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Bestattungsgesetz Hamburg

Bestattungsgesetz Hamburg

Die Freie und Hansestadt Hamburg, zweitgrößte Stadt Deutschlands mit etwa 2 Millionen Einwohnern, ist eine Stadt der kulturellen Kontraste zwischen Arm und Reich.  Die Stadt wurde 2010 zur Umwelthauptstadt Europas ernannt und ist Sitz des Internationalen Seegerichtshofes der Vereinten Nationen. Mit mehr als 70 Millionen Besucher täglich ist die Stadt Hamburg eines der attraktivsten Tourismusziele in Deutschland. So lockt die Reeperbahn jährlich viele Besucher an und spiegelt sehr gut die Kultur der Hafenarbeiter wider. Hamburg ist drittgrößter Musicalstandort der Welt. Die Hamburger Innenstadt mit Binnenalster, der Hafen mit den St. Pauli Landungsbrücken, das Wahrzeichen der Stadt Michel, der Fischmarkt und vieles mehr werden gern in Hamburg besichtigt. Hamburg ist ein wichtiger Handels- und Wirtschaftsstandort in Deutschland. Vor allem die Luftfahrttechnik, der Maschinenbau, die Fahrzeug- und Schiffbauindustrie, der IT-Sektor und neuzeitlicher die Entwicklung von regenerativen Energien und die Branchen Medizin und Biotechnologie sind im Zusammenhang mit der Hansestadt Hamburg besonders nennenswert.

Hier möchten wir Sie über die Bestattungsgesetze Hamburgs informieren.


ABSCHNITT 1


Leichenwesen


§  1 Leichenschau

(1) Jede Leiche ist zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunkts, der Todesart und der Todesursache von einer Ärztin oder einem Arzt zu untersuchen (Leichenschau). Vor der Feststellung des Todes durch eine Ärztin oder einen Arzt darf der Körper einer verstorbenen Person nur dann wie eine Leiche behandelt werden, wenn der Eintritt des Todes offensichtlich ist. Leichen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Totgeborene mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm.

(2) Bei Sterbefällen in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen, zu deren Aufgabe die ärztliche Betreuung der aufgenommenen Personen gehört, hat die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung sicherzustellen, dass die Leichenschau unverzüglich durch eine dort tätige Ärztin oder einen dort tätigen Arzt oder eine beauftragte Ärztin oder einen beauftragten Arzt vorgenommen wird. In den übrigen Fällen haben diejenigen die Leichenschau unverzüglich zu veranlassen, die nach § 29 oder § 30 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), zuletzt geändert am 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639, 2640), in der jeweils geltenden Fassung zur Anzeige des Todes gegenüber der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten verpflichtet sind. Ist eine nach Satz 2 verpflichtete Person nicht vorhanden oder nicht erreichbar oder wird die Leiche einer unbekannten Person gefunden, so wird die Leichenschau durch die zuständige Behörde veranlasst.

(3) In den Fällen von Absatz 2 Sätze 2 und 3 ist jede niedergelassene Ärztin oder jeder niedergelassene Arzt verpflichtet, die Leichenschau auf Verlangen vorzunehmen, sofern er oder sie nicht aus wichtigem Grund daran gehindert ist. Während des Notfalldienstes und des Bereitschaftsdienstes trifft diese Verpflichtung die hierfür eingeteilten Ärztinnen oder Ärzte.

(4) Eine Ärztin oder ein Arzt kann es ablehnen, über die Feststellung des Todes hinaus eine Leichenschau vorzunehmen, wenn sie oder er durch die weiteren Feststellungen sich selbst oder in § 383 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichnete Angehörige der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.


§ 2 Durchführung der Leichenschau

(1) Die Leichenschau ist unverzüglich, in den Fällen des § 1 Absatz 3 spätestens innerhalb von sechs Stunden nach der Aufforderung hierzu an der vollständig entkleideten Leiche sorgfältig durchzuführen.

(2) Im Rahmen der Leichenschau hat die Ärztin oder der Arzt festzustellen,

  1. ob der Tod mit Sicherheit eingetreten ist,
    
    
  2. wann der Tod eingetreten ist,
    
    
  3. ob Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod bestehen oder ob ein solcher sich nicht mit Sicherheit ausschließen lässt,
    
    
  4. ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die oder der Verstorbene an einer meldepflichtigen oder einer ähnlich gefährlichen übertragbaren Krankheit gelitten hat, die durch den Umgang mit der Leiche weiterverbreitet werden kann,
    
    
  5. wodurch der Tod eingetreten ist, welche Erkrankungen dazu geführt haben und welche sonstigen wesentlichen Erkrankungen zum Zeitpunkt des Todes bestanden haben.
    
    

(3) Die Leichenschau soll an dem Ort, an dem der Tod eingetreten oder die Leiche aufgefunden worden ist, vorgenommen werden. Die Ärztin oder der Arzt, die oder der die Leichenschau vornehmen soll, ist berechtigt, jederzeit den Ort zu betreten, an dem sich die Leiche befindet. Befindet sich die Leiche nicht in einem geschlossenen Raum oder ist aus anderen Gründen eine vollständige Leichenschau an diesem Ort nicht möglich oder nicht zweckmäßig, so kann sich die Ärztin oder der Arzt auf die Feststellung des Todes und der äußeren Umstände beschränken, wenn sichergestellt ist, dass die Leichenschau an einem hierfür besser geeigneten Ort fortgesetzt wird. Eine Ärztin oder ein Arzt, die oder der für die Behandlung von Notfällen eingeteilt ist und die verstorbene Person vorher nicht behandelt hat, kann sich auf die Feststellung des Todes, des Todeszeitpunkts, des Zustands der Leiche und der äußeren Umstände beschränken, wenn sichergestellt ist, dass die noch fehlenden Feststellungen nach Absatz 2 von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt oder einer anderen Ärztin oder einem anderen Arzt getroffen werden.

(4) Ergeben sich Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod oder lässt sich ein solcher nicht mit Sicherheit ausschließen, so hat die Ärztin oder der Arzt sofort die Polizei oder die Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen. Sie oder er hat außerdem dafür zu sorgen, dass an der Leiche und deren Umgebung bis zum Eintreffen der Polizei oder der Staatsanwaltschaft keine vermeidbaren Veränderungen vorgenommen werden.

(5) Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die verstorbene Person an einer meldepflichtigen oder einer ähnlich gefährlichen übertragbaren Krankheit gelitten hat, die durch den Umgang mit der Leiche weiterverbreitet werden kann, so hat die Ärztin oder der Arzt dafür zu sorgen, dass die Leiche entsprechend gekennzeichnet wird.


§ 3 Todesbescheinigung

(1) Die Ärztin oder der Arzt, die oder der die Leichenschau vornimmt, hat hierüber auf einem von der zuständigen Behörde herausgegebenen Vordruck eine Todesbescheinigung auszustellen, die dem Nachweis des Todeszeitpunktes und der Todesursache, der Aufklärung von Straftaten, die mit dem Tod im Zusammenhang stehen, der Prüfung, ob seuchenhygienische Maßnahmen erforderlich sind, sowie Zwecken der Statistik und Forschung dient. Die Todesbescheinigung darf über die verstorbene Person nur die folgenden Angaben enthalten:

  1. Name, Geschlecht,
    
    
  2. letzte Wohnung,
    
    
  3. Zeitpunkt und Ort der Geburt und des Todes oder der Auffindung, bei Totgeborenen außerdem das Geburtsgewicht,
    
    
  4. Name der Ärztin bzw. des Arztes, die oder der die verstorbene Person zuletzt behandelt hat oder des Krankenhauses, in dem die verstorbene Person zuletzt behandelt wurde,
    
    
  5. Angaben über übertragbare Krankheiten,
    
    
  6. Art des Todes (natürlicher, nichtnatürlicher oder unaufgeklärter Tod),
    
    
  7. Angaben zur Krankheitsanamnese,
    
    
  8. Art des Todeseintritts (Endzustand),
    
    
  9. unmittelbare und mittelbare Todesursachen sowie weitere wesentliche Krankheiten oder Verletzungen zur Zeit des Todes,
    
    
  10. Angaben über durchgeführte Reanimationsbehandlungen,
    
    
  11. Angaben zu implantierten Geräten und radioaktiven Strahlen,
    
    
  12. bei nichtnatürlichem Tod: Art des Unfalls oder des sonstigen nichtnatürlichen Todes,
    
    
  13. bei Frauen: Angaben über eine bestehende oder eine bis zu drei Monaten zurückliegende Schwangerschaft,Art des Todes (natürlicher, nichtnatürlicher oder unaufgeklärter Tod),
    
    
  14. bei Totgeborenen und bei Kindern unter einem Jahr: Angaben über die Stätte der Geburt, über Gewicht und Länge bei der Geburt sowie über das Vorliegen einer Mehrlingsgeburt.

Die in Satz 2 Nummern 7 bis 10 und 12 bis 14 genannten Angaben dürfen nur in einem verschließbaren, von außen nicht lesbaren Innenteil der Todesbescheinigung enthalten sein.

(2) Die Ärztin oder der Arzt hat die Todesbescheinigung, nachdem sie oder er den Innenteil der Todesbescheinigung verschlossen hat, unverzüglich denjenigen auszuhändigen, die nach dem Personenstandsgesetz zur Anzeige des Todes verpflichtet sind. Diese haben sie der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten einzureichen, die oder der die Eintragung in das Sterbebuch auf der Todesbescheinigung vermerkt und diese der zuständigen Behörde für Zwecke des Gesundheitswesens übersendet.

(3) Findet eine Sektion statt, so erhält die sezierende Ärztin oder der sezierende Arzt zusammen mit der Leiche eine Durchschrift der Todesbescheinigung. Sie oder er hat die Durchschrift auf Grund des Ergebnisses der Sektion zu ergänzen oder zu berichtigen und verschlossen der zuständigen Behörde für Zwecke des Gesundheitswesens zu übersenden. Ist eine Feuerbestattung beabsichtigt, so hat sie oder er außerdem eine Durchschrift des Sektionsbefundes verschlossen der Leiche beizugeben. § 2 Absätze 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Die zuständige Behörde überprüft den Inhalt des äußeren und des inneren Teils der Todesbescheinigung und bereitet die Angaben für eine statistische Auswertung auf; § 2 Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend. Lag die Hauptwohnung der verstorbenen Person außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg, so ist der für die Hauptwohnung zuständigen Behörde für Zwecke des Gesundheitswesens eine Kopie der Todesbescheinigung zu übersenden.

(5) Die zuständige Behörde bewahrt die Todesbescheinigungen, die in Absatz 3 genannten Durchschriften und die ihr von auswärtigen Stellen zugesandten gleichartigen Bescheinigungen 30 Jahre lang auf. Auf Antrag gewährt sie Einsicht in diese oder erteilt Auskünfte daraus, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller

  1. ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis über die Todesumstände einer oder eines namentlich bezeichneten Verstorbenen glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Offenbarung schutzwürdige Belange der verstorbenen Person oder betroffener Dritter beeinträchtigt werden, oder
    
    
  2. die Angaben für ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben benötigt unda) durch sofortige Anonymisierung der Angaben oder auf andere Weise sichergestellt wird, dass schutzwürdige Belange der oder des Verstorbenen oder betroffener Dritter nicht beeinträchtigt werden, oder

    b)  das öffentliche Interesse an dem Forschungsvorhaben das Geheimhaltungsinteresse der oder des Verstorbenen oder betroffener Dritter erheblich überwiegt.

Die Antragstellerin oder der Antragsteller darf personenbezogene Angaben, die sie oder er auf diese Weise erfährt, nur zu dem von ihr oder ihm im Antrag angegebenen Zweck verwenden. Das Gewähren von Einsicht und die Erteilung von Auskünften im Übrigen sind unzulässig.


§ 4 Auskunftspflicht

(1) Angehörige der Heil- und Heilhilfsberufe, die die verstorbene Person vor ihrem Tode untersucht, behandelt oder gepflegt haben und Personen, mit denen die verstorbene Person zusammengelebt hat oder die Kenntnis von den Umständen des Todes haben, sind verpflichtet, der die Leichenschau vornehmenden Ärztin oder dem die Leichenschau vornehmenden Arzt und der zuständigen Behörde die für die Vornahme der Leichenschau und die Ausstellung der Todesbescheinigung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Außerdem sind die Ärztinnen und Ärzte, die die Leichenschau oder eine Sektion vorgenommen haben, verpflichtet, der zuständigen Behörde die zur Überprüfung und Vervollständigung der Todesbescheinigung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Eine zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder in § 383 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichnete Angehörige der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.


§ 5 Kosten der Leichenschau

In den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 und des § 3 Absatz 3 kann eine besondere Vergütung für die Leichenschau und für die Ausstellung, Ergänzung oder Berichtigung der Todesbescheinigung nicht verlangt werden. Die Kosten der Leichenschau und der Ausstellung der Todesbescheinigung in den übrigen Fällen trägt die oder der Bestattungspflichtige (§ 10 Absatz 2).


§ 6 Überführung und Aufbewahrung von Leichen

(1) Jede Leiche ist unverzüglich, spätestens jedoch 36 Stunden nach der Feststellung des Todes in die von den Angehörigen (§ 11) bestimmte, sonst in eine öffentliche Leichenhalle (§ 7 Absatz 4) zu überführen. Dies gilt nicht, wenn die Leiche unverzüglich zur Bestattung an einen Ort außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg überführt wird. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, sofern Gründe der Hygiene nicht entgegenstehen, oder die Frist nach Satz 1 aus Gründen der Hygiene abkürzen.

(2) Wird im Todesfall niemand tätig, veranlasst die zuständige Behörde die Überführung der Leiche in eine öffentliche Leichenhalle. Die Kosten der Überführung eines Leichnams in eine Leichenhalle und die Aufbewahrung eines Leichnams in einer Leichenhalle trägt die oder der Bestattungspflichtige (§ 10 Absatz 2).

(3) Bei Leichen, die nach § 2 Absatz 5 zu kennzeichnen sind, ist die Kennzeichnung auf dem Sarg von der Person zu wiederholen, die die Einsargung vornimmt. Solche Särge dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde oder auf Weisung einer in § 87 Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung genannten Ärztin oder eines in § 87 Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung genannten Arztes geöffnet werden.


§ 7 Leichenhallen

(1) Leichenhallen sind feste Bauwerke oder Räumlichkeiten in festen Bauwerken, die der Leichenaufbewahrung und der Vorbereitung der Leichen für die Bestattung dienen. Sie müssen der Achtung vor der Würde der Verstorbenen entsprechen und so beschaffen sein, dass die öffentliche Sicherheit sowie die Gesundheit und das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werden. Leichen, die länger als 36 Stunden aufbewahrt werden, müssen in Räume verbracht werden, die mit einer Kühleinrichtung ausgestattet sind. Diese müssen insbesondere leicht zu reinigen sowie desinfizierbar sein, eine Belüftungsanlage aufweisen und gegen den Befall von Ungeziefer sowie gegen das Betreten durch Unbefugte gesichert sein. Die Räume dürfen nicht anderen Zwecken dienen.

(2) Das Aufbewahren von Leichen ist von der Betreiberin oder dem Betreiber der Leichenhalle zu dokumentieren. Die Dokumentation muss die folgenden Angaben enthalten:

  1. Vor- und Zuname der verstorbenen Person,
    
    
  2. Geburtsort und Geburtsdatum,
    
    
  3. Sterbeort und Sterbedatum,
    
    
  4. letzter Wohnort,
    
    
  5. Einlieferungsdatum und Name der oder des Einliefernden,
    
    
  6. Auslieferungsdatum und Name der Empfängerin oder des Empfängers sowie den Beisetzungsort.

Die Dokumentation ist für die Dauer von fünf Jahren ab Auslieferungsdatum bei der Betreiberin oder dem Betreiber aufzubewahren.

(3) Die Errichtung und der Betrieb von Leichenhallen, die mit einer Kühleinrichtung ausgestattet sind, bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung ergeht unbeschadet der Rechte Dritter und ersetzt nicht eine nach anderen Rechtsvorschriften notwendige Zulassung. Die Genehmigung ist zu versagen oder kann widerrufen werden, wenn die gesetzlichen Vorschriften nicht eingehalten werden.

(4) Als öffentliche Leichenhallen gelten die Leichenhallen der Friedhöfe und Krematorien, der Krankenhäuser und des Instituts für Rechtsmedizin; auf diese ist Absatz 3 nicht anzuwenden.


§ 8 Beförderung von Leichen

(1) Leichen sind in verschlossenen, feuchtigkeitsundurchlässigen, widerstandsfähigen Särgen ohne vermeidbare Unterbrechung zum Bestimmungsort zu befördern. Ist der Tod an Bord eines Schiffes außerhalb eines Hafens eingetreten, so kann anstelle eines Sarges eine andere geeignete Umhüllung verwendet werden. Zur Beförderung von Leichen im Straßenverkehr dürfen nur solche Fahrzeuge benutzt werden, die zur Leichenbeförderung eingerichtet sind und ausschließlich hierfür oder für Bestattungszwecke verwendet werden (Leichenwagen). Die Beförderung von Leichen in Anhängern an Kraftfahrzeugen ist nicht zulässig. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für die Bergung von Leichen, insbesondere die Beförderung tödlich Verunglückter von der Unfallstelle.

(2) Leichen dürfen von einem Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nur dann in die Freie und Hansestadt Hamburg befördert werden, wenn sich aus einer beigefügten amtlichen Bescheinigung ergibt, dass die verstorbene Person nicht an einer übertragbaren Krankheit gelitten hat. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen. Für die Beförderung einer Leiche aus der Freien und Hansestadt Hamburg an einen anderen Ort stellt die zuständige Behörde auf Antrag einen Identitätsnachweis (Leichenpass) aus, wenn dieser von den zuständigen Behörden des Bestimmungslandes oder eines Transitlandes verlangt wird und gesundheitliche Bedenken gegen die Beförderung nicht bestehen. Die zuständige Behörde ist berechtigt, die für die Ausstellung des Leichenpasses erforderlichen Nachweise zu verlangen sowie eigene Ermittlungen anzustellen und Auskünfte einzuholen.


§ 9 Ausgrabung von Leichen

Die Ausgrabung von Leichen vor Ablauf der Ruhezeit ist, mit Ausnahme der Ausgrabung nach § 87 Absatz 3 der Strafprozessordnung, nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur in den Monaten November bis März zulässig.


ABSCHNITT 2


Bestattungswesen


§  10 Bestattungspflicht

(1) Leichen sind zu bestatten. Totgeborene mit einem Geburtsgewicht unter 1000 Gramm und Fehlgeburten sind auf Wunsch eines Elternteils zu bestatten. Für die Bestattung haben die Angehörigen (§ 11) zu sorgen. Wird für eine Leiche nicht innerhalb von zehn Tagen nach Feststellung des Todes die Bestattung veranlasst, so hat die Verwahrerin oder der Verwahrer der Leiche dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen; diese soll umgehend die Bestattung veranlassen. Satz 4 gilt nicht, wenn die Überführung zu einem Friedhof oder Krematorium nachweisbar veranlasst und die Bestattung in nächster Zeit zu erwarten ist oder wenn die Leiche wegen eines Todesermittlungsverfahrens von der Staatsanwaltschaft noch nicht freigegeben worden ist sowie in den Fällen des Absatzes 5.

(2) Die Maßnahmen von Amts wegen werden auf Kosten der Pflichtigen vorgenommen; heranzuziehen sind die Angehörigen in der Rangfolge nach § 11. Mehrere gleichrangige Angehörige haften als Gesamtschuldner.

(3) Totgeborene mit einem Geburtsgewicht unter 1000 Gramm oder Fehlgeburten, die nicht bestattet werden, sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Föten und Embryonen sind hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend einzuäschern und auf einem Grabfeld zur Ruhe zu betten, sofern sie nicht rechtmäßig für wissenschaftliche Zwecke benötigt werden. Eltern ist auf Wunsch die Teilnahme an der Beisetzung zu ermöglichen.

(4) Abgetrennte Körperteile, Organe und Teile von Organen, die nicht für Transplantationen, für wissenschaftliche Zwecke oder für die Herstellung von Arzneimitteln benötigt werden, sind hygienisch einwandfrei und pietätvoll zu beseitigen.

(5) Leichen dürfen wissenschaftlichen Zwecken nur zugeführt werden, wenn eine schriftliche Zustimmung der oder des Verstorbenen vorliegt und die Voraussetzungen des § 13 Absätze 1 und 2 vorliegen. Die wissenschaftliche Einrichtung veranlasst die Bestattung der Leiche, sobald sie nicht mehr wissenschaftlichen Zwecken dient.


§ 11 Angehörige

Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind in folgender Rangfolge

  1. die Ehegatten oder die Lebenspartnerin bzw. der Lebenspartner, auch diejenigen im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert am 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639, 2640),
    
    
  2. die ehelichen und nichtehelichen Kinder,
    
    
  3. die Eltern,
    
    
  4. die Geschwister,
    
    
  5. die Enkel.

§ 12 Bestattungsart

(1) Die Bestattung kann als Erdbestattung in Särgen oder Leichentüchern oder als Feuerbestattung erfolgen. Särge, Leichentücher und Urnen sind beizusetzen.

(2) Die Art der Bestattung richtet sich nach dem Willen der oder des Verstorbenen. Ist ein Wille der oder des Verstorbenen nicht bekannt, bestimmen die oder der zur Bestattung Verpflichtete die Bestattungsart. Bestattungen auf behördliche Veranlassung sind anonym oder als Seebestattung nur zulässig, wenn dieser Wunsch von der oder dem Verstorbenen zu Lebzeiten schriftlich dokumentiert wurde.


§ 13 Zulässigkeit der Bestattung

(1) Bestattungen sind zulässig, wenn eine Leichenschau durchgeführt wurde und der Sterbefall durch das zuständige Standesamt beurkundet wurde oder wenn eine Bescheinigung des zuständigen Standesamts über die Anzeige des Todesfalls nach § 7 Absatz 2 der Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), zuletzt geändert am 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639, 2641), vorliegt. Die Erdbestattung von Tot- oder Fehlgeborenen ist zulässig, wenn die Bescheinigung einer bei oder nach dem Geburtsvorgang hinzugezogenen Ärztin oder eines bei oder nach dem Geburtsvorgang hinzugezogenen Arztes darüber vorgelegt wird, dass keine Anhaltspunkte für ein nichtnatürliches Geschehen bestehen.

(2) Die Feuerbestattung nach Maßgabe von § 14 ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatz 1 Satz 1 vorliegen und auf Grund einer zusätzlichen Leichenschau bestätigt worden ist, dass keine Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod bestehen, oder wenn in den Fällen nach § 159 Absatz 1 der Strafprozessordnung die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft zur Bestattung vorliegt.

(3) Die zusätzliche Leichenschau nach Absatz 2 können vornehmen

  1. die zuständige Behörde durch eine Ärztin oder einen Arzt, die oder der die Anerkennung zum Führen der Gebietsbezeichnung öffentliches Gesundheitswesen oder Rechtsmedizin hat,
    
    
  2. eine in § 87 Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung genannte Ärztin oder ein in § 87 Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung genannter Arzt,
    
    
  3. eine Ärztin oder ein Arzt mit besonderen Kenntnissen auf dem Gebiet der Rechtsmedizin, die oder der von der zuständigen Behörde hierfür ermächtigt worden ist.
    
    

Für die Durchführung der zusätzlichen Leichenschau erhält die Ärztin oder der Arzt eine Durchschrift der Todesbescheinigung und, sofern eine Sektion stattgefunden hat, des Sektionsbefundes. Sie oder er kann ergänzende Auskünfte einholen. Die Unterlagen sind für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren. § 2 Absatz 4 und § 4 gelten entsprechend.


§ 14 Feuerbestattung

(1) Leichen dürfen in der Freien und Hansestadt Hamburg nur in zugelassenen Krematorien eingeäschert werden. Der einzelne Leichnam ist in einem Holzsarg einzuäschern.

(2) Die Asche jeder Leiche einschließlich aller nicht verbrennbaren Rückstände ist im Krematorium in ein zu verschließendes Behältnis (Urne) aufzunehmen.

(3) Das Krematorium sorgt für die Beförderung oder Versendung der Urnen zum Beisetzungsort.

(4) Es muss jederzeit festzustellen sein, wo die Urne aufbewahrt wird und um wessen Asche es sich handelt. Die Beförderung oder der Versand einer Urne sind erst zulässig, wenn eine nach dem jeweiligen Landesrecht zulässige Beisetzungsmöglichkeit am Bestimmungsort in geeigneter Weise nachgewiesen worden ist.


§ 15 Krematorien

(1) Krematorien sind Anlagen zur Feuerbestattung. Sie müssen der Achtung vor der Würde der Verstorbenen entsprechen und so beschaffen sein, dass die öffentliche Sicherheit sowie die Gesundheit und das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werden. Die Räume dürfen nicht anderen Zwecken dienen. Es muss eine Leichenhalle (§ 7) vorhanden sein. Das Krematorium muss sich auf einem Friedhof befinden.

(2) Das Krematorium führt über die zur Feuerbestattung eingelieferten Leichen ein Einlieferungsverzeichnis, aus dem sich der vollständige Name der verstorbenen Person, der einliefernden Person und der Tag der Einlieferung ergeben müssen sowie ein Einäscherungsverzeichnis, das folgende Angaben enthalten muss:

  1. Nummer der Einäscherung,
    
    
  2. Name und Vorname der verstorbenen Person,
    
    
  3. Geburtsdatum und Geburtsort,
    
    
  4. Sterbedatum und Sterbeort,
    
    
  5. letzter Wohnort oder gewöhnlicher Aufenthaltsort der verstorbenen Person,
    
    
  6. Tag der Einäscherung,
    
    
  7. Empfängerin oder Empfänger der Asche,
    
    
  8. gegebenenfalls Datum des Versandes der Urne.

Die nach Satz 1 erhobenen Daten sind für die Dauer eines Jahres im Krematorium aufzubewahren.

(3) Die Errichtung und der Betrieb eines Krematoriums bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung ergeht unbeschadet der Rechte Dritter und ersetzt nicht eine nach anderen Rechtsvorschriften notwendige Zulassung. Die Genehmigung ist zu versagen oder kann widerrufen werden, wenn die gesetzlichen Vorschriften nicht eingehalten werden.


§ 16 Beisetzung

(1) Beisetzungen, auch von Urnen in Kolumbarien oder Mausoleen, sind nur auf Friedhöfen zulässig. Die zuständige Behörde kann hiervon in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

(2) Die Beisetzung einer Urne von einem Schiff auf See ist zulässig, wenn dies dem Willen der oder des Verstorbenen entspricht. Die Vorschriften für die Küstengewässer sowie für die Hohe See und die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften für die Seebestattung bleiben unberührt.

(3) Erfolgt die Beisetzung einer Urne nicht innerhalb eines Monats nach der Einäscherung, so soll die zuständige Behörde die Beisetzung in einer Reihengrabstätte veranlassen. Dies gilt nicht, wenn die Beisetzung nachweisbar veranlasst und in nächster Zeit zu erwarten ist. Wer eine Urne in seinem Besitz hat, für die die Beisetzung nicht veranlasst wurde, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. § 10 Absatz 2 gilt entsprechend.


ABSCHNITT 3


Staatliches Friedhofswesen


§  17 Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für die staatlichen Friedhöfe in der Freien und Hansestadt Hamburg und für die von der Hamburger Friedhöfe – Anstalt öffentlichen Rechts – betriebenen Friedhöfe.


§ 18 Widmung, Schließung

(1) Widmung, Schließung und Entwidmung von Friedhöfen werden durch Gesetz geregelt. Die bestehenden Friedhöfe ergeben sich aus der Anlage 1.

(2) Teile von Friedhöfen können aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses von der zuständigen Behörde geschlossen und entwidmet, einzelne Grabstätten aufgehoben werden.

(3) Durch die Schließung eines Friedhofes oder von Friedhofsteilen wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht die Eigenschaft als Ruhestätte verloren. Die Schließung oder Entwidmung von Friedhofsteilen und die Aufhebung einzelner Grabstätten werden öffentlich bekannt gegeben. Bei Wahlgrabstätten werden die Nutzungsberechtigten benachrichtigt, sofern ihre Anschrift der zuständigen Behörde bekannt ist.

(4) Sind bei der Aufhebung Ruhezeiten noch nicht abgelaufen, so sind die in Reihengrabstätten Beigesetzten für die restliche Ruhezeit, die in Wahlgrabstätten Beigesetzten für die restliche Überlassungszeit auf Kosten der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Hamburger Friedhöfe – Anstalt öffentlichen Rechts – in eine andere Grabstätte umzubetten.


§ 19 Verwaltung, vorübergehende Sperrung, Haftung

(1) Die zuständige Behörde hat über Nutzungs- und Beisetzungsrechte auf den Friedhöfen sowie über Bestattungen Buch zu führen und die Aufhebung von Grabstätten und die Schließung und Entwidmung von Teilflächen zu dokumentieren. Die Verarbeitung der Daten und die Übermittlung an andere öffentliche Stellen oder Dritte ist zulässig, wenn es zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

(2) Die zuständige Behörde ist verpflichtet, die allgemeinen Friedhofsanlagen und -einrichtungen unter angemessener Berücksichtigung der Zielsetzungen der Grünpflege, der Gartendenkmalpflege und des Ensembleschutzes zu unterhalten.

(3) Die Freie und Hansestadt Hamburg und die Hamburger Friedhöfe – Anstalt öffentlichen Rechts – haben keine Obhutspflicht für Grabstätten, ihre Ausstattung und Grabgegenstände. Sie sind nicht verpflichtet, Vorkehrungen zur Verhütung von Schäden zu treffen, die durch fremde Personen oder Tiere verursacht werden können.

(4) Der Zugang zu Friedhöfen oder Friedhofsteilen kann zur Abwendung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von der zuständigen Behörde vorübergehend vollständig oder teilweise gesperrt werden.


§ 20 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung Verstorbener und sind Totengedenkstätten.

(2) Die Friedhöfe dienen unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 auch der Gesundheit und Erholung der Bevölkerung.

(3) Die zuständige Behörde kann zulassen, dass Gebäude auf Friedhöfen auch zu anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecken, insbesondere zu sozialen, kulturellen, gewerblichen und öffentlichen Zwecken genutzt werden, sofern diese Nutzungen den Friedhofszweck nicht unangemessen beeinträchtigen.

(4) Absatz 3 gilt für die Nutzung von belegungsfreien und teilentwidmeten Flächen und für aufgehobene Grabstätten (§ 18 Absatz 2) sowie für die Straßen- und Wegenutzung entsprechend.


§ 21 Bestattungsgebräuche

Die Ausübung kirchlicher Amtshandlungen sowie religiöser und weltanschaulicher Gebräuche bei Bestattungen und Totengedenkfeiern wird gewährleistet. Auf den Ablauf anderer Bestattungen ist Rücksicht zu nehmen.


§ 22 Gewerbliche Tätigkeiten

(1) Auf den Friedhöfen dürfen unbeschadet solcher Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit nach § 20 Absätze 3 und 4 zugelassenen Nutzungen stehen, nur solche gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck der Friedhöfe (§ 20 Absätze 1 und 2) dienen.

(2) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen dürfen nur während der von der zuständigen Behörde festgesetzten Zeit unter Wahrung der Würde des Ortes ausgeführt werden. Sie können untersagt werden, wenn die oder der Gewerbetreibende wiederholt gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Rechtsverordnung verstoßen hat.


§ 23 Grabstätten

(1) Leichen und Urnen werden in Reihen-, Wahl- oder Ehrengrabstätten beigesetzt. Es besteht kein Anspruch auf eine der Lage nach bestimmte Grabstätte und auf Unveränderlichkeit ihrer Umgebung. An Grabstätten findet kein Eigentumserwerb statt.

(2) Reihengrabstätten sind einstellige Grabstätten. Sie werden in Grabfeldern der Reihe nach belegt und nur für die Beisetzung einer oder eines Verstorbenen beziehungsweise einer Urne für die Dauer der Ruhezeit vergeben.

(3) Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten zur Beisetzung einer oder eines oder mehrerer Verstorbener oder Urnen. An ihnen wird auf Antrag und nach Zahlung der Überlassungsgebühr für die Dauer von 25 Jahren ein Nutzungsrecht eingeräumt (Überlassungszeit).

(4) Ehrengrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten. Sie werden aus besonderem Anlass auf Beschluss des Senats auf Friedhofsdauer angelegt.

(5) Anonyme Beisetzungen erfolgen in Reihengrabstätten ohne Kennzeichnung. Sie werden vergeben, wenn dies dem Willen der oder des Verstorbenen entspricht.

(6) Die zuständige Behörde kann Flächen für Grabstätten ausweisen, auf denen auf Wunsch der Verstorbenen eine Urne mit der Asche eines Haustieres dem Grab beigegeben werden kann.


§ 24 Wahlgrabstätten

(1) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte umfasst die Befugnis der oder des Berechtigten zu bestimmen, wer auf der Grabstätte beigesetzt werden soll. Bei der erstmaligen Einräumung des Nutzungsrechtes kann die oder der Nutzungsberechtigte auswählen, ob die Grabstätte in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften liegen soll, und die Art und Größe der Grabstätte festlegen. Der Erwerb und die Nutzung von Rechten an Wahlgrabstätten zu gewerblichen Zwecken sind unzulässig.

(2) Die oder der Nutzungsberechtigte soll beim Erwerb des Nutzungsrechtes für den Fall ihres oder seines Ablebens gegenüber der zuständigen Behörde eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Das Einverständnis der oder des Bestimmten ist nachzuweisen.

(3) Stirbt die oder der Nutzungsberechtigte, ohne eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger bestimmt oder das Einverständnis der oder des von ihr oder ihm Bestimmten nachgewiesen zu haben, so wird das Nutzungsrecht von der zuständigen Behörde auf die Angehörigen in der in § 11 festgelegten Rangfolge übertragen. Mit der Übertragung des Nutzungsrechts setzt die zuständige Behörde eine Frist zur Annahme des Nutzungsrechts. Wird die Annahme des Nutzungsrechts nicht innerhalb der gesetzten Frist erklärt, kann die zuständige Behörde das Nutzungsrecht auf die nächste Angehörige oder den nächsten Angehörigen nach Maßgabe der in § 11 festgelegten Rangfolge übertragen. Sind mehrere gleichrangige Personen vorhanden, so haben die älteren Angehörigen den Vorrang vor den jüngeren Angehörigen.

(4) Sind keine Angehörigen vorhanden, so kann die zuständige Behörde das Nutzungsrecht auch auf andere Personen übertragen, wenn ein berechtigtes Interesse am Erhalt der Grabstätte nachgewiesen wird.

(5) Die Nachfolgerin oder der Nachfolger im Nutzungsrecht ist an die Bestimmung von Beisetzungsberechtigten durch vorherige Nutzungsberechtigte gebunden.

(6) Das Nutzungsrecht kann auf Antrag der oder des Nutzungsberechtigten von der zuständigen Behörde auf eine dritte Person übertragen werden. Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Stirbt eine oder einer der in § 11 bezeichneten Angehörigen, deren oder dessen Beisetzung auf der Wahlgrabstätte noch nicht bestimmt ist, und ist die oder der Nutzungsberechtigte nicht spätestens vier Tage vor der Beisetzung der Leiche oder innerhalb eines Monats nach der Einäscherung erreichbar, so kann jeder der in § 11 bezeichneten Angehörigen bestimmen, dass die oder der verstorbene Angehörige auf der Wahlgrabstätte beigesetzt werden darf. Bei voneinander abweichenden Erklärungen der Angehörigen gilt die Rangfolge des § 11.


§ 25 Gestaltung der Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind so zu gestalten und der Umgebung anzupassen, dass die Würde und die historisch gewachsenen Strukturen des Friedhofes gewahrt werden. Auf charakteristische Grabfelder und geschichtlich oder künstlerisch bedeutende Grabmale ist Rücksicht zu nehmen. Grabhügel sind nicht zulässig. Näheres regeln die für die jeweilige Grabstätte geltenden Bepflanzungs- und Gestaltungsvorschriften.

(2) Die zuständige Behörde kann Grabfelder einrichten, in denen zusätzliche Gestaltungsvorschriften zu beachten sind.


§ 26 Grabmale

(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedürfen der schriftlichen Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Grabmal den geltenden Bestimmungen entspricht, die Gebühr für die spätere Entsorgung des Grabmales entrichtet worden ist und dem Vorhaben keine anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

(2) Das Grabmal ist, wenn seine Größe es erfordert, auf einem Fundament zu errichten und darauf so zu befestigen, dass es dauerhaft standsicher ist und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken kann.

(3) Die zuständige Behörde kann für geschichtlich oder künstlerisch bedeutende Grabmale besondere Erhaltungspflichten gegenüber der oder dem Nutzungsberechtigten festlegen.

(4) Die nach § 27 Absatz 1 Satz 2 Verpflichteten sind dafür verantwortlich, dass das Grabmal sich dauernd in verkehrssicherem Zustand befindet. Eine Aufforderung zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit eines Grabmales darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn die Anschrift der oder des Nutzungsberechtigten nicht bekannt ist.

(5) Zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit kann das Grabmal von der zuständigen Behörde auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten umgelegt werden.

(6) Wird ein Grabmal im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, so kann die zuständige Behörde die Beseitigung des Grabmales anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für sonstige auf der Grabstätte befindliche Sachen (Grabgegenstände) entsprechend.


§ 27 Grabpflege

(1) Grabstätten sind zu pflegen. Bei Wahlgrabstätten obliegt die Grabpflege der oder dem Nutzungsberechtigten, bei Reihengrabstätten mit Ausnahme der anonymen Reihengrabstätten obliegt sie der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber der Bestattung. Die nach Satz 2 Verpflichteten können Dritte mit der Ausführung der Pflegearbeiten beauftragen; ihre Verpflichtung bleibt davon unberührt.

(2) Bei allen Grabstätten führt die zuständige Behörde die Erstherrichtung und die Mindestunterhaltung auf Kosten derjenigen oder desjenigen aus, die oder der das Nutzungsrecht erworben oder die Bestattung veranlasst hat. Die Kosten sind für die Dauer der Überlassungszeit im Voraus zu entrichten.

(3) Kommen die nach Absatz 1 Satz 2 Verpflichteten ihrer Pflegeverpflichtung trotz Aufforderung und Fristsetzung durch die zuständige Behörde nicht nach, so kann die zuständige Behörde auf ihre Kosten den Aufwuchs entfernen, eine Rasenanlage herstellen und bis zum Ablauf der Überlassungszeit unterhalten. Ist die Anschrift der oder des Verpflichteten nicht bekannt, so kann die Aufforderung nach Satz 1 öffentlich bekannt gegeben werden.

(4) Ehrengrabstätten werden von der zuständigen Behörde gepflegt.


§ 28 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen und Urnen beträgt 25 Jahre. Sie beginnt mit der Beisetzung.

(2) Vor Ablauf der Ruhezeit darf eine Grabstätte nicht neu belegt werden. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.


§ 29 Umbettung

(1) Die Umbettung von Leichen und Urnen während der Ruhezeit ist nicht zulässig. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn ein die Störung der Totenruhe rechtfertigender wichtiger Grund vorliegt.

(2) Ist eine Erlaubnis nach Absatz 1 erteilt, so wird die Umbettung einer Leiche oder Urne von der zuständigen Behörde durchgeführt. Leichen dürfen nur in den Monaten November bis März umgebettet werden.

(3) Mit der Umbettung beginnt keine neue Ruhezeit.

(4) Das Herausnehmen von Urnen anlässlich der Beisetzung einer Leiche in einer Wahlgrabstätte und die anschließende Beisetzung der Urnen auf derselben Grabstelle ist keine Umbettung.

(5) Nach einer Umbettung kann auf das Nutzungsrecht an der unbelegten Wahlgrabstätte verzichtet werden. Reihengrabstätten können nur dann zurückgegeben werden, wenn eine Wiederbelegung möglich ist. Auf Antrag werden die für die Nutzung der Grabstätte entrichteten Gebühren für verbleibende volle Jahre anteilig erstattet.


§ 30 Verlängerung der Nutzungsrechtes

(1) Bei jeder Beisetzung in einer Wahlgrabstätte ist das Nutzungsrecht für die Wahlgrabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit der beizusetzenden Leiche oder Urne zu verlängern.

(2) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte ist auf Antrag der oder des Nutzungsberechtigten bis zu 25 Jahren zu verlängern. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.

(3) Die zuständige Behörde kann eine Verlängerung der Überlassungszeit mit Auflagen versehen, wenn die oder der Nutzungsberechtigte ihrer bzw. seiner Pflegeverpflichtung nicht nachgekommen ist oder nicht für die Standsicherheit des Grabmales gesorgt hat.


§ 31 Ablauf von Rechten

(1) Nach Ablauf der Ruhezeit von Leichen und Urnen in Reihengrabstätten, bei Wahlgrabstätten nach Erlöschen des Nutzungsrechts, werden die Grabmale und Grabgegenstände von der zuständigen Behörde mit Ausnahme der Pflanzen der oder dem Berechtigten auf Antrag ausgehändigt. Der Ablauf der Ruhezeit oder das Erlöschen des Nutzungsrechtes und die von der zuständigen Behörde bestimmte Frist für einen Antrag auf Aushändigung sind mindestens ein halbes Jahr vorher öffentlich bekannt zu geben.

(2) Ist eine Grabstätte ein Denkmal im Sinne von § 4 des Denkmalschutzgesetzes vom 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142) in der jeweils geltenden Fassung oder wird es von der zuständigen Behörde als denkmalschutzwürdig eingeschätzt, ist das Entfernen des Grabmales oder anderer zum Schutzgut gehörender Grabgegenstände nur mit Zustimmung der für den Denkmalschutz zuständigen Behörde zulässig. Diese gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb Jahresfrist die Aufnahme in die Denkmalliste oder die Bestätigung der Denkmalwürdigkeit erfolgt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit oder nach Erlöschen des Nutzungsrechtes an Grabstätten wird die zuständige Behörde nur für die Verkehrssicherheit des Grabmales verantwortlich. Grabmale und Grabgegenstände, für die kein Antrag auf Aushändigung gestellt wird und die nicht Denkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes sind, gehen in das Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg über.


ABSCHNITT 4


Friedhöfe anderer Träger


§  32 Kirchliche Friedhöfe

(1) In der Freien und Hansestadt Hamburg bestehen die aus der Anlage 2 ersichtlichen Friedhöfe der Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts (kirchliche Friedhöfe).

(2) Die Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts dürfen im Rahmen des geltenden Rechts neue Friedhöfe einrichten sowie ihre Friedhöfe verändern und schließen.

(3) Die Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts erlassen für ihre Friedhöfe Friedhofsordnungen und Friedhofsgebührenordnungen; sie können diese Ordnungen im Amtlichen Anzeiger bekannt machen.

(4) Die Ruhezeit auf kirchlichen Friedhöfen beträgt mindestens 25 Jahre. Sie beginnt mit der Beisetzung. Auf Antrag des Friedhofsträgers kann die zuständige Behörde für den gesamten Friedhof eine Ruhezeit unter 25 Jahren oder für einzelne Grabstellen eine Belegung vor Ablauf der Ruhezeit zulassen, wenn gesundheitliche Gefahren auszuschließen sind.

(5) Die zuständige Behörde kann kirchliche Friedhöfe oder Friedhofsteile schließen, wenn gesundheitliche Gefahren für die Umgebung zu befürchten sind.

(6) Die Friedhofsgebühren werden auf Antrag des Friedhofsträgers im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Körperschaft, zu deren Gunsten vollstreckt wird, hat der Freien und Hansestadt Hamburg die Kosten der Verwaltungsvollstreckung (Gebühren und Auslagen) zu erstatten, die durch Zahlung der Pflichtigen nicht gedeckt werden.


ABSCHNITT 5


Verordnungsermächtigung, Überwachung, Überleitungs- und Schlussvorschriften


§  33 Verordnungsermächtigung

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen

  1. über die Beschaffenheit und Verwendung von Särgen, Leichentüchern, Leichenhüllen, Leichenbekleidung und Urnen sowie das Öffnen der Särge,
    
    
  2. über die Anforderungen an Krematorien und Leichenhallen und ihren Betrieb,
    
    
  3. für die staatlichen Friedhöfe über
    a) das Verhalten auf den Friedhöfen einschließlich der Benutzung von Kraftfahrzeugen,
    b) die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Grabstätten,
    c) das Anbieten von Waren und Diensten auf den Friedhöfen
    d) die Beschaffenheit der Sarg- und Grabschmuckes
    e) die Größe der Särge und Urnen
    f) die Durchführung der Bestattungen, insbesondere die Benutzung der Leichenhalle und Feierräume und ihrer Einrichtungen sowie das Ausheben und Verfüllen von Gräber,
    g) die Größe und Belegung der Grabstätten sowie über weitere Beisetzungen während der Ruhezeit,
    h) die  Gestaltung von Grabstätten in bestimmten Grabfeldern, insbesondere über Grabausstattung und über Größe, Material, Schriftzeichen und Symbole der Grabmale (zusätzliche Gestaltungsvorschriften) sowie die Einhaltung der technischen Anforderungen an Grabmale,

    
    
  4. über die Herkunft von Grabsteinen und Grabeinfassungen: besteht ein auch für Grabsteine und Grabeinfassungen geeignetes Nachweissystem für Produkte, die aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des Übereinkommens 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) vom 17. Juni 1999 hergestellt sind, kann in der Verordnung vorgesehen werden, dass nur Grabsteine und Grabeinfassungen verwendet werden dürfen, für die entsprechende Nachweise vorgelegt werden.

§ 34 Überwachung, behördliche Befugnisse, Duldungspflichten

(1) Die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen unterliegt der Überwachung durch die zuständige Behörde. Sie kann im Rahmen dieser Aufgabe die zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlichen Anordnungen treffen.

(2) Zur Ausführung und Überwachung der Vorschriften dieses Gesetzes sind Beschäftigte und Beauftragte der zuständigen Behörde berechtigt, Bestattungseinrichtungen, Leichenhallen, Krematorien, Friedhöfe, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie Leichenfahrzeuge zu betreten und zu besichtigen. Die Inhaberinnen und Inhaber der in Satz 1 genannten Einrichtungen, Anlagen, Räume und Fahrzeuge haben die Amtshandlungen zu dulden und den Zugang zu ermöglichen. Sie sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.


§ 35 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 als Leiterin oder Leiter einer Einrichtung nicht sicherstellt, dass die Leichenschau unverzüglich vorgenommen wird,
    
    
  2. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 2 als anzeigepflichtige Person die Leichenschau nicht unverzüglich veranlasst,
    
    
  3. entgegen § 1 Absatz 3 oder § 2 Absatz 1 oder 2 als Ärztin oder Arzt die Leichenschau nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der erforderlichen Weise vornimmt,
    
    
  4. entgegen § 2 Absatz 4 oder § 3 Absatz 3 Satz 4 als Ärztin oder Arzt die Polizei oder die Staatsanwaltschaft nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt,
    
    
  5. entgegen § 2 Absatz 5 oder § 3 Absatz 3 Satz 4 als Ärztin oder Arzt nicht dafür sorgt, dass eine Leiche mit einem Hinweis auf eine übertragbare Krankheit gekennzeichnet wird,
    
    
  6. entgegen § 3 Absatz 1 als Ärztin oder Arzt eine Todesbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausstellt oder entgegen § 3 Absatz 3 Satz 2 eine Todesbescheinigung nicht oder nicht richtig ergänzt oder berichtigt oder die ergänzte oder berichtigte Todesbescheinigung nicht der zuständigen Behörde übersendet,
    
    
  7. entgegen § 3 Absatz 5 Satz 3 personenbezogene Angaben für andere Zwecke verwendet,
    
    
  8. entgegen § 4 oder § 13 Absatz 3 Satz 5 eine Auskunft nicht oder nicht richtig erteilt,
    
    
  9. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 eine Leiche nicht unverzüglich in eine Leichenhalle überführt,
    
    
  10. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 eine Leiche nicht unverzüglich zur Bestattung an einen Ort außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg überführt,
    
    
  11. entgegen § 7 Absatz 1 die Aufbewahrung einer Leiche in nicht ordnungsgemäßen Räumlichkeiten durchführt, entgegen § 7 Absatz 2 das Aufbewahren von Leichen nicht vorschriftsgemäß dokumentiert oder entgegen § 7 Absatz 3 eine Leichenhalle, die mit einer Kühleinrichtung ausgestattet ist, ohne Genehmigung betreibt,
    
    
  12. entgegen § 8 Absatz 1 für die Beförderung einer Leiche im Straßenverkehr ein Fahrzeug benutzt, der hierfür nicht eingerichtet ist oder der nicht ausschließlich für Bestattungszwecke verwendet wird oder eine Leiche in einem Anhänger an einem Kraftfahrzeug befördert,
    
    
  13. entgegen § 9 eine Leiche ausgräbt,
    
    
  14. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 4, erster Halbsatz als Verwahrerin oder Verwahrer der Leiche nicht innerhalb von zehn Tagen nach Feststellung des Todes dieses unverzüglich anzeigt,
    
    
  15. entgegen § 14 Absatz 1 die Einäscherung einer Leiche außerhalb eines zugelassenen Krematoriums vornimmt oder entgegen Absatz 2 die Asche nicht einschließlich aller nicht verbrennbaren Rückstände in die Urne gibt,
  16. entgegen § 15 Absatz 1 ein Krematorium nicht vorschriftsgemäß betreibt, entgegen § 15 Absatz 2 das Einlieferungs- oder Einäscherungsverzeichnis nicht ordnungsgemäß führt oder entgegen § 15 Absatz 3 ein Krematorium ohne Genehmigung betreibt,
    
    
  17. entgegen § 16 eine Beisetzung außerhalb von Friedhöfen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde vornimmt,
    
    
  18. entgegen § 24 Absatz 1 Satz 3 Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten zu gewerblichen Zwecken erwirbt oder nutzt,
    
    
  19. einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für bestimmte Tatbestände auf diese Vorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10000 Euro geahndet werden.


§ 36 Überleitungsvorschriften

(1) Die Anforderungen des § 7 gelten für Leichenhallen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes im Wege der Ausnahmegenehmigung nach § 6 Absatz 1 Satz 3 des Bestattungsgesetzes vom 14. September 1988 (HmbGVBl. S. 167), zuletzt geändert am 3. Juli 2018 (HmbGVBl. S. 217), zugelassen waren, ab dem 1. Januar 2021.

(2) Die Genehmigung für die Krematorien der Hamburger Friedhöfe – Anstalt öffentlichen Rechts – auf den Friedhöfen Ohlsdorf und Öjendorf gilt als erteilt.

(3) Für vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetretene Todesfälle richten sich die Rechte und Pflichten von Angehörigen nach bisherigem Recht.

(4) Bei Grabstätten auf staatlichen Friedhöfen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes für die Bestattung bestimmter Personen oder Personengruppen ohne zeitliche Begrenzung bis zur Beisetzung des letzten Berechtigten überlassen worden sind, erlischt das Nutzungsrecht mit Ablauf der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Urne. Hat auf einer solchen Grabstätte seit 1. April 1970 keine Beisetzung mehr stattgefunden und sind die Ruhezeiten sämtlicher beigesetzten Leichen oder Urnen abgelaufen, ist das Nutzungsrecht mit Ablauf des 31. Oktober 2001 erloschen. Die zuständige Behörde verlängert das Nutzungsrecht auf Antrag unentgeltlich, bis alle Berechtigten, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über die Gemeindefriedhöfe vom 1. November 1948 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2134-a) auf der Grabstätte hätten beigesetzt werden können, beigesetzt worden sind und deren Ruhezeit abgelaufen ist.

(5) Bei Grabstätten auf staatlichen Friedhöfen, die vor dem 1. April 1970 auf begrenzte Zeit überlassen worden sind, ist das Nutzungsrecht mit Ablauf der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Urne, spätestens jedoch am 31. Dezember 1995 erloschen. Die zuständige Behörde verlängert das Nutzungsrecht auf Antrag unentgeltlich, soweit die weitere Überlassungszeit in den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2020 fällt.

(6) Bei Grabstätten nach Absatz 5 ist auf Antrag des Nutzungsberechtigten eine Änderung der Größe der Grabstätte zulässig.


§ 37 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetzes wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.


§ 38 Inkraftreten

(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des vierten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt das Bestattungsgesetz vom 14. September 1988 (HmbGVBl. S. 167) in der geltenden Fassung außer Kraft.

(2) Die Bestattungsverordnung vom 20. Dezember 1988 (HmbGVBl. S. 303), zuletzt geändert am 12. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 379), gilt als auf Grund von § 33 dieses Gesetzes erlassen.

Ausgefertigt Hamburg, den 30. Oktober 2019.
Der Senat


Bitte beachten Sie, dass die Darstellung der  Bestattungsgesetze keine anwaltliche Beratung darstellt.
Sie dient lediglich der allgemeinen Information und kann nicht den Rat eines Rechtsanwaltes ersetzen.
Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Aktualität der Angaben übernommen.
Stand 25.10.2023

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