genehmigung sind Nebenbestimmungen beizufügen, die die Achtung der Totenwürde gewährleisten.

(7) Ausnahmen von der Bestimmung des Absatzes 5 können in besonderen Fällen durch die Ordnungsbehörde des Ortes, an dem die Verwahrung der Totenasche stattfinden soll, soweit nötig, im Benehmen mit der Ordnungsbehörde des Einäscherungsortes zugelassen werden.


Dritter Abschnitt


Beförderung der Toten


§  16 (Fn 3) Beförderung

(1) Auf öffentlichen Straßen und Wegen dürfen Tote nur in einem für diesen Transport geeigneten dicht verschlossenen Behältnis befördert werden.

(2) Bei der Beförderung Toter oder deren Asche ist die Todesbescheinigung oder eine der in § 15 Absatz 1 oder 2 aufgeführten Bescheinigungen mitzuführen.

(3) Wird Asche zur Urnenbeisetzung befördert, genügt anstelle der Unterlagen nach Absatz 2 ein Auszug aus dem Bestattungsbuch mit den Angaben nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und 4.

(4) Auf die Bergung und Beförderung Toter im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.

(5) Vor der Beförderung einer Leiche und einer Totgeburt in das Ausland hat die untere Gesundheitsbehörde die Leichenschau nach § 15 Abs. 1 zu veranlassen, falls nicht eine Genehmigung nach § 15 Abs. 2 vorgelegt wird.


§ 17 Leichenpass

(1) Beförderungen von Leichen und Totgeburten über die Grenze der Bundesrepublik Deutschland sind nur mit einem Leichenpass zulässig. Für die Beförderung in das Ausland ist das Muster der Anlage 2 zu verwenden.

(2) Für die Beförderung in das Ausland wird der Leichenpass von der örtlichen Ordnungsbehörde ausgestellt, wenn ihr die in § 13 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 oder 2 genannten Unterlagen vorliegen. Die Ordnungsbehörde kann Nachweise über den Verbleib der Leiche, der Totgeburt oder der Asche verlangen.

Vierter Abschnitt


Ergänzende Vorschriften


§  18 (Fn 3) Verordnungsermächtigung

Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die zu beachtenden gesundheitlichen Schutzmaßnahmen, an die Todesbescheinigung und an die übrigen Bestattungsunterlagen sowie deren Aufbewahrung und deren Einsichtnahme festzulegen.


§ 19 (Fn 3) Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4a Absatz 1 Grabmäler oder Grabeinfassungen aus Natursteinen ohne Zertifizierung aufstellt,

    a) nach der Anerkennung als Zertifizierungsstelle gemäß § 4a Absatz 2 die gesetzlichen oder von der anerkennenden Behörde durch Nebenbestimmung bestimmten Verpflichtungen nicht erfüllt,

    
    
  2. entgegen § 9 Abs. 1 bis 3 nicht unverzüglich die Leichenschau veranlasst, sie nicht unverzüglich oder nicht sorgfältig vornimmt oder die Todesbescheinigung nicht unverzüglich aushändigt oder die Auskünfte über Befunde verweigert,
    
    
  3. entgegen § 9 Abs. 5 nicht unverzüglich die Polizeibehörde, die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht unterrichtet,
    
    
  4. ohne die in § 10 Abs. 1 genannten Unterlagen, ohne Einwilligung oder Zustimmung nach § 10 Abs. 2 oder ohne einen in § 10 Abs. 1 genannten Zweck Tote obduziert oder nach Abschluss der Untersuchung nicht unverzüglich die Bestattung veranlasst,
    
    
  5. entgegen § 11 Abs. 1 Toten ohne Genehmigung verwesungshemmende Stoffe zuführt oder sie nicht gemäß § 11 Abs. 2 rechtzeitig in eine Leichenhalle überführt,
    
    
  6. entgegen den §§ 13 und 15 Tote oder deren Asche vor der Vorlage der in § 13 Absatz 1, § 15 Absatz 1 oder 2 genannten Unterlagen bestattet oder nicht dafür Sorge trägt, dass die Erdbestattung oder Einäscherung oder die Beisetzung der Totenasche vor Ablauf der bestimmten Fristen durchgeführt wird, oder die Bestattung ohne die erforderlichen Unterlagen auf seinem Friedhof zulässt,
    
    
  7. entgegen § 14 außerhalb eines Friedhofs Tot- oder Fehlgeburten oder ohne Genehmigung nach § 14 Abs. 1 eine Leiche bestattet,
    
    
  8. entgegen § 15 Absatz 5 Satz 1 als Träger oder übernehmende Stelle einer Einäscherungsanlage die Zuordnung der Totenasche nicht sicherstellt, Totenasche zu nicht in § 15 Absatz 5 Satz 3 genannten Zwecken aushändigt oder entgegen § 15 Absatz 5 oder 6 als hinterbliebene Person nicht dafür Sorge trägt, dass die Totenasche beigesetzt oder fristgerecht der Nachweis der Beisetzung erbracht wird,
    
    
  9. gegen die in § 16 Abs. 1 bis 3 und § 17 Abs. 1 genannten Vorschriften verstößt oder entgegen § 17 Absatz 2 Satz 2 den verlangten Nachweis nicht vorlegt,
    
    
  10. einer Rechtsverordnung nach § 18 zuwider handelt, soweit sie zu einem bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
    
    

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 3000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die örtliche Ordnungsbehörde; im Falle von Nummer 1a die örtlich zuständige Bezirksregierung. Hat die anerkannte Zertifizierungsstelle ihren Sitz außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen, ist die Bezirksregierung Düsseldorf zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des Satzes 1.


§ 20 Aufhebungsvorschriften

(1) Nachstehende Gesetze und Verordnungen werden aufgehoben:

  1. das Kaiserliche Decret über die Begräbniße vom 23. Prairial Jahr XII – Décret Impérial sur les sépultures, le 23 Prairial an XII (Bulletin des lois de l’Empire Français, 4e Série, Tome premier no. 1 à 16, Paris, Brumaire an XIII [1804], S. 75),
    
    
  2. das Gesetz über die Feuerbestattung vom 15. Mai 1934 (RGS. NRW. S. 80), geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1504),
    
    
  3. die Verordnung zur Durchführung des Feuerbestattungsgesetzes vom 10. August 1938 (RGS. NRW. S. 81), geändert durch Verordnung vom 18. Mai 1982 (GV. NRW. S. 250) und
    
    
  4. die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Leichenwesen vom 3. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 757).
    
    

(2) Nachstehende Vorschriften werden aufgehoben:

  1. Zweyter Theil, Eilfter Titel, §§ 183 bis 190 sowie §§ 761 bis 765, des Allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten vom 5. Februar 1794 (Erstveröffentlichung Nauck u.a., Berlin 1794),
    
    
  2. § 8 Nr. 6 des Gesetzes, die Bildung und Verwaltung eines allgemeinen Kirchenvermögens für die evangelische Kirche des Landes, die Veranlagung von Kirchensteuern und die Stellung der Kirche dem Staate gegenüber betreffend, vom 12. September 1877 (GS. für das Fürstenthum Lippe, Neunter Band, S. 80).
    
    
  3. Artikel 6 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 des Staatsgesetzes, betreffend die Kirchenverfassungen der evangelischen Landeskirchen. Vom 8. April 1924 (PrGS. S. 221),
    
    
  4. § 15 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 (PrGS. S. 585),
    
    
  5. § 48 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 870).
    
    

(3) In § 1 Abs. 1 Buchstabe d sowie in § 2 Abs. 1 Buchstabe b der Zuständigkeitsverordnung zur Ausführung des Staatsgesetzes, betreffend die Kirchenverfassungen der evangelischen Landeskirchen, vom 8. April 1924. Vom 4. August 1924 (PrGS. S. 594) werden jeweils die Wörter 3 und“ gestrichen.


§ 21 (Fn 3) – aufgehoben –


§ 22 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 18, der am Tage nach der Verkündung in Kraft tritt (Fn 2), am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft.

Die Landesregierung Nordrhein – Westfalen

Der Ministerpräsident
Der Innenminister
Der Justizminister
Der Minister für Wirtschaft und Arbeit

Die Ministerin für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie

Die Ministerin für Wissenschaft und Forschung

Der Minister für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport

Die Ministerin für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz


Fußnoten

Fn 1
In Kraft getreten am 1. September 2003 (GV. NRW. S. 313), geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014; Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1109), in Kraft getreten am 8. Dezember 2020; Artikel 71 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2
GV. NRW. ausgegeben am 30. Juni 2003.

Fn 3
Inhaltsübersicht, §§ 1, 5, 6, 9, 13, 16, 18 und 19 geändert und § 21 aufgehoben durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014.

Fn 4
§ 4a eingefügt durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014; Absatz 2 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1109), in Kraft getreten am 8. Dezember 2020; Absatz 2 geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 5
§§ 10, 11 und 15 geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014; § 10 Absatz 2, § 11 Absatz 3 und § 15 Absatz 6 geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.


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Stand 25.10.2023